Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 7. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1982, war vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 am Bezirksgericht B.___ als Auditor tätig und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert, als er am 11. März 2008 bei einem missglückten Judowurf auf den Nacken- beziehungsweise Schulterbereich fiel (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 8/13) stellte die AXA ihre im Zusammenhang mit dem genannten Unfall erbrachten Leistungen per 31. März 2010 ein.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. April 2010 Einsprache (Urk. 8/14), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2010 abwies (Urk. 8/16 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. August 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die AXA sei zur Fortzahlung der Leistungen zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiladung der Krankenversicherung (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2010 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), welche Beschwerdeschrift dem Versicherten am 8. Dezember 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Von der beantragten Beiladung des Krankenversicherers (Urk. 1 S. 1) kann abgesehen werden, nachdem dieser - bei ordnungsgemässer Eröffnung von Verfügung (Urk. 8/13 S. 2) wie auch Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 10) - kein Rechtsmittel ergriffen hat.
2.
2.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zur natürlichen und adäquaten Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 5 Ziff. 2.2). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der erlittene Unfall sei im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten einzuordnen (Urk. 2 S. 6 oben), und von den massgebenden Kriterien sei keines in auffallender oder besonders ausgeprägter Form erfüllt (Urk. 2 S. 6 unten).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Unfallhergang nicht genau untersucht. Die Einstufung des Unfalls als mittleres Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten basiere auf Vermutungen und sei nicht haltbar (S. 2 Mitte). Ferner habe er seiner Arbeit nur aufgrund der Therapien nachgehen können (S. 2 unten f.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31. März 2007 hinaus.
4.
4.1 Anlässlich der medizinischen Erstkonsultation am 12. März 2008 (Urk. 8/M1) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Kontusion Clavicula rechts mit Traumatisierung des Sternoclaviculargelenks rechts (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei am 11. März 2008 beim Judo auf den rechten Schulter- beziehungsweise Brustbereich gefallen, was zu Schmerzen im Schulterbereich geführt habe (Ziff. 2). Die Schmerzen würden analgetisch behandelt (Ziff. 7); eine Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Ziff. 8).
4.2 In seinem Bericht vom 4. Juli 2008 (Urk. 8/M2) diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein cervikales Schmerzsyndrom nach Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion; Ziff. 1). Es bestehe eine vorerst gute Schmerzreduktion. Der Beschwerdeführer habe aber weiterhin täglich Schmerzen frontal-occipital. Physiotherapie und Muskelaufbau des Nackens seien unbedingt notwendig (Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit sei noch unbestimmt (Ziff. 4).
In einem weiteren Bericht vom 28. November 2008 (Urk. 8/M5) führte Dr. D.___ aus, aktuell bestehe noch eine Bewegungseinschränkung der HWS in Lateralflexion nach links auf ½, rechts normal; Die Rotation sei möglich, jedoch endständig sei sie noch schmerzhaft; die Reklination sei dolent (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe täglich Kopf- und Nackenschmerzen; diese würden regelmässig bei Zwangshaltung der HWS und nach grösseren Anstrengungen entstehen (Ziff. 2). Das Bewegungsausmass habe sehr gut verbessert werden können, die Schmerzdauer und die -frequenz hätten abgenommen (Ziff. 7). Auch in Zukunft seien weitere Erfolge zu erwarten (Ziff. 9).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeinmedizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/M6/2-3) aus, beim Unfallereignis habe es sich um eine nicht richtungsweisende Krafteinwirkung mit einem indirekten HWS-Distorsionstrauma, jedoch ohne commotio cerebri, gehandelt; somit sei nach einer Behandlung von über einem Jahr eine Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Bei guter Kooperation und offensichtlich zunehmender Besserung könne jedoch entgegenkommend noch für drei Monate die bisherige Therapie (Kombination von Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie, je einmal wöchentlich) durchgeführt werden (S. 1 Ziff. 1). Nach weiteren drei Monaten sei der Status quo sine und ante definitiv erreicht (S. 2 Ziff. 1). Die langdauernde Trainingstherapie sei als grosszügig zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2) und ein Gutachten sei nicht einzuholen (S. 2 Ziff. 3).
4.4 In seinem Bericht vom 31. Juli 2009 (Urk. 8/M8) diagnostizierte Dr. D.___ eine HWS-Distorsion nach Sportunfall mit cervicalem Schmerzsyndrom (Ziff. 1). Es bestünden Schmerzen bei Belastung und Zwangshaltung (Ziff. 2 lit. a). Die Therapie sei weiterzuführen (Ziff. 3 lit. b) und die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei noch unbestimmt (Ziff. 3 lit. d).
4.5 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 7. Januar 2010 (Urk. 8/M13) folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Sportunfall am 11. März 2008 mit Kopfkontusion rechts frontal und HWS-Distorsion mit/bei
- persistierendem linksbetontem zervikobrachialem und generalisiertem zervikocephalem Schmerzsyndrom
- linksbetonter Arthrose C0/C1, DD posttraumatisch, aktuell leicht aktiviert
- zentromedullärer Zyste auf Höhe C5/6, DD posttraumatisch
Die klinisch-neurologische Untersuchung falle bis auf ein deutliches linksbetontes Zervikalsyndrom normal aus. Fokal neurologische Ausfälle, insbesondere an den Armen oder Zeichen von Läsionen der langen Bahnen, lägen keine vor. Elektrophysiologisch seien sowohl die peripheren Neurographien an beiden Armen als auch die vom Nervus medianus bis kortikal evozierten Potenziale normal. Die im MRI der HWS gefundene kleine zentrale Zyste auf Höhe C5/6 scheine somit funktionell nicht relevant. Ob diese durch das Trauma entstanden sei, sei eineinhalb Jahre nach dem Ereignis nicht mehr beurteilbar (S. 3 Mitte). Die beklagten Missempfindungen im linken Arm seien am ehesten funktionell im Rahmen einer zervikospondylogenen Problematik zu interpretieren. Mitverantwortlich für die Nackenbeschwerden dürfte die nachgewiesene Arthrose auf Höhe C0/1 sein, die sich zum Zeitpunkt der Bildgebung aktiviert dargestellt habe. Diesbezüglich empfehle sie eine Standortbestimmung durch einen Rheumatologen beziehungsweise Orthopäden (S. 3 unten).
4.6 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/M15) fest, der im MRI beschriebene Zufallsbefund einer zentromedullären Zyste C5/6 und auch die dokumentierte linksbetonte Arthrose C0/1 seien wahrscheinlich unfallfremd. Die Arthrose wäre eine vorbestehende degenerative Veränderung und mit Blick auf das junge Alter eine sehr frühe Manifestation einer Arthrose. Diese könne jedoch durch ein Sturzereignis aktiviert werden, bei aber eher protrahiertem Verlauf, da das Ereignis beinahe zwei Jahre zurückliege. Gemäss MRI und CT fehlten neurologische Ausfälle, es fehlten richtunggebende oder traumatisch bedingte Veränderungen. Offenbar habe der Beschwerdeführer den ersten Teil der Anwaltsprüfung absolviert, dies zusammen mit einer beruflichen Tätigkeit als Jurist in einem Pensum von 100 %. Diese erhebliche Belastung könne zervikale oder Schultergürtelbeschwerden auslösen und müsse von den Unfallfolgen abgegrenzt werden (S. 1 Mitte).
Ferner hielt Dr. E.___ fest, es würden keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen bestehen (Ziff. 1). Unklar sei, warum sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Deshalb wäre ein rheumatologisches Konsilium sinnvoll (Ziff. 2).
5.
5.1 Der erstbehandelnde Arzt hat keine HWS-Distorsion diagnostiziert. Er ging in seinem Bericht vom 11. April 2008 von einer Kontusion der Calvicula rechts mit Traumatisierung des Sternoclaviculargelenks aus (Urk. 8/M1 Ziff. 5). Hingegen kam der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 4. Juli 2008 zum Schluss, dass eine HWS-Distorsion stattgefunden habe (Urk. 8/M2 Ziff. 1).
Vorliegend gehen die Parteien von einer HWS-Distorsion aus und es kann im Hinblick auf die Adäquanzprüfung damit sein Bewenden haben.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG U 264/97, vom 12. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG U 336/06, vom 30. Juli 2007, E. 5.1).
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung über Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich klagte (Urk. 8/M1, Urk. 8/2). In der Folge kamen dann aktenkundig weitere einschlägige Beschwerden hinzu (Urk. 8/2, Urk. 8/M2).
5.3 Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit Nacken- und Schulterbeschwerden aufgetreten sind und sich der Beschwerdeführer später auch über weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entsprechenden ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. März 2008 als gegeben anzunehmen.
6. Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
So fehlen neurologische Ausfälle; gemäss CT und MRI haben sich keine richtunggebende oder traumatisch bedingte Veränderungen ergeben. Ferner sind keine Läsionen (Urk. 8/M13 S. 3, Urk. 8/M15 S. 1 Mitte) und damit keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen nachweisbar (Urk. 8/M15 S. 1 Ziff. 1).
Dr. F.___ hielt weiter fest, die durch das MRI der HWS festgesellte Zyste auf Höhe C5/6 erscheine funktionell nicht relevant und es könne heute nicht mehr beurteilt werden, ob diese auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 8/M13 S. 3 Mitte). Dr. E.___ hielt sodann fest, dass die Zyste wahrscheinlich unfallfremd sei (Urk. 8/M15 S. 1 Mitte).
Mitverantwortlich für die Nackenbeschwerden dürfte die nachgewiesene Arthrose auf Höhe C0/1 sein; Dr. F.___ konnte jedoch auch diesbezüglich keine Unfallkausalität bejahen (Urk. 8/M13 S. 3 unten).
Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion erlitten hat und im strittigen Zeitpunkt an Beschwerden litt, ohne dass dafür ein organisches Korrelat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Läsion besteht, bei welchem sich der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts U 554/06, vom 27. November 2007, E. 4.2).
Somit ist nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen.
7.
7.1 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des EVG U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des EVG U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des EVG U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001).
Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden angenommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 141 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessendem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 144 Erw. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1.2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des EVG U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des EVG U 173/03 vom 15. November 2004).
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten, gefestigten Praxis und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall keinerlei Läsionen und auch keine commotio cerebri (Urk. 8/M6/2 Ziff. 1) zugezogen hat, ist das Unfallereignis vom 11. März 2008 als leichtes, höchstens als mittleres an der Grenze zu einem Leichten, einzustufen.
Bei einem leichten Unfall kann die Adäquanz indessen nur ausnahmsweise bejaht werden (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 E. 3b); die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien müssen diesfalls besonders ausgeprägt sein.
7.3 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; Urteile des EVG U 503/06 E. 7.1 vom 7. November 2007 und U 67/06 E. 5.2 vom 31. Januar 2007). Damit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
7.4 Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Damit das Kriterium bejaht werden kann, müssen die zusätzlich neben der HWS-Distorsion erlittenen Verletzungen erheblich sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.1). Dies ist bei blossen Prellungen nicht der Fall. Weiter sind keinerlei Läsionen vorhanden, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
7.5 Zum Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass eine Behandlungsdauer von 2 bis 3 Jahren nach erlittener HWS-Distorsion als durchaus üblich erachtet wird (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 E. 5.2.4). Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behandlung mit einer erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung" (BGE 134 V 128 E. 10.2.3) verbunden gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht verneint.
7.6 Die Erheblichkeit vorhandener Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, wofür es darauf ankommt, ob es der versicherten Person immer noch möglich ist, gewisse Aktivitäten (beispielsweise Reisen, regelmässige Spaziergänge, Haushaltsführung) auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008, vom 16. Mai 2008, E. 9.4). Allein der Verzicht auf das Judotraining begründet noch keine Erheblichkeit. Dem Beschwerdeführer war es möglich, seiner Arbeit nachzugehen und insbesondere auch jedenfalls Teile der Anwaltsprüfung abzulegen, was zur Verneinung dieses Kriteriums führt.
7.7 Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen. Ebenso sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben.
7.8 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt dieses als erfüllt, wenn die versicherte Person in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, obwohl sie alles daran setzt, sich durch optimale Mitwirkung rasch möglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 129 E. 10.2.7).
Vorliegend war der Beschwerdeführer nie arbeitsunfähig (Urk. 8/M1 Ziff. 8), so dass dieses Kriterium zu verneinen ist.
7.9 Ist von den massgebenden Kriterien keines gegeben, so ist die adäquate Kausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. März 2010 eingestellt hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).