Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00206
UV.2010.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 20. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, war seit Juni 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___, F.___, tätig, und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 20. November 2007 beim Heben eines Briefbehälters einen stechenden Schmerz in der linken [richtig: rechten, vgl. Urk. 7/5/2 oben] Schulter verspürte und anschliessend den Arm kaum noch heben konnte (Urk. 7/1/1 Ziff. 1-6). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine posttraumatisch aktivierte Arthrose im rechten Acromioclaviculargelenk (AC-Gelenk) mit Knochenkontusion (Urk. 7/3/1 Ziff. 5). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und der Y.___ wurde per Ende Juli 2010 aufgelöst (vgl. Urk. 7/113 oben).
1.2     Mit Schreiben vom 22. September 2009 teilte die SUVA der Versicherten mit, sie werde die Heilbehandlungskosten für die rechte Schulter (mit Ausnahme sporadischer Arztkonsultationen und Analgetika oder Antirheumatika) sowie die Taggeldleistungen per 30. September 2009 einstellen, da von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei (Urk. 7/90).
         Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 stellte die SUVA ihre Leistungen mit Ausnahme sporadischer Arztkonsultationen mit Analgetika-Versorgung für die Schulter rechts per Ende September 2009 ein, mit der Begründung, es lägen weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse noch eine erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität vor (Urk. 7/111).
         Die von der Versicherten dagegen am 15. März 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/117) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Juni 2010 ab (Urk. 7/120 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine Invalidenrente von mindestens 42 % (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2 oben).
2.2     Am 9. September 2010 (Urk. 8) reichte die Versicherte einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 9) ein, zu welchem die SUVA am 20. Oktober 2010 Stellung nahm (Urk. 14). Die Stellungnahme der SUVA wurde der Versicherten am 22. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, es lägen keine objektivierbaren Unfallfolgen vor, weshalb die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. November 2007 und den nach wie vor bestehenden Schmerzen sei gegeben, ihre somatischen Beschwerden könnten nachgewiesen werden und es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vor, was zu einer Erwerbseinbusse und damit zu einer Invalidenrente führe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungen (mit Ausnahme sporadischer Arztkonsultationen) zu Recht per Ende September 2009 eingestellt hat oder ob sie weiterhin gesetzliche Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu erbringen hat.

3.
3.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
         In seinem Bericht vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/3/1) nannte der nach dem Unfallereignis vom 20. November 2007 erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose eine posttraumatisch aktivierte Arthrose im rechten AC-Gelenk mit Knochenkontusion (Ziff. 5). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein bekanntes subacromiales Impingement rechts (Ziff. 3). Aktuell habe er als Befunde eine rechte Schulter mit intakter Sensibilität und Fingermotorik erheben können. Die Elevation und Abduktion sei nur bis 90 Grad möglich gewesen. Es habe eine massive verspannte zervikale Muskulatur bestanden. Die Halswirbelsäule (HWS) sei mobil gewesen (Ziff. 4). Er habe der Beschwerdeführerin Analgetika verschrieben und Ruhigstellung angeordnet (Ziff. 7). Mit einem Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in vier bis sechs Wochen zur rechnen (Ziff. 10).
         Die am 28. November 2007 durchgeführte Arthro-Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter ergab eine ausgedehnte Knochenkontusion des Acromions und der lateralen Clavicula sowie eine signifikante Arthrose des AC-Gelenks und wahrscheinlich auch eine Aktivierung dieser Arthrose sowie Zeichen einer Bursitis subacromiale/subdeltoidea (Urk. 7/3/2).
3.2     In ihrem Bericht vom 20. Mai 2008 (Urk. 7/19/1-2) nannten die Ärzte der Uniklinik A.___ als Diagnose eine Bizepstendinopathie und Nackenhartspann rechts nach Verhebetrauma im November 2007 sowie eine Epikondylopathia lateralis rechts (S. 1 Mitte). Sie führten aus, klinisch hätten sie heute keinen Hinweis auf eine AC-Gelenkaffektion, wofür auch die erfolglose AC-Gelenksinfiltration spreche. Trotz klarer Bizepssehnenpathologie zeige die glenohumerale Infiltration auch keine Wirkung. Auffallend sei der ausgeprägte Muskelhartspann im Bereich der Nackenmuskulatur sowie des Supraspinatus und Infraspinatus (S. 2).
3.3     SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2008 untersucht hatte, erstattete gleichentags einen Bericht (Urk. 7/21/1-4). Er führte aus, im Bereich der rechten Schulter bestehe eine diffuse Druckdolenz. Die tonische Schultergürtelmuskulatur rechts sei ziemlich verspannt und empfindlich. Klare Maxima der Schmerzhaftigkeit könne er nicht eruieren (S. 2 unten).
         Bereits im Frühjahr 2007 habe die Beschwerdeführerin an Schulterbeschwerden rechts gelitten und habe in ärztlicher Behandlung gestanden. Man sei von einem subacromialen Impingement ausgegangen (vgl. Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie, vom 17. April 2007 und vom 12. Juni 2007, Urk. 7/7/1-2 und Urk. 7/8/1). In einem Arthro-MRI vom Juni 2007 (vgl. Urk. 7/8/2) habe eine intakte Rotatorenmanschette nachgewiesen werden können. Im Arthro-MRI vom 28. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3.1) sei diese nach wie vor intakt gewesen. Derzeit sei die Schulterfunktion rechts leicht eingeschränkt, die Schmerzhaftigkeit recht ausgeprägt (S. 3 Mitte).
         Das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Beschwerden sei indifferent. Er liste die Faktoren auf, könne sie heute aber nicht gewichten. Überhaupt könne er das ganze Bild nicht überzeugend ordnen. Als Arbeitsdiagnose gehe er von einer mässiggradigen tendinotischen Periarthropathie aus. Eine klare Pathologie der Bizepssehne sehe er nicht (S. 3 unten).
3.4     Am 31. Dezember 2008 berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. November bis 17. Dezember 2008 (7/45/2-3). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Schulter-Arm-Schmerzen rechts
- Bizepstendinopathie rechts
- Epicondylopathia humeri radialis rechts
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- MRI Halswirbelsäule (HWS) am 20. Oktober 2008: Unkovertebralarthrose C4/5 rechts und C5/6 mit minimaler foraminaler Enge
- EMG am 22. Oktober 2008: keine sicheren Hinweise für eine Radikulopathie C6, Ausschluss Carpaltunnelsyndrom (CTS)
         Sie führten aus, bei Eintritt habe sich eine endgradig schmerzbedingte Einschränkung der HWS in der Rotation und Lateralflexion nach rechts gezeigt. Schürzen- und Nackengriff habe die Beschwerdeführerin zwar vorführen können, jedoch zögerlich und endgradig leicht eingeschränkt. Es habe sich eine diffuse Hypästhesie im Bereich des rechten Armes gefunden. Eine Abschwächung der Motorik des rechten Armes sei aufgrund der Schmerzüberlagerung nicht sicher evaluierbar gewesen. Konventionell radiologisch seien erneut Bilder der rechten Schulter gemacht worden, welche keine pathologischen Veränderungen gezeigt hätten. In einer neurophysiologischen Untersuchung vom 22. Oktober 2008 habe man keinen sicheren Hinweis für eine Radikulopathie gefunden (S. 1 unten). Unter den im Rahmen der Hospitalisation durchgeführten Behandlungsmassnahmen seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin kaum rückläufig gewesen. Es habe jedoch eine grössere Belastbarkeit erreicht werden können. Zur besseren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätten sie sie zu einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angemeldet. In der Zeit vom 26. November bis 31. Dezember 2008 attestierten die Ärzte der Uniklinik A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in der Zeit vom 1. Januar bis 5. Februar 2009 eine solche von 50 % (S. 1 unten, S. 2).
3.5     Gemäss Bericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/60) fand am 20., 22. und 23. Januar 2009 in der Rheumaklinik des Universitätsspitals D.___ (D.___) ein Arbeitsassessment inklusive Basistest statt (S. 1 Mitte). In der zusammenfassenden Beurteilung (S. 3 Ziff. 1) wurde unter anderem ausgeführt, bei allen durchgeführten Tests habe die Beschwerdeführerin eine Selbstlimitierung und insgesamt eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Schonung des rechten Armes seien die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden, der klinischen Untersuchung, der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Deshalb stützten sie sich bei der Zumutbarkeitsbeurteilung primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests.
         Die bisherige Tätigkeit als Y.___angestellte/Sortiererin sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar, sofern die am Arbeitsplatz vorhandenen Hilfsmittel wie der Kran für die Postsäcke eingesetzt würden (S. 3 Ziff. 1.1). Was die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten anbelange, so sei eine wechselbelastende Arbeit mit Heben und Tragen bis fünf Kilogramm mindestens zumutbar. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht ergäben sich aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen keine Hinweise, dass eine solche Tätigkeit nicht ganztags durchgeführt werden könnte (S. 3 Ziff. 1.2).
         Aufgrund der passiven Haltung gegenüber ihren Beschwerden und ausgeprägter Schonung seien zumindest derzeit aktive Rehabilitationsmassnahmen oder Physiotherapie nicht Erfolg versprechend. Zu empfehlen sei eine Betreuung durch einen Schmerzpsychologen (S. 4 Ziff. 1.3).
3.6     Am 21. August 2009 berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, über die am 27. Mai 2009 durchgeführte ambulante Verlaufskontrolle (Urk. 7/81/1-2). Sie führten aus, sechs Monte nach Hospitalisation bestehe noch immer eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts. Momentan sähen sie keine Möglichkeit, die aktuelle Situation wesentlich zu verbessern. Sie würden empfehlen, die Physiotherapie weiterzuführen. Vom 27. Mai bis 1. Juni 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 100 % betragen. In den nächsten Wochen sollte Arbeitsfähigkeit wieder schrittweise auf 50 % gesteigert werden (S. 2).
3.7     Am 14. Juli 2009 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ über seine am 10. Juli 2009 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/74). In seiner Beurteilung wies er auf die bisher durchgeführten Abklärungen und die - mehrheitlich erfolglosen - Behandlungsmassnahmen hin (S. 3 f.). Er führte aus, anlässlich seiner Untersuchung sei eine indifferente bis unbesorgte Stimmung der Beschwerdeführerin aufgefallen. Die Schmerzklagen hätten unecht gewirkt, die Kooperation bei der Untersuchung sei schlecht gewesen. Das Beschwerdebild sei diffus, sich ausweitend; neu klage die Beschwerdeführerin auch über Schwindelbeschwerden und Schmerzen in der linken Schulter (S. 4 Mitte). Er wolle noch einen ausstehenden Bericht von Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin während eines vom 11. Mai bis 14. Juni 2009 dauernden Arbeitsunterbruchs behandelt habe, sowie einen Bericht der Uniklinik A.___ betreffend eine Konsultation vom 27. Mai 2009 abwarten und werde dann ergänzend Stellung nehmen (S. 4 Mitte).
3.8     Dr. Z.___ berichtete am 25. Juli 2009 (Urk. 7/75). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall in etwa ein- bis zweimonatlichen Abständen zu sehen. Die Wiederaufnahme der Arbeit mit weniger schweren Tätigkeiten sei zunächst gut verlaufen. Am 11. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin ihn jedoch aufgesucht und berichtet, sie habe zu viel gearbeitet und jetzt seien die Schmerzen wieder unerträglich. Im Vordergrund hätten vor allem Verspannungen zervikal und eine leichte Erwärmung der Schulter gestanden, weshalb er erneut Ponstan verordnet und eine physikalische Therapie eingeleitet habe. Am 15. Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen, seither habe er sie nicht mehr gesehen.
3.9     In seinem ergänzenden Bericht vom 1. September 2009 (Urk. 7/82) führte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ aus, gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 25. Juli 2009 (E. 3.8) hätten während der akuten Phase im Mai 2009 Verspannungen zervikal und nicht die rechte Schulter im Vordergrund gestanden. Bei der Konsultation in der Uniklinik A.___ am 27. Mai 2009 (vgl. E. 3.6) sei das Beschwerdebild nicht sehr spezifisch gewesen und nicht mehr vertieft abgeklärt worden. Es lägen genügend Elemente vor, die es erlaubten, der Beschwerdeführerin eine Aggravation zu unterstellen. Wesentliche pathologisch-anatomische Veränderungen seien nicht nachgewiesen worden. Die Einschätzung der EFL (vgl. E. 3.5) sollte somit umgesetzt werden. Es dürfe von der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht verlangt werden, wobei das Heben von Lasten auf etwa 15 Kilogramm zu beschränken sei. Dies sei allein schon angesichts des Körpergewichts der Beschwerdeführerin von 46 Kilogramm begründet. Die weitere Behandlung solle mit etwas Analgetika oder Antirheumatika erfolgen. Physiotherapie sei nicht nötig, diese habe sich längst als wirkungslos erwiesen. Bei dieser Konstellation könne nicht von einer relevanten Integritätseinbusse ausgegangen werden.
3.10   In ihrem Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 7/94) führten die Ärzte der Uniklinik A.___ aus, im Bereich der rechten Schulter bestehe keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Das Schulterrelief sei symmetrisch, es bestünden keine Atrophien. Im Bereich der gesamten Schulter über der Scapula sowie der Nackenmuskulatur bestehe eine Druckdolenz. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt in allen Richtungen eingeschränkt. Am 28. Oktober 2009 sei der Schulterstatus erneut geröntgt worden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. November 2008 zeige sich keine wesentliche Befundänderung. Der subacromiale Raum sei mit einem Centimeter regelrecht. Der Humeruskopf sei regelrecht innerhalb des Glenoids zentriert. Sodann bestünden keine wesentlichen degenerativen Veränderungen (S. 2 oben). Anamnestisch sowie aufgrund der klinischen Untersuchung sei nicht eruierbar, woher die Schmerzen der Beschwerdeführerin stammten (S. 2 Mitte).
3.11   Am 4. Dezember 2009 (Urk. 7/100) berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___, die am 2. Dezember 2009 durchgeführten sequenziellen Infiltrationen hätten nicht zur Regredienz von Schulter- und Armschmerzen rechts geführt. Die Beschwerdeführerin beschreibe eher eine Zunahme der Schmerzen (S. 1 unten). Insgesamt bestehe eine diffuse chronische Schulter-/Armschmerzsituation rechts, die keinem konkreten morphologischen Korrelat zugeordnet werden könne (S. 2).
3.12   Am 27. Januar 2010 wurde in der Uniklinik A.___ ein weiteres Arthro-MRI der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 7/109 S. 3). In ihrem Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/109 S. 1-2) führten die Ärzte der Uniklinik A.___ aus, das Arthro-MRI sei insgesamt unauffällig mit altersentsprechend leichten degenerativen Veränderungen ausgefallen. Auch heute finde sich kein morphologisches Korrelat bei nur minimal degenerativen Veränderungen. Somit bestünden bei diffusem chronischem Schulter-Armschmerz-Syndrom von orthopädischer Seite keine therapeutischen Optionen. Ihres Erachtens bestehe eine Arbeitsfähigkeit für leichte schulterschonende Tätigkeiten. Weitere Nachkontrollen durch sie seien nicht geplant (S. 2).
3.13   Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des D.___ berichteten am 19. August 2010 (Urk. 9). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2007 eine Verletzung an der Schulter erlitten. Seit dem Unfall fokussiere sich die Problematik aber eher auf den Nackenbereich dorsal über dem Schulterblatt (S. 1 Mitte). Momentan sei noch keine konklusive Beurteilung möglich, da noch diverse Unterlagen fehlten und die desolate Situation im Nackenbereich eine klinische Beurteilung stark erschwere. Die in der klinischen Untersuchung mehrfach getestete und konsistente Hyposthäsie mit verschiedenen Testmodalitäten im definierten Dermatom C5/6 lasse am ehesten auf eine radikuläre Problematik in diesem Bereich schliessen. Obwohl eine solche im durchgeführten EMG nicht habe objektiviert werden können, würde sie einen Grossteil der geschilderten Beschwerden zusammen mit den Befunden in der Bildgebung sicherlich genügend erklären (S. 2 unten).


4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Versicherungsleistungen per Ende September 2009 ein, nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ anfangs September berichtet hatte, bei der Beschwerdeführerin seien keine wesentlichen pathologisch-anatomischen Veränderungen nachgewiesen worden und sie benötige - abgesehen von etwas Analgetika oder Antirheumatika - keine weiteren Behandlungen mehr. Er erachtete die von den Ärzten des D.___ anlässlich der EFL gemachte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als umsetzbar und wies weiter darauf hin, dass genügend Elemente vorlägen, die es erlaubten, der Beschwerdeführerin eine Aggravation zu unterstellen (vgl. vorstehend E. 3.9).
         Dr. B.___ stützte seine medizinische Beurteilung auf sämtliche medizinischen Vorakten sowie seine im Juli 2008 und im Juli 2009 erfolgten Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Seine Einschätzung ist schlüssig und vermag insbesondere mit Blick auf die übrigen medizinischen Akten zu überzeugen.
4.2     In dem nach dem Unfallereignis am 28. November 2007 durchgeführten Arthro-MRI der rechten Schulter konnten keine strukturellen Veränderungen im Sinne traumatischer Läsionen objektiviert werden. Was sich zeigte, war eine ausgedehnte Knochenkontusion des Acromions und der lateralen Clavicula sowie eine signifikante AC-Gelenksarthrose (E. 3.1).
4.3     Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge mehrfach durch die Ärzte der Uniklinik A.___ untersucht und behandelt, wobei sie vom 26. November bis 17. Dezember 2008 auch stationär in der Uniklinik A.___ hospitalisiert war. Den Berichten der Ärzte der Uniklinik A.___ ist nicht zu entnehmen, dass zu irgend einem Zeitpunkt eine erhebliche Schulterpathologie oder gar organische Unfallfolgen hätten objektiviert werden können.
         Im Mai 2008 fanden die Ärzte der Uniklinik A.___ klinisch keine Hinweise auf eine AC-Gelenkaffektion (E. 3.2). Eine im Rahmen der Hospitalisation der Beschwerdeführerin durchgeführte konventionell-radiologische Bildgebung der rechten Schulter ergab keine pathologischen Veränderungen. Auch eine im Oktober 2008 durchgeführte neurophysiologische Untersuchung fiel soweit unauffällig aus (E. 3.4). Die Ärzte der Uniklinik A.___ konnten lediglich einen Muskelhartspann im Bereich der Nackenmuskulatur sowie des Supra- und Infraspinatus, eine endgradig schmerzbedingte Einschränkung der HWS in Rotation und Lateralflexion nach rechts sowie eine diffuse Hypästhesie im Bereich des rechten Armes erheben (E. 3.2, E. 3.4).
         Dass die von den Ärzten der Uniklinik A.___ in ihren Berichten vom Mai und Dezember 2008 (E. 3.2, E. 3.4) genannte Bizepstendinopathie rechts unfallbedingt gewesen wäre, geht aus diesen Berichten nicht hervor. Abgesehen davon konnte Dr. B.___ im Gegensatz dazu keine klare Pathologie der Bizepssehne erkennen (E. 3.3). Sodann nannten auch die Ärzte der Uniklinik A.___ in ihren Berichten vom 2. November und 4. Dezember 2009 sowie vom 1. Februar 2010 keine entsprechende Diagnose mehr, sondern gelangten - nachdem auch die im Dezember 2009 durchgeführten Infiltrationen zu keiner Beschwerdeverbesserung geführt hatten und ein erneutes Arthro-MRI vom Januar 2010 insgesamt unauffällig ausgefallen war - vielmehr zum Schluss, die diffuse chronische Schulter-/Armschmerzsituation könne keinem morphologischen Korrelat zugeordnet werden (E. 3.10-12).
4.4     Von einer diffusen Beschwerdesituation beziehungsweise davon, dass er das ganze Bild, das die Beschwerdeführerin abgebe, nicht überzeugend ordnen könne, hatte Dr. B.___ bereits im Juli 2008 berichtet (E. 3.3). In seinem Bericht vom Juli 2009 (E. 3.7) beschrieb er die Beschwerdeführerin als indifferent und unbesorgt und führte aus, ihre Schmerzklagen hätten unecht gewirkt. Er bestätigte ein nach wie vor diffuses Beschwerdebild und stellte gar eine Beschwerdeausweitung fest. Des Weiteren wies er auf die schlechte Kooperation der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung hin.
4.5         Anlässlich der im Januar 2009 durchgeführten EFL (E. 3.5) hatten auch die Ärzte des D.___ insgesamt eine schlechte Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin festgestellt. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Schonung des rechten Armes konnten sie in den durchgeführten Tests keine verwertbaren Resultate erzielen, weshalb sie eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen. Dabei legten sie in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass sich das Ausmass der von der Beschwerdeführerin demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren Befunden, der klinischen Untersuchung, der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären lasse und die Beschwerdeführerin ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sofern sie die am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Hilfsmittel benutze, uneingeschränkt nachgehen könne.
4.6         Festzuhalten ist, dass mehrere Ärzte die Beschwerdensituation der Beschwerdeführerin als diffus bezeichneten. Hinzu kommt, dass sowohl SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ als auch die die EFL durchführenden Ärzte des D.___ eine schlechte Leistungsbereitschaft sowie eine erhebliche Selbstlimitierung feststellten. Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Unfallereignisses vom November 2007 eine ausgedehnte Knochenkontusion des Acromions und der lateralen Clavicula. Traumatische strukturelle Läsionen konnten indes zu keinem Zeitpunkt objektiviert werden. Die auch viele Monate nach dem Unfallereignis vom November 2007 noch geklagten Schmerzen konnten die Ärzte keinem morphologischen Korrelat (mehr) zuordnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Verletzungen (Knochenkontusionen) zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende September 2009, mithin fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis, abgeheilt waren. Dass die nach wie vor geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin auch nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per Ende September 2009 überwiegend wahrscheinlich in einem (natürlich) kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom November 2007 stehen, ist nicht erwiesen.
         Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des D.___ in ihrem Bericht vom August 2010 (E. 3.13) zum Schluss gelangten, die Beschwerden der Beschwerdeführerin könnten cervikal bedingt sein. Wie sie selber festhielten, verletzte sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom November 2007 an der Schulter. Dies geht auch klar aus den von der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2008 dem SUVA-Aussendienstmitarbeiter gegenüber gemachten Angaben betreffend den Unfallhergang hervor (Urk. 7/5/1 f.). Aufgrund des Unfallhergangs ist unwahrscheinlich, dass die HWS der Beschwerdeführerin betroffen war. Der erstbehandelnde Dr. Z.___ stellte denn auch eine mobile HWS fest (vorstehend E. 3.1). Zudem konnten in der im Oktober 2008 durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS der Beschwerdeführerin degenerative und damit unfallfremde Veränderungen im Sinne einer Unkovertebralarthrose C4/5 rechts und C5/6 mit minimaler foraminaler Enge festgestellt werden.
4.7         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin nach Ende September 2009 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom November 2007 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu beanstanden. Mangels kausaler Unfallfolgen fällt die von der Beschwerdeführerin beantragte Rentenprüfung ausser Betracht.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).