UV.2010.00215
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
1. Wincare Versicherungen AG
Hauptsitz
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur
2. X.___
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: Sanitas
Rechtsdienst Departement Leistungen
Postfach 2010, 8021 Zürich
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1984 geborene X.___ war seit dem 15. November 2005 bei der Y.___ Restaurant AG als Büroangestellte tätig und als solche bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Bei einem Auffahrunfall am 23. Mai 2006 verletzte sich die Versicherte an Hals und Nacken (Urk. 9/1). Sofort nach dem Unfall klagte sie über Nackenschmerzen und am nächsten Morgen über starke Kopfschmerzen und eine schmerzhaft bedingte Einschränkung der Halsbeweglichkeit. Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Untersuchung am 24. Mai 2006 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma sowie eine Schädelkontusion (Urk. 9/17). Nach intensiver therapeutischer Behandlung der Beschwerden konnte die Versicherte ihr Arbeitspensum Mitte August 2006 wieder zu 50 % und Ende Oktober wieder zu 70 % aufnehmen (Urk. 9/33, Urk. 9/37). In der Folge kam es aus psychiatrischen Gründen Ende November 2006 zu einer wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (Urk. 9/44), welche einen stationären Aufenthalt in der Klinik A.___ vom 4. April bis 16. Juli 2007 nötig machten (Urk. 9/91). Im Oktober 2007 wurde die Versicherte in neuropsychologischer und neurologischer Hinsicht abgeklärt (Berichte vom 22. respektive 24. Oktober 2007, Urk. 9/104 f.); weiter erfolgte am 20. November 2007 eine biomechanische Beurteilung des Unfalls (Urk. 9/114). Am 30. Dezember 2007 erging ein Aktengutachten aus orthopädisch-rheumatologischer (Urk. 9/118), am 25. Januar 2008 ein solches aus neurologisch-psychiatrischer Sicht (Urk. 9/120). Im Auftrag der Allianz erstattete die B.___ GmbH überdies ein interdisziplinäres Gutachten (B.___-Gutachten vom 29. Oktober 2008, Urk. 9/141). Gestützt darauf stellte die Allianz die Leistungen mit E-Mail vom 6. November 2008 per sofort ein, unter Hinweis auf die Prüfung einer Rückforderung der zuviel erbrachten Leistungen (Urk. 9/145). Ein weiteres psychiatrisches Aktengutachten erging am 4. März 2009 (Urk. 9/166). Mit Verfügung vom 4. März 2010 stellte die Allianz die Versicherungsleistungen per 31. August 2006 ein und forderte von der Versicherten unrechtmässig bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 78'553.85, von der Krankenversicherung Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 72'600.30 zurück (Urk. 9/188). Daran hielt sie nach erfolgter Einsprache des Vertreters der Versicherten (Urk. 9/193) sowie des Krankenversicherers (sanitas, Urk. 9/194) mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2010 fest, wobei sie auf die Einsprache der sanitas nicht eintrat (Urk. 9/198 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Wincare Versicherungen AG (sanitas) sowie der Vertreter der Versicherten am 8. Juli 2010 unabhängig voneinander Beschwerde; die Prozesse wurden in der Folge vereinigt (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin 1 beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Kosten der vom 23. Mai 2006 bis 4. März 2010 vorgenommenen Abklärungen und Behandlungen aufzukommen. Eventualiter sei die Höhe der Rückforderung unter Abzug der veranlassten Abklärungsmassnahmen und unter Berücksichtigung der unterschiedlich anwendbaren UVK/KVG-Tarife der Heilungskosten festzulegen (Urk. 1 S. 3). Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 beantragte demgegenüber, es seien seiner Mandantin weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Urk. 8). Mit Replik vom 16. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin 1 an den gestellten Anträgen fest und führte überdies aus, dass Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010 als nichtig zu qualifizieren sei (Urk. 19). Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 hielt mit Replik vom 21. März 2011 ebenfalls an den gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Mit Duplik vom 2. Mai 2011 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (Urk. 26). Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 einen Bericht des Tages-Anzeigers zur B.___ GmbH ein, zu welchem die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2011 Stellung bezog; die Beschwerdeführerin 1 liess sich nicht weiter vernehmen (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtene Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Auffahrtkollision vom 23. Mai 2006 ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe. Mangels organisch ausgewiesener Unfallfolge sei die Adäquanz zu prüfen. Dabei habe die psychische Beeinträchtigung allfällige somatische Unfallfolgen völlig in den Hintergrund gedrängt, weshalb im Rahmen der Adäquanzprüfung die Psycho-Praxis massgebend sei. Aufgrund des Unfallgeschehens sei von einem mittelschweren Unfall, im Grenzbereich zu einem leichten Unfall, auszugehen. Die konkrete Kriterienprüfung ergebe dabei, dass kein einziges relevantes Kriterium erfüllt sei, so dass die formlose Leistungseinstellung per 6. November 2008 zu Recht erfolgt sei.
Weiter sei aufgrund der im Januar 2010 erhaltenen Observationsergebnisse sowie des Entdeckens des Internetauftritts der Beschwerdeführerin 2 am 4. März 2010 ein Revisionsverfahren in die Wege geleitet worden. Gestützt auf die neu gewonnenen Erkenntnisse bestehe auch für die Zeit vom 1. September 2006 bis 6. November 2008 kein Leistungsanspruch, was zu einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 78'553.85 führe. Weiter seien neben den Voraussetzungen der prozessualen Revision auch jene der Wiedererwägung gegeben, so dass die Rückforderung der erbrachten Leistungen auch unter diesem Titel gerechtfertigt seien. Die gegenüber der Beschwerdeführerin 1 am 4. März 2010 verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 72'600.30 sei mangels rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2 S. 15 ff.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, dass beim vorliegenden Sachverhalt eine Bearbeitungsdauer des Unfallversicherers von knapp vier Jahren absolut unzulässig und schlichtweg untragbar sei. Diese mangelhafte/fehlerhafte Fallbeurteilung könne nicht zu einer rückwirkend resultierenden Rückforderung zu Lasten der Krankenversicherung führen (Urk. 1).
Replicando führte die Beschwerdeführerin 1 weiter aus, dass der Unfallversicherer nicht das Recht habe, vom Krankenversicherer eine Rückerstattung wegen unrechtmässig bezogener Leistungen zu verlangen; der entsprechende Teil der Verfügung vom 4. März 2010 sei vielmehr nichtig. Würde man der Logik der Beschwerdegegnerin folgen, bestünde überdies die Gefahr eines widersprüchlichen Entscheides (Urk. 19).
2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 führte in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2010 zur Adäquanzprüfung aus, dass von einer psychischen Überlagerung nicht die Rede sein könne, da die vorliegenden psychischen Beschwerden klar dem typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion zugeordnet werden könnten. Aufgrund der Doppelkollision sei das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen in besonders ausgeprägter Form ausgewiesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Unfallzeitpunkt eine ungünstige Kopfhaltung aufgewiesen habe und dass die bildgebenden Abklärungen gewisse degenerative Veränderungen ergeben hätten. Daneben sei das Kriterium der lang andauernden belastenden Behandlung, insbesondere durch den mehrmonatigen stationären Aufenthalt, erfüllt, wie auch die Kriterien Dauerbeschwerden sowie lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. Dies führe weiterhin zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Hinsichtlich der Observation sei anzumerken, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin 2 auch von psychischen Komponenten bestimmt worden sei, wobei eine Observation nicht das geeignete Mittel sei, Aussagen über das Vorhandensein psychischer Beschwerden wie Ängste, depressive Verstimmungen oder innere Spannungszustände zu machen. Inwieweit die Observationsergebnisse eine erhebliche Diskrepanz zu den unfallbedingten Beschwerden dokumentieren sollen, sei nicht nachvollziehbar. Das B.___-Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht stütze, leide weiter an massivsten Mängeln. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei vielmehr davon auszugehen, dass erst der Unfall die vorliegenden psychischen Beschwerden ausgelöst habe.
Weiter würden für eine rückwirkende Leistungseinstellung die Voraussetzungen fehlen. So treffe der im Raum stehende Vorwurf des Versicherungsbetrugs in keiner Weise zu. Aus der im Sommer 2008 erfolgten Observation könnten keine Rückschlüsse für den Zeitraum ab 1. September 2006 gezogen werden. Überdies habe die Beschwerdegegnerin für eine stationäre Behandlung in der Zeit nach dem 1. September 2006 Kostengutsprache erteilt, so dass sie die Leistungspflicht im Nachhinein nicht unter Hinweis auf ein später erstelltes Gutachten wieder verneinen könne. Insgesamt könne nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen werden (Urk. 5/1).
In seiner Replik vom 21. März 2011 wies der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 zudem darauf hin, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen klar verpasst worden sei, die entsprechenden Unterlagen hätten der Beschwerdegegnerin schon Ende 2008 zur Verfügung gestanden (Urk. 21 S. 4).
3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 72'600.30 gegenüber der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist. Insbesondere seien im jetzigen Zeitpunkt seitens der Beschwerdeführerin 1 keine materiellen Ausführungen zum Thema der Rückforderung mehr möglich.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Frage der Rückforderung nur dann stellt, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder jene der prozessualen Revision erfüllt sein sollten. Diese Frage ist aber - wie auch jene der adäquaten Kausalität - vorliegend strittig und damit noch nicht rechtskräftig entschieden. Durch die rechtzeitige Einsprache der Beschwerdeführerin 2 ist die Verfügung vom 4. März 2010 eben nicht in Rechtskraft erwachsen - auch nicht in Teilrechtskraft - da es andernfalls zu sich widersprechenden Entscheiden kommen könnte. Vorliegend ist dementsprechend vorab die Leistungseinstellung per 6. November 2008 sowie die Frage der Rückforderung für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2008 zu prüfen.
4.
4.1 Dr. Z.___ diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 24. Mai 2006 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma sowie eine Schädelkontusion. Die Beschwerdeführerin 2 habe den Kopf am Armaturenbrett angeschlagen, sofort nach dem Unfall sei es zu Nackenschmerzen gekommen. Der Röntgenbefund vom 24. Mai 2006 ergebe keinen pathologischen Befund, ebenso die CT-Darstellung des Schädels vom 1. Juni 2006. Seit dem 30. Mai 2006 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/17).
In ihrem Bericht vom 16. August 2006 hielt Dr. Z.___ fest, dass trotz regelmässiger Physiotherapie und medikamentöser Behandlung die Rückenbeschwerden im Bereich der unteren BWS und lumbal persistieren würden. Die Patientin sei rasch erschöpft, leide unter Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 9/23).
4.2 Gemäss Telefonnotiz vom 22. August 2008 konnte die Beschwerdeführerin 2 ab dem 14. August 2008 wieder einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachgehen, wobei dies nach eigener Aussage gut klappe, auch wenn sie am Abend ziemlich müde sei (Urk. 9/24).
4.3 Am 8. September 2006 wurde eine Untersuchung des thorakolumbalen Übergangs durchgeführt, wobei degenerative Veränderungen der Etagen Th8/9 sowie L4 bis S1 festgestellt wurden (Urk. 9/26 f.).
In seinem Bericht vom 15. September 2006 hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, fest, dass eine strukturelle Läsion der Wirbelsäule mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können. Die Arbeitsfähigkeit solle vorderhand bei 50 % belassen werden, aber möglichst bald in 25 %-Schritten gesteigert werden. Er denke, dass ab November/Dezember ein volles Pensum zumutbar sein sollte (Urk. 9/28).
4.4 Gemäss Telefonnotiz vom 31. Oktober 2006 gehe es der Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben viel besser. Die Craniosakraltherapie wirke sehr gut. Sie arbeite seit dieser Woche wieder zu 70 % (Urk. 9/37).
4.5 In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 29. November 2006 hielt Dr. Z.___ fest, dass seit dem 23. November 2006 erneut von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/43).
Die Beschwerdeführerin 2 teilte am 6. Dezember 2006 telefonisch mit, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und psychologische Hilfe nötig habe (Urk. 9/44).
4.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es sei zu einer zunehmenden Verschlimmerung der Symptomatik gekommen (Angst, Panikattacken mit entsprechenden somatischen Begleitsymptomen, massiven Schlafstörungen). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei zurzeit nicht absehbar (Urk. 9/51).
4.7 Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2006 aus, dass es körperlich aufgrund der Physio- und Craniosakraltherapie zu einer deutlichen Besserung gekommen sei, sich die psychische Situation aber verschlechtert habe (Urk. 9/56).
4.8 In der Zeit vom 4. April bis 16. Juli 2007 weilte die Beschwerdeführerin 2 in der psychiatrischen Privatklinik A.___. Die für den Austrittsbericht vom 14. August 2007 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall im Mai 2006 mit HWS-Distorsion begleitet von Dissoziationen, Bulimie, Selbstverletzung, Parasuizidalität (ICD-10 F43.1); akzentuierte Persönlichkeitszüge, histrionisch und emotional instabil (ICD-10 Z73.1) sowie eine Eisenmangelanämie (ICD-10 D50). Die Patientin habe initial grossen Widerstand gezeigt, die durch den Unfall ausgelösten Symptome mit ihrer Biographie in Zusammenhang zu bringen. Als sie erfahren habe, dass ihre Mutter anfangs Juni einen Autounfall gehabt habe, habe sie dissoziativ als auch suizidal dekompensiert und habe kurz zur Krisenintervention auf die Akutstation verlegt werden müssen. Danach habe der Fokus auf die konfliktuöse Mutter-Tochter Beziehung gelegt werden können. Nach der Trauung am 23./24. Juni sei es zu einer allgemeinen Stabilisierung gekommen. Sie habe die Therapie verfrüht, aber nicht gegen ärztlichen Rat, abgebrochen und die Klinik in stabilisiertem Zustand, nicht suizidal sowie zu 50 % arbeitsfähig verlassen (Urk. 9/91).
4.9 Am 11. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin 2 neuropsychologisch abgeklärt. Lic. phil. F.___ hielt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2007 fest, dass die Patientin aktuell unter einer mittelgradigen bis schweren Störung der Aufmerksamkeit und Konzentration, unter mittelgradigen mnestischen Störungen sowie unter einer leicht eingeschränkten kognitiven Flexibilität leide. Die Störung im Aufmerksamkeitsbereich stehe im Vordergrund. Die Untersuchung habe zu ausgeprägter Erschöpfung, starker innerer Anspannung und Ärger über sich selbst geführt und zudem starke Kopfschmerzen ausgelöst. Die Schwere der neuropsychologischen Defizite sei sicherlich durch diese psychischen und somatischen Faktoren bedingt. Die Patientin zeige ein Bild, welches immer wieder - und vor allem auch bei sehr leistungsorientierten Patienten - nach HWS-Distorsionen anzutreffen sei (Urk. 9/104).
4.10 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2007 fest, dass er bei der Beschwerdeführerin 2 Rotationsblockaden C5, C6 und C7 nach rechts festgestellt habe, welche Ausdruck der ausgeprägten segmentalen muskulären Dysbalance seien. Die Beschwerdeführerin 2 benötige in erster Linie myotonolytische Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit resultiere aus verschiedenen Disziplinen und scheine zurzeit noch nicht gegeben (Urk. 9/105).
4.11 Am 20. November 2007 wurde eine biomechanische Beurteilung des Unfallgeschehens erstellt. Hinsichtlich der Heckkollision sei von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von ca. 11 km/h, für den Frontstoss von einer solchen von ca. 6-7 km/h auszugehen. Aufgrund der Umstände könnten die somatischen Beschwerden über eine gewisse Zeitspanne (höchstens einige Wochen bis zu einem halben Jahr) gerade noch erklärt werden. Die Zunahme des Grades der Arbeitsunfähigkeit ab November und das Auftreten der psychischen Beschwerden erstaune aber. Aufgrund der vorliegenden Analysen hätten bei der Kollision keine Belastungen vorgelegen, die aus biomechanischer Sicht eine relevante Schädigung hätten erwarten lassen (Urk. 9/114).
4.12 Die für das B.___-Gutachten vom 29. Oktober 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Heckauffahr- und Frontalkollision am 23. Mai 2006 mit kraniozervikalem Beschleunigungsmechanismus, entsprechend QTF2, ohne nachweisbare, irreversible organisch-strukturelle Läsion und ohne unfallbedingte psychische Störungen. Ein organisch-strukturelles Korrelat für die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 liege nicht vor. Ein psycho-pathologisches Krankheitsbild im Sinne eines klar definierten psychischen Krankheitsbildes bestehe ebenfalls nicht, sie würden von einer medizinisch nicht begründbaren Symptomausweitung ausgehen. Spätestens nach einem Zeitraum von 3 Monaten nach dem Unfall sei von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen. Dies korreliere auch mit dem posttraumatischen Verlauf während der ersten drei bis vier Monate, da innerhalb dieses Zeitraumes die zervikalen Beschwerden abgeklungen seien und die HWS-Mobilität weitgehend frei war (Urk. 9/141 S. 31 ff.).
Die Patientin habe während der Erstuntersuchung hochgradig präsent gewirkt und keine Ermüdungserscheinungen gezeigt. Bei der muskuloskelettalen Untersuchung habe eine erhebliche Selbstlimitierung bestanden, insbesondere habe sie den Kopf in Bauchlagerung minutenlang schmerzfrei annähernd zu 90° auslenken können. Die Ergebnisse ihrer neuropsychologischen Untersuchung sei aufgrund objektiv schwerwiegender Inkonsistenzen und Hinweise auf Selbstlimitierung nicht verwertbar gewesen. Neurologisch habe sich ein unauffälliger Status ergeben. In psychiatrischer Hinsicht sei anamnestisch von klaustrophobischen und panikartigen Zuständen auszugehen, die in der Vergangenheit als PTBS bewertet worden seien. Sie seien mit dieser Diagnose aufgrund des Unfallhergangs und der Schwere des Ereignisses nicht einverstanden. Zudem seien die Beschwerdeangaben der Patientin kaum mit ihrem Hobby als engagierte Hundehalterin zu vereinbaren. Weiter habe sie inkonsistente Angaben zum Autofahren gemacht. Einmal habe sie angegeben, gar nicht mehr Auto zu fahren, dann wieder nur über kurze Strecken im Dorf. Sowohl der Land- wie auch der Stadtverkehr erfordere ihrer Ansicht nach intakte motorische und geistige Reaktionsverhältnisse (Urk. 9/141 S. 28 ff.).
Insgesamt sei festzuhalten, dass die anfänglichen funktionellen Beschwerden, für die ein möglicher Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus angenommen werden könne, spätestens nach vier Monaten abgeklungen waren. Aus psychiatrischer Sicht sei klar, dass weder der Unfallmechanismus noch die Unfallumstände dazu angetan waren, eine psychische Störung auszulösen. Die mit deutlicher Latenz aufgetretenen psychischen Beschwerden seien nur auf der Basis einer dafür in der Person liegenden Veranlagung/Konstitution zu erklären (Urk. 9/141 S. 31).
4.13 Dr. C.___ ging in ihrem Bericht vom 27. November 2008 von den folgenden Diagnosen aus: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61), gegenwärtig seit dem Unfall mit Arbeitsunfähigkeit 5/2006 dekompensiert, mit Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0), sozialer Phobie (ICD-10 F40.1), anhaltender mittel- bis schwergradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.2) und aktueller atypischer Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3) bei Status nach anorektischen und bulimischen Phasen.
Es handle sich nunmehr zweieinhalb Jahre nach dem Unfall um ein schweres, festgefahrenes psychiatrisches Leiden, wobei tatsächlich angenommen werden müsse, dass die Persönlichkeitskonfiguration mit narzisstischen und emotional labilen (selbstdestruktiven) sowie zwanghaften Zügen schon vor dem Unfall angelegt war, erst aber durch den Unfall Krankheitswert bekam, als die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Selbstverständlichkeit erschüttert worden sei (Urk. 9/149).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 23. Mai 2006 für die Zeit nach dem 6. November 2008. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle.
5.2 Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten - insbesondere der bildgebenden Verfahren - wie auch des Berichts von Dr. D.___ vom 15. September 2006, kann als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführerin 2 geklagten kognitiven Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. Die im Bereich der unteren Brust- sowie der unteren Lendenwirbelsäule festgestellten Veränderungen wurden als degenerativ und damit nicht unfallbedingt qualifiziert. Sodann lassen auch klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 8C_945/2008). Die geltend gemachten Nackenbeschwerden und die festgestellte verminderte Beweglichkeit der HWS sind dementsprechend zwar klinisch fassbar, stellen aber keine organische Gesundheitsstörung dar.
Bei diesem Ergebnis kann aber - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden.
5.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen verhält. Während die Beschwerdegegnerin diese Frage entsprechend der bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Grundsätzen geprüft hat, verlangt der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 die Prüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangt. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als nach der letzteren Praxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall, bei der Prüfung der abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzprüfung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 Erw. 6a S. 367 und 369 Erw. 4b S. 382 f.).
5.4 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin 2 beim fraglichen Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Aufgrund des vorliegenden Heilungsverlaufs ist aber zunächst zu prüfen, ob die zum typischen Beschwerdebild (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung; BGE 134 V 108 mit weiteren Hinweisen) einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten sind.
Der Verlauf der Beschwerden zeigt diesbezüglich zunächst eine Verbesserung der somatischen Beschwerden, insbesondere auch durch die durchgeführten Therapien (Physio- und Craniosakraltherapie). So konnte die Beschwerdeführerin 2 bis Ende Oktober 2006 ihre Arbeitsfähigkeit wieder bis auf 70 % steigern, bis Mitte November 2006 erhebliche psychische Beschwerden auftraten. Diese standen aber mit dem für HWS-Distorsionen typischen Beschwerdebild in keinem Zusammenhang. Hinsichtlich der dannzumals vorgenommenen Qualifikation als PTBS kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen im B.___-Gutachten verwiesen werden. Der Unfallhergang ist mit den von der ICD-Klassifikation genannten Ereignissen (wie etwa Kampfhandlung, schwerer Unfall, Folterung, Vergewaltigung, Terrorismus) in keiner Weise vergleichbar. Damit soll aber nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin 2 zu jener Zeit an einer relevanten psychischen Erkrankung gelitten hat und allenfalls noch immer leidet. Anders liesse sich auch der stationäre Aufenthalt in der Klinik A.___ nicht erklären. Die vorliegenden medizinischen Akten legen aber klar dar, dass die für HWS-Distorsionen typischen Beschwerden ab November 2006 höchstens noch in geringer Ausprägung vorhanden waren. So führte Dr. Z.___ noch Ende Dezember 2006 aus, dass es körperlich zu einer deutlichen Besserung gekommen sei, sich die psychische Situation aber verschlechtert habe (Urk. 9/56). Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass zumindest im Zeitpunkt des B.___-Gutachtens die psychischen Beschwerden - sofern man diese entsprechend dem Bericht von Dr. C.___ bejahen will - gegenüber jenen des typischen Beschwerdebildes gänzlich im Vordergrund stehen. Dies ergibt sich auch aufgrund der Tagesgestaltung der Patientin. So gab sie im Rahmen des B.___-Gutachtens an, um 6.30 Uhr am Morgen aufzustehen und nach einem Kaffee meistens mit den Hunden drei bis vier Stunden im Wald spazieren zu gehen. Nach Hause gekommen bereite sie das Essen vor, ihr Mann komme mittags nach Hause. Nachmittags gehe sei wieder mehrstündig mit den Hunden spazieren. Am Abend würden sie und ihr Mann manchmal auch noch zur Hundeschule gehen (Urk. 9/141 S. 15). Aufgrund der durchgeführten Observation ist weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Mitte 2008 problemlos wieder ein Auto lenken konnte (Urk. 9/152). Die Beschwerdeführerin 2 konnte demnach wieder ein erhebliches Aktivitätsniveau erreichen, was nicht der Fall sein könnte, würde sie noch immer erheblich an Beschwerden des "typischen Beschwerdebildes" leiden. Vor diesem Hintergrund kann aber auf eine abschliessende Einschätzung der psychiatrischen Beschwerden per Ende Oktober 2008 verzichtet werden, da auch ein Abstellen auf die Einschätzung von Dr. C.___ zur Prüfung der adäquaten Kausalität anhand der Psycho-Praxis führen würde. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den vom Vertreter der Beschwerdeführerin 2 geäusserten Bedenken gegenüber der B.___ GmbH (Urk. 29 ff.), zumal lediglich formelle Einwände erhoben werden und keine (weiteren) materiellen.
6.
6.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien mit zu berücksichtigen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
Das Unfallereignis vom 23. Mai 2006 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs als mittelschwer, an der Grenze zu einem leichten Unfall zu qualifizieren. Die Kasuistik zeigt dabei, dass die Anforderungen für einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn doch erheblich höher liegen (Urteil 8c_595/2009 des Bundesgerichts E. 7.1).
6.2 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2008, 8C_124/2008, E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007 E. 11.1). Beim Unfall vom 23. Mai 2006 kann aus objektiver Warte nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. So entstand lediglich geringer Sachschaden und die weiteren Unfallbeteiligten blieben unverletzt. Die biomechanische Analyse ergab weiter, dass bei der Kollision keine Belastungen vorgelegen hätten, die eine relevante Schädigung hätten erwarten lassen.
Die Beschwerdeführerin 2 erlitt für den Unfallhergang typischerweise leichte Blessuren, welche nicht geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Geht man entsprechend den Ausführungen von Dr. C.___ auch heute noch von erheblichen psychischen Problemen aus, ist anzumerken, dass selbst Dr. C.___ den Grund für diese Beschwerden im Wesentlichen in der vorbestehenden Persönlichkeitskonfiguration der Beschwerdeführerin 2 sieht. Dies ergibt sich nicht nur aus den weiteren medizinischen Akten, sondern auch aus dem Verlauf der Beschwerden in der Zeit von Mai bis November 2006.
Weiter liegt hinsichtlich der allein massgebenden physischen Beschwerden keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Die unbestrittenermassen vorliegende psychische Überlagerung der Beschwerden ab November 2006 muss hier ausser Acht gelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt stand aber die psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin 2 im Vordergrund, die somatischen Beschwerden hatten sich bis Ende Dezember 2006 stark gebessert.
Weiter sind keine ärztlichen Fehlbehandlungen ersichtlich und es kann auch nicht von einem unfallbedingten schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Diesbezüglich ist vielmehr auf die vorbestehende Persönlichkeitskonfiguration der Beschwerdeführerin 2 hinzuweisen, die zu den - zumindest gemäss Dr. C.___ - nach wie vor vorliegenden psychischen Beschwerden geführt hat. Diese sind aber aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht zu lassen.
Auch hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist auf die schnell einsetzende psychische Überlagerung der Beschwerden hinzuweisen, so dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit physischen Beschwerden erklärt werden kann. Diesbezüglich ist weiter auf den von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Tagesablauf hinzuweisen, der eine erhebliche körperliche Aktivität beinhaltet. Aus rein somatischer Sicht lässt sich gestützt darauf keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen, was auch durch die Ergebnisse der Observation untermauert wird.
Diese Argumente sprechen auch gegen erhebliche körperliche Dauerschmerzen. Selbst wenn dieses Kriterium in leichter Ausprägung als erfüllt betrachtet werden sollte, würde dies noch immer zur Verneinung der Adäquanz per Ende Oktober 2008 führen. Hinsichtlich der Leistungseinstellung per 6. November 2008 ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Weiter bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Rückforderung der Leistungen ab 1. September 2006 verhält.
7.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
Die Revisionsfrist beginnt innert 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, S. 675).
7.3 Die Beschwerdegegnerin machte hinsichtlich der prozessualen Revision geltend, dass sie aufgrund der im Januar 2010 erhaltenen Observationsergebnisse sowie des Entdeckens des Internetauftritts der Beschwerdeführerin 2 am 4. März 2010 ein Revisionsverfahren in die Wege geleitet habe.
Dazu ist anzumerken, dass hinsichtlich der umfangreichen Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin 2 per September 2008 dem B.___-Gutachten bereits alle Fakten zu entnehmen sind. Allenfalls unvollständig waren die Angaben einzig zu den Themen "Autofahren" und "Hundeschule". Diesbezüglich wäre es der Beschwerdegegnerin aber mit einer ergänzenden Befragung leicht möglich gewesen, auch diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Zudem gingen schon die B.___-Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 wohl auch im Stadtverkehr ein Auto lenken kann. Weder der Internetauftritt der Beschwerdeführerin 2 als auch die Observationsergebnisse enthalten demgegenüber erhebliche neue Tatsachen die unverschuldeterweise unbekannt geblieben sind. Anzumerken ist überdies, dass aufgrund eines Internetauftritts nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf konkrete Aktivitäten im Einzelfall gezogen werden können. Weiter stellt die Observation lediglich eine Momentaufnahme dar, die im Übrigen nicht wesentlich mit den Angaben der Beschwerdeführerin 2 im B.___-Gutachten kontrastiert. Dazu führte der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 zutreffend aus, dass eine Observation bei vorwiegend psychischen Beschwerden nur bedingt beweistauglich ist.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren spätestens bis Ende Januar 2009 hätte einleiten müssen. Das Tätigwerden im Januar 2010 erweist sich demgegenüber als verspätet.
7.4 Eine Wiedererwägung ist nur bei einer zweifellosen Unrichtigkeit einer in formeller Rechtskraft erwachsenen Verfügung möglich. Die umfassende Begutachtung und anschliessende Adäquanzprüfung im vorliegenden Fall erfolgte verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen eher spät. Anzumerken ist diesbezüglich, dass dem Unfallversicherer erfahrungsgemäss ein grosses Ermessen zugestanden wird, wann er einen Fallabschluss in die Wege leiten will. Allein die Tatsache, dass die Adäquanzprüfung demnach schon früher hätte erfolgen können, kann nicht zu einer zweifellosen Unrichtigkeit führen. Weiter ist den medizinischen Akten bereits im November/Dezember 2006 zu entnehmen, dass die somatischen Beschwerden weitgehend von psychischen Beschwerden abgelöst worden sind. Gerade in diesem Bereich ist aber eine rückwirkende Einschätzung der Sachlage aufgrund eines rund zwei Jahre später verfassten Gutachtens mit Vorsicht zu geniessen. Auch eine Observation, welche stets nur eine Momentaufnahme darstellt, ist nicht geeignet, rückwirkend eine zweifellose Unrichtigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin zu begründen. Anzumerken ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 erst im Herbst 2007 auf Anraten der Klinik A.___ im Bereich der Hundehaltung aktiv geworden ist und dieses Hobby kontinuierlich ausgebaut hat (Urk. 9/97). Der gesundheitliche Zustand, wie er sich anlässlich der Begutachtung präsentierte, stellte sich demnach wohl erst im Verlauf des Jahres 2008 ein. Dem in den Akten immer wieder geäusserten Verdacht, die Beschwerdeführerin 2 habe bewusst falsche Angaben gemacht und Versicherungsleistungen erschlichen, ist entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen der Begutachtung offen über ihre Tagesgestaltung Auskunft gab.
Insgesamt sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine zweifellose Unrichtigkeit der formlos zugesprochenen Taggeldleistungen begründen könnten.
8. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Leistungseinstellung per 6. November 2008 zu Recht erfolgt ist. Demgegenüber ist die verfügte Rückforderung von Taggeldleistungen für die Zeit ab dem 1. September 2006 aufzuheben. Dies hat auch zur Folge, dass eine Rückforderung gegenüber dem Krankenversicherer entfällt.
Dies führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie zur Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2.
9. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 7. Juni 2010 insoweit aufgehoben wird, als damit die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen bestätigt werden und es ist festzustellen, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Krankenversicherung bezogene Leistungen zurückzuerstatten haben.
Im übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Wincare Versicherungen AG (sanitas)
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).