UV.2010.00209

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1980 geborene X.___ war bei der Z.___ als Möbelmonteur beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 12. Januar 2010, als er einen schweren Karton die Treppe hinauftrug, verspürte er einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter (Urk. 8/1 und Urk. 8/2), weswegen er sich am nächsten Tag zu Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, begab, die eine Supraspinatusruptur diagnostizierte (Urk. 8/2). Im Anschluss daran wurden diverse medizinische Untersuchungsmassnahmen und Behandlungen durchgeführt (Urk. 8/4 S. 1-3, 8/8 S. 1-3, 8/10 S. 2-3, 8/14 S. 2, 8/15, 8/19-20). Mit Verfügung vom 14. April 2010 (Urk. 8/9) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden mit der Begründung, es liege weder ein Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor. Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung am 21. April 2010 protokollarisch Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/11), bestätigte die SUVA die Verfügung mit Entscheid vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/13).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/13) liess der Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 4), am 2. Juli 2010 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S.2):
„1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2010 aufzuheben.
2. Es sei der Unfallbegriff zu bejahen und [es seien] die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Eventualiter sei das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
4. Sub-Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen und Abklärungen betreffend Berufskrankheit vorzunehmen.
5. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, liess der Beschwerdeführer am 24. August 2010 eine Replik einreichen (Urk. 11). Am 7. September 2011 verzichtete die SUVA auf eine Duplik (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
         Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.

2.
2.1     Zu prüfen ist vorerst, ob das Ereignis vom 12. Januar 2010 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
         Mit Unfallmeldung vom 22. Februar 2010 (Urk. 8/1) wurde das Ereignis, welches zur Verletzung des Beschwerdeführers geführt hatte, wie folgt beschrieben: „[der Versicherte] wollte einen schweren Karton heben und hat dabei ein[en] stechende[n] Schmerz in der Schulter festgestellt“. Auf Anfrage der SUVA vom 24. Februar 2010 (Urk. 8/3) schilderte der Beschwerdeführer den Vorgang dahingehend, er sei ganz normal am Arbeiten gewesen (Urk. 8/3 Antwort zu Frage 3), es sei dabei nichts Besonderes passiert, es sei "beim Tragen" geschehen (Urk. 8/3, Antwort zu Frage 4) und die Schmerzen seien aufgetreten, gerade nachdem er etwas Schweres getragen habe (Urk. 8/3, Antwort zu Frage 5). Die Frage: "Auf welche Tätigkeit/Umstände führen Sie die Beschwerden zurück?" beantwortete er: Es "passierte in der Arbeitszeit, während ich etwas Schweres trug." Im Arztzeugnis vom 8. März 2010 an die SUVA (Urk. 8/2) schrieb Dr. A.___ zum Ereignis vom 12. Januar 2010 sinngemäss, der Beschwerdeführer sei anlässlich eines Möbeltransports beim Tragen eines schweren Möbels die Treppe hochgestiegen und es habe in der rechten Schulter einen „Knacks“ gegeben.
         Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Unfallmeldung (Urk. 8/1), bei der Beantwortung der Zusatzfragen (Urk. 8/3) und gegenüber Dr. A.___ (Urk. 8/2) gemachten Aussagen, auf welche die SUVA ihre leistungsverneinende Verfügung stützte, stimmen insofern überein, als kein für das Vorliegen eines Unfalles notwendiger, ungewöhnlicher äusserer Faktor geltend gemacht wurde.
2.2     Im Rahmen der Beschwerde macht der Versicherte geltend, es sei nicht auf die ersten, oben erwähnten, sondern vielmehr auf die später von seiner Frau telefonisch (Urk. 8/7) und von ihm im Rahmen der protokollarisch erfolgten Einsprache (Urk. 8/11) gemachten Aussagen abzustellen, wonach die Schmerzen in dem Zeitpunkt aufgetreten seien, in dem er den Möbelteil, der gerutscht sei, aufgefangen/nachgegriffen habe (Urk. 8/7 und 8/11). Diese späteren Aussagen stünden nicht im Widerspruch zu den früher gemachten, sondern zeichneten sich einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad aus. Er habe bei der schriftlichen Beantwortung der Zusatzfragen (Urk. 8/3) infolge seiner sprachlichen Schwierigkeiten, weil er nicht so gut schreiben könne und weil er nicht gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Einzelheiten wissen müsse, keine oder keine klaren Antworten gegeben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Auch sein Arbeitskollege, Herr B.___, habe auf umgehende telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin anlässlich der protokollarisch erhobenen Einsprache (Urk. 8/11) die von ihm beschriebenen Ereignisse bestätigt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9).
2.3     Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er äusserte sich nach dem Unfall nicht nur gegenüber der SUVA (Urk. 8/1), sondern auch gegenüber seiner Ärztin (Urk. 8/2) dahingehend, die Schmerzen seien während des Transportes des Pakets aufgetreten, ohne das Vorliegen eines besonderen Ereignisses zu erwähnen. Diese Aussagen bestätigte er sogar dann, als er von der SUVA aufgefordert wurde, Zusatzfragen zu beantworten (Urk. 8/3). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die SUVA in ihrem Fragenkatalog ausdrücklich danach fragte, ob „etwas Besonderes“ passiert sei, wobei sie ein Ausgleiten und einen Sturz als Beispiele anführte, und der Beschwerdeführer dies ausdrücklich verneinte.
         Auch das Argument des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die SUVA sämtliche Einzelheiten wissen müsse, kann angesichts des ihm zugestellten, ausführlichen Fragenkatalogs nicht gelten. Mit diesem Fragebogen machte die Beschwerdegegnerin klar, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausreichend bzw. unklar und deshalb weitere Details nötig waren. Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit, die Fragen sorgfältig zu beantworten, wofür er gemäss den anlässlich der protokollarischen Einsprache gemachten Aussagen sogar die Hilfe eines Kollegen in Anspruch nahm (Urk. 8/11 S. 2). Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass ihm aufgrund sprachlicher oder sonstiger Schwierigkeiten eine sorgfältige Beantwortung der Fragen nicht möglich gewesen sei.
         Was die Aussage des Kollegen B.___ anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass er das Geschehene nicht gesehen hat, sondern ihm das lediglich vom Beschwerdeführer geschildert wurde (Urk. 8/11 S. 1). Da seine Aussage nicht auf einer eigenen Wahrnehmung der Ereignisse beruht, hat sie keine eigenständige Bedeutung.
         Die im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen vermögen somit seine früheren, kurze Zeit nach dem Unfall erfolgten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die der Beschwerdeführer noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abzustellen ist, die unmittelbar nach dem Unfall erfolgten (Aussage der ersten Stunde), da diese ersten Aussagen erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/aa).
         Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen hat, weshalb der fragliche Vorfall nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.

3.
3.1     Zu prüfen ist im Weiteren, ob das Ereignis vom 12. Januar 2010 als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3).
3.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung mit der Begründung, das Tragen eines schweren Möbelstücks sei für den Beschwerdeführer eine alltägliche Verrichtung gewesen, welcher eine Besonderheit abgehe. Es liege somit kein gesteigertes Gefährdungspotential, kein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall und somit auch kein unfallähnliches Ereignis vor (Urk. 8/9 S. 1-2, Urk. 8/13 S. 5 Ziff. 4 und Urk. 7 S. 6 Ziff. 6.7).
3.3     Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es habe insofern eine äussere Einwirkung vorgelegen, als er das schwere Paket, welches abzurutschen drohte, nachgegriffen und dabei seine Körperhaltung geändert habe, indem er eine Körperdrehung im Treppenhaus vorgenommen habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13). Sogar bei Verneinung eines solchen Geschehensablaufs liege eindeutig und unbestrittenermassen ein Auslösungsfaktor vor, welcher auch alltäglich sein könne (Urk. 5 S. 6 Ziff. 15, mit Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 1996, S 94 510 [Urk. 3/12]). Hinzu komme, dass alleine durch das Tragen des Pakets eine Ruptur der Sehne ohne weitere Umstände nicht möglich sei, ausser beim Vorliegen degenerativer Vorzustände. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin allerdings keine Ausführungen gemacht (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 14).
3.4     Die Auffassung des Beschwerdeführers ist abzulehnen. Aufgrund der vom Versicherten nach dem Unfall gegenüber der SUVA und Dr. A.___ gemachten Aussagen, wonach nichts Besonderes passiert sei (Urk. 8/1-3), ist die plötzliche Einwirkung eines äusseren Faktors zu verneinen. Das Gleiche gilt in Bezug auf den erwähnten Auslösungsfaktor, denn es liegen keine mit dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vergleichbaren Umstände vor. Während in jenem Fall der Beschwerdeführer auf einer Baustelle einen 5 Meter langen Bauladen aus dem morastigen Grund ziehen wollte, beim Zerren mit dem einen Fuss etwas ausrutschte, seitlich nach rechts kippte und auf das rechte Knie abknickte (Urk. 3/12 E. 7.b), ist die hier zur Diskussion stehende Verletzung entstanden, als der Beschwerdeführer den gewöhnlichen Transport eines Pakets vornahm, was Teil seiner beruflichen Tätigkeit darstellt.
         Es ist somit erstellt, dass keine plötzliche Einwirkung eines äusseren Faktors vorgelegen hat, weshalb der fragliche Vorfall auch nicht als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.

4.       Nach dem Dargelegten liegt weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 12. Januar 2010 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).