Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ war bei der Y.___ GmbH in Z.___ als Gipser beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Berufs- und Nicht-berufsunfälle versichert. Am 1. August 2008 stürzte er in Mazedonien beim Helfen auf einer Baustelle aus einer Höhe von 2,8 bis 3,2 Metern auf das Gesäss (Urk. 8/1 i.V.m. Urk. 8/5 S. 1), weswegen er ambulant behandelt wurde (Urk. 8/2 und 8/5). Eine stationäre Behandlung wurde auf Wunsch des Versicherten nicht eingeleitet (Urk. 8/2 S. 7 und 8/5 S. 1).
Anlässlich einer am 29. August 2008 erfolgten Röntgendiagnostik im A.___ (Urk. 8/3) und einer am 24. September 2008 durchgeführten Untersuchung im B.___ (Urk. 8/4) wurde eine Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers diagnostiziert. Am Becken wurden keine Hinweise für frische und/oder alte ossäre Läsionen festgestellt. PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, verschrieb dem Versicherten am 15. September 2008 ein Softec-Dorso-Mieder mit Trägern unter Anschluss des thorakolumbalen Übergangs und erklärte ihn für seinen angestammten Beruf als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5). Im Anschluss daran wurde Physiotherapie angeordnet (Urk. 8/9).
Anlässlich einer am 18. Februar 2009 erfolgten kreisärztlichen Untersuchung wurde der Versicherte für eine stationäre Rehabilitation in der D.___ angemeldet (Urk. 8/12 S. 3), welche vom 19. März bis zum 2. April 2009 stattfand (Urk. 8/20). Beim Austritt wurde ihm in Bezug auf die bisherige Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, für eine mittelschwere Arbeit wurde er hingegen als zu 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/20 S. 8).
Am 6. August 2009 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt, anlässlich welcher festgehalten wurde, dass unfallbedingt klinisch und bildgebend keine Einschränkungen mehr bestünden. Gleichzeitig wurde eine weitere MRI-Untersuchung angeordnet, um das Vorliegen allfälliger degenerativer Veränderungen zu beurteilen (Urk. 8/31 S. 5, unter Arbeitsunfähigkeit). Nach erfolgter Untersuchung am 26. August 2009 (Urk. 8/38) stellte Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, fest, es bestehe keine unfallbedingte Einschränkung der Einsatz- und Leistungsfähigkeit mehr, die noch angegebenen Beschwerden seien einerseits auf die degenerativen Befunde und andererseits auf die Diskrepanz zwischen den subjekiven Beschwerden und den objektiven Befunden zurückzuführen (Urk. 8/40), weshalb die Suva mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 Taggeld und Heilkosten per 31. Oktober 2009 einstellte (Urk. 8/42).
Nachdem der Versicherte, vertreten durch die Vereinigung Mergim-Tared, gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/42) am 3. November 2009 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/45), bestätigte die Suva mit Entscheid vom 10. Juni 2010 (Urk. 2) die verfügte Leistungseinstellung.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juni 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Landmann (Urk. 4), am 12. Juli 2010 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Der Entscheid der Suva vom 10. Juni 2010 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen weiterhin auszubezahlen.
2. Es sei vor Erlass eines Urteils eine umfassende physische und psychologische Begutachtung des Beschwerdeführers bei einem neutralen Gutachter anzuordnen.
3. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann (Urk. 9), mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 (Urk. 7) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 8/1-80) Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wies das Gericht mit Verfügung vom 23. September 2010 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess am 29. Oktober 2010 Replik (Urk. 13) und die Suva am 9. November 2010 Duplik (Urk. 17) einreichen.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.6 Während der adäquate Kausalzusammenhang bei banalen und leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres verneint werden kann, und bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen ist (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a und 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b), lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.
2.1 Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab November 2009 infolge des am 1. August 2008 erlittenen Unfalls weiterhin arbeitsunfähig war und somit Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Zu untersuchen sind einerseits die geltend gemachten physischen (E. 2.2-4) und andererseits die psychischen Beschwerden (E. 3).
2.2
2.2.1 Anlässlich des am 1. August 2008 erlittenen Unfalls zog sich der Versicherte eine Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers zu, welche anlässlich der Untersuchung im B.___ (Urk. 8/4) am 24. September 2008 mittels nativem MRI eingehend untersucht wurde. Bei einem Status nach Deckplattenimpressionsfraktur des 11. Brustwirbelkörpers wurde der Nachweis einer ventralen Höhenminderung desselben mit noch deutlichen Signalveränderungen des Knochenmarks ohne abgrenzbaren Frakturverlauf in die Hinterkante diagnostiziert. Gleichzeitig wurden eine regelrechte Weite des Spinalkanales und keine Kompression neuraler Strukturen festgestellt (Urk. 8/4 S. 1 am Ende).
Zur Aktualisierung der Diagnostik wurden anlässlich des Aufenthaltes in der D.___ am 20. März 2009 Röntgenaufnahmen des thorakolumbalen Überganges angefertigt, welche die Kompressions- und Deckplattenimpressionsfraktur in unveränderter Stellung im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 24. September 2008 (Urk. 8/4) zeigten, konsolidiert mit einer Keilform des 11. Brustwirbelkörpers von 18°. An der gesamten dargestellten Wirbelsäule liessen sich keine sekundären degenerativen Veränderungen feststellen (Urk. 8/20 S. 2). Dementsprechend wurden anlässlich des erfolgten Coping-programms mittelschwere Tätigkeiten, mit selten 15 bis 25 kg zu hantierenden Lasten, ganztags als zumutbar erachtet (Urk. 8/20 S. 8 am Ende).
Anlässlich der am 6. August 2009 erfolgten kreisärztlichen Untersuchung wurde bildgebend eine konsolidierte Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers ohne wesentliche Alignementveränderung diagnostiziert (Urk. 8/31 S. 4). Es wurde klinisch und bildgebend keine unfallbedingte Einschränkung mehr festgestellt (Urk. 8/31 S. 5).
2.2.2 Bezüglich neu festgestellter degenerativer Veränderungen, vorwiegend im unteren Lendenwirbelsäulenbereich L4/L5 (mit Bandscheibenvorwölbung), wurde eine neue MRI-Untersuchung angeordnet (Urk. 8/31 S. 4-5), welche am 26. August 2009 stattfand (Urk. 8/40). Daraus ergab sich in Bestätigung der kreisärztlichen Untersuchung bezüglich der thorakalen Wirbelsäule nach Deckplattenimpressionsfraktur T11 unfallbedingt keine wesentliche Einschränkung der Belastungs- und Einsatzfähigkeit. Die bestehenden Einschränkungen aufgrund der degenerativen Veränderungen im unteren Wirbelsäulenbereich L4/L5 seien krankheitsbedingt, würden aber auch zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen (Urk. 8/40 am Ende).
2.2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt in der Replik ausdrücklich, dass die Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers konsolidiert und damit ausgeheilt sei. Er weist indes auf den Bericht der F.___ vom 22. Dezember 2009 hin (Urk. 8/57 S. 1), und leitet daraus ab, dass die nach wie vor geklagten Rückenschmerzen möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 13 S. 6). Im erwähnten Bericht der F.___ vom 22. Dezember 2009 wurden indes die ausgeprägt präsentierten thorakalen und lumbalen Rückenschmerzen aufgrund der Begleitsymptomatik sowie des Schmerz- und Schonverhaltens als am ehesten myofasziellen beziehungsweise funktionellen Ursprungs beurteilt (Urk. 8/57). Dem Bericht lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf entnehmen, dass nach wie vor unfallbedingte objektiv fassbare Rückenbeschwerden vorliegen, womit feststeht, dass in Bezug auf die anlässlich des Unfalls vom 1. August 2008 erlittene Verletzung des 11. Brustwirbelkörpers spätestens im August 2009 eine vollständige Genesung eingetreten ist.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe während des Sturzes versucht, sich mit den Armen abzufangen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er den Hinterkopf an der Betonkante angeschlagen und sei anschliessend im Geschoss darunter auf das Gesäss gestürzt. Dass sich der Unfall so abgespielt habe, sei einerseits daraus erkennbar, dass am 1. August 2008 unmittelbar nach dem Unfall unter anderem zwei Panoramaaufnahmen des Schädels gemacht worden seien, was sich aus der Rechnung von Dr. G.___ vom 22. August 2008 (Urk. 8/2 S. 8 i.V.m. Urk. 8/2 S. 9) ergebe (Urk. 13 S. 4 Ziff. 8). Andererseits sei aus dem Austrittsbericht der D.___ vom 6. April 2009 (Urk. 8/20 S. 1) ersichtlich, dass die Primärdiagnose auch auf eine Kontusion des Schädels gelautet habe (Urk. 13 S. 4 Ziff. 8).
2.3.2 Die Frage, ob der Versicherte anlässlich des Unfalls den Hinterkopf an der Betonkante angeschlagen hat, kann offen gelassen werden. Anlässlich der unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Untersuchung wurden zwar Panoramaaufnahmen des Schädels gemacht, es wurde aber keine Verletzung festgestellt. Die Diagnose lautete dementsprechend lediglich auf eine Kontusion des Beckens und der Hüfte (Dg. Contusio pelvis et vert. lumbalis, Urk. 8/2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die im Austrittsbericht der D.___ im Rahmen der Primärdiagnose erwähnte Kontusion des Schädels (Urk. 8/20 S. 1) auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruht, zumal auch im Anhang zum erwähnten Bericht (Urk. 8/20 S. 4) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass am 1. August 2008 lediglich eine Kontusion des Beckens und der Hüfte diagnostiziert wurden (Urk. 8/20 S. 4 am Anfang) und, da lediglich Prellungen festgestellt worden seien, der Patient die stationäre Aufnahme verweigert und sich am Urlaubsort habe ambulant behandeln lassen (Urk. 8/20 S. 4 am Ende).
Ausserdem ergab die am 1. April 2009 in der H.___ erfolgte Untersuchung des Schädels mittels MRI keinerlei posttraumatische Veränderungen intracraniell, ein dem Alter entsprechend normales Hirnparenchym ohne fokale Störung und keine posttraumatische Veränderung sowie keine Pathologie des mit dargestellten Viscerocraniums (Urk. 8/19 am Ende), und die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen wurden auch im Bericht der F.___ vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/75) als Spannungskopfschmerzen, möglicherweise als medikamenteninduzierte Kopfschmerzen qualifiziert.
Es steht somit fest, dass der Versicherte anlässlich des Unfalls vom 1. August 2008 unabhängig vom genauen Unfallhergang keine Verletzungen am Schädel erlitt.
2.4 Im Ergebnis liegen spätestens ab Ende August 2009 keine unfallbedingten physischen Beschwerden mehr vor. Die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 8/20 S. 1 und 8/57 S. 1) sind nicht als Unfallfolgen zu qualifizieren. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die anlässlich des Aufenthaltes in der D.___ erfolgte Beurteilung hinzuweisen, wonach eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei und sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären lasse (Urk. 8/20 S. 1 am Ende - S. 2 am Anfang).
Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich, da die vorhandenen Akten ausreichend Aufschluss geben und darin überzeugend dargelegt wird, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr bestehen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (Urk. 1 S. 11 Ziff. 20), er stehe in ständiger ärztlicher Behandlung bei Dr. med. I.___, praktischer Arzt, und werde gleichzeitig psychiatrisch von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt (Urk. 3/15). Dieser habe festgestellt, dass unfallbedingte psychische Störungen vorhanden seien. Er leide an einer Stimmungslabilität mit dysphorischen Ausbrüchen, welche zu den somatischen Befunden kohärent passe. Der Versicherte beantragt deshalb die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 115 V 140 E. 6c/aa) müssen bei einem Unfall aus dem mittleren Bereich, als welcher das Unfallereignis vom 1. August 2008 unbestrittenermassen zu qualifizieren ist, für die Bejahung des Kausalzusammenhangs von den sieben oben erwähnten Adäquanzkriterien (E. 1.6) entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 E. 6c/bb), damit die Adäquanz bejaht werden kann. Allfällige psychische Beschwerden und deren Auswirkungen sind bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 ausser Acht zu lassen.
Besondere dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen, auch wenn einem Sturz aus rund drei Metern Höhe eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann.
Auch zu verneinen sind Schwere oder besondere geartete erlittene Verletzungen und insbesondere eine erfahrungsgemässe Eignung derselben, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es bestand keine Bewusstlosigkeit und der Versicherte konnte sich an alles erinnern. Nachdem im Spital eine ambulante Untersuchung erfolgt war, verweigerte er die stationäre Aufnahme und liess sich am Urlaubsort ambulant behandeln (Urk. 8/20 S. 4 am Ende). In der Schweiz liess er sich erst am 29. August 2008 und somit etwa einen Monat nach dem Unfall untersuchen (Urk. 8/3).
Es kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung die Rede sein, da sich bereits nach etwa einem Jahr keine unfallbedingten Gesundheitsfolgen mehr feststellen liessen (vgl. oben E. 2.2.3).
Körperliche Dauerschmerzen liegen ebenfalls nicht vor. Die verstärkten Ruheschmerzen in der Kreuzgegend, über welche der Beschwerdeführer klagt, und die Kopfschmerzen sind unfallunabhängig. Es erfolgte auch keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und es bestanden weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen.
Betreffend Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits 8 Monate nach dem Unfall anlässlich des erfolgten Copingprogramms in der D.___ für mittelschwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/20 S. 8 am Ende), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
Da eine Adäquanz zu verneinen ist, kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden mit Krankheitswert leidet. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens.
4. Nach dem Dargelegten lagen beim Beschwerdeführer spätestens ab Ende August 2009 weder physische noch adäquat kausale psychische Folgen des am 1. August 2008 erlittenen Unfalls vor. Die Einstellung der Leistungen der Unfallversicherung per Ende Oktober 2009 war somit rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).