UV.2010.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Z?rich

gegen

Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? Die 19.. geborene X.___ war ab 1. November 2003 als Pflegehelferin bei der Spitex Y.___ t?tig und in dieser Eigenschaft bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als sie am 12. Dezember 2008 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Schadenmeldung vom 31. Dezember 2008, Urk. 12/Z1; Polizeirapport vom 7. Januar 2009, Urk. 12/A3). Die Unfallanalyse ergab eine kollisionsbedingte Geschwindigkeits?nderung des Fahrzeuges von X.___ durch Heckanstoss von 7.7 bis 12.7 km/h (Urk. 12/Z29/7). Der gleichentags aufgesuchte Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, machte Nackenschmerzen und Erbrechen aktenkundig (Dokumentationsbogen f?r Erstkonsultation nach kraniocervikalem Beschleunigungstrauma, Urk. 12/ZM1), diagnostizierte unter Hinweis auf vorbestehende degenerative Ver?nderungen an der unteren Halswirbels?ule (HWS) eine HWS-Distorsion (Urk. 12/ZM1/1, Urk. 12/ZM3) und attestierte eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bis auf Weiteres (Urk. 12/ZM4). Ein am Unfalltag erstelltes R?ntgenbild visualisierte gegen?ber der Voraufnahme vom 5. Mai 2008 eine verl?ngerte Streckhaltung ab C3 bis C7 sowie eine Ausdehnung der degenerativen Ver?nderungen auf das Segment C4/5 (Bericht von Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, vom 23. Januar 2009, Urk. 12/ZM5). Die MRI-Untersuchung vom 17. Februar 2009 (Urk. 12/ZM8) zeigte eine Diskusprotrusion bei C5/6 mit leichter Einengung beider Neuroforamina ohne Nachweis einer Fraktur oder ligament?ren L?sion. Bei fehlender Verbesserung der Beschwerdesymptomatik (Urk. 12/ZM11) und nach interdisziplin?rer Begutachtung von X.___ im Sommer 2009 (Urk. 12/ZM14-16, 18) stellte der Unfallversicherer mit Verf?gung vom 14. Januar 2010 (Urk. 12/Z84) seine Leistungen per 26. August 2009 ein, woran er mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 festhielt (Urk. 2).

2.???????? Dagegen liess X.___ am 14. Juli 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auf der Basis von 100 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung auf der Basis von 80 % zu gew?hren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuabkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdef?hrerin um Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung sowie um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2010 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/Z1-Z126, Urk. 12/ZM1-ZM19, Urk. 12/A1-A4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. November 2010 f?hrte das Gericht eine m?ndliche Verhandlung durch (Urk. 13, Protokoll S. 4-11). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 (Urk. 18 mit Beilagen, Urk. 19-20/1-19) begr?ndete die Beschwerdef?hrerin ihr Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und liess schliesslich am 26. Januar 2011 (Urk. 21) den Strafbefehl vom 16. Dezember 2010 gegen die Unfallverursacherin (Urk. 22) auflegen.

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid daf?r, gest?tzt auf die aufliegenden Gutachten entfalle mangels nat?rlichen Kausalzusammenhangs der ?ber den 25. August 2009 hinaus geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2008 eine weitergehende Leistungspflicht (Urk. 2 S. 10). Selbst wenn der nat?rliche Kausalzusammenhang bejaht w?rde, fehlte es an der ad?quaten Kausalit?t zum genannten Unfallereignis, weshalb die Leistungseinstellung so oder anders rechtens sei (Urk. 2 S. 13).
1.2???????? Demgegen?ber liess die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vorbringen, auf die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten k?nne nicht abgestellt werden, seien die Untersuchungen doch ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgt (Urk. 1 S. 8). Die Einsch?tzung von Dr. med. B.___, FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, welcher von Aggravation spreche, verm?ge daher bereits aus dieser Sicht nicht zu ?berzeugen. Dies umso weniger, als zumindest die voruntersuchenden ?rzte Dr. Z.___ und Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, keine aggravierenden Tendenzen h?tten feststellen k?nnen. Schliesslich sei mittels MRI die unfallbedingte Verst?rkung aller Beschwerden dokumentiert worden (Urk. 1 S. 9). Gest?tzt auf die segmentalen Verschiebungen l?gen rein somatische, bildgebend erfasste Beschwerden vor, weshalb der nat?rliche Kausalzusammenhang mit dem ad?quaten zusammenfalle (Urk. 1 S. 12). Weil zumindest von einer teilkausalen Verursachung der Beschwerden durch das Unfallereignis auszugehen sei, bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und habe die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Rente auf der Basis von 100 % sowie auf eine Integrit?tsentsch?digung auf der Basis von 80 % (Urk. 1 S. 32). Anl?sslich der Gerichtsverhandlung liess die Beschwerdef?hrerin insbesondere auf Widerspr?chlichkeiten in den aufliegenden Gutachten, die kurze Untersuchungsdauer durch Dr. B.___, fehlende psychiatrische Testungen sowie mangelnde Auseinandersetzung mit den Einsch?tzungen der behandelnden ?rzte hinweisen (Protokoll, S. 5-7) und erachtete zusammenfassend eine abschliessende Beurteilung ohne weitere Grundlagen als unm?glich (Protokoll S. 8).

2.
2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1???? Dr. Z.___ notierte am 12. Dezember 2008 auf dem Dokumentationsbogen f?r Erstkonsultationen nach kraniocervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 12/ZM1), die Beschwerdef?hrerin sei - ihren eigenen Angaben zufolge - auf die gleichentags erfolgte Kollision gefasst gewesen, habe im Unfallzeitpunkt eine gerade Kopfstellung inne gehabt und keinen Kopfanprall erlitten. Eine halbe Stunde nach dem Zusammenstoss habe sie Nackenschmerzen versp?rt und etwas sp?ter zudem an ?belkeit und Erbrechen gelitten. Das Vorliegen anderer Symptome habe die Beschwerdef?hrerin verneint. Dr. Z.___ machte im Weiteren im April 2008 behandlungsbed?rftige Nacken- und R?ckenbeschwerden aktenkundig, diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad I (Urk. 12/ZM1/2) und attestierte eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bis auf Weiteres (Urk. 12/ZM4).
3.2???? Die Fragen der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2009 (Urk. 12/ZM3) beantwortend, berichtete Dr. Z.___ ?ber konstante cervikale bis lumbale Beschwerden ohne zwischenzeitliche Verbesserung des Beschwerdebildes. Eine Arbeitsaufnahme sei weiterhin nicht m?glich. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die degenerativen Ver?nderungen der unteren HWS (Osteochrondrose C4-C6) vorbestehend seien und die Beschwerdef?hrerin bereits im Fr?hjahr 2008 an behandlungsbed?rftigen cervikalen Beschwerden gelitten habe.
3.3???? Der Rheumatologe Dr. A.___ diagnostizierte am 23. Januar 2009 (Urk. 12/ZM5) ein cervicozephales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose C5/6, ein lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie einen Status nach Autokollision am 12.12.08 mit vegetativer Begleitsymptomatik infolge HWS-Distorsion. Er notierte, die Beschwerdef?hrerin habe ?ber Schwindel, Kopfschmerzen, M?digkeit, Nackenschmerzen, Schmerzen am Rumpf rechts sowie ins rechte Bein ausstrahlend geklagt. Nach im Fr?hjahr 2008 therapierten Cervicalgien habe vor dem Unfallereignis Beschwerdefreiheit bestanden. Aus dem Bericht ergibt sich im Weiteren, dass ein von Dr. Z.___ am 5. Mai 2008 erstellter R?ntgenbefund eine Sklerose in der Bodenplatte von C5, eine Streckhaltung C3/4/5/6, einen verschm?lerten Intervertebralraum C5/6 sowie eine Spondylose an der Bodenplatte C5 dorsal und ventral und die bildgebende Untersuchung der Lendenwirbels?ule vom 27. Mai 2008 eine Chondrose L4/5 sowie Spondylarthrose L5/S1 visualisiert hatten. Die am Unfalltag des 12. Dezembers 2008 erstellte Aufnahme der HWS zeigte den Ausf?hrungen von Dr. A.___ zufolge gegen?ber der Voraufnahme eine verl?ngerte Streckhaltung und eine Ausdehnung der degenerativen Ver?nderungen auf das Segment C4/5.
3.4???? D.___, medizinischer Masseur SRK-FA, notierte am 29. Januar 2009 (Urk. 12/ZM6), die Beschwerdef?hrerin klage ?ber t?gliche Kopfschmerzen mit ziehenden Schmerzen von beiden Schulter in die HWS, deren Rotation leicht eingeschr?nkt sei. Im Verlauf von acht Behandlungen habe sich das Beschwerdebild um 30 % verbessert. Weil die Beschwerdef?hrerin am 22. Januar 2009 jedoch zunehmende Schmerzen versp?rt habe, sei eine mehrw?chige Behandlungspause angeordnet worden.
3.5???? Dr. C.___, welcher die Beschwerdef?hrerin am 2. Februar 2009 einer neurologischen Untersuchung unterzog, diagnostizierte (Bericht vom 3. Februar 2009, Urk. 12/ZM7) ein posttraumatisches cervicozephales Beschwerdebild bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 12.12.08. Trotz durchgef?hrter Physiotherapie habe sich den Angaben der Beschwerdef?hrerin zufolge seit dem Vorfall keine Verbesserung der Beschwerden eingestellt. Unver?ndert klage sie ?ber st?ndige Nacken- und Kopfschmerzen sowie ?ber begleitenden Schwankschwindel. Vor dem Unfall sei die Beschwerdef?hrerin gesund gewesen. Der Neurologe erhob eine schmerzbedingte Bewegungseinschr?nkung der HWS um insgesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Muskulatur im Nackenbereich bei ansonsten unauff?lligem Status ohne neurologische Ausf?lle (Urk. 12/ZM7/2-3). Der Arzt empfahl vorl?ufig eine m?glichst maximale Schonung mit t?glicher lokaler W?rmeanwendung und attestierte weiterhin eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit.
3.6???? Die am 18. Februar 2009 (Urk. 12/ZM8) durchgef?hrte MRI-Untersuchung der HWS visualisierte eine Diskusprotrusion median bis rechtsparamedian C5/6 mit leichter Einengung beider Neuroforamina sowie eine Diskusprotrusion auf dem Niveau C3/4 linksparamedian ohne neuroforaminale Einengung. Ein Hinweis auf eine Fraktur fehlte ebenso wie ein solcher f?r eine ligament?re L?sion.
3.7???? Am 24. Februar 2009 (Urk. 12/ZM9) best?tige Dr. Z.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/Z15), die Beschwerdef?hrerin habe im April 2008 aufgrund cervicobrachialer Schmerzen rechts, welche sich unter Physiotherapie verbessert h?tten, bei ihm in Behandlung gestanden. Sp?ter seien lumbale Beschwerden dazugekommen. Anfang Juni 2008 habe die Behandlung abgeschlossen werden k?nnen.
3.8???? Dr. C.___ berichtete sodann am 12. M?rz 2009 (Urk. 12/ZM10), bei subjektiv station?rem Verlauf h?tten die objektiv fassbaren Befunde bei leicht verbesserter Beweglichkeit der HWS (Einschr?nkung noch etwa 30 %) etwas abgenommen. Auch im Palpationsbefund bestehe der Eindruck einer gewissen Verbesserung. Als Diagnose nannte der Arzt ein partiell regredientes cervicozephales Beschwerdebild bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 12.12.08. Weil die Beschwerdef?hrerin depressiv zu sein scheine, empfahl Dr. C.___, die eingeleitete Behandlung mit Effexor 75mg weiterzuf?hren und die Aufnahme einer Physiotherapie mit zus?tzlich leichter k?rperlicher Aktivierung im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie.
3.9???? Nach am 6. Mai 2009 stattgefundener ophthalmologischer Konsulation notierte Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, es bestehe eine beidseitige Hyperopie, weshalb eine Brille verordnet worden sei. M?glicherweise k?nnten die frontalen Kopfschmerzen durch die Korrektur reduziert werden (Bericht vom 29. Juni 2009, Urk. 12/ZM12).
3.10?? Dr. Z.___ hielt am 25. Mai 2009 (Urk. 12/ZM11) eine unver?nderte Beschwerdesymptomatik mit wenig Fortschritten bei weiterdauernder vollst?ndiger Arbeitsunf?higkeit fest. Noch immer werde die Beschwerdef?hrerin mit nichtsteroidalen Schmerzmitteln behandelt. Effexor sei aufgrund besserer Vertr?glichkeit durch Cymbalta ersetzt worden, jedoch habe keine kontinuierliche Einnahme stattgefunden.
3.11??
3.11.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte der Psychiater Dr. B.___ die Beschwerdef?hrerin am 3. Juli 2009 (Expertise vom 12. Juli 2009, Urk. 12/ZM14). Seinen Ausf?hrungen zufolge sprach die Beschwerdef?hrerin sehr gebrochen Deutsch, weshalb das Gespr?ch nur mit Hilfe der 19-j?hrigen dolmetschenden Tochter, welche die Beschwerdef?hrerin begleitete, habe gef?hrt werden k?nnen. Der von Dr. B.___ erhobene Befund zeigte insgesamt unauff?llige psychische Grundfunktionen ohne Anhaltspunkte f?r eine depressive Affektlage. Eine Einschr?nkung der kognitiven Leistungsf?higkeit ergab sich nicht (Urk. 12/ZM14 S. 8). Der Gutachter notierte, demgegen?ber habe ein ausgesprochen dysphorischer Affekt bestanden und die Beschwerdef?hrerin habe mit ihrer K?rperhaltung und mit ihrem langsamen sowie schwerf?lligen Gangbild einen Leidenszustand demonstriert, welcher als deutlich aggraviert imponiert habe. Zudem sei auch bei ihren inkonsistenten Beschwerdeschilderungen eine Aggravation deutlich zum Ausdruck gekommen (Urk. 12/ZM14 S. 9). Dr. B.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4) mit erheblicher Aggravation und verneinte das Vorhandensein einer genuinen oder anderweitigen depressiven St?rung, welche eine anhaltende Arbeitsunf?higkeit begr?nden k?nnte (Urk. 12/ZM14 S. 10). Er hielt daf?r, dem fraglichen Unfallereignis komme bloss eine ausl?sende Funktion ohne kausale Wirkung zu (Urk. 12 /ZM14 S. 11). Die Ursache der somatoformen Schmerzst?rung sei vielmehr in einer unfallunabh?ngigen Motivationslage (Begehrenshaltung) zu suchen. Hinweise f?r die Annahme einer vorbestehenden krankhaften Pers?nlichkeitsstruktur fehlten (Urk. 12/ZM14 S. 12-13). Best?nden in psychiatrischer Hinsicht keine beeintr?chtigenden Unfallfolgen, so sei eine Arbeitsunf?higkeit aus dieser Sicht nicht mehr zu begr?nden (Urk. 12/ZM14 S. 14-15).
3.11.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, begutachtete die Beschwerdef?hrerin am 10. Juli 2009 (Urk. 12/ZM16). In Bezug auf die Anamneseerhebung hielt er fest, die Beschwerdef?hrerin sei in Begleitung ihrer akzentfrei (deutsch) sprechenden Tochter zur Untersuchung erschienen. Die Beschwerdef?hrerin selber habe recht gut schweizerdeutsch gesprochen, so dass er sich gut mit ihr habe unterhalten k?nnen (Urk. 12/ZM16 S. 4). Dr. F.___ f?hrte aus, die Untersuchung habe eine gewisse Tonusvermehrung des immer noch weichen Trapeziuswulstes bei weitgehend normaler Halswirbels?ulenbeweglichkeit, aber ohne muskul?re Druckpunkte, ergeben (Urk. 12/ZM16 S. 8). Bei der k?rperlichen Untersuchung habe die Beschwerdef?hrerin ein Schonhalten gezeigt, welches sogar ihre Tochter zu herzhaftem Lachen veranlasst habe. Ausf?lle neurologischer Art h?tten sich nicht ergeben. Die zierliche und schlanke Beschwerdef?hrerin habe ein wenig dysreguliert und dekonditioniert gewirkt, jedoch nicht in dem Ausmasse, welches bei einer Patientin, die t?glich mehrer Stunden im Bett verbringe, zu erwarten w?re. Das Verhalten der Beschwerdef?hrerin habe zu Beginn etwas eigenartig imponiert und ihre anamnestischen Angaben seien erst auf Vorhalt und oft unvollst?ndig erfolgt. Erst nach einer gewissen Zeit habe sich die Beschwerdef?hrerin spontan ge?ussert und schlussendlich einen zugewandten und zufriedenen Ausdruck vermittelt. Dr. F.___ erkl?rte, auf dem Boden dieser klinischen Schilderung k?nne er derzeit keine krankhaften Befunde erheben und es sei davon auszugehen, dass keine wesentlichen Unfallfolgen mehr best?nden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich - falls ?berhaupt - um spannungstyp?hnliche Kopfschmerzen, welche sich im Rahmen von k?rperlicher Aktivit?t zur?ckbilden w?rden (Urk. 12/ZM16 S. 9). An Diagnosen nannte der Gutachter Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eventuell mit orthostatischer Komponente, eine Tonusvermehrung der Trapeziusmuskulatur mit Nacken-, Hals- und R?ckenschmerzen, gr?sstenteils vorbestehend, ein dysphorisches Verhalten sowie eine offensichtliche Aggravation (Urk. 12/ZM16 S. 10). Bereits vor dem Unfall habe ein analoges Beschwerdebild bei entsprechenden degenerativen Ver?nderungen auf H?he C5/6 und L3/4 bestanden. Diese Ursachen h?tten jederzeit auch ohne Unfall wieder zu einer analogen Gesundheitsst?rung f?hren k?nnen. ?berwiegend wahrscheinlich sei daher nun (im Untersuchungszeitpunkt) der Status quo sine et ante erreicht (Urk. 12/ZM16 S. 11) und die Beschwerdef?hrerin wieder f?hig, alle bisher gewohnten Arbeiten mit vollst?ndiger Arbeitsf?higkeit auszuf?hren (Urk. 12/ZM16 S. 12).
3.11.3???????? Schliesslich erfolgte am 24./25. August 2009 eine Untersuchung der Beschwerdef?hrerin am Zentrum G.___, (Urk. 12/ZM18), wobei das psychiatrische (E. 3.11.1) und neurologische (E. 3.11.2) Gutachten aus interdisziplin?rer Sicht in die Schlussbeurteilung integriert wurden. Die Gutachter erkl?rten, anl?sslich der rheumatologischen Untersuchung h?tten sich keine reproduzierbaren pathologischen Befunde, die mit den geklagten Beschwerden in Einklang st?nden, finden lassen. Eine m?ssige Bewegungseinschr?nkung der HWS habe sich nur in der klinischen Untersuchung gezeigt, w?hrend die Beschwerdef?hrerin in unbeobachteten Momenten die HWS beinahe ohne Einschr?nkung bewegt habe. Eine Tonuserh?hung der paravertebralen, cervikalen, thorakalen, lumbalen Muskulatur oder der Schulterg?rtelmuskulatur habe sich nicht erheben lassen. Ebenso habe es an Hinweisen f?r eine radikul?re Reiz- und Ausfallssymptomatik gefehlt. Mithin seien die geklagten Beschwerden somatisch nicht hinreichend erkl?rbar. Die vorbestehende degenerative Ver?nderung an der HWS habe h?chstens vor?bergehend eine Verschlimmerung erfahren, wobei aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde vom Erreichen des Endzustandes auszugehen sei. Schliesslich legten die Experten dar, die Beschwerdef?hrerin habe eine schlechte Leistungsbereitschaft bei der Testung, Inkonsistenzen bei der klinischen ?rztlichen Untersuchung sowie eine viel zu tiefe Selbsteinsch?tzung gezeigt (Urk. 12/ZM18 S. 7). An rheumatologischen Diagnosen nannten sie einen thorakalen Flachr?cken, eine muskul?re Insuffizienz, eine kleine Diskusprotrusion C5/6 mit leichter Einengung beider Neuroforamina, eine Diskusprotrusion bei C3/4 ohne neuroforaminale Einengung sowie einen Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma. Die ?rzte erkl?rten, derzeit dominiere die psychiatrische Diagnose bei minimalen somatischen Befunden. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests nur teilweise verwertbar, wobei zumindest eine leichte Arbeit ganztags zumutbar sei (Urk. 12/ZM18 S. 8). In Bezug auf den Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Dezember 2008 hielten die Gutachter abschliessend fest, eine grunds?tzlich m?gliche Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes sei mit dem vorliegenden Gutachten beendet (Urk. 12/ZM18 S. 10). Fehle es nunmehr an unfallbedingten Beschwerden und damit an einer unfallbedingten Arbeitsunf?higkeit, so seien der Beschwerdef?hrerin alle bisherigen T?tigkeiten wieder uneingeschr?nkt zumutbar (Urk. 12/ZM18 S. 11). Hierbei sei jedoch zu beachten, dass im Rahmen der generellen Konstitution der Beschwerdef?hrerin die T?tigkeit als Spitexmitarbeiterin und als Nachtwache wohl eher ?ber ihrer k?rperlich langfristig tolerierbaren Belastbarkeit liege (Urk. 12/ZM18 S. 11-12).

4.
4.1???? Es ist offenkundig, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Auffahrkollision vom 12. Dezember 2008 keinerlei organisch strukturelle L?sionen erlitt und die am Unfalltag bildgebend erfassten degenerativen Befunde (E. 3.3) einem Vorzustand zuzuschreiben sind. So hatte der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin bereits am 19. Januar 2009 auf vorbestehende degenerative Ver?nderungen an der unteren HWS hingewiesen, welche im Fr?hjahr 2008 behandlungsbed?rftige cervikale Beschwerden verursacht hatten (E. 3.2, so auch E. 3.7). Eine Fraktur hatte sodann ebenso wie eine ligament?re Verletzung ausgeschlossen werden k?nnen (E. 3.6).
4.2???????? Entgegen den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin ergeben sich keine Anhaltspunkte daf?r, dass f?r die Beurteilung allf?lliger unfallbedingter Restfolgen nicht auf die vorliegenden Gutachten abgestellt werden k?nnte. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdef?hrerin pers?nlich, ber?cksichtigten die von ihr geklagten Beschwerden und begr?ndeten in Kenntnis der Vorakten ihre Einsch?tzungen in nachvollziehbarer und schl?ssiger Weise. Damit gen?gen die Expertisen den von der Rechtsprechung an eine beweiskr?ftige Begutachtung gestellten Anforderungen (E. 2.4), weshalb zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
???????? Hieran verm?gen Einw?nde der Beschwerdef?hrerin nichts zu ?ndern. Soweit sie das Gutachten von Dr. B.___ bereits deshalb als nicht beweiskr?ftig erachtete, weil dessen Vorhalt der Aggravation nicht ?berzeuge (E. 1.2), ist festzustellen, dass sich nicht nur aus der Expertise von Dr. B.___ (E. 3.11.1), sondern auch aus der neurologischen (E. 3.11.2) und rheumatologischen (E. 3.11.3) Begutachtung Hinweise auf aggravatorische Tendenzen, Inkonsistenzen und eine schlechte Leistungsbereitschaft der Beschwerdef?hrerin ergeben. So zeigte sie in unbeobachteten Momenten kaum Bewegungseinschr?nkungen (E. 3.11.3; Urk. 12/ZM18 S. 7) und ergaben sich bei den durchgef?hrten Tests vielf?ltige Hinweise auf Inkonsistenzen (Urk. 12/ZM18 S. 17-19). Dass sich derartige Ausf?hrungen in den Berichten der behandelnden ?rzte nicht finden lassen, ist angesichts der sehr kurzen und teilweise nur stichwortartigen Ausf?hrungen nicht weiter verwunderlich und w?re mit Blick auf deren auftragsrechtliche Vertrauensstellung wohl nicht anders zu erwarten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Weiteren ist augenf?llig, dass die Beschwerdef?hrerin Fragen nach fr?heren (cervikalen) Beschwerden in abschl?gigem Sinn beantwortete (E. 3.5, Urk. 12/Z11/4) und eine Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes nach dem fraglichen Unfallereignis verneinte, wenngleich der behandelnde Masseur (E. 3.4) und selbst Dr. C.___ (E. 3.8) im Verlauf eine Verbesserung feststellten. Liessen sich sodann aus neurologischer und rheumatologischer Sicht keinerlei reproduzierbare pathologische Befunde erheben (E. 3.11.2 und E. 3.11.3), so ergibt sich kein Grund, von der Einsch?tzung der Gutachter, bei einer m?glichen Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes sei sp?testens im Begutachtungszeitpunkt vom Erreichen des Status quo sine auszugehen (E. 3.11.3), abzuweichen. Ebenso wenig vermag die Beschwerdef?hrerin in Bezug auf die Verst?ndigung - insbesondere mit dem Gutachter Dr. B.___ - durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass dieser notierte, das Gespr?ch mit der nur sehr gebrochen Deutsch sprechenden Beschwerdef?hrerin sei einzig mit Hilfe der ?bersetzung durch deren Tochter m?glich gewesen (E. 3.1.1). Im Lichte dessen, dass Dr. F.___ die Verst?ndigung mit der Beschwerdef?hrerin als gut bezeichnete (E. 3.11.2), die Beschwerdef?hrerin sich in der Schweiz zur Pflegehelferin ausbilden liess (Urk. 12/Z11/3; Protokoll S. 9) - wof?r ein verst?ndlicher m?ndlicher und schriftlicher Ausdruck in Deutsch Voraussetzung bildet (vgl. www.srk.-zuerich.ch/srk/Ich-will-lernen/Pflegehelferin-SRK) -, sich in der Folge offenbar problemlos am Arbeitsplatz verst?ndigen konnte (Urk. 12/Z41/2, Urk. 12/Z47/4, Protokoll S. 9) und zudem das Schweizer B?rgerrecht erwarb (Urk. 12/A2), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie - wenn auch in der Artikulation mit Schwierigkeiten der deutschen Sprache k?mpfend - den ihr gestellten Fragen durchaus zu folgen im Stande war. Dazu kommt, dass der Psychiater nicht alleine auf die Beantwortung der Fragen abstellte, sondern seiner Beurteilung auch das Verhalten und die subjektiven Reaktionen der Beschwerdef?hrerin zugrunde legte (Urk. 12/ZM14 S. 8-9, 10). Endlich erfolgte die Begleitung durch die Tochter der Beschwerdef?hrerin offensichtlich in deren Einverst?ndnis und fehlen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte, Hinweise auf Verst?ndigungsschwierigkeiten, welche Zweifel an der beweism?ssigen Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens h?tten begr?nden k?nnen. Dieses ist mithin nicht zu beanstanden, weshalb gest?tzt auf die Einsch?tzung von Dr. B.___ davon auszugehen ist, dass es auch aus psychischer Sicht an einer unfallbedingten Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin mangelt (E. 3.11.1).
???????? Ebenso wenig verm?gen die ?brigen, zum Teil weitschweifigen und an der Sache vorbeigehenden Einw?nde der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1) Zweifel an der Einsch?tzung der Gutachter zu begr?nden.
???????? Zusammenfassend ist damit den aufliegenden Expertisen voller Beweiswert zuzuerkennen, und es darf in antizipierender Beweisw?rdigung von weiteren Untersuchungen abgesehen werden.
4.3???? Auf die Gutachten abstellend ist damit ausgewiesen, dass sp?testens im August 2009 der Status quo sine (E. 2.3) erreicht war und es der Beschwerdef?hrerin ab diesem Zeitpunkt an einer unfallbedingten Leistungseinschr?nkung fehlte.
???????? Doch selbst wenn man den nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2008 bejahte, erg?be sich kein anderes Resultat. Bei dem von der Beschwerdef?hrerin erlittenen Auffahrunfall handelt es sich rechtsprechungsgem?ss h?chstens um einen mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall. Gem?ss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schleudertrauma (BGE 134 V 109 ff.) m?sste deshalb die Ad?quanz ohne Weiteres verneint werden, da keines der vom Bundesgericht nunmehr pr?zisierten Kriterien erf?llt w?re.
???????? Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 26. August 2009 ist damit auch aus dieser Sicht rechtens, womit die Beschwerde vollumf?nglich abzuweisen ist.
4.4????
4.4.1?? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
???????? Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person s?mtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ersch?pft hat. Zu ber?cksichtigen ist unter anderem auch die M?glichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu pr?fen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei ?ber eigenes Verm?gen verf?gt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
4.4.2?? Der f?r die Berechnung der prozessualen Bed?rftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdef?hrerin und ihres Ehegatten setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.-- (inkl. Kosten f?r Elektrizit?t, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z?rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungs?mter betreffend Richtlinien f?r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./3.), Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten Fr. 2'110.-- (Urk. 20/12), anrechenbare Telekommunikationskosten Fr. 100.--, Pr?mien f?r Krankenkasse, KVG, Fr. 558.20 (Urk. 12/Z119), Kostenanteil der Krankenkasse, gesch?tzt, Fr. 50.-- sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 40.-- (Urk. 19, nicht belegt). Nicht zu den notwendigen Auslagen und damit nicht zu ber?cksichtigen sind Kosten aufgrund von Abzahlungsvertr?gen, soweit diese nicht Kompetenzst?cke betreffen (vgl. Kreisschreiben, Ziff. III./5.4). Dass die vereinbarten Abzahlungsbetr?ge in H?he von Fr. 600.-- (Urk. 20/8) beziehungsweise Fr. 12.25 (Urk. 20/9) Kompetenzst?cke betreffen w?rden, wurde weder vorgebracht (Urk. 18) noch belegt. Gegen?ber der Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdef?hrerin in Bezug auf den Abzahlungsbetrag von Fr. 600.-- angegeben, ihr Sohn H.___ habe ein Auto gekauft und m?sse nunmehr monatliche Raten von Fr. 600.-- leisten (Urk. 12/Z114 S. 3). Selbst wenn es sich bei dem erw?hnten Fahrzeug - ein solches findet sich jedoch nicht unter dem Verm?gen aufgelistet (Urk. 19 S. 2) - um ein Kompetenzst?ck des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin handeln sollte, w?re angesichts der Gesamtschuld von Fr. 54'703.85 (Urk. 20/13) nicht davon auszugehen, dass die monatliche Rate in H?he von Fr. 600.-- einzig der Abzahlung eines Autokredits diente. Eine Ber?cksichtigung dieser Abzahlungsrate f?llt damit auch aus dieser Sicht nicht in Betracht. Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenbare Auslagen in H?he von Fr. 4'558.20
????????
???????? Der Ehemann der Beschwerdef?hrerin erzielt ihren Angaben zufolge ein monatliches Einkommen von Fr. 4'140.-- (Urk. 20/11), und aus dem Nebenerwerb bei der K.___ ergibt sich ein Verdienst von monatlich Fr. 563.-- (Urk. 20/2). Zu diesem Einkommen ist ein angemessener Anteil an die Haushaltungskosten (Mietzins, Heizung, W?sche usw.) der in gemeinsamem Haushalt mit der Beschwerdef?hrerin lebenden vollj?hrigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen (vgl. Kreisschreiben Ziff. IV./2) zu z?hlen. Gegen?ber der Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdef?hrerin denn auch angegeben, der Sohn H.___ und die Tochter I.___ w?rden einen monatlichen Betrag von je Fr. 500.-- entrichten (Urk. 12/Z114 S. 2). Mithin ergeben sich monatliche Gesamteinnahmen von Fr. 5'703.--, wovon nach Abzug der monatlichen Ausgaben von Fr. 4'558.20 sowie dem Freibetrag von Fr. 500.-- f?r ein Ehepaar der Beschwerdef?hrerin und ihrem Ehemann noch Fr. 644.80 zur Verf?gung? stehen. Damit ist die Beschwerdef?hrerin aber in der Lage, f?r die Anwaltskosten aufzukommen.
???????? Im ?brigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdef?hrerin gegen?ber der Beschwerdegegnerin den monatlichen Mietzins mit Fr. 1'606.-- (Urk. 12/Z114 S. 3) beziffert und an anderer Stelle erkl?rt hatte, aufgrund der Hauswartt?tigkeit reduziere sich der normale Mietzins von Fr. 2'100.-- auf Fr. 1'600.-- (Urk. 12/Z41/1). Ausserdem hat in der Berechnung des monatlichen Bedarfs die Pr?mienverbilligung f?r die Beschwerdef?hrerin und ihren Ehemann offensichtlich noch keine Ber?cksichtigung gefunden (Urk. 12/Z119). Damit stehen ihr und ihrem Ehemann monatlich mehr als Fr. 1'000.-- zur Verf?gung.
4.4.3?? Damit fehlt es an der Bed?rftigkeit der Beschwerdef?hrerin, weshalb ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:


?????????? Das Gesuch der Beschwerdef?hrerin vom 14. Juli 2010 um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter wird abgewiesen,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).