Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 10. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ arbeitete auf dem Steueramt der Gemeinde Y.___ und war dabei bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. April 2008 zu Hause die Kellertreppe hinunterstürzte (Unfallmeldung vom 8. April 2008, Urk. 10/A1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 12. April 2008 (1) einen Sturz am 7. April 2008 mit Commotio cerebri, HWS-Distorsion Grad II, Thoraxkontusion links und Fingerdistorsion Digitalis II Hand rechts sowie (2) neuropathische Schmerzen der distalen Extremitäten bei Status nach Guillain-Barré-Syndrom (Urk. 10/M7). Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in der Folge posttraumatische kognitive Störungen vorwiegend mit Konzentrations- und Arbeitsgeschwindigkeitsproblemen und hielt zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest, welche er ab 21. Juni 2008 auf 50 % reduzierte (Arztzeugnis UVG vom 18. Juli 2008, Urk. 10/M6). Die AXA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Nach einer weiteren Reduzierung der Arbeitsunfähigkeit arbeitete X.___ ab Dezember 2008/Januar 2009 zu 100 %. Im Februar 2009 reduzierte X.___ sein Pensum wieder auf 50 % und ab Juni 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben (Verlaufsbericht Case Management, Urk. 10/A9 S. 10, Bericht von B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2009, Urk. 10 M/14 S. 2-3). Mit Verfügung vom 23. April 2010 stellte die AXA ihre Leistungen rückwirkend per 30. April 2009 ein (Urk. 10/A28). Gegen diesen Entscheid erhoben X.___ am 18. Mai 2010 (Urk. 10/A34) und die zuständige Krankenversicherung, die C.___, am 25. Mai 2010 (Urk. 10/A36) Einsprache. Mit Entscheid vom 10. Juni 2010 wies die AXA die Einsprachen ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 7. Juli 2010 durch Rechtsanwalt Martin Keiser Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 7. April 2008 zu bejahen, eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/A1-A42 und Urk. 10/M1-M19 sowie Urk. 11). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. April 2009 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 30. April 2009 setzt voraus, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Beschwerden leidet, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2008 stehen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und die im Weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen) und im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urk. 2 und Urk. 9). Darauf wird verwiesen.
2.2 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten, wie erwähnt, mit Bericht vom 12. April 2008 (1) einen Sturz am 7. April 2008 mit Commotio cerebri, HWS-Distorsion Grad II, Thoraxkontusion und Fingerdistorsion Digitalis II Hand rechts sowie (2) neuropathische Schmerzen der distalen Extremitäten bei Status nach Guillain-Barré-Syndrom. In der Anamnese erwähnten die zuständigen Ärzte, der genaue Unfallhergang sei nicht mehr eruierbar. Es hätten eine fragliche Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie, Übelkeit, Erbrechen sowie Kopfschmerzen im Verlauf bestanden. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer nach dem Unfall ansprechbar und orientiert aufgefunden. Die Eintrittsbefunde zeigten eine Glasgow Coma Scale (GCS) von 15 Punkten, isokore Pupillen, eine direkt und indirekt prompte und konsensuelle Pupillenlichtreaktion und eine allseits intakte und symmetrische Augenmotorik. Es fand sich eine Druckdolenz okzipital, jedoch keine über dem Gesichtsschädel und auch kein Kalottenkompressionsschmerz. Hingegen zeigte sich eine Druckdolenz über der Halswirbelsäule (HWS) bei allseits uneingeschränkter Beweglichkeit. Ferner fand sich ein Thorax-Kompressionsschmerz über dem linken Hemithorax, jedoch kein Sternum- und auch kein Beckenkompressionsschmerz. Keine Klopfdolenz zeigte sich über der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) sowie den Nierenlogen beidseits. Eine Druckdolenz ergab sich über dem proximalen Interphalangealgelenk (PIP) Dig II Hand rechts mit schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit des Zeigefingers rechts. Die übrigen Extremitäten waren in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich, ohne Druckdolenz. Die Motorik zeigte sich allseits symmetrisch, die Sensibilität war allseits intakt und ebenfalls symmetrisch. CT von Schädel und HWS zeigten keine ossären Läsionen, keine ligamentären Verletzungen an der HWS und keine Blutung. Die Röntgenaufnahmen des Thorax ergaben keinen Pneumothorax und keine Rippenfrakturen. Die Röntgenaufnahmen der Hand rechts zeigten ebenfalls keine ossären Läsionen. Die im KWS stationär durchgeführte neurologische Überwachung sei unauffällig gewesen. Am ersten Hospitalisationstag habe der Beschwerdeführer eine zunehmende Hyposensibilität und schmerzhafte Parästhesien über den oberen Extremitäten von distal bis über die Unterarme und in den Beinen von distal bis zu den Knien symmetrisch angegeben. Aufgrund des im Jahre 2004 diagnostizierten Guillain-Barré-Syndroms sei am 9. April 2008 ein neurologisches Konsilium durchgeführt worden (siehe Bericht vom 11. April 2008 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Urk. 10/M13). Bei neuropathischen Schmerzen bei Status nach Guillain-Barré-Syndrom sei eine Therapie mit Tryptizol begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinstatus nach Hause entlassen werden können (Urk. 10/M7).
2.3 Dr. D.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2009 mit, er habe den Beschwerdeführer erstmals im August 2004 im Rahmen der Hospitalisation auf der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ gesehen, als er wegen einer sensomotorischen Tetraparese hospitalisiert worden sei. Die Abklärungen hätten ein Guillain-Barré-Syndrom, welches in der Folge mit Immunglobulin-Infusionen behandelt worden sei, erbracht. Nach Ablauf der Erkrankung habe sich der Beschwerdeführer erholt, es seien jedoch eine minime Gangunsicherheit und ein leichtes Kribbeln an den Händen und Füssen geblieben. Nach dem 25. August 2004 habe er den Beschwerdeführer erst am 9. April 2008 wieder gesehen, als er wegen des Treppensturzes vom 7. April 2008 auf der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ hospitalisiert gewesen sei. Im Anschluss an den Sturz habe der Beschwerdeführer ein starkes Kribbeln an Händen und Füssen beklagt, welches auf eine gewisse Kontusion des zervikalen Myelons durch den Sturz hinweise. Nach Wiederaufnahme der Arbeit hätten sich jedoch zusätzlich deutliche Probleme der exekutiven Funktionen mit reduzierter Arbeitsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration im Sinne eines postkontusionellen Syndroms als Folge des Sturzes gezeigt. Diese Ausfälle habe er anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Juni 2008 objektivieren können. Das letzte Mal habe er den Beschwerdeführer am 27. November 2008 gesehen, er habe von einer Arbeitszeit von 7 Stunden pro Tag, mit jedoch weiterhin Ermüdung bei komplexen Aufgaben und Problemen mit Multitasking, berichtet. Neuropsychologisch habe er weiterhin ein leicht unterdurchschnittliches Arbeitstempo, jedoch eine Verbesserung gegenüber der Untersuchung vom 6. Juni 2008 gezeigt. Seitdem habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen (Urk. 10/M13).
In seinem Bericht vom 2. Dezember 2008 an Dr. K.___ hatte Dr. D.___ in seiner Beurteilung festgehalten, acht Monate nach dem Schädel-Hirntrauma durch Treppensturz hätten sich die neuropsychologischen Leistungen gegenüber der Voruntersuchung vor einem halben Jahr deutlich verbessert und nahezu normalisiert. Konzentrationsleistung und Fehlerrate lägen im Normbereich, lediglich das Arbeitstempo sei noch etwas verlangsamt, anamnestisch ermüde der Beschwerdeführer noch etwas leichter als früher. Mit einer weiteren Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten sei innerhalb der nächsten drei bis vier Monate zu rechnen.
2.4 Eine auf Zuweisung von Dr. K.___ am 19. Mai 2008 am Institut für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik J.___ erstellte Magnetresonanztomographie (MR) des Schädels des Beschwerdeführers ergab den Nachweis einer solitären unspezifischen kleinen Signalstörung (residuell, unspezifisch ischämisch) im frontalen Marklager links, welche gemäss Beurteilung der untersuchenden Ärztin kein Korrelat für den Status nach Sturz sein dürfte. Ein Nachweis einer hämorrhagischen Parenchymveränderung fand sich nicht, beidseits temporal ergaben sich unauffällige Befunde (Urk. 10/M8).
2.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. November 2009 ein Gutachten zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 3/1). Er hielt dabei als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) bei Zustand nach Treppensturz mit Commotio cerebri und HWS-Syndrom fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Guillain-Barré-Syndrom 2004 (S. 12-13). Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2009 sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 15).
2.6 B.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 14. Mai 2009 in Behandlung befindet, diagnostizierte mit Bericht vom 7. Dezember 2009 (Urk. 10/M14) aus psychiatrischer Sicht eine verlängerte depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch ein mittelschweres depressives Syndrom (ICD-10 F32.1) und einen Verdacht auf eine depressive Dekompensation einer akzentuieren Persönlichkeit (ICD-10 F61.1). Zudem bestehe ein Status nach Treppensturz mit Gehirnerschütterung und Stauchung der HWS im April 2008 und ein Status nach Guillain-Barré-Syndrom (2004) mit sensibler Restsymptomatik (S. 1). Zum Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 7. April 2008 führte B.___ aus, die Diagnose einer klinisch manifesten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 lasse sich nicht stellen. Gleichwohl scheine ihm ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn der Symptomatik vorzuliegen. Auch seien mittlerweile insbesondere kognitive Einschränkungen, aber auch depressive Episoden nach Schädel-Hirn-Traumen oder auch Schleudertraumata auch ohne organisch feststellbares Korrelat beschrieben (S. 4).
2.7 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 24. Dezember 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Aus seiner Sicht bestünden keine Unfallfolgen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärt werden könnten. Die Depression erachte er als unfallfremd (Urk. 10/M15).
2.8 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2010 fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien als Folge des Treppensturzes vom 7. April 2008 nicht verstehbar, die von ihm geklagten Beschwerden seien klar Symptome einer Depression eventuell im Sinne einer Erschöpfungsdepression bzw. eines Burnouts. Die Behandlung dürfte durch die von Dr. E.___ erwähnte akzentuierte Persönlichkeit mit schizoiden Zügen und teilweiser Alexithymie erschwert sein. Der Rückfall in die Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2009 sei klar Folge einer erneut zunehmenden Depression und sicher keine Folge vom Unfall vom 7. April 2008. Die bei Brainjoin gestellte Diagnose einer "Neurostressfragmentierung" sei keine schulmedizinische Diagnose und als solche für ihn, Dr. G.___, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leide sicher nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 10/M16).
2.9 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, begutachtete den Beschwerdeführer im Auftrag der zuständigen Pensionskassen (Gutachten vom 4. Februar 2010, Urk. 11). Sie hielt fest, das vorliegende Beschwerdebild präsentiere sich aus somatischer Sicht vollständig abgeklärt. Es zeige sich weder radiologisch noch klinisch eine organisch/strukturelle Ursache für die geklagten Beschwerden (S. 15).
2.10 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt mit Bericht vom 12. Februar 2010 als Diagnose ein postcommotionelles Syndrom mit deutlicher Einschränkung der neuropsychologischen Funktion sowie eine mittelschwere Depression fest. Es gebe keine Folgen von früheren Unfällen. Die depressive Entwicklung sehe er zum grössten Teil als posttraumatisch bedingt (Urk. 10/M19).
2.11 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24. Februar 2010 ein Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 3/2). Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter sei der Beschwerdeführer von seinem zuständigen Psychiater zurzeit zu 50 % arbeitsfähig erklärt worden. Die zu stellende Diagnose müsse er offen lassen. Es liege ein unklares, psychoorganisch geprägtes Defizitsyndrom nach Commotio cerebri ohne Hinweise auf substantielle Hirnschädigung vor (S. 14). Zur Frage der Unfallkausalität sei er nicht befragt worden, er sei diesbezüglich jedoch unentschlossen. Aus seiner Sicht sei die psychische Verarbeitung von Unfällen derart komplex, dass sie nur mit ganz komplizierten Systemen konzeptualisiert werden könne (S. 13).
3.
3.1 Aufgrund der vorgenommen, umfassenden medizinischen Abklärungen steht fest, dass der Beschwerdeführer an keinen organisch nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 7. April 2008 mehr leidet (siehe E. 2.2. - E. 2.4). Weder im Bereich des Schädels noch der HWS war ein unfallbedingtes organisches Korrelat objektivierbar. Daran änderte auch eine vom Beschwerdeführer geforderte neuropsychologische Abklärung (Urk. 1 S. 4) nichts, da die Neuropsychologie es nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, die hirnorganische Kausalität eines Beschwerdebildes selbst und abschliessend vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 542/05 vom 17. November 2006, E. 4.1). Hingegen zeigen die ärztlichen Unterlagen deutlich auf, dass im Anschluss an das Unfallereignis vom 7. April 2008 bis zum massgebenden Fallabschluss per 30. April 2009 bzw. dem Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Juni 2010 (Urk. 2) eine erhebliche psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm, wobei die untersuchenden Ärzte hinsichtlich der genauen psychiatrischen Diagnose divergieren (siehe E. 2.5, E. 2.6 und E. 2.11). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob diese psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2008 stehen, da die Adäquanz auf jeden Fall zu verneinen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die genaue psychiatrische Diagnose für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, soweit eine psychiatrische Einschränkung nicht als adäquate Folge des erlittenen Unfalls in Frage kommt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die adäquate Kausalität nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, folglich unter Ausschluss psychischer Aspekte, geprüft hat (BGE 115 V 133; 117 V 359 E. 6b in fine S. 367).
3.2 Beim Unfall vom 7. April 2008 stürzte der Beschwerdeführer zu Hause die Kellertreppe hinunter (Urk. 10/A1). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Unfall als im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Der Unfall vom 7. April 2008 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch von besonderer Eindrücklichkeit. Das Kriterium besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher nicht erfüllt.
Gemäss den erstbehandelnden Ärzten des Spitals Z.___ zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 7. April 2008 eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion Grad II, eine Thoraxkontusion und eine Fingerdistorsion Digitalis II Hand rechts zu. Weiter klagte der Beschwerdeführer über neuropathische Schmerzen der distalen Extremitäten (E. 2.2). Die beim Unfall zugezogenen Verletzungen sind weder schwer noch von besonderer Art. Eine HWS-Distorsion oder eine Commotio cerebri genügen für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, bedürfte es hiezu doch einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit Hinweisen). Mangels solcher Umstände ist das Kriterium Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen ebenfalls nicht erfüllt.
Die vom Beschwerdeführer benötigten ärztlichen Behandlungen der somatischen Unfallfolgen bewegten sich im üblichen Rahmen. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung liegt daher nicht vor.
Wie ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an keinen organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr. Der Beschwerdeführer klagt denn auch nicht mehr über körperliche Schmerzen. Er habe nur ab und zu Kopfschmerzen sowie muskuläre Nacken-/Schulterverspannungen (Urk. 11 S. 6). Das Kriterium körperliche Dauerschmerzen ist daher nicht erfüllt.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen dieses Kriteriums ist somit zu verneinen.
Für die Erfüllung des Kriteriums schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden, weshalb auch dieses Kriterium nicht gegeben ist.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall vom 7. April 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist jedoch bis auf eine kurze Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht physisch, sondern psychisch begründet, weshalb auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt ist.
3.4 Nach dem Gesagten ist bei diesem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Unfallereignis kein einziges Adäquanz- Kriterium erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. April 2008 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden ist daher zu verneinen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. April 2009, also mehr als ein Jahr nach dem Unfall, einstellte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).