Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 4. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war seit 8. Januar 2001 als Produktespezialist bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (Urk. 8/1 Ziff. 1-3) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Dezember 2007 erlitt er infolge eines Treppensturzes einen Schädelbruch sowie Kontusionsblutungen (Urk. 8/6 S. 1-2). Die SUVA erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 (Urk. 8/77) sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibenden Folgen des Unfalls eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 24 % zu und stellte alle weiteren Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2009 ein. Die dagegen am 6. Januar 2010 erhobene und am 5. Februar 2010 ergänzte Einsprache (Urk. 8/79; Urk. 8/82/1) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 ab (Urk. 8/85 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juli 2010 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 11. Juni 2010 aufzuheben.
2. Es seien weitere berufliche Massnahmen (insbesondere Case Management) zu gewähren und medizinische Abklärungen zu treffen.
3. Es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
4. Es sei die neuropsychologische Testtherapie weiterhin zu gewähren.
5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.
6. Es sei ein Rückfallmelderecht vorzumerken.
7. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4 Der natürliche Kausalzusammenhang fällt dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 31. Dezember 2009 einstellte. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob der status quo sine oder der status quo ante (vgl. vorstehend Erw. 1.4) erreicht ist. Unbestritten ist, dass das Rückfallmelderecht des Beschwerdeführers gewahrt wurde (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2); der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Antrags-Ziffer 6) ist deshalb gegenstandslos.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die verbleibenden Unfallfolgen, nämlich der Verlust des Geruchssinnes sowie die minimale bis leichte kognitive Störung die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in leistungsmässiger noch in zeitlicher Hinsicht wesentlich beeinträchtigten. Aus medizinischer Sicht seien über den 31. Dezember 2009 hinaus keine neuropsychologischen Behandlungen mehr indiziert, zumal eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Es habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt keine behandlungsbedürftigen, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten. Unter diesen Umständen bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe, sei auf unfallfremde Gründe zurückzuführen (Urk. 7 S. 5). Weiter leide er an einem vorbestehenden Diabetes mellitus mit Ermüdungserscheinungen und Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 7 S. 7).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei sein Zustand noch besserungsfähig und der status quo ante noch nicht erreicht. Seit dem 1. November 2008 sei er wieder zu 80 % arbeitsfähig, habe jedoch seine Stelle infolge unfallbedingter neuropsychologischer Defizite per Ende Dezember 2008 verloren. Auch ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 100 % habe deswegen aufgelöst werden müssen. Zwar sei er in der Lage, ein zeitliches Pensum von 100 % zu leisten, er sei jedoch aufgrund der neuropsychologischen Beschwerden um etwa 20 bis 30 % in der Leistung eingeschränkt (Urk. 1 S. 1 ff.). Die neuropsychologische Therapie sei weiterzuführen, bis der Endzustand erreicht ist (Urk. 1 S. 8 unten f.).
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung des Beschwerdeführers im Universitätsspital G.___, wo er vom 16. Dezember bis 26. Dezember 2007 hospitalisiert war (Urk. 8/6 S. 1), wurde eine okzipitale Kalottenfraktur, Kontusionsblutungen frontal beidseits und temporal rechts sowie ein entgleister insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 mit EKG-Veränderungen diagnostiziert. Bei Eintreffen habe ein Wert Glasgow-Coma-Scale (GCS) von 13-14 vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei vom 16. Dezember 2007 bis zum 13. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/6 S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt mit Bericht vom 22. Januar 2008 (Urk. 8/3) fest, der Beschwerdeführer leide an Schwindel, Kopfschmerzen und massiven Geschmacks- und Geruchsstörungen, weiter beklage er sich über Übelkeit und Appetitlosigkeit. Es spielten keine unfallfremden Faktoren im Heilverlauf mit. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit am 14. Januar 2008 zu 25 % wieder aufgenommen. Am 27. Februar 2008 stellte Dr. A.___ Gedächtnisstörungen, in der Folge auch verminderte Belastbarkeit, eine Falltendenz nach links, Schwindel, Wetterfühligkeit und Kopfschmerzen fest. Die Geruchsstörung bestehe immer noch. Ab 1. Februar 2008 arbeite der Beschwerdeführer zu 50 % (Urk. 8/7/2).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte mit Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/20) aus, der Beschwerdeführer habe sich erstaunlich gut erholt und arbeite aktuell in einem Pensum von 75 %. Die Untersuchungen hätten frontal und temporal beidseits rechts betont ausgedehnte hämorrhagische Kontusionen ergeben, zudem eine mögliche diffuse axonale Verletzung im Bereich der Balkenstrahlung rechts. Es bestehe eine Anosmie; der übrige Neurostatus sei unauffällig (Urk. 8/20 S. 2, S. 4).
3.4 Dr. phil. C.___ und dipl. psych. D.___ führten am 14. Juli 2008 eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch und hielten mit Bericht vom 11. August 2008 (Urk. 8/37) fest, dass die Befunde auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung hindeuteten. Dabei stünden Schwierigkeiten in der Informationsaufnahme, -verarbeitung und -wiedergabe, Minderleistungen in den Exekutivfunktionen und ein reduziertes Aufmerksamkeitsvermögen im Vordergrund. Die beklagten Beschwerden würden durch die objektivierbaren kognitiven Defizite verständlich und erklärbar, zumal davon auszugehen sei, dass sich diese unter Stress und Anspannung sowie bei Mehrfachbelastung noch intensivierten. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Produktespezialist in einem Grossraumbüro zu etwa 30 % eingeschränkt (Urk. 8/37 S. 7 f., S. 9 f.).
Dr. phil. C.___ führte sodann mit Bericht vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/55) aus, dass am 3. November 2008 eine wöchentliche neuropsychologische Therapie aufgenommen worden sei. Nach wie vor zeige sich eine Minderleistung des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens, verminderte Leistungen im visuellen Screening, in der sprachlich-auditiven und visuell-räumlichen Merkfähigkeit, in der figuralen und verbalen Informationserfassung sowie im Lern- und Neugedächtnisvermögen. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1. November 2008 zu 80 % und werde ab 1. Februar 2009 eine neue Stelle mit einem 100 %-Pensum antreten (Urk. 8/55 S. 2 f.).
Mit einem weiteren Bericht vom 21. Juli 2009 (Urk. 8/61) hielt Dr. phil. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer die neue Anstellung noch in der Probezeit wieder verloren habe, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können und überfordert gewesen sei (Urk. 8/61 S. 3).
3.5 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 25. August 2009 (Urk. 8/68 S. 2) einen Status nach Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri, frontotemporaler Hirnkontusion, Subarachnoidalblutung und mehreren frontalen Kontusionen. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig.
3.6 Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 8/70) fest, dass mit Ausnahme der weiterhin bestehenden Anosmie keine neurologischen Ausfälle gegeben seien. Das Hauptgewicht liege im neuropsychologischen Bereich, wo die Behandlung unbedingt zu empfehlen sei, da Erfolgschancen bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht und entgegen der begründeten Meinung von Dr. phil. C.___ eine Steigerung der Frequenz der neuropsychologischen Therapie auf 2 Mal pro Woche abgelehnt werde (Urk. 8/70 S. 2).
3.7 Dr. phil. C.___ führte mit Bericht vom 16. September 2009 (Urk. 8/71) aus, dass sich im Verlauf durchwegs erfreuliche Verbesserungen ergeben hätten. Dies vor allem in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, in der sprachlich-auditiven Merkfähigkeit, im sprachlichen Lernvermögen und im visuell-figuralen Neugedächtnis. Die Leistungen in diesen Funktionen lägen jedoch noch nicht oder nur knapp im Rahmen der Norm. Die deutlichsten Verbesserungen zeigten sich im sprachlichen Neugedächtnis, wo sich heute ein normgerechter Befund ergebe. Die Leistungen im sprachlichen Umstellvermögen, im logisch-analytischen und schlussfolgernden Denken sowie im räumlichen Vorstellungsvermögen und in den konstruktiven Praxien stellten sich unverändert gut und stabil dar. Auch im Bereich des gleichzeitigen Behaltens und Verarbeitens von Informationen habe der Beschwerdeführer seine Leistungen deutlich steigern können, zudem zeigten sich in der geteilten Aufmerksamkeit und der parallelen Reizverarbeitung heute weniger Auslassungen (Urk. 8/71 S. 2).
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Messtechniker und Produktespezialist als auch in einer vergleichbaren Tätigkeit aufgrund der heute insgesamt noch als leicht zu beurteilenden kognitiven Funktionsstörung zu etwa 20 % eingeschränkt. Angesichts der Leistungssteigerungen sei aber von einer guten Prognose auszugehen. Es seien jedoch zwei Sitzungen wöchentlich zu empfehlen, um mit einer möglichst raschen Normalisierung und Stabilisierung des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers eine baldige berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen (Urk. 8/71 S. 3).
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. November 2009 (Urk. 8/75) eine Beurteilung des Sachverhalts vor und hielt fest, der Beschwerdeführer habe am 14. Dezember 2007 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Es könnten keine relevanten klinisch-neurologischen Ausfälle als Folge dieses Ereignisses mehr festgestellt werden (Urk. 8/75 S. 3). Die wahrscheinlich posttraumatische Anosmie rechtfertige einen isolierten Integritätsschaden in Höhe von 15 %. Die wahrscheinlich dauerhaft und unveränderlich vorliegenden kognitiven und neuropsychologischen Einbussen begründete einen Integritätsschaden von 10 %. Unter Verwendung der computergesteuerten Bemessung von Integritätsschäden resultiere so ein Gesamt-Integritätsschaden in Höhe von 24 % (Urk. 8/75 S. 4).
Die Fortführung einer neuropsychologischen Übungsbehandlung könne bis zum Ende des Jahres 2009 mit einer Behandlung von indirekten Unfallfolgen gerechtfertigt werden. Ab dem Jahr 2010 könne eine derartige Behandlung nicht mehr als zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen betrachtet werden. Für den Zeitraum nach einem administrativen Behandlungsabschluss sei aus neurologischer Sicht keine unfallbezogene neurologische oder neuropsychologische Behandlungsindikation mehr zu erkennen (Urk. 8/75 S. 4).
Basierend auf den neuropsychologischen Befunderhebungen im August und September 2009 und den klinisch-neurologischen Befunden vom September 2009 könne keine relevante Einschränkung der leistungsmässigen oder zeitlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten oder einer Verweistätigkeit mehr festgestellt werden. Sowohl der behandelnde Hausarzt als auch der Versicherte selbst bestätigten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten minimalen bis leichten kognitiven Einbussen nicht in der Lage sein werde, eine Umschulung oder Ausbildung in einen intellektuell sehr anspruchsvollen Beruf zu bewältigen (Urk. 8/75 S. 4 f.).
3.9 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/82/4) aus, dass die ambulante Therapie einmal wöchentlich fortgesetzt werde. Die aktuelle Verlaufsuntersuchung habe nochmals deutliche Verbesserungen im sprachlichen Lernvermögen sowie in der visuell-räumlichen Merkfähigkeit und im visuell-figuralen Neugedächtnis hinsichtlich des Wiedererkennens von geometrischen Formen erreicht werden können. Die Leistungen in der sprachlich-auditiven Merkfähigkeit und im verbalen Neugedächtnis lägen heute knapp im Rahmen der Norm. Nach wie vor nicht normgerechte Leistungen bestünden jedoch in der visuellen Konzentration sowie beim freien Abruf aus dem visuell-figuralen Neugedächtnis. Weiter bestehe immer noch eine leichte Verlangsamung in der geteilten Aufmerksamkeit und eine deutliche Verlangsamung in einem Inkompatibilitätstest, womit die Fähigkeit zur Zurückweisung irrelevanter und automatisch verarbeiteter Reizaspekte geprüft werde. Hinzu komme eine erheblich gesteigerte Auslassungsquote in einem komplexen, zweigleisigen Daueraufmerksamkeitstest (Urk. 8/82/4 S. 2).
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Messtechniker und Produktespezialist wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit aufgrund der heute insgesamt noch als minimal bis leicht zu beurteilenden kognitiven Defizite zu etwa 10 bis 20 % eingeschränkt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die kognitiven Defizite ab 2010 keine Unfallfolgen mehr darstellen sollten. Die neuropsychologische Therapie sollte wieder aufgenommen werden, um die erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung nicht zu gefährden (Urk. 8/82/4 S. 3).
Unter der Voraussetzung, dass eine den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit in einer ruhigen, ablenkungsarmen Atmosphäre mit der Möglichkeit einer relativ freien Arbeitszeiteinteilung mit Pausenmanagement, ohne Zeitdruck und Mehrfachbelastung, existiere, sei eine 100%ige Leistungsfähigkeit anzunehmen. Insgesamt sei aber aufgrund der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite von einer erhöhten Ermüdbarkeit auszugehen, die sich in einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 10 bis 20 % bewege (Urk. 8/82/4 S. 4).
3.10 Mit Bericht vom 27. Januar 2010 (Urk. 8/82/3) hielt Dr. B.___ fest, es bestehe neurologisch ausser der Anosmie kein Ausfall. Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 25. Januar 2010 sei aus neurologischer Sicht nachvollziehbar und die neuropsychologischen Ausfallserscheinungen seien auch ausgewiesen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite sei korrekt. Ein status quo ante sei nicht erreicht.
4.
4.1 Dr. phil. C.___ und Dr. B.___ gingen übereinstimmend und mit nachvollziehbarer, schlüssiger Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin an unfallbedingten kognitiven Beeinträchtigungen leidet. So hielt Dr. B.___ ausdrücklich fest, der status quo ante sei nicht erreicht (Urk. 8/82/3). Dr. phil. C.___ beschrieb in sämtlichen Verlaufsberichten ausführlich, welcher Art die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind und wie sich diese äusserten. So bestehen weiterhin Defizite im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen, beim freien Abruf aus dem visuell-figuralen Neugedächtnis sowie eine nur knapp genügende Leistung in der sprachlich-auditiven Merkfähigkeit und im verbalen Neugedächtnis, was insgesamt als minimale bis leichte kognitive Funktionsstörung zu bewerten sei und eine Einschränkung in der beruflichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von 10 bis 20 % bewirke (vgl. den Bericht vom 25. Januar 2010; Urk. 8/82/4 S. 3).
In Anbetracht dieser klaren Aktenlage ist weder begründet noch nachvollziehbar, dass Dr. E.___ ab 2010 die - ausgewiesen nützliche und erfolgversprechende (vgl. Urk. 8/71 S. 3 unten, Urk. 8/70 S. 2) - neuropsychologische Behandlung dieser Beschwerden nicht mehr als zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen betrachtete. Aktenwidrig ist zudem die Feststellung, es könne basierend auf den neurologischen und neuropsychologischen Befunderhebungen im August und September 2009 keine relevante Einschränkung der leistungsmässigen oder zeitlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr festgestellt werden (vgl. Urk. 8/75 S. 4 unten): Dr. B.___ führte mit Bericht vom 14. September 2009 aus, dass das Hauptgewicht im neuropsychologischen Bereich liege, wo eine Behandlung unbedingt zu empfehlen sei (Urk. 8/70 S. 2). Dr. phil. C.___ beschrieb mit Bericht vom 16. September 2009 zwar erfreuliche Verbesserungen, jedoch auch, dass gewisse Fähigkeiten nicht oder nur knapp in der Norm lägen und weiterhin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % bestehe (Urk. 8/71 S. 2-3).
Dass, wie Dr. E.___ annahm, keine kognitiven Einschränkungen mehr gegeben sein sollen (vgl. Urk. 8/75 S. 4 unten), steht zudem im Gegensatz zu seiner - auf der gleichen Seite des Berichts getätigten - Feststellung, es sei aufgrund der wahrscheinlich dauerhaft und unveränderlich vorliegenden kognitiven und neuropsychologischen Einbussen ein Integritätsschaden von 10 % gegeben (vgl. Urk. 8/75 S. 4 Mitte). Weiter ist entgegen der Ansicht von Dr. E.___ nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer und dessen Hausarzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, obliegt doch zum Einen deren Einschätzung dem Facharzt und wird zum Anderen damit noch nichts über die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gesagt. Dass diese eingeschränkt ist, wurde durch Dr. phil. C.___ und Dr. B.___ bereits festgestellt.
4.2 Insgesamt vermag der Bericht von Dr. E.___ vom 23. November 2009, der Grundlage für die Verfügung vom 3. Dezember 2009 wie auch den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 bildete, den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5), nicht zu genügen und es kann nicht darauf abgestellt werden. Dementsprechend kann dieser Bericht auch nicht als Grundlage für die Annahme, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der status quo ante (vgl. vorstehend Erw. 1.4) erreicht, dienen. Der Sachverhalt erweist sich vielmehr als zu wenig abgeklärt: Gemäss den Berichten von Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ leidet der Beschwerdeführer weiterhin an kognitiven Einschränkungen, die jedoch der Behandlung und damit möglicherweise auch der Heilung zugänglich sind. Wann ein Behandlungsabschluss erwartet und ob eine vollständige Wiederherstellung der kognitiven Funktionen erreicht werden kann, wurde bislang nicht abgeklärt. Solange das Erreichen des status quo ante nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, fällt sowohl eine Einstellung der Heilbehandlungsleistungen wie auch eine abschliessende Beurteilung der verbleibenden Unfallfolgen und der sich daraus ergebenden Ansprüche - wozu auch die Integritätsentschädigung und ein allfälliger Rentenanspruch zählt - ausser Betracht.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen, den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) genügenden fachärztlichen Berichts, der unter Einbezug sämtlicher Akten, unter Berücksichtigung allfälliger Auswirkungen des Diabetes mellitus des Beschwerdeführers sowie der Frage, inwieweit die in geeigneter Frequenz weiterzuführende neuropsychologische Behandlung des Beschwerdeführers noch eine Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zu bewirken vermag, den Sachverhalt neu beurteile und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).