UV.2010.00221
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 19. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war in Y.___, Deutschland, wohnhaft und seit dem 26. Mai 2006 bei der Z.___ AG, Temporär- und Dauerstellen, A.___ SZ, als Elektromonteur angestellt sowie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er sich am 18. Dezember 2006 während der Arbeit in B.___ am rechten Fuss verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 19. Dezember 2006, Urk. 2/10/1 worin allerdings noch vom linken Fuss die Rede war). Die medizinische Erstversorgung erfolgte am 19. Dezember 2006 ambulant in der chirurgischen Abteilung des C.___, B.___, wo eine Verstauchung und Zerrung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 24. Dezember 2006 attestiert wurden (Urk. 2/10/4).
Am 11. Januar 2007 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, dass das beim Unfall vom 18. Dezember 2006 verletzte (Distorsion) obere Sprunggelenk gegenwärtig ruhig gestellt werde, dass eine orthopädische Therapie ab dem 19. Januar 2007 geplant sei und dass mit der Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 7. Februar 2007 gerechnet werde (Urk. 2/10/11). X.___ informierte die SUVA am 18. Januar 2007 telefonisch darüber, dass er in der Sportklinik E.___ behandelt werde (Urk. 2/10/8). Am 6. Februar 2007 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Notfallmedizin sowie physikalische und rehabilitative Medizin einen Befundbericht, in welchem er darlegte, dass der Versicherte bei Behandlungsbeginn am 15. Januar 2007 über deutliche erhebliche Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks geklagte habe (Urk. 2/10/12). Die Röntgendiagnostik habe keine Anhaltspunkte für eine knöcherne Läsion im Bereich der Ferse ergeben. Sonographisch sei aber im Seitenvergleich eine deutliche Verdickung der rechten Achillessehne, ansatznah, festzustellen gewesen. Gestützt auf diese Befunde stellte Dr. F.___ die Diagnosen einer ausgeprägten posttraumatischen Tendopathie der rechten Achillessehne (Differentialdiagnose: Teilverletzung Achillessehne) sowie eine unfallunabhängige Haglundferse rechts. Weiter erklärte er, die Verletzung werde konservativ behandelt, wobei die Therapiemassnahmen derzeit noch andauerten und bei Persistierung der Beschwerden auch weitere Diagnostik vorgesehen sei. Gestützt darauf kam SUVA-Kreisarzt Dr. G.___, Chirurgie FMH, am 13. Februar 2007 zum Schluss, dass eher eine Verschlimmerung der Traumafolgen als die unfallfremde Haglundferse für die Beschwerden verantwortlich sei und dass eine dadurch bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht noch für maximal drei Monate als ausgewiesen angesehen werden könne (Urk. 2/10/13). Am 22. Februar 2007 bestätigte Dr. F.___ eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. März 2007 (Urk. 2/10/17). Am 14. März 2007 berichtete Dr. F.___ über einen erwartungsgemässen Heilungsverlauf und eine voraussichtlich Anfangs April mögliche Arbeitsaufnahme (Urk. 2/10/20).
Nachdem am 16. April 2007 ein Arbeitsversuch gescheitert war (vgl. Urk. 2/10/23-27), wurde X.___ auf den 18. Mai 2007 zur kreisärztlichen Untersuchung aufgeboten (Urk. 2/10/29) und wurden die ärztlichen Berichte Dr. F.___s vom 17. April 2007 (Urk. 2/10/30) sowie des Dr. med. H.___, Facharzt für Dermatologie und Allergologie, vom 7. Mai 2007 (Urk. 2/10/32) zu den Akten genommen.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Mai 2007 diagnostizierte Dr. G.___ eine Achillodynie rechts mit/bei Status nach OSG-Distorsionstrauma. Er beurteilte den Versicherten als in der angestammten Tätigkeit als Bauelektriker nach wie vor vollständig arbeitsunfähig und ordnete die Einholung einer rheumatologischen Zweitmeinung an (Urk. 2/10/33). Nachdem ein MRI OSG rechts vom 7. Juni 2007 eine Achillodynie mit aufgetriebener signalalterierter Achillessehne und intratendinöser Partialruptur bei Haglund’scher Exostose sowie eine geringgradige Talonaviculargelenkarthrose gezeigt hatte (vgl. Bericht des Röntgeninstituts I.___ vom 8. Juni 2007, Urk. 2/10/41), empfahl Dr. med. J.___, Physikalische Medizin FMH, am 11. Juni 2007 ein Rehabilitationstraining bei Tragen eines Spezialschuhs mit einem sukzessive reduzierbaren Fersenkeil sowie eine teilweise (50 %) Wiederaufnahme der Arbeit nach frühestens acht bzw. ganztägig nach zwölf Wochen (Urk. 2/10/43).
Am 7. August berichtete Dr. F.___ über eine Beschwerdefreiheit bei Tragen des Spezialschuhs (Urk. 2/10/48); am 28. August meldete er, dass X.___ den Schuh nach sechs Wochen nicht länger habe tragen können, da sich eine zunehmende Hautreaktion entwickelt habe (Urk. 2/10/49). Im Bericht vom 23. Oktober 2007 (Urk. 2/10/57) teilte Dr. F.___ gestützt auf ein am 18. Oktober 2007 erstelltes MRI mit, dass die Beschwerdesymptomatik sich zwar gebessert habe, die Regeneration der Verletzung aber wohl noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Gegenwärtig werde noch Physiotherapie durchgeführt. Ein neuer Arbeitsversuch sei für Mitte Dezember oder Anfang Januar geplant.
Aus der Telefonnotiz vom 10. Dezember 2007 ist ersichtlich, dass Dr. G.___ und die behandelnden Ärzte zur Ansicht gelangt waren, die konservativen Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft und es sei eine operative Sanierung nötig (Urk. 2/10/58). Am 3. Januar 2008 wurden ausgedehnte peritendinöse Verwachsungen an der rechten Achillessehne ausgeschält (Urk. 2/10/59-60). Danach rechnete Dr. G.___ mit einer Rekonvaleszenzzeit von sechs bis zwölf Wochen (Aktennotiz vom 14. Januar 2008, Urk. 2/10/61). Am 2. Juni 2008 berichtete Dr. F.___ von einem insgesamt komplikationslosen postoperativen Verlauf und einer deutlichen Reduktion der Schmerzsymptomatik unter physikalischer und krankengymnastischer Behandlung sowie einer zumutbaren Belastungserprobung mit initial 4-stündiger Arbeitszeit für vier Wochen sowie anschliessender 6-stündiger Arbeitszeit für weitere zwei Wochen (Urk. 2/10/70).
Daraufhin wurde X.___ beim deutschen Sozialversicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zum Sachleistungsbezug angemeldet (Formular E 123 vom 4. Juli 2008, Urk. 2/10/71). Untersuchungen des Versicherten in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik K.___ am 2. und 8. September 2008 zeigten weitgehend normale Befunde und führten zur Beurteilung, dass das Heilverfahren bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abgeschlossen werden könne. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht erforderlich, allenfalls kämen noch eine ambulante Stosswellenbehandlung der Achillodynie und eine Arbeitsschuhversorgung in Frage (Urk. 2/10/82).
Gestützt darauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 2/10/83) ihre Taggeldleistungen per 1. Oktober 2008 ein, wobei sie feststellte, dass keine rentenberechtigende Minderung der Arbeitsfähigkeit vorliege. An Pflegeleistungen und Kostenvergütungen leistete sie noch Kostengutsprache für die vorgeschlagene Stosswellenbehandlung und Arbeitsschuhzurichtung.
1.2
1.2.1 Am 26. Oktober 2008 meldete sich X.___ per E-Mail bei der SUVA und teilte mit, dass er seit dem 2. Oktober 2008 wieder in der Schweiz arbeite, aber unter anhaltenden Schmerzen „im Bein“ leide und Medikamente benötige (Urk. 2/10/88). Nachdem er sich am 9. November 2008 erneut gemeldet hatte (Urk. 2/10/89), wurde er am 4. Dezember 2008 auf den 18. Dezember 2008 zur kreisärztlichen Untersuchung aufgeboten (Urk. 2/10/90).
Dabei bestätigte SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die Beurteilung durch die Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik K.___ vom 2. und 8. September 2008. Die fachärztliche Behandlung könne als abgeschlossen gelten, seine Untersuchung habe keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom, teilweise mit Hinweisen auf Selbstlimitierung. Wesentliche unfallkausale fassbare Verletzungssubstrate lägen nicht vor, hingegen degenerative (unfallfremde, krankhafte) Gewebebefunde am rechten Fuss. Er empfehle eine Umsetzung der Schuhzurichtung und die Anpassung eines neuen Malleotrains. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der versicherungstechnische Abschluss sei zu prüfen (Bericht vom 18. Dezember 2008, Urk. 2/10/91).
Am 6. Januar 2009 berichtete Dr. F.___, die Narbenverhältnisse an der rechten Achillessehne seien reizfrei. Aktuell liege eine mässige Schwellung vor. Es bestehe wiederum eine Druckschmerz im Verlauf der Achillessehne, medial etwas betont. Im Bereich des Achillessehenansatzes an der Haglundferse gebe es keine Auffälligkeit. Er rezeptiere eine neue Achillotrain-Bandage und bitte um Auskunft, ob die Behandlung zu Lasten der SUVA oder zu Lasten des Krankenversicherers abzurechnen sei (Urk. 2/10/94).
Am 2. Februar 2009 meldete X.___, wegen starker Schmerzen habe er die Arbeit niederlegen und sich im Spital M.___ behandeln lassen müssen (Urk. 2/10/95). Dies bestätigte seine Arbeitsgeberin, die N.___ AG, mit Rückfallmeldung vom 3. Februar 2009 (Urk. 2/10/96). Das Spital M.___ berichtete am 2. Februar 2009, dass am 28. Januar und am 2. Februar 2009 notfallmässige Selbstzuweisungen wegen exazerbierender Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne erfolgt seien; der Versicherte sei medikamentös behandelt worden, und es sei eine Arbeitsunfähigkeit bis 12. Februar 2009 attestiert worden (Urk. 2/10/97).
Gemäss dem Aktenvorlage-Protokoll vom 6. März 2009 kam SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ zum Schluss, es bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2/10/99). Darüber wurde X.___ am 12. März 2009 mündlich orientiert (Urk. 2/10/100). Mit Verfügung vom 13. März 2009 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab (Urk. 2/10/101).
1.2.2 Dagegen erhob X.___ am 13., 17. und 23. März 2009 Einsprache (Urk. 2/10/102, Urk. 2/10/103 und Urk. 2/10/106). Letzterer Eingabe lag der Bericht Dr. F.___s vom 16. März 2009 bei, worin dieser bestätigte, dass X.___ bei ihm in Behandlung stehe, und wissen wollte, ob zu Lasten der Unfall- oder zu Lasten der Krankenversicherung abzurechnen sei (Urk./10/105). Am 30. März und 7. April 2009 reichte X.___ weitere Berichte Dr. F.___s vom 17. März 2009 und vom 3. April 2009 zu den Akten (Urk. 2/10/107 und Urk. 2/10/108).
Daraufhin hob die SUVA am 20. April 2009 ihre anspruchsabweisende Verfügung vom 13. März 2009 wiedererwägungsweise auf und sicherte X.___ die Ausrichtung von Taggeldern und die Wiederanmeldung zum Sachleistungsbezug beim deutschen Unfallversicherungsträger zu (Urk. 2/10/109). Dieser wies X.___ zur stationären Rehabilitation in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik O.___ ein, wo X.___ vom 22. Juni bis zum 13. Juli 2009 behandelt und ohne Indikation für weitere unfallbedingte Heilbehandlungen unter Attestierung vollschichtiger Arbeitsfähigkeit per 14. Juli 2009 entlassen wurde (Urk. 2/10/127). Am 3. August 2009 bestätigte der deutsche Unfallversicherungsträger, dass das Heilverfahren mit der Entlassung aus der stationären Behandlung bei Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen sei (Urk. 2/10/128). Am 18. August 2009 bestätigte SUVA-Kreisarzt Dr. G.___, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen und die Leistungen terminiert werden könnten (Urk. 2/10/129).
Gestützt darauf verfügte die SUVA am 21. August 2009, dass die Unfallversicherungsleistungen per 31. August 2009 eingestellt würden, da der vor dem Unfall bestandene Zustand erreicht und noch anhaltende Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 2/10/130). Dagegen erhob X.___ am 31. August 2009 Einsprache mit dem Antrag, die Versicherungsleistungen wieder aufzunehmen (Urk. 2/10/131-133). Mit Entscheid vom 8. Januar 2010 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2/2/1).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Urk. 2/1) bei der SUVA focht X.___ den Einspracheentscheid unter Beilage des ärztlichen Attests Dr. D.___ vom 22. Januar 2010 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren an, auf den Rückfall einzutreten und ihm weitere Heilbehandlungen und Taggelder zu gewähren (Urk. 2/2/2). Die SUVA ging davon aus, dass X.___ damit Beschwerde erheben wollte und leitete diese am 15. Februar 2010 unter Beilage ihrer Akten zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter (Urk. 2/3).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz führte einen Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 1. März 2010 weitere ärztliche Berichte (Dres. med. P.___, Q.___ und R.___, Fachärzte für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und Akupunktur vom 15. Januar 2010; Dr. Naujok vom 25. Januar und 23. Februar 2010) sowie Arztrechnungen zu den Akten reichte (Urk. 2/5). Am 8. April 2010 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 2/9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. April 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/11).
2.2 Am 4. Mai 2010 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den Parteien Frist bis zum 17. Mai 2010 an, um zu den Sachverhaltsabklärungen des Gerichts hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 2/12 und Urk. 2/13). Diese Abklärungen hatten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückfallmeldung in einer Graubündner-Gemeinde angemeldet war, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin habe sodann der letzte Arbeitgeber vor dem Rückfall seinen Sitz nicht im Kanton Schwyz, sondern im Kanton Zürich gehabt. Während die Beschwerdegegnerin einen Meinungsaustausch unter den Gerichten der Kantone Schwyz, Graubünden und Zürich beantragte (Urk. 2/24/1), liess sich der Beschwerdeführer dazu innert Frist nicht vernehmen. Hingegen reichte er am 17. Juni 2010 das vom Krankentaggeld-Versicherer seines Arbeitgebers in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. med. S.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. April 2010 zu den Akten (Urk. 2/16).
Nach einem Meinungsaustausch zwischen den Gerichten der Kantone Schwyz, Graubünden und Zürich (vgl. Urk. 2/19-21 sowie Urk. 3-5) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 8. Juli 2010 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts kann auf den Meinungsaustausch zwischen den Gerichten der Kantone Schwyz, Graubünden und Zürich (vgl. Urk. 2/19-21 sowie Urk. 3-5) sowie auf die Erwägungen des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz mit vom 8. Juli 2010 (Urk. 1) verwiesen werden.
1.2 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Entsprechend dem für die Zuständigkeitsfrage massgeblichen Sachverhalt ist bei der nachfolgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt, als er sich am 18. Dezember 2006 am rechten Fuss verletzte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1), als auch im Zeitpunkt, als er unter Geltendmachung eines Rückfalles wieder Anspruch auf Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2006 erhob (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), in Deutschland wohnhaft und in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig sowie bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war.
2.2
2.2.1 Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA). Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II FZA wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: VO 1408/71). In den sachlichen Anwendungsbereich fallen die in Art. 4 VO 1408/71 abschliessend aufgelisteten Zweige der Sozialen Sicherheit, wobei unter anderem auch "Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft" (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71) sowie "Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" (Art. 4 Abs. 1 Bst. e VO 1408/71) dazu gehören. Dabei zählen die Leistungen für Nichtberufsunfälle zu jenen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71. Bei Nichtberufsunfällen gelten somit für die Versicherungspflicht wie auch für die zwischenstaatliche Abgrenzung der Leistungspflicht grundsätzlich die Regelungen der VO 1408/71 betreffend Krankheit und Mutterschaft (Titel III Kapitel 1 VO; vgl. Kreisschreiben Unfallversicherung Nr. 19 vom 18. Januar 2002 des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Unfallversicherung gemäss UVG, S. 14).
Gemäss Art. 98 VO 1408/71 wird deren Durchführung in einer weiteren Verordnung geregelt. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: DVO 574/72).
2.2.2 Grundsätzlich erhalten Staatsangehörige eines EU-Staates, welche im Zeitpunkt des Unfalls den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen (d.h. unfallversichert sind), sowohl Sach- wie auch Geldleistungen nach schweizerischem Recht vom zuständigen Unfallversicherer der Schweiz (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Nach den vertragsautonomen Begriffsbestimmungen des Art. 1 VO 1408/71 gilt die Schweiz damit als zuständiger Staat und der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger Träger der Versicherung. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71 erhalten Arbeitnehmer oder Selbständige beiderlei Geschlechts, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates wohnen und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 (Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten) - erfüllen (versicherte Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat), bei Krankheit und Mutterschaft in dem Staat, in dem sie wohnen, Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären (Sachleistungsaushilfe). Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt das Prinzip der Sachleistungsaushilfe genauso (Art. 52 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71).
Analoge Regelungen haben bereits die Art. 10b und 10c (betreffend Krankenversicherung) bzw. Art. 21 Abs. 2/3 und Art. 23 Abs. 1 (betreffend Unfallversicherung) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) enthalten, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002 in Bezug auf die Staaten Deutschland/Schweiz keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
2.2.3 Gemäss den Art. 22 und 63 DVO 574/72 hat in den in Erwägung 2.2.2 genannten Fällen die versicherte Person dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie zum Weiterbezug der im Rahmen der Sachleistungsaushilfe geforderten Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger hat ihr diese Bescheinigung - gegebenenfalls mit einer zeitlichen Limitierung - auszustellen. Weiter besagt Art. 114 DVO 574/72, dass im Fall von Streitigkeiten zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die nach Titel II der Verordnung (VO 1408/71) anzuwenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des Trägers, der Leistungen zu gewähren hat, die betroffene Person, die, wenn solche Streitigkeiten nicht bestünden, Leistungen beanspruchen könnte, vorläufige Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften beziehen kann.
2.3
2.3.1 Laut Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine).
2.3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4; BGE 137 V 199 E. 2.1).
Namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung entsteht, wenn die versicherte Person wegen dauerhafter Unfallrestfolgen im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.3.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist - genauso wie das Abklärungsverfahren der Sozialversicherungsträger (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin als für den Unfall vom 18. Dezember 2006 zuständiger Unfallversicherungsträger mit der Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 2/10/83) per 1. Oktober 2008 sämtliche Versicherungsleistungen - vorbehältlich Kostengutsprache für eine noch durchzuführende Stosswellenbehandlung sowie für die Zurichtung spezieller Arbeitsschuhe - gestützt auf den Abschlussbericht des deutschen Unfallversicherungsträgers bzw. die von diesem getätigten Abklärungen (Urk. 2/10/82) einstellte und dass diese leistungseinstellende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Die versicherungsmedizinische Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. L.___ vom 18. Dezember 2008, in welcher er keine wesentlichen - insbesondere keine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektriker einschränkenden - objektivierbaren unfallkausale Verletzungssubstrate mehr feststellen konnte und den „versicherungstechnischen Abschluss“ empfahl (Urk. 2/10/91), erfolgte demnach, nachdem der Versicherungsfall „technisch“ bereits abgeschlossen war. Gemäss dem Bericht Dr. L.___s war es bis zum 18. Dezember 2008 nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen; weder bestand Bedarf nach weiterer ärztlicher Behandlung noch war es zu erneuter Arbeitsunfähigkeit gekommen. Auch der Bericht Dr. F.___s vom 6. Januar 2009 (Urk. 2/10/94) gab keine Hinweise auf eine Veränderung der medizinischen Sachlage. Weiterer Behandlungsbedarf und eine erneute Arbeitsunfähigkeit wurden erst nach der Selbstzuweisung des Beschwerdeführers ins Spital M.___ ab dem 28. Januar 2009 ärztlich bescheinigt; als Befund wurde dabei eine überwärmte und verdickte, aber klinisch intakte Achillessehne festgehalten (Urk. 2/10/97). Einen Rückfall sah SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ bei dieser medizinischen Sachlage als nicht ausgewiesen an (Urk. 2/10/99).
Gestützt hierauf erging am 13. März 2009 die leistungsabweisende (bzw. das Vorliegen eines Rückfalls verneinende) Verfügung (Urk. 2/10/101).
3.2 Weshalb die Verfügung vom 13. März 2009 (und damit faktisch auch die Leistungseinstellungsverfügung vom 22. September 2008) am 20. April 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde (Urk. 2/10/109), ist den Akten der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen.
Denn der Beschwerdeführer hatte zwar am 13. und 17. März Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2009 erhoben (vgl. Urk. 2/10/102-103), doch die im Einspracheverfahren eingereichten Berichte Dr. F.___s vom 16. (Urk. 2/10/105) und 17. März 2009 (Urk. 2/10/107) sowie 3. April 2009 (Urk. 2/10/108) weisen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands zwischen 13. März 2009 und dem 20. April 2009 aus, und eine erneute Aktenvorlage beim SUVA-Kreisarzt erfolgte nicht.
Auch in der vom deutschen Unfallversicherungsträger angeordneten rund dreiwöchigen stationären Rehabilitation in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik O.___ konnten weder ein Bedarf nach weiterer ärztlicher Behandlung, noch eine erneute Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (Urk. 2/10/127). Vielmehr bestätigte der aufgrund des Sachleistungsaushilfe-Auftrags tätig gewordene deutsche Unfallversicherungsträger am 3. August 2009, dass das Heilverfahren mit der Entlassung aus der stationären Rehabilitation bei vollständiger Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden sei (Urk. 2/10/128).
Insgesamt zeigt sich also, dass nach der Rückfallmeldung vom 3. Februar 2009 (Urk. 2/10/96) nie effektiv das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit mit Bedarf nach weiterer ärztlicher Behandlung oder erneuter Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden konnte. Dementsprechend stellte SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ am 18. August 2009 gestützt auf den Abschlussbericht des deutschen Unfallversicherungsträgers und unter Hinweis auf die deckungsgleiche Beurteilung Dr. L.___s vom 18. Dezember 2008 fest, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor, weshalb die Leistungen terminiert werden könnten (Urk. 2/10/129).
Bei dieser Sachlage wurden die Unfallversicherungsleistungen mit der Verfügung vom 21. August 2009 erneut eingestellt (per 31. August 2009, vgl. Urk. 2/10/130). Im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe noch subjektive Beschwerden, welche als Unfallfolgen anzusehen seien (Urk. 2/10/131-133). Weitere medizinische Abklärungen wurden nicht durchgeführt; die Abweisung der Einsprache vom 8. Januar 2010 erfolgte auf der gleichen tatsächlichen Grundlage wie die anspruchsabweisende Verfügung.
3.3 Das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Attest Dr. D.___ vom 22. Januar 2010 bestätigt, dass sich nach dem Erlass des Einspracheentscheids beim Beschwerdeführer erneut erhebliche Beschwerden bezüglich der rechten Achillessehne eingestellt hätten, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Beschwerden bei Dr. Naujok und bei einem nicht namentlich genannten Orthopäden in Behandlung stehe, sowie dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschwerden auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei. Zur Kausalität äussert sich das Attest nicht (Urk. 2/2/2). Im Lichte von Erwägung 1.2 ist das Attest daher nicht geeignet, die versicherungsmedizinische Beurteilung der SUVA-Kreisärzte vom 18. Dezember 2008 und 18. August 2009 in Frage zu stellen. Angesichts dessen, dass die dem Einspracheentscheid zugrundegelegt fachärztlichen Beurteilungen nicht nur besagen, dass keine behandlungsbedürftigen oder die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Restbeschwerden mehr vorliegen, sondern auch die Unfallkausalität der - für die Auslösung von Versicherungsleistungen zu geringen - Restbeschwerden verneinen, lässt sich mit dem Attest Dr. D.___ vom 22. Januar 2010 auch kein Rückfall belegen.
Die im Schriftenwechsel des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eingereichte fachärztliche Beurteilung der Dres. P.___, Q.___ und R.___ vom 15. Januar 2010 (vgl. Urk. 2/5) bescheinigt behandlungsbedürftige und die Arbeitsfähigkeit (vorübergehend vom 15. Januar bis zum 23. Februar 2010) einschränkende Unfallfolgen. Die für diese Beurteilung erhobenen Befunde entsprechen jedoch denjenigen, welche bereits den fachärztlichen Beurteilungen vor dem Erlass des Einspracheentscheids zugrundelagen (vgl. Urk. 2/10/97 und Urk. 2/10/127). Die Dres. P.___, Q.___ und R.___ regen im Übrigen die Begutachtung durch eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik an, was darauf schliessen lässt, dass ihnen die bereits erfolgte Beurteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik O.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 2/10/127) nicht bekannt war (ebenso wenig wie die Beurteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik K.___ vom 2. und 8. September 2008, vgl. Urk. 2/10/82). Im Lichte von Erwägung 2.3.4 sind daher auch die Ausführungen der Dres. P.___, Q.___ und R.___ nicht geeignet, die versicherungsmedizinische Beurteilung der SUVA-Kreisärzte (und die damit übereinstimmenden Beurteilungen zweier Berufsgenossenschaftlicher Unfallkliniken) in Frage zu stellen.
Den Attesten Dr. D.___ vom 25. Januar und 23. Februar 2010 (vgl. Urk. 2/5) sind keine neuen Aspekte zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu entnehmen.
Demgegenüber bestätigt das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte ausführliche orthopädische Gutachten Dr. S.___s vom 9. April 2010 (Urk. 2/16) nicht nur, dass der Beschwerdeführer als Elektriker lediglich bei der Arbeit auf Baustellen vorübergehend geringfügig (20 %) eingeschränkt ist (Gutachten S. 14), sondern auch, dass die anhaltenden Restbeschwerden wesentlich durch Fehl- und Überbelastung bei einem Übergewicht von 40 kg und körperliche Dekonditionierung aufrecht erhalten werden (Gutachten S. 11 und S. 14).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass nach überwiegender Ansicht der Fachärzte zwar allenfalls noch geringfügige Beschwerden an der Achillessehne bestehen, welche - möglicherweise - Restfolgen des Unfalls vom 18. Dezember 2006 darstellen. Diese möglichen Restfolgen können zwar - wie der bisherige Verlauf gezeigt hat - durch ärztliche Behandlungen nicht vollständig beseitigt werden, sie bewirken aber nach ärztlicher Einschätzung auch keine dauerhafte messbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei dieser medizinischen Sachlage hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2010 zu Recht bestätigt, dass die vorübergehenden Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 31. August 2009 einzustellen waren (weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, vgl. E. 2.3.3). Ebenso zu Recht hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aber auch keine Invalidenrente zugesprochen, weil die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch bestandenen Beschwerden einerseits nur möglicherweise (nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 2.3.2) auf den Unfall vom 18. Dezember 2006 zurückzuführen waren, und sie andererseits keine Invalidität von mindestens 10 % zur Folge haben (vgl. E. 2.3.3).
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).