UV.2010.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 21. Dezember 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1971 geborene A.___ war für die C.___ AG als Marketing Executive & Moderatorin tätig und daher bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am Morgen des 27. Januar 2009 verliess die Versicherte ihre im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung, um sich an ihren Arbeitsplatz zu begeben. Auf dem untersten Teilstück der Treppe glitt sie aus, stürzte rücklings auf die Treppenstufen und zog sich Kontusionen an der HWS, der LWS, dem Thorax und dem Hinterkopf zu (Urk. 7/Z1, 7/Z11, 7/Z14, 8/ZM1). Zur Erstbehandlung suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, auf, welcher sie für eine bildgebende Abklärung an Dr. med. E.___, Facharzt Radiologie, überwies (Urk. 8/ZM1, 8/ZM4). In der Folge begab sich die Versicherte in die Behandlung von PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/ZM14). Am 31. März 2009 wurde eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt (Urk. 8/ZM7). Am 30. April 2009 fand eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, statt (Urk. 8/ZM10). Daraufhin wurde die Versicherte auf Veranlassung des Unfallversicherers durch Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, konsiliarisch beurteilt (Urk. 8/ZM15: Bericht vom 15. Mai 2009). Sodann erstattete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, gestützt auf seine Exploration vom 4. Juni 2009 am 10. Juni 2009 eine psychiatrische Konsiliarbeurteilung (Urk. 8/ZM16). Am 9. Juni 2009 fand eine neuropsychologische Untersuchung an der Neurologischen Klinik des Spitals J.___ statt (Urk. 8/ZM17). Der Unfallversicherer übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete für die attestierte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG der Versicherten dann mit, aufgrund der Beurteilung des Dr. I.___ sei ab Juli 2009 nur noch von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen; ab September 2009 bestehe keine unfallbedingte Einschränkung mehr. Entsprechend würden vorerst keine weiteren Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr erbracht. Stattdessen würden im Sinne einer Vorleistung Taggelder aus der Krankentaggeld-Versicherung der ehemaligen Arbeitgeberin entrichtet (Urk. 7/Z78). Schliesslich wurde eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst (Urk. 8/ZM32: Gutachten vom 12. Dezember 2009).
         Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung ab 1. September 2009 ein (Urk. 7/Z97).
         Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/Z110), welche der Rechtsvertreter der Versicherten mit Eingabe vom 19. März 2010 ergänzend begründete (Urk. 7/Z112), wurde mit Entscheid vom 1. Juni 2010 abgewiesen (Urk. 2 [= 7/Z120]).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung auch in der Zeit ab 1. September 2009 auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2010 beantragte der Unfallversicherer die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Juli 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.3.4   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Gestützt auf die von ihm veranlassten gutachterlichen Stellungnahmen hielt der Unfallversicherer dafür, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis spätestens nach Ablauf eines halben Jahres dahingefallen sei. Weiter wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, es bestehe auch kein adäquater Kausalzusammenhang; dies gelte sowohl im Fall, dass die Prüfung der Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 erfolge, als auch in jenem, dass die Kriterien gemäss BGE 134 V 109 herangezogen würden (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, zwischen der psychischen Störung, welche von Dr. med. L.___ und dipl. psych. M.___ behandelt werde, und dem versicherten Unfallereignis bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Beim zur Diskussion stehenden Unfall handle es sich um ein mittelschweres Ereignis. Selbst wenn die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 erfolge, sei der adäquate Kausalzusammenhang bei richtiger Betrachtung zu bejahen. Weiter wird geltend gemacht, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei von der Beschwerdegegnerin verletzt worden (Urk. 1).

3.
3.1     Vorab ist die Rüge zu behandeln, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet habe (Urk. 1 S. 11 f.).
3.2     Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht anfechtbar sein müssen. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit ein Einspracheentscheid sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 33 zu Art. 52).
3.3
3.3.1   Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin ihre nach dem Unfallereignis vom 27. Januar 2009 ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kosten der Heilbehandlung, Taggelder für den erlittenen Erwerbsausfall) mit Verfügung vom 15. Januar 2010 ab 1. September 2009 ein. Zur Begründung dieses Entscheids wurde ausgeführt, die getätigten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und den noch verbleibenden Beeinträchtigungen ab dem 1. September 2009 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe (Urk. 7/Z97). Im Einspracheverfahren teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dann mit Schreiben vom 22. März 2010 mit, dass sie "in Ausdehnung des Einspracheverfahrens" beabsichtige, den fraglichen Leistungsanspruch auch unter dem Gesichtswinkel der Adäquanz zu prüfen respektive diese Anspruchsvoraussetzung zu verneinen, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 7/Z113). Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 nahm der Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und psychischen Störungen Stellung (Urk. 7/Z115). Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 2010 gelangte die Beschwerdegegnerin nochmals an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und teilte ihm mit, dass sie ohne seinen Gegenbericht davon ausgehe, dass die Adäquanz nach der "Psycho-Rechtsprechung" und nicht nach derjenigen von BGE 134 V 109 zu beurteilen sei; diesfalls sei indes kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt, was er möglicherweise verkenne (Urk. 7/Z116). Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass die von ihm vertretene Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei; die Beschwerdegegnerin habe die in der Verfügung unterbliebene Adäquanzbeurteilung mitsamt Begründung nachzuholen und ihm vor Erlass des Einspracheentscheides nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urk. 7/Z119).
3.3.2   Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden und kann die angefochtene Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändern. In letzterem Fall hat der Versicherer der Einsprecherin oder dem Einsprecher Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Daraus folgt, dass der Versicherer im Einspracheverfahren auch nicht an die Begründung der angefochtenen Verfügung gebunden ist; es ist unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zulässig, dass die Verneinung eines Leistungsanspruchs aufgrund einer im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht geprüften fehlenden Anspruchsvoraussetzung begründet wird. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides zweimal Gelegenheit gegeben, zur Anspruchsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs Stellung zu nehmen; dabei wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass diese gestützt auf die einschlägige und publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gegeben sei (Urk. 7/Z113 und 7/Z116). Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde schliesslich ausgeführt, es hätten keine bildgebend nachweisbaren Unfallfolgen festgestellt werden können. Die deswegen erforderliche Adäquanzprüfung führe zur Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs, da keines der Adäquanzkritierien erfüllt sei; dabei spiele es keine Rolle, ob die Prüfung der Kriterien nach der Psycho-Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 oder nach derjenigen gemäss BGE 134 V 109 erfolge (Urk. 2 S. 3 f.). Damit konnte die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin aber ohne weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen entschieden wurde. Inwiefern die Beschwerdegegnerin bei dieser Sach- und Aktenlage den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, lässt sich nicht erschliessen.
3.4     Fehl geht sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert worden, dass die ab 1. September 2009 ausgerichteten Taggeldleistungen aus der Krankentaggeldversicherung stammten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Beurteilung des Dr. I.___ bestehe ab September 2009 keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Zur Prüfung der Leistungspflicht werde wegen der anhaltenden Beschwerden eine Begutachtung durch Dr. K.___ durchgeführt. Entsprechend würden vorerst keine weiteren Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht. Stattdessen würden im Sinne einer Vorleistung Taggelder aus der Krankentaggeld-Versicherung der ehemaligen Arbeitgeberin entrichtet (Urk. 7/Z78). Damit wurde die Beschwerdeführerin aber hinreichend über den Rechtsgrund der ausgerichteten Leistungen informiert. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.

4.
4.1
4.1.1   Der erstbehandelnde Arzt, Dr. D.___, konnte am Unfalltag Hämatome am Thorax rechts, am rechten Vorderarm und am rechten Oberschenkel feststellen und diagnostizierte Kontusionen an der HWS, der LWS, dem Thorax und dem Hinterkopf. Er verordnete eine Schmerzmedikation sowie einen Halskragen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche voraussichtlich zwei Wochen dauern werde (Urk. 8/ZM1).
         Die am Unfalltag erstellten Röntgenaufnahmen des Schädels zeigten einen unauffälligen Befund ohne Nachweis einer Fraktur. Radiologisch konnte sodann kein Hinweis auf eine ossäre oder discoligamentäre Verletzung der Hals- oder Lendenwirbelsäule gefunden werden; die Aufnahmen zeigten sodann bloss eine minimale Osteochondrose und Spondylose C5-C7, eine minimale Osteochondrose, Spondylose der LWS und eine leichte Spondylarthrose der unteren LWS sowie einen normalen Befund des Schädel-Hals-Überganges, der hochzervikalen prävertebralen Weichteile und der ISG (Urk. 8/ZM4).
4.1.2   Das durch Dr. F.___ veranlasste MRI der Halswirbelsäule vom 31. März 2009 zeigte ein regelrechtes Alignement, einen allseits normal weiten Spinalkanal, keine Myelopathie. In der wassersensitiven Sequenz konnte kein Nachweis durchgemachter ossärer Läsionen und kein bone bruise gefunden werden. Das MRI zeigte sodann bei C5/6 und C6/7 geringgradige osteochondrotische Veränderungen mit einer möglichen Irritation der Nervenwurzeln von C6 beidseitig und C7 rechtsseitig (Urk. 8/ZM7 und ZM14).
4.1.3   Dr. G.___ berichtete am 4. Mai 2009, die Patientin habe bei einem Treppensturz eine leichte Commotio cerebri und wahrscheinlich auch ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten, wofür die aufgetretenen Zervikalgien sprechen würden. Die Kopfschmerzen seien im Sinne posttraumatischer Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Aufgrund der Angabe von Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten bestehe der Verdacht einer minimalen Hirnschädigung; eine ergänzende neuropsychologische Abklärung sei deshalb indiziert (Urk. 8/ZM10).
4.1.4   Dr. H.___, welcher die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 konsiliarisch untersuchte, berichtete am 15. Mai 2009, gemäss eigenen Angaben sei die Versicherte nach dem Sturz rückwärts die Treppe hinuntergerutscht und habe sich diverse Prellungen zugezogen. Sie schildere das Ereignis heute jedoch leicht diskrepant im Vergleich zu ihren Angaben gegenüber dem Schadeninspektor. Heute vermöge sie sich an ein Hämatom am Gesäss rechts, Schmerzen der Schulter rechts sowie eine Prellmarke am Hinterkopf erinnern. Der am selben Tag konsultierte Hausarzt habe zudem Kontusionen von HWS, LWS und Thorax diagnostiziert. Aufgrund des Sturzmechanismus scheine eine grössere Krafteinwirkung auf den Kopf nicht vorgelegen zu haben. Es habe weder eine Bewusstseinsstörung noch eine mnestische Lücke bestanden. Die Diagnose einer Commotio cerebri sei seines Erachtens damit nicht gesichert. Werde eine Einwirkung auf die Halswirbelsäule vermutet, dann könne es sich allenfalls um eine indirekte Verletzung durch den Kopfanprall gehandelt haben, was ebenfalls einer minimalen Krafteinwirkung entspreche. Viel wahrscheinlicher sei indes eine auslösende unkontrollierte Bewegung durch das Sturzereignis. Weiter führte Dr. H.___ aus, die Versicherte habe anfänglich nur Schmerzen im Bereich der erwähnten Kontusionsstellen angegeben. Im Verlauf einiger Tage seien dann Nacken- und Armschmerzen rechts dazu gekommen. Insgesamt seien die Schmerzen trotz Medikamenten, mehreren Infiltrationen durch den Hausarzt sowie die Fazettengelenk-Infiltrationen am Vortag auch heute noch unverändert. Eine physiotherapeutische Behandlung sei wegen einer ausgeprägten lokalen Schmerzhaftigkeit bis heute nicht möglich gewesen. Die konventionell radiologischen Abklärungen seien unauffällig gewesen. Ein MRT der HWS am 31. März 2009 habe minimale degenerative Veränderungen C5/6 und C6/7 gezeigt. Der zugezogene Wirbelsäulenchirurg habe eine fazettogene Symptomatik vermutet und eine Fazetteninfiltration durchgeführt. Der zugezogene Neurologe habe bei unauffälligem neurologischem Status, zerviko-vaskulärem Doppler und unauffälligem EMG eine neuropsychologische Abklärung veranlasst. Sodann berichtete Dr. H.___, bei ihm klage die Versicherte über konstant hohe Schmerzen im Kopf und etwas weniger im Nacken und im rechten Arm sowie über Schlafstörungen, Schwindel und Brechreiz sowie Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen bei fehlender Belastbarkeit. Sie klage, dass ihr nicht einmal mehr eine leichte Haushaltstätigkeit möglich sei und auch nicht ihre früheren sportlichen Aktivitäten. Dementsprechend habe sie sich geschont und zwischenzeitlich 5 kg zugenommen. In der Folge führte Dr. H.___ aus, zur Untersuchung sei eine aspektmässig leicht übergewichtige junge Frau in gutem Allgemeinzustand erschienen. Ihre Beschwerden schildere sie absolut limitierend, was aufgrund der wenig ausgeprägten Untersuchungsbefunde erstaune. Die Anamneseerhebung sei zeitweise wenig befriedigend verlaufen, habe die Versicherte doch immer wieder Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit angegeben. Wenn er sie indes konkret und eindringlich bezüglich eines bestimmten Ereignisses befragt habe, seien doch gewisse Erinnerungen jeweils wieder zurückgekommen. Unfallfremde Faktoren vor dem versicherten Ereignis seien primär ausgeblendet worden und die Versicherte habe immer wieder auf ihre früheren sportlichen Aktivitäten und ihr früher hervorragendes Gedächtnis verwiesen. Der Wirbelsäulenstatus habe eine gewisse Fehlhaltung bei bekanntem Morbus Scheuermann gezeigt, jedoch keine relevante Fehlform. Brust- und Lendenwirbelsäule würden heute als schmerzfrei angegeben. Auch die Bewegungsprüfungen der Halswirbelsäule seien wenig schmerzhaft, möglicherweise sei die Rotation nach rechts etwas schmerzhafter. Eine gewisse Einschränkung bestehe für die Kopfgelenke nach rechts sowie im unteren Teil nach rechts; dort seien Zeichen einer gewissen segmentalen Störung vorhanden, vor allem bei C5/6 rechts. Die Parazervikalmuskulatur sei hier generell leicht schmerzhaft. Die noch erkennbaren Punktionsstellen würden vor allem als schmerzhaft bezeichnet. Am ausgeprägtesten schmerzhaft angegeben werde eine muskuläre Insertion okzipital rechts mit in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen. Im übrigen liessen sich keine auffallenden muskulären Befunde im Sinne eines lokalisierten oder sich ausbreitenden myofaszialen Syndroms finden. Auch die oberen Schulterfixatoren und die Musculi trapezi pars descendens rechts würden als nur wenig schmerzhaft angegeben. Daneben bestehe bei deutlichem pathologischem Globaltest nach Spring eine Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur auch lumbal. Bei den geklagten Beschwerden handle es sich um eine unspezifische Symptomatik. Die beschriebenen leichten degenerativen Veränderungen fänden kein klinisches Korrelat. Auch reaktive Veränderungen im Sinne eines spondylogenen Syndroms seien nicht eigentlich vorhanden (Urk. 8/ZM15 S. 13-15).
         Dr. H.___ schlussfolgerte sodann, dass sich das präsentierte Beschwerdebild nicht durch eine lokalisierbare Problematik des Bewegungsapparates erklären lasse. Schon der konstant hohe, durch keine Massnahmen beeinflussbare Schmerzpegel spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und Limitierungen sowie den wenig ausgeprägten klinischen Befunden, aber auch den beobachteten Anstrengungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Versicherte zeige ein inadäquates Schon- und Vermeidungsverhalten, das zur muskulären und konditionellen Dekonditionierung, aber auch zu der zwischenzeitlich beobachteten Gewichtszunahme geführt habe und die ganze Schmerzproblematik zu unterhalten scheine. Es sei daher dringend eine somatoforme Störung zu vermuten, eine Diagnose, welche jedoch nur von einem Facharzt für Psychiatrie in Anbetracht relevanter psychosozialer Belastungsfaktoren gestellt werden dürfe. Es sei indes auch für ihn als Somatiker offensichtlich, dass die Versicherte unter der aktuellen Situation leide (Urk. 8/ZM15 S. 15). Dr. H.___ stellte schliesslich folgende Diagnosen (Urk. 8/ZM15 S. 16):
-     Myofasziales und zervikovertebrales, respektive zervikoenzephales Syndrom mit/bei-       chronifizierten Kopf-, Nacken- und Armschmerzen-  Schlafstörungen-    Schwindel-   neuropsychologischen Beschwerden-     inadäquatem Schon- und Vermeidungsverhalten-        Dekonditionierung- Verdacht auf somatoformes Geschehen
-     Panvertebrales Syndrom anamnestisch bei-        Haltungsinsuffizienz-       minimen degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal-        Status nach Morbus Scheuermann
-     Gewichtszunahme
-     Status nach Treppensturz am 27. Januar 2009 mit-      diversen Kontusionen-      Verdacht auf leichtes Schädelhirntrauma und leichtes indirektes HWS-    Trauma
         Zur Frage der Unfallkausalität führte Dr. H.___ aus, die ganze Schmerzsymptomatik sei nachvollziehbar durch das versicherte Ereignis ausgelöst worden. Wirksame therapeutische Massnahmen seien bis anhin nicht durchgeführt worden. Die Beurteilung der Unfallkausalität scheine ihm daher noch verfrüht. Generell gehe er jedoch davon aus, dass sich posttraumatische Kopfschmerzen nur während einer gewissen Zeit unfallkausal begründen liessen und die restliche Symptomatik einer vorübergehenden Verschlechterung des bekannten Vorzustandes wie Zervikobrachialgie rechts 2004 und 2006 sowie Lumbalgie 2006 bei angeblich kleiner Diskushernie L5/S1 und Status nach Morbus Scheuermann entspreche (Urk. 8/ZM15 S. 17).
         Zum Leistungsvermögen hielt Dr. H.___ fest, dass die Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeit mit neuropsychologischen Beschwerden und Schmerzen begründe. Dies seien Symptome, die er als Rheumatologe nur schwer oder gar nicht objektivieren könne. Die angegebenen Beschwerden müssten daher im Gesamtrahmen und mit dem beobachteten Verhalten plausibilisiert werden. In Anbetracht der zu vermutenden Schmerzverarbeitungsstörung und dem offensichtlichen inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhalten könne beim Attestieren der Arbeitsfähigkeit jedoch nur bedingt auf die subjektiven Limitierungen abgestützt werden. Die vom Hausarzt Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit könne er nur schon darum nicht nachvollziehen, weil dieser gemäss Schreiben vom 4. März 2009 keine weiteren Massnahmen in Betracht ziehe. Dr. F.___ attestiere jeweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, um den Effekt seiner therapeutischen Infiltrationen nicht negativ zu beeinflussen, was er durchaus nachvollziehen könne. So sei Dr. F.___ bei günstigem Ansprechen auf seine Behandlung auch gewillt, bei der nächsten Kontrolluntersuchung am 28. Mai 2009 eine Teilarbeitsfähigkeit zu attestieren. Falls die Beschwerden zu diesem Zeitpunkt jedoch unverändert bestehen sollten, könne auch gemäss Dr. F.___ ein relevantes, unfallkausales orthopädisch-rheumatologisches Problem ausgeschlossen werden. Wenn Dr. F.___ dann bei einem nachvollziehbaren therapeutischen Konzept nicht zumindest eine relevante Teilarbeitsfähigkeit attestiere, bestehe aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der objektiven Befunde ab 1. Juni 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ZM15 S. 17 f.).
4.1.5   Im psychiatrischen Konsilium vom 10. Juni 2009 führte Dr. I.___ aus, der psychopathologische Befund sei im Zeitpunkt seiner Evaluation (Untersuchung vom 4. Juni 2009) durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen. Die affektive Auslenkbarkeit sei intakt gewesen, Gefühle emotionaler Abstumpfung oder von Teilnahmslosigkeit gegenüber Dritten beziehungsweise der persönlichen Umgebung hätten nicht bestanden. Im Affekt habe die Versicherte über die weitere Entwicklung ihrer Beschwerden verunsichert gewirkt. Die kognitiven Fähigkeiten seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der knapp zweieinhalbstündigen Evaluation altersentsprechend intakt gewesen, wenngleich die Versicherte subjektiv über "Gedächtnislücken" und Merkfähigkeitsstörungen geklagt habe. Im äusseren Erscheinen habe die versicherte Person gepflegt gewirkt. Die Psychomotorik sei ausgeglichen gewesen, das Verhalten freundlich zugewandt. Es sei durchgehend ein flüssiger Gesprächsverlauf möglich gewesen; die Versicherte habe auf die ihr gestellten Fragen praktisch stets präzise Antworten geben können. Im formalen Denken sei sie in allen Qualitäten strukturiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei - der Untersuchungssituation entsprechend - auf die Schilderung von Biographie, Unfallhergang und Entwicklung der Beschwerden gerichtet gewesen. Gedanklich sei die Versicherte auf das Unfallereignis und die daraus abgeleiteten Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, Sehstörungen, Schwindel und vor allem neuropsychologische Defizite wie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsmängel fixiert gewesen. Dabei sei die Haltung vorherrschend gewesen, dass das Ereignis von Ende Januar 2009 ihr Leben seither nachhaltig verändert habe, sie aber anderseits leistungsorientiert und ehrgeizig sei. Wahrnehmungsstörungen, Zwänge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht feststellbar gewesen. Hinweise für aktuelle Eigen- oder Fremdgefährdung hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Dr. I.___ fuhr fort, diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren, leichtgradig ausgeprägten depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Das Krankheitsbild sei als Reaktionsbildung auf das Unfallereignis vom 27. Januar 2009 zu interpretieren. Im Vordergrund der Symptomatik stünden dabei nicht die für eine Depression ansonsten typischen affektiven/emotionalen Zeichen wie depressive Stimmung und Einschränkung der affektiven Resonanz, sondern eher Klagen über kognitive Einbussen, Sehstörungen, Schwindel und hartnäckige Schmerzen in Kopf und Nacken. Möglicherweise habe, wie dies Dr. G.___ vermute, im Zusammenhang mit dem Trauma eine leichte Gehirnerschütterung vorgelegen. Sicher sei dies nicht, da die anamnestischen Angaben dazu nicht zweifelsfrei reproduzierbar seien und nicht mehr rekonstruiert werden könne, ob der Aufprall des Kopfes tatsächlich mit einer kurz dauernden Bewusstlosigkeit einhergegangen sei oder aber ohne derartige Folgen. Zur weiteren Absicherung der Diagnose sei auf alle Fälle der neuropsychologische Befund abzuwarten. Das aktuell bestehende Beschwerdebild sei noch auf das Ereignis vom 27. Januar 2009 zurückzuführen. Dabei habe es sich gemäss allen vorliegenden Informationen um einen Unfall ohne knöcherne Verletzungen gehandelt. Rückblickend müsse man angesichts der Anamneseschilderung im Zweifel von einer allerdings fraglichen kurzen Bewusstlosigkeit ausgehen, so dass eine Commotio cerebri oder alternativ eine Schädelprellung vorgelegen haben dürfte, auch wenn dies nicht mit Sicherheit objektivierbar sei. Etwas mehr als vier Monate nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis stehe nun eine längere depressive Reaktion bei der zuvor psychiatrisch stets unauffälligen Versicherten im Vordergrund, die sich allerdings nicht affektiv, sondern durch kognitive und körperliche Beschwerden äussere sowie vor allem durch ein Schmerzsyndrom, welches seinerseits eine erhebliche Tendenz zur Chronifizierung mit Folgen für das soziale Leben und die Arbeitsfähigkeit aufweise. Dr. I.___ führte weiter aus, mit Datum seiner Untersuchung schätze er die Versicherte noch als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Eine abgestufte Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unbedingt anzustreben. Im Juli und August 2009 sei die Versicherte, soweit sich dies im Berichtszeitpunkt sagen lasse, wieder zu 50 % arbeitsfähig. Ab September 2009 bestehe wieder volle Arbeitsfähigkeit. Bis dahin sollte eine intensive ambulante schmerzpsychotherapeutische Behandlung der Versicherten erfolgen. Eine Anpassungsstörung oder ein chronifiziertes Schmerzsyndrom ohne wesentliche organische Befunde rechtfertige auf gar keinen Fall die Attestierung einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit, die wesentlich über ein halbes Jahr nach einem bestimmten Ereignis hinausgehen würde. Diese Ausführungen - so Dr. I.___ - würden vorbehältlich der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung im Spital J.___ gelten, welche für eine endgültige Beurteilung abzuwarten seien. Am klinischen Gesamteindruck und den daraus ableitbaren Konsequenzen für Behandlung und Arbeitsfähigkeit würden sie höchstwahrscheinlich nichts Wesentliches ändern (Urk. 8/ZM16 S. 5-7).
4.1.6   Im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals J.___ über die Neuropsychologische Untersuchung vom 9. Juni 2009 wurde ausgeführt, diese habe insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis (Lernen und Abruf) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle, Umstellfähigkeit) ergeben. Ätiologisch seien diese Minderleistungen aus rein neuropsychologischer Sicht nicht schlüssig interpretierbar. Im Zuweisungsschreiben werde der Verdacht einer minimalen Hirnschädigung geäussert. Bei nur leichtgradiger Commotio cerebri und eher unspezifischem kognitivem Leistungsprofil sei eine hirnorganische Ursache unwahrscheinlich. Plausibler scheine die Annahme, dass die Minderleistungen durch die klinisch evidente Schmerz- und Depressionssymptomatik zumindest mitbedingt seien. Diese beiden Bereiche würden im Zentrum des weiteren Prozederes stehen. Sofern nicht bereits begonnen, werde eine physiotherapeutische Behandlung der Schmerzsymptomatik, allenfalls kombiniert mit einer psychotherapeutischen Betreuung empfohlen (Urk. 8/ZM17 S. 2).
4.1.7   Dr. K.___ führte in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2009 aus, die 38jährige, modisch-salopp gekleidete und gepflegt erscheinende Explorandin habe sich in einem guten Ernährungszustand befunden und aspektmässig gesund und wohl ausgesehen. Sie sei pünktlich zum vereinbarten Termin erschienen und das Untersuchungsgespräch sei in einer ruhigen und freundlichen Atmosphäre verlaufen. Die Explorandin habe zunächst emotional in keiner Weise auffällig oder depressiv gewirkt. Im Gesprächsverhalten sei sie abwartend und eher defensiv gewesen. Im 90 Minuten dauernden Untersuchungsgespräch sei sie immer aufmerksam geblieben und habe keine Mühe gehabt, die gefragten Daten anzugeben. Von der Mimik und Körperhaltung her habe keine Schmerzmanifestation beobachtet werden können. Als die Explorandin nach ihren aktuellen Beschwerden gefragt worden sei, habe sie ihre Schilderungen meistens weinend vorgetragen, wobei sie gleichzeitig in ihren Angaben ungenau und teilweise vage geblieben sei. Insgesamt sei dabei eine klagend-passive Haltung mit deutlich demonstrativer Komponente zum Ausdruck gekommen. Die Explorandin sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Es hätten sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Konzentration, der Auffassung und des Urteilsvermögens gezeigt. Es hätten sich keine Störungen der Gedächtnisleistungen gezeigt; die kognitive Leistungsfähigkeit sei insgesamt nicht beeinträchtigt gewesen. Der formale Gedankengang sei nicht gestört gewesen, und es habe keinerlei Anzeichen für eine psychotische Symptomatik gegeben. Es hätten ebenfalls keine Ich-Erlebnisstörungen wie Depersonalisation und Derealisation bestanden. Für das Vorliegen von irrationalen Befürchtungen und Zwängen habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Im affektiven Bereich habe es keine Hinweise für eine manifeste depressive Stimmung gegeben. Die Explorandin sei in ihrer Affektivität modulationsfähig gewesen und die Beschwerdeschilderung habe nicht authentisch, sondern deutlich aggraviert gewirkt. Während des Untersuchungsgesprächs hätten keinerlei Auffälligkeiten im Bereich des Antriebs und der Psychomotorik beobachtet werden können (Urk. 8/ZM32 S. 20 f.).
         Weiter hielt Dr. K.___ fest, bei seiner aktuellen Untersuchung habe abgesehen vom beklagten Beschwerdesyndrom kein spezifischer psychopathologischer Befund erhoben werden können. Bei der Explorandin habe keine genuine depressive Symptomatik bestanden und die kognitiven Funktionen seien klinisch völlig unauffällig gewesen. Es seien auch keine Hinweise für eine andere, die Affektivität oder andere psychische Funktionen betreffende Störung vorgelegen. Die Explorandin habe im Übrigen bezüglich ihrer Mimik und Körperhaltung im 1½-stündigen Untersuchungsgespräch auch in keiner Weise von einer Schmerzsymptomatik affiziert gewirkt. Wie in den medizinischen Unterlagen erwähnt, habe sich der Verlauf seit dem Unfallereignis durch ein inadäquates Schon- und Vermeidungsverhalten ausgezeichnet, welches medizinisch nicht begründet werden könne. Die Darstellung der Explorandin, dass sie aufgrund der Beschwerdesymptomatik praktisch nur noch zu Hause auf dem Bett liegen könne, ja dass sie durch den Treppensturz ein ganz anderer, nämlich schwer kranker und vollinvalider Mensch geworden sei, müsse als unglaubwürdig eingeschätzt werden. Die bei der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten leichten kognitiven Minderleistungen würden ein völlig unspezifisches Syndrom darstellen, welches nicht mehr auf den Sturz vom 27. Januar 2009 bezogen werden könne. Selbst wenn die Prellung des Hinterkopfes eine leichte Commotio cerebri hervorgerufen hätte, was indes nicht sicher sei, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, wäre keine minimale Hirnschädigung als Folgezustand zu erwarten. Das bei der Explorandin vorliegende Beschwerdebild habe im Wesentlichen aus subjektiv empfundenen Symptomen und Beeinträchtigungen bestanden, die medizinisch nicht erklärt werden könnten. Dieses Syndrom könne diagnostisch als eine mit neuropsychologischen (betreffend Gedächtnis und Konzentration) und weiteren funktionellen Symptomen (Schwindel, verschwommenes Sehen) kombinierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit massiver Aggravation klassifiziert werden. Eine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer genuinen depressiven Symptomatik habe sich nicht feststellen lassen. Der Verlauf seit dem Unfallereignis, das Schonungs- und Vermeidungsverhalten der Explorandin und der aktuelle Untersuchungsbefund hätten deutlich für das Vorliegen einer tendenziösen Unfall- respektive Krankheitsreaktion gesprochen. Weder das Ausmass der persistierenden Schmerzsymptomatik, noch die angegebene Störung von Konzentration und Gedächtnis, noch die Angabe der Explorandin, dass sie völlig invalidisiert sei und praktisch nur noch zu Hause vegetiere, seien medizinisch-psychiatrisch nachvollziehbar (Urk. 8/ZM32 S. 23 f.).
         Dr. K.___ fuhr fort, zwischen den beklagten Beschwerden und Einschränkungen einerseits und den in den Unterlagen dokumentierten medizinischen Befunden bestehe eine grosse Diskrepanz. Die beklagten psychischen Beschwerden könnten nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Dem Unfall komme lediglich eine auslösende Funktion zu, auch wenn er von der Explorandin im Sinne einer Kausalattribution (Ursachenzuschreibung) interpretiert werde. Eine nach dem Unfall postulierte Anpassungsstörung respektive ein Schmerzsyndrom ohne wesentliche organische Befunde könne allenfalls für den Zeitraum von maximal einem halben Jahr ab dem Unfallereignis postuliert werden. Es sei davon auszugehen, dass ab spätestens Ende Juli 2009 nur noch unfallfremde Ursachen wirksam gewesen seien, nämlich eine tendenziöse Unfall- respektive Krankheitsreaktion. Unter der Annahme einer Anpassungsstörung als Reaktionsbildung auf das Unfallereignis vom 27. Januar 2009 könne der Versicherten allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von maximal einem halben Jahr ab Unfallereignis zugestanden werden. Ob eine solche wirklich bestanden habe und ob diese vollständig oder nur partiell gewesen sei, könne aufgrund der nicht verlässlichen Angaben der Explorandin nicht mit Sicherheit gesagt werden. Eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne klar ausgeschlossen werden. Die Explorandin sei weder in ihrer körperlichen noch in ihrer geistigen Integrität durch den Unfall dauernd beeinträchtigt (Urk. 8/ZM32 S. 25 ff.).
4.2
4.2.1   Aus den vorstehend zitierten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass sich alle involvierten Ärzte einig sind, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes objektivierbares organisches Substrat zugrundeliegt. Etwas anderes geht auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 15. März 2010 hervor (Urk. 3/5). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
4.2.2   Ob die geklagten Beeinträchtigungen, welchen kein unfallbedingtes organisches Korrelat zugrundeliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (was mit Blick auf die zitierten ärztlichen Beurteilungen eher zu verneinen wäre, vgl. insbesondere die Einschätzungen der Dres. H.___, I.___ und K.___, E. 4.1.4, 4.1.5 und 4.1.7), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 modifizierten Rechtsprechung zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letzterer Praxis - wie im folgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt.
4.2.3   Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise stattzufinden hat. Nicht massgebend sind Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt grundsätzlich etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] E. 5.3.1).
         Ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen mit der Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (vgl. vorne E. 1.3.3). Als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich wurden Unfälle qualifiziert, bei denen der Betroffene aus einer Höhe von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden fiel und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt. Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde ein Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit der Folge einer Calcaneusfraktur qualifiziert; gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte sowie Distorsion des rechten Knies, der Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter, der Sturz über eine Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri, der Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem Verdacht auf eine Wirbelstauchung sowie ein Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des damaligen EVG U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein mit dem vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vergleichbarer Sturz wurde schliesslich als leichter Fall qualifiziert: Jene Versicherte fiel beim Inlineskaten auf den Rücken und den Kopf, wobei sie sich keine sichtbaren ossären oder ligamentären Läsionen zuzog und nach dem Sturz mit den Inlineskates weiterfuhr (Urteil des damaligen EVG U 345/04 vom 18. Oktober 2005 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit rechtfertigt es sich, den vorliegenden Treppensturz als leichten Unfall zu qualifizieren, womit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den noch geklagten, nicht auf einem klar fassbaren organischen Substrat beruhenden Beschwerden zu verneinen ist.
         Selbst wenn der Treppensturz als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten zu qualifizieren wäre, wäre der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben: Dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können nicht ausgemacht werden. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art; die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirntraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es würde hiezu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen könnten, bedürfen. Solches ist im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich. Von einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist ebenfalls nicht gegeben; diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass bereits der Rheumatologe Dr. H.___ ein inadäquates Schon- und Vermeidungsverhalten festgestellt hatte und der psychiatrische Gutachter Dr. K.___ gar auf Aggravation schloss. Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lassen sich nicht finden. Da der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht bereits ab 1. Juni 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte und sie gestützt auf die Einschätzungen der Dres. I.___ und K.___ ab 1. September 2009 auch aus psychiatrischer Sicht wieder als voll arbeitsfähig galt, ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt.
4.3     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mangels adäquatem Kausalzusammenhang nicht über den 31. August 2009 hinaus leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).