Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00207
UV.2010.00207

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora
Schaffhauserstrasse 15, Postfach 252, 8042 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, ist seit Anfang 2008 bei der Y.___ GmbH zu 10 Wochenstunden tätig, seit Juli 2009 als deren Geschäftsführer (vgl. Internet-Auszug aus den Handelsregister des Kantons Zürich), und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 12/1). Am 20. Oktober 2008 lenkte er einen firmeneigenen Lieferwagen, als dieser in stehender Kolonne von hinten angefahren und alsdann in das Heck des davor stehenden Wagens hineingeschoben wurde (Urk. 12/6 und Urk. 12/33). X.___ fuhr anschliessend in die Notfallstation des Spitals Z.___, wo Druckdolenzen über der Halswirbelsäule (HWS) linksbetont mit Schmerzausstrahlung in die linke Schulter und den linken Hinterkopf bei unauffälligen Röntgenbildern der HWS und linken Schulter festgestellt wurden und der Versicherte mit einem Arbeitsunfähigkeitsattest bis 24. Oktober 2008 entlassen wurde (Urk. 12/3). Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, veranlasste wegen hartnäckigen links frontoparietal, teils pulsierenden Kopfschmerzen am 13. November 2008 ausserdem eine Schädel-Computertomographie (CT), welches normal ausfiel und eine intrakranielle Blutung ausschloss (Urk. 12/7).
         Nach Eingang der Unfallmeldung vom 13. November 2008 (Urk. 12/1) befragte die SUVA den Versicherten zum Unfallhergang (Schreiben vom 24. November 2008, Urk. 12/6) und zu seiner beruflichen sowie gesundheitlichen Situation (Protokoll vom 17. Dezember 2008, Urk. 12/16), zog die Schadensakten des Haftpflichtversicherers (Urk. 12/15) sowie des Krankenversicherers (Urk. 12/23) bei und ersuchte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Rechtsmedizin, um eine biomechanische Kurzbeurteilung (Gutachten vom 9. März 2009, Urk. 12/33). Ausserdem fand in der Rehaklinik W.___ am 7. Januar 2009 ein ambulantes Assessment statt (Urk. 12/21). Nachdem Dr. A.___ am 23. Januar 2009 von einer voraussichtlichen vollen Arbeitsaufnahme am 1. Februar 2009 berichtet hatte (Urk. 12/22), teilte er am 20. Februar 2009 mit, der Versicherte sei seit 16. Februar wiederum zu 50 % arbeitsunfähig bei deutlichem Cervico-brachial- und Cervicocranialsyndrom (Urk. 12/26). Ab 27. März 2009 attestierte Dr. A.___ wiederum eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/41). Die SUVA legte die Akten daraufhin ihrem Kreisarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vor, welcher keine Arbeitsunfähigkeit für das zu leistende Teilpensum des Versicherten von 33 % mehr für gegeben erachtete (Urk. 12/45), was die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 16. April 2009 mitteilte (Urk. 12/46). Am 22. Juli 2009 berichtete Dr. A.___ über seinen Behandlungsabschluss (Urk. 12/55). Der Versicherte setzte jedoch die physiotherapeutische Behandlung fort (Urk. 12/57/1, Urk. 12/77) und Dr. med. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte am 30. November 2009 eine seit 2. November 2009 bestehende, unfallbedingte volle Arbeitsunfähigkeit (Beilage zu Urk. 12/74). Am 1. Dezember 2009 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. C.___ statt, anlässlich welcher der Versicherte über ein neu aufgetretenes schmerzhaftes Thorakalsyndrom und rechtsseitige Hypästhesie klagte (Urk. 12/66). Nach Einsicht in die am 1. Dezember 2009 neu angefertigten Magnetresonanz(MRI)- und Röntgenbilder der Burstwirbelsäule (BWK) (Urk. 12/69-70) schloss Dr. C.___ die BWS-Beschwerden als Folgen des Unfalles aus (Nachtrag vom 7. Dezember 2009 zur kreisärztlichen Untersuchung, Urk. 12/71), worauf die SUVA Leistungen für die Behandlung der Brustwirbelsäulenbeschwerden sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben vom 12. Januar 2010 ablehnte (Urk. 12/74), woran sie am 3. Februar 2010 (Urk. 12/82) festhielt und auf Verlangen des Versicherten (Urk. 12/85) am 15. Februar 2010 in Verfügungsform entschied (Urk. 12/87). Nach Eingang des bei Prof. Dr. med. E.___, FMH für Neurologie, veranlassten neurologischen Untersuchungsberichts vom 8. Februar 2010 (Urk. 12/86) stellte die SUVA ausserdem ihre Leistungen für die Beschwerden an der Halswirbelsäule per sofort mit Verfügung 12. März 2010 ein (Urk. 12/88).
         Gegen beide Verfügungen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Zürich, am 19. März 2010 Einsprache erheben (Urk. 12/90) unter Beilage eines Schreibens von Dr. D.___ vom 2. März 2010 (Beilage 3 zu Urk. 12/90). Beide Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Juni 2010 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 29. Juni 2010 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm "eine Invalidität von 70 % infolge des Unfalles vom 20. Oktober 2008" zuzusprechen. Ausserdem ersuchte er um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1).
         Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134  V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109 ff.) und die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) zutreffend dargelegt. Darauf wird - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin an Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2008 leidet, welche zu einer voraussichtlich bleibenden Erwerbsunfähigkeit von 70 % bzw. 60 % (Urk. 1 S. 9) führen.
2.1     Aus dem Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 20. Oktober 2008 ergibt sich (Urk. 12/3), dass der Beschwerdeführer direkt nach dem Unfall über leichten Schwindel, keine Übelkeit und kein Erbrechen, sowie Nacken- und Kopfschmerzen berichtet hat. Es fanden sich eine Druckdolenz über der HWS linksbetont, Schmerzausstrahlung in die linke Schulter und den linken Hinterkopf. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma wird ferner ein 30 Minuten nach dem Unfall aufgetretenes Kribbeln im Bereich des linken Arms und der Dig. IV und V links angegeben (Urk. 12/35). Die bildgebenden Befunde der HWS, der linken Schulter sowie des Abdomens waren allesamt bland. In der Folge traten wiederholt Fronto-parietal lokalisierte, teils pulsierende Kopfschmerzen sowie belastungsverstärkte Nackenverspannungen und -schmerzen auf, und der Beschwerdeführer klagte über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die Parästhesien der linken Hand waren im Verlauf rückläufig (Urk. 12/22, Urk. 12/26, Urk. 12/41; vgl. auch Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 7. Januar 2009, Urk. 12/21). Dr. A.___ berichtete am 27. Juli 2009 über den Behandlungsabschluss bezüglich der HWS-Distorsion mit dem Vermerk, der Beschwerdeführer habe in den Nachkontrollen wegen Abdominal-Operationen keine unfallbedingten Beschwerden mehr beklagt (Urk. 12/55).
2.2     Nach Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. C.___ vom 1. Dezember 2009 (Urk. 12/66) traten Anfang November 2009 stärkste Schmerzen im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte mit gleichzeitiger Gefühlsabschwächung in der gesamten rechten Körperhälfte auf. Konzentrieren würden sich die Schmerzen im Thoraxbereich. Diese Beschwerden der rechten Körperhälfte seien mit einer Lähmung des rechten Beines kombiniert. Ferner klagte er über linksseitige Verspannungsgefühle im Bereich der HWS bei Kopfdrehbewegungen nach rechts, ausstrahlend zum Kopf hin über die linke Gesichtshälfte zur gesamten Stirn. Dieser Schmerz wurde als klopfend und hämmernd beschrieben (S. 1). Dr. C.___ fand in der Untersuchung minimale Bewegungseinschränkungen der HWS und einen im Bereich der HWS unauffälligen klinischen Befund (S. 2 f.). Bei unauffälligem Schädel-CT vom 13. November 2009 und fehlenden Hinweisen für organisch-strukturelle Läsionen im Bereich der HWS konnte er die persistierenden Beschwerden nicht mehr mit Unfallfolgen erklären. Das darüber hinaus gezeigte Beschwerdebild mit inkonsistenten Symptomen, zum Beispiel bei der Kraftentwicklung im Bereich des rechten Armes mit einer Hypästhesie der rechten Körperhälfte, sei in der geschilderten Art (exakte linienförmige Trennung zwischen Bereich mit Hypästhesie und normaler Empfindung thorakal und abdominal) nicht mit organischen Ursachen zu erklären, und eine Kausalität zum Unfall, beispielsweise mitverursacht durch den getragenen Sicherheitsgurt, sei zum vornherein abzulehnen. Der zeitliche Abstand zum Unfallereignis sei zu gross, ausserdem habe es keine Verletzungen gegeben, welche die jetzigen Beschwerden erklären könnten (S. 3). Nach Einsicht in die MRI-Bilder der BWS vom 1. Dezember 2009 (Urk. 12/69), welche degenerative Veränderungen ohne Einengung neurologischer Strukturen auf Höhe BWK 7-9, am ausgeprägtesten BWK 8, aufzeigten, bestätigte Dr. C.___, dass diesbezüglich Unfallfolgen auszuschliessen seien und diese Befunde ausserdem das Ausmass der gesamten geschilderten Beschwerden nicht erklären liessen (Urk. 12/71).
2.3     Prof. Dr. E.___ fand anlässlich seiner Untersuchung vom 3. Februar 2010 und Einsicht in die verschiedenen Aufnahmen der HWS und BWS neurologisch keine Auffälligkeiten. Er schloss strukturelle Läsionen als Unfallfolgen ebenso aus, wie mit Sicherheit irgendwelche Hirnverletzungen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Fehlleistungen (Vergesslichkeit, Konzentrationsverminderungen, Verirrungen beim Autofahren) seien nicht nachvollziebar und bedürften keiner weiteren Abklärungen. Radiologisch sei die HWS sehr schön in den entsprechenden Nativ-Aufnahmen, und neurologisch fänden sich vollständig unauffällige Verhältnisse. Die vor zwei Monaten gegenüber Dr. C.___ noch geklagten Beschwerden auf der gesamten rechten Seite seien nicht mehr erwähnt worden (Urk. 12/86).
2.4     Dem widersprechend führte Dr. D.___ im Schreiben vom 2. März 2010 (Urk. 12/90 Beilage 3) aus, dass der Beschwerdeführer, welchen er seit 2003 kenne und der vor dem Unfall nie über solche Beschwerden geklagt habe, nunmehr Parästhesien im linken Arm, Schmerzen links temporal, pulsierend, Nackenverspannungen, Geräusch- und Lärmempfindlichkeit linkes Ohr, räumliche Orientierungsstörungen, verschlechterte Zuverlässigkeit bei der Kundenbetreuung, Vergesslichkeit von Namen und erhöhter Zeitaufwand bei Routinearbeiten aufweise. Diese Symptome seien unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetreten, bei welchem der Aufprall mit Impulsübertragung doch so heftig war (ungebremst mit 60 km/h), dass der vom Beschwerdeführer gelenkte Kleinlieferwagen trotz gedrückter Bremse nach vorne katapultiert worden sei.

3.
3.1.    Vorab ist gestützt auf diese medizinische Aktenlage festzuhalten, dass die thorakalen, rechtsseitig auftretenden Beschwerden, soweit sie medizinisch überhaupt fassbar und erklärbar sind, zu keiner Zeit auf den Unfall vom 20. Oktober 2008 zurückzuführen waren bzw. sind. Eine strukturelle Verletzung anlässlich des Auffahrunfalles ist gestützt auf die initialen ärztlichen Befunde, bildgebenden Verfahren sowie die einlässlich begründete Beurteilung von Dr. C.___ ohne Weiteres auszuschliessen. Soweit die erst ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden auf der rechten Körperseite überhaupt persistieren sollten (wobei auch Dr. D.___ solche nicht mehr erwähnt), besteht kein adäquat kausaler Zusammenhang zum versicherten Auffahrunfall, weshalb eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint wurde.
3.2     Hinsichtlich der unspezifischen linksseitigen Kopf- und HWS-Beschwerden konnte keine der ärztlichen Untersuchungen organisch strukturelle Läsionen nachweisen und schlossen sowohl Prof. Dr. E.___ wie auch der Kreisarzt Dr. C.___ einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Oktober 2008 aus bzw. verneinten für die ojektivierbaren Residuen eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit. Was Dr. D.___ sowie der Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn einzelne Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sein sollten, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind, denn die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall - wie hier und wovon auch Dr. D.___ mangels Befundnennung offenbar ausgeht - keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06; Urteile 8C_1049/2010 vom 3. Juni 2011 E. 6.1, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4). Ferner scheint Dr. D.___ in Nichtkenntnis der Aktenlage davon auszugehen, dass beim Auffahrunfall eine weit höhere Krafteinwirkung stattgefunden hat, als dies tatsächlich der Fall gewesen war. Nach biomechanischer Expertise erfuhr der Lieferwagen durch die initiale Kollision eine Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) von unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h (Urk. 12/33). Ferner legt Dr. D.___ nicht dar, welche ärztliche und wissenschaftlich anerkannte Behandlung hinsichtlich der persistierenden Nacken- und Kopfbeschwerden angezeigt und von welcher eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Nachdem weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ noch Prof. Dr. E.___ derzeit einen Behandlungsbedarf mehr sahen, durfte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung abschliessen unter Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine Invalidenrente (allenfalls eine Integritätsentschädigung) besteht. Dies hat sie in eingehender Darlegung der Voraussetzungen an den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und persistierenden HWS-Beschwerden und auf den vorliegenden Fall subsumierend in erschöpfend begründeter Weise getan (Urk. 2 S. 7 ff. Ziffer 6), dem das Gericht nichts hinzuzufügen hat.
3.3     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
4.2     Beschwerdeweise wird nichts dargelegt, was die vorliegenden medizinischen Akten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Insbesondere ist es nicht Sache des Unfallversicherers nachzweisen, welche anderen Gründe zu den Beschwerden führten (Urk. 1 S. 8), wenn - wie der Beschwerdeführer selber festhält (Urk. 1 S. 7) - eine pathologische Ursache für die Beschwerden ausgeschlossen werden kann. Die Argumentation erschöpft sich letztlich im bereits als nicht zulässig dargelegten Vorbringen "post hoc ergo propter hoc". Angesichts der objektiven Umstände des Unfalles sowie der von gefestigter Gerichtspraxis aufgestellten Kriterien zur Beurteilung der Adäquanz in sogenannten Schleudertraumafällen muss von Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden, weshalb das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mauro G. Mora
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).