UV.2010.00228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1982, war seit dem 1. Dezember 2005 bei der Y.___ AG angestellt und bei der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1), als sie am 9. November 2007 bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 8/M3). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 stellte die AXA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 30. September 2009 ein (Urk. 8/27). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2010 Einsprache (Urk. 8/32), welche die AXA mit Entscheid vom 9. Juli 2010 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. Juli 2010 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Schmerzen im linken Halsbereich, Urk. 1, Urk. 8/32) und dem Unfallereignis vom 9. November 2007 nicht mehr gegeben sei. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, wären die Beschwerden keine adäquate Folge des besagten Unfallereignisses (Urk. 2 S. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass die Schmerzen im linken Halsbereich erst seit dem Unfallereignis aufgetreten und nie vollständig abgeklungen seien, weshalb weitere Physiotherapiebehandlungen vorgenommen werden müssten. Der Kausalzusammenhang sei somit offensichtlich gegeben (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 30. September 2009 hinaus geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Auffahrunfall vom 9. November 2007 stehen.

3.      
3.1     Am 9. November 2007 stand die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug an einem Rotlicht, als ein Fahrzeug von hinten mit dem hinter ihr stehenden Fahrzeug kollidierte, welches darauf in dasjenige der Beschwerdeführerin geschoben wurde (Polizeirapport, Urk. 8/A1).
         Im Landeskrankenhaus Z.___, wohin sich die Beschwerdeführerin am Unfalltag begab, wurde eine HWS-Distorsion attestiert und angegeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Kollision keinen Kopfanprall erlitten und sofort nach dem Unfallereignis mittelstarke Nackenschmerzen links verspürt habe, währenddem andere Symptome (wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen) verneint worden seien. Es wurden weder pathologische neurologischen Befunde erhoben noch äussere Verletzungen festgestellt; auch das Röntgenbild der HWS war unauffällig. Der erstbehandelnde Arzt verneinte eine Arbeitsunfähigkeit und verschrieb als Therapiemassnahme Myolastand 50 mg einmal abends (Urk. 8/M2).
3.2     Am 29. November 2007 berichtete A.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis am 9. November 2007 zunächst Schmerzen im linken Nacken, jedoch keine Begleitsymptome wie Kopfschmerzen oder Schwindel gehabt habe. Nach einer Woche hätten die Beschwerden im Nackenbereich zum Schulterblatt ausstrahlend zugenommen; die Beschwerdeführerin habe angegeben, insbesondere nach längerem Arbeiten am Computer gleichzeitig ein Gefühl von Kraftverlust in der rechten Hand zu spüren. Heute hätten sich die Beschwerden gebessert. In der neurologischen Untersuchung habe sich ein deutlich verhärteter Muskelstrang des Sternocleidomastoideus im Nackenbereich links gezeigt, der auch stark druckdolent sei. Die Kopfbeweglichkeit sei bei der Rotationsbewegung nach links endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Die Muskeleingenreflexe seien mittellebhaft symmetrisch auslösbar, die Kraftverhältnisse symmetrisch und gut. Es gebe keine sensiblen Ausfälle; der Hirnnervenbefund sei normal.
         Bei der Beschwerdeführerin liege nach der Einteilung von Quebec Task Force ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I vor, das sich in Nackenbeschwerden mit Schmerzen und Steifigkeit ohne somatische Befunde äussere. Die Arbeitstätigkeit am Computer sei zunächst nur stundenweise aufzunehmen und bei Schmerzentwicklung zügig zu beenden. A.___ verordnete die Einnahme von Ibuprofen retard 800 mg einmal täglich für sieben Tage und Mydocalm für die Nacht. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig und es bestünden keine Begleitbeschwerden, so dass die Prognose gut sei (Urk. 8/M1).
3.3     B.___, orthopädischer Chirurg, berichtete am 28. Mai 2009, dass er die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2008 untersucht habe. Diese habe über ziemlich starke Nackenschmerzen links geklagt. Die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt habe ergeben, dass die Beweglichkeit gut, der mittlere und untere Zervikalbereich auf der linken Seite aber ausgeprägt schmerzempfindlich gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei nichts Anormales in den oberen Gliedern festzustellen gewesen. Er habe eine Magnetresonanzuntersuchung (MRI) durchgeführt, welche aber keine auffälligen Befunde ergeben habe. Am 8. Januar 2009 habe er die Beschwerdeführerin erneut untersucht und festgestellt, dass die Symptome insgesamt unverändert geblieben seien, weshalb er eine Physiotherapie und eine osteopathische Behandlung empfohlen habe. Seither habe er sie nicht mehr gesehen, weshalb er zur weiteren Entwicklung keine Auskunft geben könne (Urk. 8/M4).
3.4     Zur Klärung der Leistungspflicht wurden die genannten medizinischen Berichte (E. 3.1-3.3) dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, zur Beurteilung vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 festhielt, dass die Beschwerdeführerin die bestehenden Nackenschmerzen links subjektiv auf den Auffahrunfall am 9. November 2007 mit HWS-Distorsion Grad I zurückführe. Gemäss den medizinischen Kriterien dürfe aber eine HWS-Distorsion Grad I innert sechs Wochen als ausgeheilt gelten; die Rheumatologen würden hierzu (wie für Grad II) die maximale Heilungsdauer mit sechs Monaten beziffern. Die Beschwerden könnten deshalb nicht mehr als unfallkausal gelten. Es sei daran zu erinnern, dass rund 60 % der Wohnbevölkerung an episodisch auftretenden Nackenschmerzen leiden würden, rund 30 % an chronifizierten. In den Akten könne keine Begründung gefunden werden, warum die Nackenschmerzen, welche die Beschwerdeführerin subjektiv auf das Trauma zurückführe, auch objektiv auf dieses zurückgeführt werden könnten. Aus seiner Sicht sei sowohl der Status quo ante wie auch der Status quo sine seit Langem erreicht. Eine unfallkausale Behandlung sei deshalb nicht notwendig, hingegen könne man sich überlegen, ob krankheitshalber eine Behandlung erforderlich sei. Die Beschwerden stünden höchstens möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. November 2007, nicht aber überwiegend wahrscheinlich.

4.      
4.1     Der Einschätzung von Dr. C.___ ist angesichts der nachstehenden Aspekte zu folgen. Nach der Quebec Task Force of Whiplash-Associated Disorders chronifizieren nur etwa 5 % der Unfallopfer, die ein HWS-Schleudertrauma erlitten haben; das heisst, dass 95 % keine Langzeitsymptome zeigen, die über ein Jahr nach dem Unfallereignis persistieren (M. Graf/C Grill/H.-D. Wedig, Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, Steinkopff Verlag 2009, S. 185). Faktoren, die eine erhöhte Gefahr zur Chronifizierung anzeigen können, sind insbesondere (1) höheres Alter, (2) initial hohe Intensität der Nacken- und/oder Kopfschmerzen, (3) initial stark eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, (4) frühe Schlafstörungen, (5) frühe Aufmerksamkeits- und Abrufstörungen, (5) hoher Nervositäts-Score, (6) Anamnese mit früherem Kopfschmerz, (7) Anamnese mit früherem Kopftrauma (H. M. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, in: Schweizer Med Forum Nr. 47 S. 1123).
         Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Auffahrkollision auf ihr stehendes Fahrzeug einen nach der Rechtsprechung als mittelschwer, an der Grenze zu leicht einzustufenden Unfall (Urteil des Bundesgerichts U 61/03 vom 25. Oktober 2004 E. 4.1), bei welchem sie nach den Akten den Kopf nicht anschlug. Ausser den geklagten Nackenschmerzen linksseitig hatte sie ferner nach den medizinischen Berichten weder unmittelbar nach dem Unfallereignis noch später auftretend andere Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen. Das Beschleunigungstrauma wurde nach der Einteilung von Quebec Classification mit Grad I qualifiziert (E. 3.2).
         Dass ein solch geringgradiges Beschleunigungstrauma knapp zwei Jahre nach dem Ereignis noch zu behandlungsbedürftigen Beschwerden führt, ist - wie auch aus der Stellungnahme von Dr. C.___ hervorgeht (E. 3.4) - aus medizinischer Sicht ohnehin sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt aber auch, dass bei der Beschwerdeführerin kein einziger der genannten der Risikofaktoren vorliegt, welche nach dem medizinischen Erfahrungswissen eine Chronifizierung begünstigen können. So war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses erst 25 Jahre alt. Ferner gab sie lediglich mittelstarke Nackenschmerzen und keine Kopfschmerzen an. Und schliesslich sind in den medizinischen Akten weder eine stark eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, noch Schlaf-, Aufmerksamkeits- und Abrufstörungen, noch eine erhöhte Nervosität noch anamnestisch früher schon bestehende Kopfschmerzen oder ein Kopftrauma dokumentiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der natürliche Kausalzusammenhang nicht einzig mit dem Hinweis darauf als nachgewiesen oder als weiterhin bestehend betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, lässt sich doch allein gestützt auf die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen oder aufrechterhalten (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 4.2 b/bb). Angesichts der mässigen Intensität des Beschleunigungstraumas und der nicht vorhandenen Risikofaktoren für eine Chronifizierung unter Berücksichtigung des medizinischen Erfahrungswissens sind die bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der am 5. Februar 2010 verfügten Leistungseinstellung per 30. September 2009 (Urk. 8/27) bestehenden Nackenschmerzen überwiegend wahrscheinlich auf eine unfallfremde Ursache zurückzuführen.
4.2     Weil zwischen den nach Oktober 2009 bestehenden Nackenschmerzen und dem Unfallereignis vom 9. November 2007 somit kein Kausalzusammenhang mehr besteht, entfällt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

5.       Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2010 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).