Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene A.___ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er ihr am 19. März 2010 einen am 14. Januar 2010 in Pakistan erlittenen Unfall melden liess (Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen, Urk. 16/1). Die SUVA nahm in der Folge Abklärungen zur Echtheit der von A.___ eingereichten pakistanischen Arztzeugnisse (Urk. 16/2) vor. Mit Verfügung vom 20. April 2010 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht, da die eingereichten Unterlagen unecht bzw. gefälscht seien (Urk. 16/7). Die von A.___ am 4. Mai 2010 erhobene Einsprache (Urk. 16/9) wies die SUVA mit Entscheid vom 20. Mai 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob A.___ mit am 24. Juni 2010 datierter und am 25. Juni 2010 von der Post abgestempelter Eingabe Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 wurde ihm eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um in einer schriftlichen Eingabe zu erklären, wann der angefochtene Einspracheentscheid in Empfang genommen wurde, und um dem Gericht den Briefumschlag des angefochtenen Entscheids einzureichen (Urk. 4). Der Beschwerdeführer erklärte innert Frist, dass er den Entscheid am 25. Mai 2010 in Empfang genommen habe (Auszug Track & Trace, Urk. 6/2, und Briefumschlag, Urk. 6/3). Am 3. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer, unter dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist am 24. Juni 2010 abgelaufen sei, Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 16. August 2010 unter schriflicher Bestätigung durch B.___, er habe die am 24. Juni 2010 datierte Eingabe gleichentags im Beisein von B.___ um 21.30 Uhr der Post übergeben (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Der Beschwerdeführer nahm den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2010 (Urk. 2) am 25. Mai 2010 entgegen (Urk. 6/2 und Urk. 6/3). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde lief daher bis am 24. Juni 2010. Die Beschwerde wurde zwar erst am 25. Juni 2010 von der Post abgestempelt, doch konnte der Beschwerdeführer durch die schriftliche Bestätigung von B.___ belegen, dass er die Beschwerde bereits am 24. Juni 2010 der Post übergeben hatte (Urk. 9). Die Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der vom Beschwerdeführer gemeldete Unfall vom 14. Januar 2010 stattgefunden hat und ob die SUVA hierfür leistungspflichtig ist.
2.2 Die SUVA führt zur Begründung der Verneinung ihrer Leistungspflicht aus, der Beschwerdeführer vermöge seine Angaben, wonach er sich am 14. Januar 2010 bei einem Motorradunfall in Pakistan verletzt hat, einzig mit Dokumenten zu belegen, die sich im Nachhinein als unecht erwiesen hätten. Hinzu komme, dass keine Dokumente existierten, welche den vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrsunfall oder Schäden am Motorrad belegen würden. Der Beschwerdeführer habe weder ein Unfallprotokoll noch einen Polizeirapport noch eine Schadenkalkulation oder Reparaturrechnung einreichen können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zum Unfallhergang zu machen oder Zeugen zu benennen. Er habe nicht einmal den angeblichen Motorradlenker benennen oder die Kontrollschilder angeben können. Zur Unfallmeldung, welche der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu aufgelegt habe, sei zu bemerken, dass diese nicht datiert und zuvor nicht vorgelegt worden sei. Es bestünden daher berechtigte Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Zudem sei der Name des angeblichen Motorradfahrers nicht leserlich, und es fehlten auch weitere Angaben zu dieser Person (z.B. Adresse). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden schriftlichen Auskunft zum Unfallhergang den Namen des Motorradführers nicht angegeben und erklärt habe, dass es keine Unfallzeugen gebe. Bei diesem Ergebnis sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2010 einen Motorradunfall erlitten habe, bei welchem er sich die behaupteten bzw. in den unechten Arztzeugnissen des Dr. C.___ aufgeführten Verletzungen zugezogen habe. Das Vorliegen eines Unfalls, welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen zur Folge gehabt habe, erscheine nicht rechtsgenügend erstellt. Sie sei daher nicht leistungspflichtig (Urk. 2 und Urk. 15).
2.3 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Beschwerdegegnerin behaupte in aktenwidriger Weise, dass die beigebrachten Arztzeugnisse gefälscht seien. Sie berufe sich hierbei auf eine Quelle in Pakistan, welche sage, dass es möglich sei, dass solche Zeugnisse gefälscht seien, jedoch nicht darzulegen vermöge, dass sie tatsächlich gefälscht seien. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen ehrenrührigen Vorwurf handle, mache die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Arzt zu Unrecht eine Arbeitsunfähigkeit bzw. einen Gesundheitsschaden attestiert habe. Dies sei nicht zutreffend und könne von der Beschwerdegegnerin auch nicht rechtsgenügend dargelegt werden. Der behandelnde Arzt in der Schweiz bestätige aufgrund der Beschwerdebilder seinen Gesundheitsschaden. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin seien tatsächlich Röntgenbilder vorhanden. Er habe diese Bilder und könne sie zur Verfügung stellen, es sei indes nicht danach gefragt worden. Er habe den Namen des Fahrers angegeben. Nach der Kontrollnummer des Motorrads sei er nie gefragt worden, diese könne in Erfahrung gebracht werden. Die beauftragte Stelle in Pakistan habe derart schnell geantwortet, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie tatsächlich Abklärungen vorgenommen habe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer liess den behaupteten Unfall vom 14. Januar 2010 am 19. März 2010 druch die Arbeitslosenkasse der Beschwerdegegnerin melden (Urk. 16/1). Er reichte dabei vier Arztzeugnisse von Dr. C.___, Senior Medical Officer, R.H.C. Qila Didar Singh, ein (Urk. 2/1-2/4). Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 23. März 2010 die D.___, die Echtheit der eingereichten Zeugnisse zu prüfen. Am gleichen Tag übermittelte die D.___ die eingereichten Dokumente ihrem Korrespondenten in Pakistan, E.___, zur Echtheitsprüfung (Urk. 16/3). Mit E-Mail vom 24. März 2010 führte E.___ aus, er könne momentan nicht garantieren, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Originale handle. Klar sei jedoch, dass die Rural Health Centers (RHC) sehr rudimentäre Health Centers seien, die über keine Einrichtungen wie Labore, Röntgenräume etc. verfügten. Die RHCs seien für die ambulante Behandlung von armen Menschen gedacht und zu 100 % kostenlos. Diese Health Centers im staatlichen Besitz seien keine richtigen Krankenhäuser. Er frage sich, wie dieser Arzt einen Verkehrsunfall in diesem Health Center behandeln könne. Offenbar seien die Dokumente gefälscht oder vom Arzt auf Anfrage oder gegen Bezahlung ausgestellt worden. Er frage sich ausserdem, ob der Arzt Bargeld für die Ausstellung des Attests für Urlaub/Bettruhe entgegengenommen habe. Viele Ärzte würden aussergesetzliche Wege beschreiten, um etwas Zusatzgeld zu verdienen. Bei fast jedem dritten Fall in diesem Gebiet handle es um einen falschen Verkehrsunfall; die Leute wollten mehr bezahlten Urlaub. Er werde mit dem Arzt ein Untersuchungsgespräch durchführen (Urk. 16/4/3). In einer weiteren E-Mail vom gleichen Tage hielt E.___ fest, er erinnere sich, dass er einmal einen ähnlichen Fall mit dem gleichen Arzt gehabt habe. Dieser sei bekannt dafür, solche Atteste auszustellen, allerdings ausschliesslich für Leute, die im Ausland lebten. Er habe ein ausführliches Telefongespräch mit Dr. C.___ geführt und ihm zahlreiche Fragen gestellt. Dieser habe bestätigt, dass alle Atteste von ihm ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen geklagt oder sei nicht in der Lage gewesen, zu gehen bzw. sich zu bewegen. Es seien Röntgenaufnahmen verordnet worden. Die Behandlung habe nicht auf den Röntgenaufnahmen beruht. Es habe kein ernsthafter Bruch vorgelegen. Sie hätten die entsprechenden Apparaturen für die Vornahme der Untersuchungen in ihrem Center. Er selber, E.___, bezweifle dies jedoch. Gemäss E.___ sei Dr. C.___ bereit, schriftlich zu bestätigten, dass der Beschwerdeführer in seiner Behandlung bleibe und es sich um einen wahrheitsgetreuen Fall handle. Auf die Frage, wie er, Dr. C.___, sich an diesen spezifischen Patienten erinnern und alle Fragen beantworten könne, ohne nach der Referenznummer oder wenigstens nach dem Namen des Beschwerdeführers zu fragen, habe er keine Antwort geben könne. E.___ hielt fest, die Zeugnisse seien von Dr. C.___ ausgestellt worden. Eine umfassende Abklärung des Unfalls sei jedoch nicht vorgenommen worden (Urk. 16/4/2).
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 ein Formular mit Fragen zum Unfall vom 14. Januar 2010 zu, welche der Beschwerdeführer am 7. April 2010 beantwortete. Zum Unfallhergang hielt er fest, er sei Mitfahrer auf einem Motorrad auf der Hafiz Abad Road gewesen, als dieses ausrutschte bzw. stürzte. Zeugen gebe es keine. Die äusseren Bedingungen seien normal gewesen. Er habe sofort Schmerzen verspürt. Er sei seit dem 13. März 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 16/5).
3.1.3 Mit Arztzeugnis vom 10. April 2010 hielt Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, fest, der Beschwerdeführer sei mit dem Motorrad auf nasser Strasse gestürzt und habe dabei eine Kontusion der rechten Körperseite erlitten. In Pakistan seien diverse Behandlungen und Abklärungen vorgenommen worden. Am 9. März 2010 sei der Beschwerdeführer wegen ausgeprägten paravertebralen Muskelschmerzen nach Kontusion bei ihr gewesen. Sie haben einen erheblichen paravertebralen Muskelhartspann lumbal mit Druckdolenz im Bereich der unteren LWS festgestellt. Auf dem Röntgenbefund aus Pakistan sei keine Fraktur ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei bis am 12. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 16/8).
3.2 Die einzelnen Umstände eines Unfalls sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
3.3 Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Abklärungen kann als erstellt erachtet werden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse vom 14. und 27. Januar sowie vom 9. und 23. Februar 2010 von Dr. C.___ ausgestellt worden sind. Die Tatsache, dass diese Zeugnisse von Dr. C.___ ausgestellt worden sind, beweist jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 14. Januar 2010 einen Motorradunfall erlitten hat. Es bestehen nämlich erhebliche Zweifel, dass diese Zeugnisse wahrheitsgemäss erstellt wurden. So mutet es eigenartig an, dass sich Dr. C.___ ohne Angabe einer Fallnummer oder des Patientennamens an den Beschwerdeführer erinnern konnte. Auch aufgrund der weiteren Beweismittel und Indizien kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass das behauptete Unfallereignis vom 14. Januar 2010 tatsächlich stattgefunden hat. So kann der Beschwerdeführer insbesondere aus dem Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 10. April 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellte doch diese Ärztin am 9. März 2010 lediglich paravertebralen Muskelhartspann lumbal mit Druckdolenz im Bereich der unteren LWS fest und erklärte die Behandlung bei ihr gleichentags als abgeschlossen unter Attestierung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab 13. März 2010 (Urk. 16/8). Auch die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 24. Juni 2010 eingereichte Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen bildet keinen Beweis dafür, dass der Unfall tatsächlich stattgefunden hat, ist sie doch weder unterzeichnet noch mit einem Datum versehen (Urk. 3/1).
3.4 Nach dem Gesagten ist das behauptete Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Auf die Vornahme weiterer Abklärungen kann verzichtet werden. So könnten insbesondere die gemäss Behauptung des Beschwerdeführers in Pakistan erstellten Röntgenbilder nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen, war auf diesen Röntgenbilder doch keine Fraktur ersichtlich (vgl. Bericht Dr. F.___, Urk. 16/8). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte.
4. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).