Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00230
UV.2010.00230

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Sager


Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1949, war aufgrund ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin im Y.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 15. Juli 2006 die Treppe hinaufstolperte und hinfiel (Urk. 7/Z1). Die Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/Z2).
1.2     Mit Schreiben vom 22. August 2008 meldete die Versicherte der Zürich aufgrund zunehmender Kniebeschwerden einen Rückfall. Sie ersuchte die Zürich um Übernahme der Kosten einer Knie-Arthroskopie (Urk. 7/Z3, vgl. auch die Rückfallmeldung der Arbeitgeberin vom 2. September 2008, Urk. 7/Z4). Die Zürich ersuchte daraufhin Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Leitender Arzt Unfallchirurgie und Gelenksverletzungen am A.___, um Beurteilung der Unfallkausalität der Kniebeschwerden. In seiner Stellungnahme vom 27. September 2009 erachtete Dr. Z.___ die Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls vom 15. Juli 2006 (Urk. 7/ZM5). In der Folge teilte die Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 mit, die zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 15. Juli 2006 gemeldeten Kniebeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des erwähnten Unfallereignisses. Sie habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/Z17). Nachdem die Versicherte am 16. Dezember 2009 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/Z19), veranlasste die Zürich ein medizinisches Konsilium bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Konsiliarbericht vom 17. Mai 2010, Urk. 7/ZM7). Nachdem der Versicherten die Möglichkeit gegeben worden war, zum Konsiliarbericht von Dr. B.___ Stellung zu nehmen (Urk. 7/Z36, Urk. 7/Z39), wies die Zürich die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 ab (Urk. 2).
        
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2010 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, die Zürich habe die gesetzlichen Leistungen für die mit Meldung vom 22. August 2008 gemeldeten Beschwerden zu erbringen (Urk. 1).
         Die Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 zugestellt (Urk. 8). Am 26. Januar 2011 teilte die Versicherte mit, sie habe sich erneut in ärztliche Behandlung begeben müssen (Urk. 9-10). In der Folge reichte sie den Bericht der C.___ vom 25. Januar 2011 ein (Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 nahm die Zürich hierzu Stellung (Urk. 14). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2011 zugestellt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 137 E. 3a, 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

2.      
2.1     Die Zürich hielt fest, es könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten und als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden vom Unfallereignis vom 15. Juli 2006 herrühren. Dies ergebe sich aus den Auffassungen von Dr. B.___ und Dr. Z.___. Ausserdem seien in einem Zeitraum von gut zwei Jahren keine Beschwerden am linken Knie dokumentiert. Die natürliche Kausalität könne daher nicht bejaht werden (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe bereits anlässlich des Sturzes vom 15. Juli 2006 Schmerzen im linken Knie und im Rippenbereich verspürt. Vor dem Unfall habe sie nie Kniebeschwerden gehabt, seither jedoch schon. Die massiven Knieprobleme seien jedoch durch die Unfallfolgen des früher erlittenen Unfalls vom 18. August 2004 in den Hintergrund gedrängt worden. Am 21. August 2008 sei sie dann zum Kniespezialisten gegangen. Es bestehe daher ein Kausalzusammenhang zur Knieverletzung vom 15. Juli 2006. Der Konsiliarbericht von Dr. B.___, auf den sich die Zürich stütze, sei aufgrund der darin festgehaltenen falschen Anschuldigungen nicht akzeptierbar (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Zürich für die Kniebeschwerden, die Gegenstand der Meldung vom 22. August beziehungsweise 2. September 2008 (Urk. 7/Z3-4) sind. Diese Leistungspflicht hängt davon ab, ob die gemeldeten Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 15. Juli 2006 zurückzuführen sind.
         Die Unfälle vom 18. August 2004 (Sturz auf den Rücken mit Schulterverletzung, vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 7/Z16 S. 6) und vom 21. Juni 2009 (Sturz von der Leiter, vgl. Urk. 7/Z16 S. 1) hingegen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.
3.1     Nach dem Unfall vom 15. Juli 2006 suchte die Versicherte am 11. August 2006 an ihrem Arbeitsplatz die Personalärztin auf. Aus dem vom 21. April 2008 datierten und bei der Zürich am 14. Juli 2009 eingegangenen Bericht des personalärztlichen Dienstes des Y.___ geht hervor, dass die Versicherte wegen eines Treppensturzes beim personalärztlichen Dienst gesehen worden sei. Sie habe seit dem Sturz persistierende Schmerzen unterhalb der linken Brust beschrieben. Aufgrund des Röntgens bestehe der Verdacht auf eine Fraktur der 9. Rippe dorsolateral links. Es sei eine medikamentöse Analgesie empfohlen worden (Urk. 7/ZM4, vgl. auch den Röntgenbericht des Thorax vom 15. August 2006, Urk. 7/ZM1). Die Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/Z2).
3.2     Mit Schreiben vom 22. August 2008 teilte die Versicherte der Zürich mit, Sie habe beim Sturz vom 15. Juli 2006 eine Fraktur der 9. Rippe erlitten. Sie habe damals leichte Knieschmerzen verspürt, die sich aber seit März 2008 deutlich verschlimmert hätten. Am 21. August 2008 habe sie das Knie durch Dr. D.___ untersuchen lassen. Gestützt auf das angefertigte Röntgenbild habe ein Meniskusriss festgestellt werden können. Dr. D.___ habe eine Arthroskopie empfohlen (Urk. 7/Z3).
3.3
3.3.1   Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 5. November 2008 suchte die Versicherte ihn am 21. August 2008 auf, da sie seit mehreren Monaten ohne erkennbare Ursache Kniegelenkschmerzen links gehabt habe. Sie sei wegen dieses Leidens nicht schon früher in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe wegen der Kniebeschwerden nicht bestanden (Urk. 7/ZM3).
         Die obigen Ausführungen ergänzte Dr. D.___ im Bericht vom 27. Mai 2009, worin er ausführte, die Versicherte habe über linksseitige Kniegelenksschmerzen nach einem nicht sehr ausgeprägten Misstritt geklagt. Klinisch sei das Gelenk voll beweglich mit wenig Erguss und einer deutlich palpablen Bakerzyste. Der Bandapparat sei stabil. Es bestehe eine Druckdolenz des medialen Gelenkspaltes und ein stark positives Thessaly Zeichen für den Innenmeniskus. Radiologisch liege eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes vor. Bei klinischem Verdacht auf eine Läsion des medialen Meniskus habe er die Durchführung einer Arthroskopie empfohlen. Die Versicherte habe sich aber seither zur Terminvereinbarung nicht mehr gemeldet (Urk. 7/ZM2).
3.3.2   Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. September 2009 aus, der erste Arztbesuch wegen der Knieschmerzen sei erst zwei Jahre nach dem Unfallereignis erfolgt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass beim damaligen Unfallereignis vom 14. August 2006 (Verwechslung mit dem Datum der Unfallmeldung; richtig und gemeint: 15. Juli 2006) eine relevante Verletzung am linken Knie stattgefunden habe. Im Röntgen seien zudem recht ausgeprägte degenerative Veränderungen medial ersichtlich gewesen. Die beklagten Beschwerden könnten auch nur schon deswegen bestehen. Die ab August 2008 dokumentierten Kniebeschwerden links seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 3. August 2006 (Verwechslung mit dem Datum der Anstellung; richtig und gemeint: 15. Juli 2006; Urk. 7/ZM5).
3.3.3   Im Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies vom 26. April 2010 wurde aufgeführt, es bestünden lateral und retropatellär betonte arthrotische Veränderungen mit Chondromalazie bei intakten Bändern. Es liege eine alte Defektzone, differenzialdiagnostisch eine Degeneration am Aussenmeniskushinterhorn, am ehesten eine mukoide Degeneration am Hinterhorn des Innenmeniskus, vor. Daneben hätten sich eine grosse mediale Poplitealzyste und ein kleiner Fetteinschluss dorsocranial vom Innenmeniskushinterhorn gezeigt (Urk. 7/ZM6).
3.3.4   Dr. B.___ hielt in seinem Konsiliarbericht vom 17. Mai 2010 fest, die Versicherte habe anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Juli 2006 eine Kniekontusion links und eine Rippenfraktur links erlitten. Die im Vordergrund stehenden Rippenschmerzen seien konservativ behandelt worden, die geringen Knieprobleme seien nicht verfolgt worden. Im Jahr 2008 habe die Versicherte angegeben, sie leide seit wenigen Monaten unter vermehrten Schmerzen am linken Knie. Es gäbe keine Hinweise, dass in der Zeit von 2006 bis 2008 ein ernstes Problem am linken Knie bestanden habe. Die Untersuchung des linken Knies vom 23. und das MRI vom 26. April 2010 hätten eine deutliche retropatelläre Arthrose, eine leichte mediale femoro-tibiale Arthrose und leichte degenerative Meniskusveränderungen medial und lateral links gezeigt. Die Kniebeschwerden seien eher unwahrscheinlich auf den Unfall vom 15. Juli 2006 zurückzuführen. Denn die beidseitig festgestellte Arthrose spreche für ein unfallunabhängiges Geschehen mit allenfalls vorübergehender Traumatisierung beim Treppensturz. Die Menisken hätten degenerative Veränderungen ohne Hinweis auf einen alten Riss gezeigt. Nach dem Trauma im Jahr 2006 seien die Knieschmerzen als gering angegeben worden und es sei keine Behandlung nötig gewesen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Trauma am Knie nicht relevant gewesen sei (Urk. 7/ZM7).
3.3.5   Im von der Beschwerdeführerin erst am 7. Februar 2011, also nach Beschwerdeerhebung eingereichten Bericht der C.___ vom 26. Januar 2011 wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine aktivierte femoropatelläre Degeneration durch muskuläre Dysbalance und direkte Kontusion durch Sturz aufs Knie im Jahr 2006 vorliege. Wegen weiterer Unfälle sei eine Schulteroperation dazwischen gekommen, so dass sich die Versicherte erst fast ein Jahr nach dem Unfallereignis um die persistierenden Schmerzen im linken Knie habe kümmern können (Urk. 11).

4.
4.1     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die mit Meldung vom 22. August beziehungsweise 2. September 2008 geklagten Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. Juli 2006 zurückzuführen. Zum einen erwähnte die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2006 weder die Verletzung des Knies noch entsprechende Schmerzen. In der Bagatellunfall-Meldung vom 14. August 2006 wurden das Knie beziehungsweise Kniebeschwerden ebenfalls nicht erwähnt, sondern nur eine Rippe links, die gequetscht sei (Urk. 7/Z1). Es wurden denn auch lediglich bildgebende Untersuchungen betreffend die Rippen veranlasst (Urk. 7/ZM1, Urk. 7/ZM4). In der Folge waren zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 2006 und dem Aufsuchen von Dr. D.___ am 21. August 2008 für die geklagten Kniebeschwerden keine Arztbesuche und Behandlungen nötig (Urk. 7/ZM3), woraus zu schliessen ist, dass die Kniebeschwerden nicht in einem behandlungsbedürftigen Ausmass vorhanden waren. Bereits dieser zeitliche Verlauf lässt die Unfallkausalität der Kniebeschwerden als fraglich erscheinen.
         Zum anderen legten sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. B.___ gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen in überzeugender Weise dar, dass degenerative Veränderungen und kein Trauma für die Kniebeschwerden verantwortlich sind. Dabei spricht insbesondere die beidseitige Arthrose für ein unfallunabhängiges Geschehen (Urk. 7/ZM7 S. 3, Urk. 7/ZM5 S. 1), da auch das im Unfallereignis vom 15. Juli 2006 nicht betroffene Knie degenerative Veränderungen aufweist. Dass mit der im MRI-Bericht vom 26. April 2010 beschriebenen Defektzone (Urk. 7/ZM6) ein Trauma belegt sei (Urk. 1), ist sodann nicht zutreffend. So wurde im besagten Bericht nicht nur die Differentialdiagnose einer Degeneration am Aussenmeniskushinterhorn gestellt, sondern auch erwähnt, dass es sich am ehesten um eine mukoide Degeneration am Hinterhorn des Innenmeniskus handle (Urk. 7/ZM6). Damit stellte die Defektzone eine degenerative und nicht eine traumatisch bedingte Veränderung dar. Ausserdem hielt Dr. B.___ fest, es hätten sich keine Hinweise auf einen alten Riss gezeigt (Urk. 7/ZM7 S. 3).
         An dieser überzeugenden medizinischen Einschätzung vermag auch der erst fünf Jahre nach dem Unfallereignis verfasste Bericht der C.___ vom 26. Januar 2011 nichts zu ändern. Zwar wurde darin festgehalten, dass die „aktivierte femoropatelläre Degeneration durch muskuläre Dysbalance und direkte Kontusion durch Sturz aufs Knie im Jahr 2006“ bedingt sei (Urk. 11). Aufgrund der im Bericht erwähnten, durch echtzeitliche Dokumente indes nicht belegten direkten Kontusion des linken Knies und des geschilderten, chronologisch jedoch nicht korrekt dargelegten zeitlichen Ablaufs kann auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin suchte nicht ein Jahr, sondern erst zwei Jahre nach dem Unfallereignis erstmals einen Arzt betreffend die Kniebeschwerden auf. Ausserdem war die Schulteroperation nicht dazwischen gekommen, sondern war erst für den Oktober 2008 - das heisst nach Aufsuchen von Dr. D.___ im August 2008 - vorgesehen (Urk. 1, Urk. 11).
         Des Weiteren geht selbst aus den Berichten von Dr. D.___ kein Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Juli 2006 hervor (Urk. 7/ZM2-3). Vielmehr führte er im November 2008 an, die Beschwerdeführerin habe seit mehreren Monaten ohne erkennbare Ursache Kniebeschwerden (Urk. 7/ZM3). Im Bericht vom 27. Mai 2009 hielt er sodann fest, die Kniegelenksschmerzen seien nach einem nicht sehr ausgeprägten Misstritt aufgetreten (Urk. 7/ZM2). Aus den Angaben Dr. D.___s wird ersichtlich, dass er zwischen dem Ereignis vom 15. Juli 2006 und den Kniegelenksschmerzen keinen Zusammenhang sah, zumal der Ausdruck "nicht sehr ausgeprägter Misstritt" nicht an den Treppensturz vom 15. Juli 2006 denken lässt.
         Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kniebeschwerden seien aufgrund anderer gesundheitlicher Beschwerden in den Hintergrund gerückt (Urk. 1), kann mit Bezug auf die Unfallkausalität nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Denn die Schulteroperation war zum Zeitpunkt des Arztbesuchs vom 21. August 2008 noch nicht erfolgt. Vielmehr war sie, wie bereits oben erwähnt, für Oktober 2008 geplant (Urk. 1 S. 1). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im August 2008 immer noch an Schulterbeschwerden litt, diese sie jedoch nicht davon abhalten konnten, sich auch um ihre Kniebeschwerden zu kümmern. Dies lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 2006 und dem Aufsuchen von Dr. D.___ im August 2008 lediglich in den Monaten vor dem Arztbesuch Kniebeschwerden hatte (Urk. 7/ZM3, Urk. 7/ZM7 S. 3, 5).
         Aus der blossen Möglichkeit eines Zusammenhangs und daraus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 15. Juli 2006 keine Kniebeschwerden gehabt habe (Urk. 1), resultiert sodann rechtsprechungsgemäss keine die Leistungspflicht des Unfallversicherers begründende Kausalität. Vielmehr ist - wie vorstehend in Erwägung 1.2 und 1.3 festgehalten - für die Leistungspflicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nötig.
4.2     Abschliessend ist festzuhalten, dass die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.___ (Urk. 7/Z37, Urk. 7/Z38) keine Auswirkungen auf seinen Bericht und die Beurteilung der Unfallkausalität hatte. Denn er stützte seine Schlussfolgerung auf die von ihm erhobenen Befunde sowie die bildgebende Untersuchung. Darüber hinaus stimmen seine Feststellungen mit denjenigen der anderen involvierten Ärzte überein, womit kein Grund besteht, seinen Bericht bei der Beurteilung der Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen.
         Es besteht somit für die geltend gemachten Kniebeschwerden mangels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehender natürlicher Kausalität keine Leistungspflicht der Zürich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).