Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00227
UV.2010.00227 vereinigt mit UV.2011.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern



Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. September 2006 als Hauswart bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 8. Februar 2008 beim Fensterreinigen von einer Leiter abrutschte und sich eine undislozierte Fraktur des Tuberculum majus an der rechten Schulter zuzog (Bericht von Dres. med. Z.___ und A.___, orthopädische Abteilung, Klinik B.___, vom 10. April 2008 [Urk. 8/1]). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm Heilbehandlungskosten bis 31. Dezember 2009.
         Nachdem sich X.___ am 5. August 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2010 eine vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 befristete Viertelsrente zu (Urk. 8/124). Diese Verfügung erwuchs inzwischen in Rechtskraft (vgl. Urk. 17/7 S. 6).
         Nach der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 21. April 2009 (Urk. 8/41) sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 29. Juni 2010 (Urk. 8/105) eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine (unfallbedingte) Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 fest (Urk. 2 = Urk. 8/125).

2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich (Vollmacht vom 23. Dezember 2008 [Urk. 4 = Urk. 17/4]), mit Eingabe vom 21. Juli 2010 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des Einspracheentscheids eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 30 % zuzusprechen; über die Integritätsentschädigung sei nach definitivem Abschluss der Behandlungen zu verfügen. Dazu liess er diverse Arztberichte, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen haben, einreichen (Urk. 3/1 = Urk. 17/3/3 = Urk. 8/88; Urk. 3/2 = Urk. 17/3/1 = Urk. 8/36; Urk. 3/3 = Urk. 17/3/2 = Urk. 8/82). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-125]) liess die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, Luzern (Vollmacht vom 18. August 2010 [Urk. 9]), die Abweisung der Beschwerde - soweit auf diese eingetreten werden könne - beantragen. Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2010 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Mit Replik vom 7. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer am gestellten Antrag festhalten (Urk. 11). Dazu liess er eine Arbeitsbestätigung der Y.___ AG vom 17. September 2010 einreichen (Urk. 12 = Urk. 17/3/5). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 liess die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik erklären (Urk. 15).

3.       Am 11. Oktober 2010 hatte der Beschwerdeführer bei der SUVA um Zusprechung einer Invalidenrente ersucht (Urk. 17/8/126). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 ab (Urk. 17/8/131). Mit Einsprachentscheid vom 22. Dezember 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Rentenablehnung fest (Urk. 17/2 = Urk. 17/8/135).

4.       Auch gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 Beschwerde erheben und erneut beantragen, es sei ihm, unter Aufhebung des Einspracheentscheids, eine Invalidenrente von 30 % zuzusprechen (Urk. 17/1). Dazu liess er wiederum diverse Arztberichte, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen haben (Urk. 17/3/1 - 17/3/3 = Urk. 3/1 - 3/3 und Urk. 17/3/4 = Urk. 8/109), sowie eine Kopie der Arbeitsbestätigung der Y.___ AG ins Recht legen (Urk. 17/3/4 = Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar (Urk. 17/7; samt Aktenbeilage [Urk. 17/8/126-135]) liess die Beschwerdegegnerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Bachmann (Vollmacht vom 3. Februar 2011 [Urk. 17/9]), die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5.       Dieser Prozess Nr. UV.2011.00016 wurde mit dem vorliegenden Prozess UV.2010.00227 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. UV.2011.00016 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 17/11 und Urk. 18).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
         Der Rentenanspruch entsteht - und die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen fallen dahin -, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, soweit letzterer unfallbedingt beeinträchtigt ist, erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
1.6     Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt, wenn der Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit gilt nur für Renten und nicht für Integritätsentschädigungen (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 188 f.).
1.7         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dem Beschwerdeführer stehe aufgrund der verbliebenen Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 8. Februar 2008 bei degenerativem Vorzustand eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 7,5 % zu (Urk. 2) und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG, da dem Beschwerdeführer gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. C.___ eine angepasste Tätigkeit unfallbedingt vollzeitlich zumutbar sei und die aufgrund der Zahlen aus der internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) errechnete Erwerbsunfähigkeit von 8,4 % unter der Erheblichkeitsgrenze für eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 10 % liege (Urk. 17/2 S. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer begründet seinen Rentenantrag damit, dass er in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart nur zu 70 % leistungsfähig sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 2 und Urk. 17/1). Gegen den Entscheid betreffend Integritätsentschädigung bringt er vor, darüber sei erst nach definitivem Abschluss der Behandlungen und nach durchzuführender Begutachtung zu verfügen (Urk. 1 und Urk. 11).

3.
3.1     Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. April 2009 berichtete Kreisarzt Dr. C.___, dass in der rechten Schulter immer noch eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine erhebliche Bewegungseinschränkung über Schulterhöhe, Kraftminderung, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in allen Bewegungsrichtungen vorhanden seien. Im Deltoideus bestehe eine leichte Muskelatrophie, Bizeps und Supraspinatus seien ohne wesentliche Veränderung. Als bildgebende Befunde führte er eine AC-Gelenksarthrose, eine Partialruptur der Supraspinatussehne, ein Bone bruise Tuberculum majus bei undislozierter, abgeheilter Fraktur an. Die Klinik in der rechten Schulter entspreche einem Impingement, respektive eine Periarthritis humero-scapularis (PHS) erheblichen Grades bei Vorzustand. Die degenerativen Verhänderung der Halswirbelsäule mit Anzeichen für ein radikuläres Reizsyndrom C6 und die damit einhergehenden leichten Bewegungseinschränkungen und belastungsabhängigen Schmerzen seien unfallfremd, wobei die Parästhesien im ganzen rechten Arm ohne Dermatombezug seien. Dr. C.___ wies darauf hin, dass die neurologischen Abklärungen keine weiteren Aufschlüsse für die schmerzhafte Schulterbewegungseinschränkung ergeben hätten. Klinisch festgestellte leichte radikuläre Reizzeichen C6 und ein CTS könnten neurographisch nicht nachgewiesen werden. Im MRI seien massive degenerative Veränderungen der HWS ersichtlich, welche klinisch auch eine gewisse Symptomatik begründen liessen, aber eindeutig von der Schulterproblematik getrennt werden könnten. Trotz adäquater Therapien liege keine wesentliche Veränderung der Gesamtsituation vor. Allenfalls könne mit Physiotherapie eine gewisse Verbesserung der Beweglichkeit in der rechten Schulter erreicht werden, allerdings ohne wesentlichen Einfluss auf die Belastungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich sehr kooperativ. Er habe seine Hauswarttätigkeit zu 60 % wieder aufgenommen und könne nur die schweren Tätigkeiten nicht ausführen. In Zukunft werde der Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil einsetzbar sein. Die Situation werde sich über ein Jahr nach dem Unfallereignis kaum wesentlich verändern. Vollzeitlich, vollschichtig, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden der rechten Schulter wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zusatzbelastungen seien ihm vereinzelt in axialer Richtung von Boden bis Hüfthöhe von 10 kg, mit Abspreizbewegung von 3 bis 4 kg bis Schulterhöhe bei freiem unbelastetem Bewegungsumfang zumutbar. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, ein kraftvolles Zupacken, Zwangshaltungen für den rechten Arm sowie schwere Arbeiten, wie Spitzen, Bohren und Hämmern, oder Arbeiten mit Vibrationen und Schlägen. Eine Hauswarttätigkeit in reduziertem Umfang sei grundsätzlich denkbar. Die zeitlich reduzierte Einsatzfähigkeit, welche heute praktiziert werde, sei grundsätzlich nicht verständlich. Die unfallfremden Veränderungen an der HWS hätten keine zusätzliche Einschränkung der Einsatz- und Leistungsfähigkeit im Berufsalltag zur Folge. Diese seien in den Einschränkungen für die rechte Schulter eingeschlossen (Urk. 8/41 S. 5 f.).
         Im Bericht vom 7. Oktober 2009 (Urk. 8/82) diagnostizierten die Dres. D.___ und E.___, Klinik B.___, ein therapieresistentes chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Status nach undislozierter Fraktur des Tuberculum majus. Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung habe sich keine genaue Pathologie, welche die Schulter- beziehungsweise Armbeschwerden rechts erklären könnten, nachweisen lassen. Auch die in ihrer Klinik durchgeführten konsiliarischen Untersuchungen (neurologische, neuroangiologische und schmerztherapeutische Abklärungen) könnten die aktuell bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht erklären. Aus operativer beziehungsweise schulterorthopädischer Sicht könne ihm bei diesem diffusen Beschwerdebild nichts Konkretes angeboten werden. Weiterhin seien die konservativen Therapiemassnahmen (Physiotherapie, TCM) voll auszuschöpfen.
PD Dr. F.___ bestätigte am 16. Dezember 2009 massive degenerative Veränderungen und hielt fest, die festgestellte Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter könne die geklagten Parästhesien nicht erklären. Zudem wies er darauf hin, dass die Klagen relativ diffus seien und die vorhandene Schultersteifigkeit nicht voll mit dem MRI-Befund vereinbar sei. Die von ihm erhobene Kraft stimme mit derjenigen überein, die der Kreisarzt erhoben habe. Abschliessend gab PD Dr. F.___ an, jedenfalls müsse der Unfall eine entscheidende Rolle gespielt haben, da der Beschwerdeführer vor dem Sturz einwandfrei habe arbeiten können (Urk. 3/1 = Urk. 8/88 = Urk. 17/3/3).
Am 1. Januar 2010 attestierte der Hausarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/100).
         Dr. H.___ berichtete am 16. Dezember 2009 und 18. Februar 2010 (Urk. 8/109, Urk. 8/110) über weiterbestehende Beschwerden insbesondere in Form einer Lumboischialgie links, einer belastungsabhängigen Zervikobrachialgie rechts mit Ameisenlaufen, über Schulterschmerzen rechts sowie über eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS. Dr. H.___ erklärte, die Einschränkung der HWS nach rechts sei wahrscheinlich myofascial bedingt. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden empfahl er Ergo- beziehungsweise Physiotherapie.
3.2     Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf der eingehenden Untersuchung vom 21. April 2009, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden Abklärungen informieren, abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Ärztliche Stellungnahmen, welche der kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilung widersprechen, bestehen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht. So verwies Prof. Dr. I.___ am 18. Mai 2009 (Urk. 8/48) ausdrücklich auf den ihm bekannten Kreisarztbericht, woraus die Beschwerdegegnerin zu Recht den Schluss zog, dass Prof. Dr. I.___ die Beurteilung von Dr. C.___ teile (vgl. Urk. 17/7 S. 5 Ziff. 9.3.2. Abs. 3). Abgesehen von der von ihm im Bericht vom 24. März 2009 (Urk. 8/36 S. 2) empfohlenen Behandlung mit steroidalen Antirheumatika in Kombination mit Physiotherapie sah er keine weiteren therapeutischen Optionen.
         Auch PD Dr. F.___ anerkannte ausdrücklich degenerative Veränderungen, wobei seine Schlussfolgerung, der Unfall müsse eine entscheidende Rolle gespielt haben, da der Beschwerdeführer vor dem Sturz einwandfrei habe arbeiten können (Urk. 3/1 = Urk. 8/88 = Urk. 17/3/3), von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Schulterbeschwerden nicht in Frage gestellt wird, da sie diese ebenfalls als Unfallfolgen betrachtet.
Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten von Dr. H.___ (Urk. 8/110 und Urk. 17/3/4 = Urk. 8/109]). Die von ihm festgehaltenen Lumboischialgien links führt er ohnehin nicht auf den Unfall zurück. Soweit er die Nackenbeschwerden als myofascial bedingt betrachtet, so wird diesen durch die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung insofern Rechnung getragen, als die dadurch bedingten Einschränkungen in der Einsatz- und Leistungsfähigkeit sich mit denjenigen decken, die sich durch die an der rechten Schultern bestehenden direkten Unfallfolgen ergeben.
Somit ist auf die kreisärztliche Beurteilung abzustellen. Für die nachfolgende Rentenprüfung ist entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil, nach welchem aufgrund der Schulterbeschwerden rechts eine „vollzeitliche und vollschichtige“ angepasste, wechselbelastende Tätigkeit  unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ erwähnten Einschränkungen (vgl. Urk 10/41 S. 5 f.) als zumutbar anzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die von Dr. C.___ angegebene „vollzeitliche und vollschichtige“ Einsatzfähigkeit einer 100%igen Leistungsfähigkeit entspricht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 17/1 S. 3) steht ihm der rechte Arm nicht bloss als „Hilfsarm“ zur Verfügung.
Da von keiner Seite Behandlungsvorschläge gemacht wurden, von denen noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes an der Schulter rechts zu erwarten war, und der Beschwerdeführer selber ebenfalls keine derartigen Behandlungen anführt (Urk. 1 S. 4), fiel der Taggeld- und Heilbehandlungsanspruch bereits nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2009 dahin und es stellte sich spätestens Ende 2009 die Frage nach den Dauerleistungen, mithin nach Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

4.
4.1     Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten, Verdienst angeknüpft.
         Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer gemäss der, vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrittenen, Feststellung der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Auskunft der Y.___ AG vom 20. Oktober 2009 im Jahr 2010 Fr. 65'260.-- verdient (Fr. 5'020 x 13 [vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 8/83]). Dieses Einkommen ist folglich als Valideneinkommen anzunehmen.
4.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist, deutet der Umstand, dass die bisherige Arbeitgeberein des Beschwerdeführers aufgrund der Unfallfolgen im Schulterbereich für die aktuelle Tätigkeit nur eine Leistungsfähigkeit von 70 % als gegeben erachtet (Urk. 12), darauf hin, dass diese Hauswartstelle dem kreisärztlichen Anforderungsprofil nicht entspricht. Zu Recht hat die SUVA daher der Invaliditätsbemessung nicht den aktuellen Lohn als Invalideneinkommen zugrunde gelegt, sondern anhand ihrer internen Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen (DAP) ein hypothetisches Einkommen ermittelt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein Teil seines Lohnes Soziallohn darstelle (Urk. 1 S. 3), kann daher offen gelassen werden.
         Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472).
         Als Invalideneinkommen für das Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen von Fr. 59'774.-- (Urk. 17/2 S. 6, Urk. 17/8/130). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 17/1 S. 3) handelt es sich bei den gewählten Berufen Wickler-Monteur, Überwacher, Verpackungsmittelhersteller, Hilfsarbeiter und Montagearbeiter gemäss den DAP-Erfassungsblättern Nrn. 8316, 9959, 4433, 6795 und 6350 um Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils. Insbesondere sind beidhändige Tätigkeiten, das häufige Heben bis Lendenhöhe und das feinmotorische Hantieren mit Gegenständen eingeschlossen, zumutbar, da der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, nicht an der Hand, sondern im Schulterbereich eingeschränkt ist.
         Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Erfassungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn von Fr. 59'774.-- als Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden, zumal die SUVA nachgewiesen hat, dass dieser Durchschnittslohn knapp unter dem Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe von Fr. 59'916.-- liegt (Urk. 9/130 S. 1). Ein leidensbedingter Abzug ist bei Anwendung der DAP nicht sachgerecht und nicht zulässig (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
         Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 65'260.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 59'774.--, welches in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten worden ist, zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 5'486.-- beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von 8,4 %, welcher unter 10 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.

5.
5.1     Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Integritätsentschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 UVG).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2     Der Einspracheentscheid ist auch bezüglich der Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Gemäss der Integritätsschadenbeurteilung von Dr. C.___ vom 21. April 2009 (Urk. 8/40) beträgt der unfallbedingte Integritätsschaden in der rechten Schulter 7,5 %. Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht. Die Schätzung des Kreisarztes hält sich im Rahmen der Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (Tabelle 1) und bei Arthrosen (Tabelle 5), die Werte von 5 % bis 25 % vorsehen. Der festgestellte Prozentsatz von insgesamt 15 % ist im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Da im Bereich der rechten Schulter ein Vorzustand in Form degenerativer Veränderungen besteht, ist die hälftige Kürzung nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem unfallbedingten Integritätsschaden von 7,5 % auszugehen.

6.       Die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2010 (Urk. 2 = Urk. 8/125) und vom 22. Dezember 2010 (Urk. 17/2 = Urk. 17/8/135), gemäss welchen dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 8. Februar 2008 keine Invalidenrente nach UVG, aber eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7,5 % zusteht, erweisen sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.

7.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).