UV.2010.00214
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 13. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, verheiratet und Mutter von drei Kindern, war als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 14/1), als sie am 11. Juli 2008 als Mitfahrerin einen Auffahrunfall in Y.___ erlitt (vgl. Urk. 14/1-4), nach welchem im Rahmen der Erstbehandlung eine Distorsion von Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), Prellungen im Bereich der linken Brust und des Bauches sowie eine Fraktur der linken Grosszehe diagnostiziert wurden (Urk. 14/3).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 31. Dezember 2009 ein (Urk. 14/271). Am 29. Dezember 2009 brachte die Versicherte ein viertes Kind zur Welt (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 11/1), und am 20. Januar 2010 (Poststempel) erhob sie Einsprache gegen die ergangene Verfügung (Urk. 14/283).
Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010 bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung per Ende 2009 (Urk. 14/291 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010 erhob die Versicherte am 7. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 (Urk. 12) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2010 (Urk. 16) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Prüfung der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden sei, wie von der Rechtsprechung vorgeschrieben, nach Abschluss des normalen, unfallbedingten Heilungsprozesses erfolgt (S. 7 f. Ziff. 6), das Unfallereignis sei als (höchstens) mittelschwer anzusehen (S. 9 Ziff. 7b) und von den gemäss BGE 134 V 109 massgebenden Kriterien seien höchstens zwei - jedoch nicht in erheblichem Ausmass - erfüllt (S. 9 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt (S. 5 Ziff. 7), es handle sich um ein „gravierendes“ Unfallereignis, das zumindest im Grenzbereich zwischen den mittleren und schweren Fällen anzusiedeln sei (S. 6 Ziff. 8a), und es seien mehrere - einzeln genannte - Adäquanzkriterien erfüllt (S. 6 ff. Ziff. 8b).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2009 hinaus Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Juli 2008 hat.
3.
3.1 Gemäss den Angaben im Polizeirapport (Urk. 14/4 S. 3 oben) und im Bericht über die Erstbehandlung im Unfallkrankenhaus Z.___ (Y.___) vom 14. Juli 2008 (Urk. 14/3 S. 1 Mitte) hielt am 11. Juli 2008 der PW, in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin angegurtet hinten mittig sass, am Ende einer staubedingt stillstehenden Kolonne an und wurde von hinten von einem LKW angefahren und auf ein vorderes Auto geschoben.
Gemäss der am 16. Januar 2009 erstatteten biomechanischen Kurzbeurteilung betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) über 10-15 km/h in Vorwärtsrichtung und durch die weitere Kollision frontal unter 20-30 km/h (Urk. 14/158 S. 3 unten).
Als Diagnosen wurden im Rahmen der Erstbehandlung eine HWS-, eine BWS- und eine LWS-Distorsion, Prellungen im Bereich der linken Brust und des Bauches sowie eine Fraktur der linken Grosszehe genannt (Urk. 14/3 S. 1).
3.2 Im Bericht der Ärzte der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals A.___ (A.___) vom 29. Juli 2008 wurden eine - näher umschriebene - Zehenfraktur sowie persistierende Schmerzen bei HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 14/13 S. 1 Mitte).
Gemäss Bericht vom 5. August 2008 ergab ein MRI der HWS eine paramedian linksseitige Diskushernie im Segment C5/C6 mit linksseitiger Myelonimpression (Urk. 14/10/6); gemäss Bericht vom 8. August 2008 wurde eine Kieferfraktur ausgeschlossen (Urk. 14/10/5).
Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, attestierte in seinem Erstzeugnis vom 9. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 11. Juli 2008 voraussichtlich für 12 Wochen (Urk. 14/10/2 Ziff. 8).
Seit August 2008 befand sich die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 14/47).
3.3 Am 15. September 2008 berichteten die Ärzte des A.___ über eine am 12. September 2008 erfolgte ambulante Notfallbehandlung (Urk. 14/49): Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes und unklaren abdominalen Beschwerden zugewiesen worden (S. 2 oben). Als Diagnosen wurden ein generalisiertes Schmerzsyndrom (aktuell zunehmende epigastrische Schmerzen unter Medikation) und chronische Rückenschmerzen im thorakolumbalen Übergang genannt (S. 1 Mitte).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 19. Januar 2009 (Urk. 14/154), die neurologische Untersuchung habe durchwegs normale Befunde ergeben (S. 3). Es bestehe aktuell immer noch ein deutliches posttraumatisches Cervicalsyndrom, ebenso zeigten sich sekundäre Tendomyosen am Schultergürtel (S. 3 unten).
3.5 Vom 3. bis zum 27. Februar 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik D.___, worüber am 10. März 2009 berichtet wurde (Urk. 14/203). Als Diagnosen (S. 1) wurden dabei den Unfall betreffend (lit. A) nebst der Primärdiagnose genannt:
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- Spannungskopfschmerz
- Verdacht auf neuroasthenisches / vegetatives Syndrom
- Symptomausweitung
- Rückenschmerzen im thorakolumbalen Übergang
Als weitere Diagnosen (lit. B-H) wurden genannt:
- rezidivierende Harnwegsinfekte
- rezidivierende linksseitige Thoraxschmerzen
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt
- Ciproxin-Unverträglichkeit
Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären (S. 2 Mitte).
Die angestammte Tätigkeit als Kassierin sei aktuell nicht zumutbar; die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten sei nach durchgeführter mehrwöchiger intensiver Physiotherapie zu beurteilen (S. 2 unten).
3.6 Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, berichtete am 25. Februar 2009, die gynäkologische Untersuchung habe kein organisches Korrelat für - näher umschriebene - gynäkologische Beeinträchtigungen gezeigt; ein direkter Zusammenhang mit dem Unfall sei eher unwahrscheinlich (Urk. 14/191).
3.7 Laut Bericht der Ärzte des A.___ vom 10. Juni 2009 (Urk. 14/234 = Urk. 14/235) war die Beschwerdeführerin wegen starker Rückenschmerzen vom 28. Mai bis zum 3. Juni 2009 hospitalisiert gewesen (S. 1). Bei den bekannten, jetzt stärker gewordenen Rückenschmerzen handle es sich klinisch am ehesten um eine schwangerschaftsbedingte Blockierung des Ileosakralgelenks (ISG) rechts. Neurologische Ausfälle hätten keine bestanden (S. 1 unten Ziff. 1).
3.8 Am 25. Juni 2009 berichtete Kreisarzt PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, über seine Untersuchung vom 22. Juni 2009 (Urk. 14/240): Er führte aus, die nun vermehrt auftretenden nächtlichen Parästhesien (im Bereich der Hände; S. 3 f.) seien seines Erachtens noch klärungsbedürftig (S. 6 oben).
Darüber hinaus seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden 11 Monate nach dem Ereignis und ohne Nachweis struktureller Verletzungen auf somatischem Gebiet nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 6).
3.9 Dr. C.___ führte in seinem Bericht über die Untersuchung vom 12. August 2009 (Urk. 14/258) unter anderem aus, nach wie vor bestünden deutliche tendomyotische Probleme am Nacken, Schultergürtel rechts, auch am rechten Arm. Zusätzlich zeige sich ein leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts, wahrscheinlich ohne direkten Zusammenhang mit dem Trauma, welches sich in der Schwangerschaft verstärkt habe. Auch die lumbalen Beschwerden bestünden auf (aus) Tendomyosen, ebenso die Beinschmerzen. Immer noch zeige die Beschwerdeführerin depressive Züge, die seines Erachtens „doch noch mit dem Unfall im Zusammenhang“ stünden (S. 3).
3.10 Kreisarzt PD Dr. F.___ verwies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 25. November 2009 auf seinen Bericht vom 22. Juni 2009 und den Bericht von Dr. C.___ sowie darauf, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 5. Oktober 2009 (vgl. Urk. 14/263) aus fachneurologischer Sicht ein natürlich unfallkausaler Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem Geschehen vom 11. Juli 2008 nicht mehr anzunehmen sei (Urk. 14/269).
In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 20. Mai 2010 führte Kreisarzt PD Dr. F.___ aus, von einer weiteren somatischen Behandlung sei keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten (Urk. 14/290).
4.
4.1 Der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - ist dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1 204 f.). Entscheidend ist die Präzisierung „unfallbedingt“: Nicht jede noch festgestellte Behandlungsbedürftigkeit genügt zum Hinausschieben des Fallabschlusses; wäre dies der Fall, so würden bis zur vollständigen Genesung Leistungen erbracht, dies auch für die Behandlung von Beschwerden, die sich bei rechtzeitig erfolgter Adäquanzprüfung als gar nicht unfallbedingt erwiesen hätten.
Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die entsprechende Prüfung nach Abschluss des normalen, unfallbedingten Heilungsprozesses vorzunehmen, ist deshalb korrekt.
Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin scheitert aber auch daran, dass gemäss ihrer eigenen Schilderung der Neurologe Dr. C.___ für das - offensichtlich unfallfremde - Karpaltunnelsyndrom eine Handgelenksschiene und für die „tendomyotischen Probleme“ Physiotherapie empfohlen hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5e). Dies weist klar darauf hin, dass auch nach dieser ärztlichen Einschätzung von einer weiteren Behandlung nicht mehr - wie von der Rechtsprechung verlangt - eine „namhafte Besserung“ (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall als (höchstens) mittelschwer eingestuft, die Beschwerdeführerin als „zumindest im Grenzbereich zwischen den mittleren und schweren Fällen“ (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8a).
Beides erscheint zweifelhaft.
Im Entscheid, den die Beschwerdeführerin angeführt hat, wurde - von ihr unerwähnt - ausdrücklich festgehalten, dass einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet werden (Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.1). Im zitierten Fall wurde sodann aus dem gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung ermittelten delta-v von 30-35 km/h auf ein Unfallereignis im mittleren Bereich an der Grenze zu einem schweren geschlossen (E. 6.2.2). Gerade dies ist vorliegend nicht gegeben, war die Geschwindigkeitsänderung im vorliegenden Fall gemäss biomechanischer Beurteilung doch deutlich niedriger (vorstehend E. 3.1). Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie postuliert, aufgrund des Schadenbilds dürfte der Wert von 30-35 km/h überschritten sein. Der Erkenntnisgewinn von Unfallanalyse und Biomechanik besteht gerade darin, dass anstelle der laienhaften Interpretation von Fotos der beschädigten Fahrzeuge ein verlässliche Schätzung der Kräfte vorgenommen wird, die auf die betroffenen Personen eingewirkt haben. Wenn dies einen bestimmten Minimal- und Maximalwert des delta-v ergibt, so ist es verfehlt, mit Verweis auf das „Schadenbild“ darüber hinwegzugehen.
Zu den schweren Ereignissen im mittleren Bereich hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Unfall gezählt, bei dem ein Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte, mit der Böschung kollidierte und sich überschlug; der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand, wobei der Beifahrer beim Überschlagen aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert wurde und die versicherte Person das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen konnte (Urteil vom 11. Februar 2009, 8C_799/2008, E. 3.2.2). Ebenfalls als schwerer Fall im mittleren Bereich wurde (nicht ein Auffahrunfall, sondern) ein Zusammenprall mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug in einem Tunnel qualifiziert, mit drei beteiligten Autos, bei dem ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen waren (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207; vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1 und Nr. U 548 S. 228 E. 3.2.2).
Der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall gehört seiner Schwere nach offensichtlich nicht in den von ihr postulierten Bereich. Weder aus ihren Vorbringen noch aus den aktenkundigen Informationen ergeben sich Anhaltspunkte, welche eine solche Einstufung des Unfallereignisses zu rechtfertigen vermöchten.
Es sind im Gegenteil keine substantiellen Hinweise ersichtlich, dass es sich beim fraglichen Unfall um mehr als eine gewöhnliche Auffahrkollision auf ein stehendes Fahrzeug gehandelt hat. Richtigerweise ist das Unfallereignis deshalb als ein mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten einzustufen, so dass für die Bejahung der Adäquanz vier oder mehr Kriterien erfüllt sein müssen (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5).
4.3 Für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls bestehen offenkundig keine Anhaltspunkte; die Beschwerdeführerin hat sich denn zu diesem Kriterium nicht geäussert (sondern lediglich zur vorstehend bereits behandelten Schwere des Unfallereignisses; Urk. 1 S. 6 Ziff. 8a).
Richtig erwähnt hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt, sondern es hiezu einer besonderen Schwere der für das die HWS-Distorsion typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, bedarf (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall wurde dies, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, wegen durch den Unfall ausgelösten Augenbeschwerden bejaht (Urteil 8C_364/2008 vom 7. November 2008, E. 10.1). Dies ist nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in welchem es ausser der HWS-Distorsion lediglich zu einer Zehenfraktur und einzelnen Prellungen gekommen ist, welche offensichtlich folgenlos ausgeheilt sind, wurde doch in den späteren medizinischen Berichten darauf nicht mehr Bezug genommen. Die Diskushernie C5/6 schliesslich (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8b/dd), von der in keinem ärztlichen Bericht eine allfällige Unfallkausalität auch nur in Erwägung gezogen worden wäre, stellt ebenfalls keine zusätzliche Verletzung dar, sondern ist vielmehr ein Hinweis auf einem möglichen für die aktuellen Beeinträchtigungen mitverantwortlichen Vorzustand. Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass das entsprechende Kriterium nicht erfüllt ist.
Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Nebst dem einmaligen Rehabilitationsaufenthalt erschöpft sich die Behandlung in Physiotherapie; etwas anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht angeführt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8c). Das Kriterium ist nicht erfüllt.
Betreffend das Kriterium erheblicher Beschwerden machte die Beschwerdeführerin Nacken- und Schulterschmerzen geltend sowie die - mittlerweile ausgeheilten - Beeinträchtigungen seitens der Zehenfraktur und den erlittenen Prellungen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8d). Dies genügt klarerweise nicht zur Erfüllung des Kriteriums.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen werden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Diese Kriterien sind nicht erfüllt.
Zum Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie als Mutter und Hausfrau zu funktionieren bemüht gewesen sei und sie die entsprechende Aufgabe „ohne fremde Hilfe so gut wie möglich bewältigen“ musste (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8e). Sie machte nicht geltend, dass ihr dies nicht gelungen sei; sie hat mithin die entsprechende Betätigung im Aufgabenbereich erfolgreich bewältigt. An einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit war sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern - verständlicherweise - aufgrund der Familienkonstellation verhindert. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich jedoch hat sie bewältigt, womit keine einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit vergleichbare Einschränkung ausgewiesen und das entsprechende Kriterium nicht erfüllt ist.
4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Prüfung der massgebenden Kriterien ergeben hat, dass keines davon erfüllt ist.
Mithin fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 11. Juli 2008 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden, womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr trifft.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
5. Mit Honorarnote vom 6. September 2011 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 10 Stunden 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 64.05 geltend (Urk. 20/2-3). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 2'369.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, wird mit Fr. 2'369.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).