UV.2010.00235
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher und Notar Thomas A. Hanke
Waisenhausplatz 14, Postfach 6509, 3001 Bern
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete als Sekretärin bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 19. Februar 2000 rutschte sie im Hafen von Z.___, Frankreich, aus, stürzte rückwärts zu Boden und schlug dabei den Rücken auf. Nach einer Behandlung durch ihren Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, klangen die Beschwerden ab und sie konnte ihre Arbeit wieder aufnehmen (Urk. 11/55).
1.2 Die Versicherte war am 1. März 2000 mit dem Auto in A.___ unterwegs, als ein von rechts kommender Lenker ihr Fahrzeug rammte, weil dieser den Vortritt missachtet hatte (Unfallmeldung UVG vom 6. März 2000, Urk. 11/1, Urk. 11/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die Erstbehandlung erfolgte am 2. März 2000 durch Dr. B.___, welcher eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Kontusion des rechten Handgelenks, des rechten Knies, des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) und des Thorax feststellte (Urk. 11/6). Es folgten verschiedene medizinische Abklärungen, so auch bei Dr. med. C.___, Plastische und Wiederherstellungschirurgie FMH, Ästhetische Chirurgie und Handchirurgie (Urk. 11/12), und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie (Urk. 11/17), welche wegen den persistierenden Beschwerden im rechten Handgelenk beigezogen wurden. Das rechte Handgelenk wurde am 22. Juni 2000 durch Dr. D.___ operiert (Urk. 11/21, Urk. 11/26, Urk. 11/31). X.___ trat am 1. Oktober 2000 bei der E.___ AG eine neue Arbeitsstelle an (Urk. 11/43, Urk. 11/55). Am 8. Februar 2001 erfolgte eine operative Revision der Schulter rechts mit Rotatorenmanschettennaht, Acromioplastik und lateraler Clavicularesektion durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 11/50). Danach war die Versicherte wieder arbeitsunfähig (Urk. 11/55, Urk. 11/59). Nach einer versuchsweisen Arbeitsaufnahme von 50 % wurde ihr von Dr. B.___ ab dem 4. Mai 2001 wieder eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestiert (Urk. 11/68). Am 30. Mai 2001 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. G.___, SUVA H.___, statt (Urk. 11/69). Per 31. Mai 2001 wurde die Anstellung bei der E.___ AG gekündigt (Urk. 11/184). Nach einer Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit Teilankylose der rechten Schulter fand am 17. September 2001 eine operative Mobilisation der rechten Schulter durch Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, statt (Urk. 11/88). X.___ stürzte am 14. Februar 2002 auf Glatteis und zog sich dabei eine OSG-Distorsion rechts zu (Urk. 11/13 S. 3). Dr. med. J.___ sowie Dr. med. K.___ führten für die SUVA H.___ am 17. April 2002 bzw. 2. September 2002 jeweils eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 11/104, Urk. 11/113). Auf Veranlassung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, fand am 11. Oktober 2002 im Zentrum L.___, H.___, eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. M.___, Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, statt (Urk. 11/113, Urk. 11/126).
1.3 Dr. B.___ veranlasste im Radiologischen Zentrum der Klinik N.___ die Magnetresonanztomografie(MR)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 19. Februar 2003 (Urk. 11/141) und berichtete am 31. März 2003 über einen weiterhin therapierefraktären Verlauf bezüglich der rechten Schulter und HWS sowie über persistierende LWS-Beschwerden (Urk. 11/142). Die SUVA holte auch die ärztlichen Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. und 17. Juni 2003 (Urk. 11/145, Urk. 11/147) ein. Am 2. September 2003 folgte die ärztliche Abschlussuntersuchung, welche durch Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin (SAMM), durchgeführt wurde (Urk. 11/148). Dr. P.___ nahm gleichentags auch eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 11/170). Am 14. Dezember 2003 kam es zu einer Hüft-Totalprothese rechts (Urk. 11/172 Urk. 11/234). Am 9. März 2004 wurde eine Operation am linken Daumen durchgeführt (Urk. 11/180). Da die SUVA diese Operation nicht als Folge des Unfalles vom 1. März 2000 ansah, erbrachte sie für die daraus entstandenen Kosten keine Leistungen. Hingegen teilte sie X.___ am 12. Mai 2004 mit, dass sie wegen der verbliebenen invalidisierenden Folgen des Unfalles vom 1. März 2000 (Schulter rechts und Halswirbelsäule) zur Zeit immer noch als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet und diesbezüglich das entsprechende Taggeld ausgerichtet werde (Urk. 11/188). Am 10. November 2004 erging die Mitteilung, dass die SUVA die Taggeldleistungen per 31. Januar 2005 einstelle, jedoch weiterhin für die Kosten der unfallbedingt notwendigen ärztlichen Kontrollen und Medikamente aufkomme (Urk. 11/211). Diese Mitteilung blieb unwidersprochen.
1.4 Die Versicherte, welche sich nach dem Unfall vom 1. März 2000 zur dipl. psychologischen Beraterin ILP weitergebildet hatte (Urk. 11/226), betrieb ab Februar 2005 als selbständig Erwerbende eine Praxis für psychologische Beratung (Urk. 11/248/4). Am 22. August 2005 wurde ihr auch links eine Hüft-Totalprothese eingesetzt (Urk. 11/236). Dr. P.___ führte am 21. Februar 2006 eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 11/248). Wegen einer Rhizarthrose rechts und eines Rezidivs eines Karpaltunnelsyndroms rechts nahm Dr. D.___ am 9. Mai 2006 einen weiteren operativen Eingriff vor (Urk. 11/258). Ferner führte PD Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Neurochirurgie FMH, am 25. Oktober 2006 eine Mikrodiskektomie, eine Unkoforaminektomie und eine ventrale Spondylodese mittels Osta-Pek-Zervikalkäfig durch (Urk. 8/278). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Mai 2007 hielt Dr. P.___ fest, es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/295 S. 9). Am 25. Juli 2007 kam es auch zu einer Operation nach Axialif-Methode bei degenerativer Discopathie L5/S1 mit Instabilitätsbeschwerden (Urk. 11/302).
1.5 Ab 5. Februar 2008 begab sich X.___ zu R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, in Behandlung (Urk. 11/339.20). Die SUVA gab ein interdisziplinäres Gutachten beim S.___ in Auftrag, welches am 23. Dezember 2008 erstattet wurde (nachfolgend: S.___-Gutachten, Urk. 11/337). Rechtsanwalt Thomas A. Hanke nahm am 20. März 2009 zum S.___-Gutachten Stellung (Urk. 11/339/2, unter Beilage des Schreibens von R.___ vom 18. März 2009, Urk. 11/339/20, sowie des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Februar 2008, Urk. 11/339.23-24). Die SUVA holte daraufhin Stellungnahmen der S.___-Gutachter ein (Urk. 11/342) und eröffnete diese der Versicherten, welche sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2009 dazu äusserte (Urk. 11/350, unter Beilage des Schreibens von R.___ vom 15. September 2009, Urk. 11/350/10-11). Am 6. Januar 2010 wurden im Spital T.___ zur Behebung einer medialen und lateralen Meniskusläsion rechts eine operative arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral rechts, ein Knorpeldébridement und eine Plicaresektion durchgeführt (Urk. 11/352-354). Nachdem die SUVA ihre Leistungspflicht neu beurteilt hatte, eröffnete sie X.___ mit Verfügung vom 15. April 2010, sie stelle die gesamten Versicherungsleistungen rückwirkend per 1. April 2010 ein (Urk. 11/356), und hielt mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2010 (Urk. 2) daran fest.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas A. Hanke am 20. August 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2010 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Heilungskosten und das Taggeld resp. die Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien die unfallkausalen Schadenfolgen medizinisch weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-362), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Unfall vom 1. März 2000 auch nach dem 1. April 2010 Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen resp. die Ausrichtung einer Invalidenrente durch die Unfallversicherung hat.
1.2 Bei den Untersuchungen durch die S.___-Gutachter vom 14. und 16. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beschwerden geltend, aktuell im Vordergrund stünden die chronischen und in der Intensität stark fluktuierenden bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen, die sie praktisch am ganzen Körper habe und die ein längeres Sitzen, Liegen oder Stehen verunmöglichten. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe ein Dauerschmerz, und zwar sowohl im Bereich der HWS wie auch der LWS, wo die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei. Intermittierend komme es auch immer wieder zu HWS-Blockaden, bei denen sie ihren Kopf praktisch nicht mehr bewegen könne. Regelmässig habe sie auch schmerzhafte Ausstrahlungen in den Hinterkopf oder in den Schulterbereich. Die Kreuzschmerzen seien ebenfalls permanent vorhanden und würden regelmässig ins linke Gesäss ausstrahlen. Aufstehen, längeres Gehen, Sitzen und Stehen seien unmöglich geworden. Auch das flache Liegen auf dem Rücken sei nicht mehr erträglich. Die rechtsseitigen Schulterschmerzen seien ebenfalls seit der letzten Operation unverändert. Auch bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, so seien zum Beispiel Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Ebenso wenig sei das Tragen von Lasten über 3 kg möglich. Eine kurze Zeit am PC schreiben, leichteste Haushaltsarbeiten würden nach kurzer Zeit wieder Schmerzen auslösen. Die rechte Hand sei nach wie vor ständig geschwollen und schmerze bei der geringsten Belastung. Neu bestünden auch elektrisierende Schmerzen an der rechten Handseite, die bis in den rechten Vorderarm und zum Ellbogen ausstrahlten. Auch links habe sie weniger intensive Schmerzen. Seit Mai 2008 habe sie neu Schmerzen im rechten Knie, das schmerze, wenn sie zum Beispiel versuche, aus der Hockestellung aufzustehen (Urk. 11/337/34). Ferner gab die Beschwerdeführerin an, es bestünden heftige Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausbreitung nach bioccipital und bifrontal, begleitend komme es dabei zu Lichtscheu und Phosphenen. Aufgrund der vielen Schmerzmittel habe sie ständig Magenschmerzen und eine permanente Nausea. Wegen der ständigen Schmerzen leide sie auch unter Ein- und Durchschlafstörungen, fühle sich erschöpft und deprimiert. Sie habe aufgrund der vielen Vollnarkosen Konzentrationsprobleme (Urk. 11/337/78).
1.3 Zu prüfen ist somit, ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und ädaquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1. März 2000 (Verkehrsunfall) stehen, auf welches die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden zurückführt (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 ATSG), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und die im weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie den Beweiswert von Gutachten externer Spezialärzte (BGE 125 V 351 E. 3 b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E. 5.3), wonach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung voller Beweiswert zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zulässigkeit der Expertise sprechen. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Anzufügen ist das Folgende: Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3 Das Bundesgericht hat ferner erwogen, die von der versicherten Person eingereichten Beweismittel würden regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hätten, verfolgten deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitsschadens und erfüllten deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E. 5.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2010 (Urk. 2) bei der Beurteilung der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs vor allem auf das S.___-Gutachten. Die bis zu dieser Expertise vorliegenden Arztberichte werden im S.___-Gutachten zusammengefasst (Urk. 11/337/2-19), so dass sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 Am S.___-Gutachten waren die Dres. med. U.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, V.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie W.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, beteiligt (Urk. 11/337/86). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie ihre eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhoben die Experten keine unfallkausalen Diagnosen.
3.2.2 Unfallfremd, jedoch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 11/337/73-74):
1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Status nach Mikrodiskektomie mit ventraler Spondylodese und Cage-Implantation C5/6 wegen erosiver Osteochondrose und diskogen bedingter hochgradiger foraminaler Stenose links am 26. Oktober 2006
- Status nach ventraler Spondylodese L5/S1 nach der Axialif-Methode wegen relativer Spinalkanalstenose und leicht progredienter linkslateraler Diskushernierung L5/S1 am 24. Juli 2007
- mehrsegmentalen degenerativen Diskopathien und Fascettenarthrosen
- aktuell ohne Hinweis für eine neuroradikuläre Symptomatik
2. Schulter-Arm-Syndrom rechts mit therapieresistenten Funktionsbeschwerden mit/bei:
- Status nach operativer Revision der rechten Schulter mit Rotatorenmanschetten-Naht, Acromioplastik und Resektion der lateralen Clavicula wegen Längsruptur der Supraspinatussehne am 8. Februar 2001
- Status nach operativer Revision mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und erneuter Acromioplastik wegen Re-Ruptur 17. September 2001
3. Funktionsbeschwerden an beiden Handgelenken mit/bei:
- Status nach Synovektomie des STT (scapho-trapezo-trapezoidal) und des Scaphocapital-Gelenkes sowie Curettage und Spongiosaplastik einer Zyste im Os scaphoideum am 22. Juni 2000
- Status nach Rhizarthrose-Operation links mit Entfernung des Trapezbeines 2004
- Status nach Resektion von Handgelenks-Ganglien links mit radiocarpaler Synovektomie und erneutem Carpaltunnel-Release im Dezember 2005
- Status nach Rhizarthrose-Operation rechts mit Entfernung des Trapezbeines und Neurolyse des Nervus medianus im Mai 2006
- aktuell ohne Anhalt für ein neurologisch behinderndes Defekt-Residuum
4. Funktionsbeschwerden und Bewegungseinschränkungen am linken Hüftgelenk mit/bei: Status nach beidseitiger Hüftgelenks-Totalendoprothesen-Implantation wegen fortgeschrittener Coxarthrose rechts im Dezember 2003, links im August 2005
5. Funktionsbeschwerden am rechten mehr als am linken Kniegelenk mit/bei:
- angeborener Formvariante (Wiberg Statium II), Chondropathia patellae
- geringgradige Seitenbandlockerung rechts und Aussenmeniskus-Symptomatik rechts
6. Epicondylopathia ulnaris rechts
3.2.3 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die S.___-Gutachter (Urk. 11/337/74):
7. Adipositas Grad I bis II nach WHO mit/bei Lipomatosis cutis
8. Hormonell substituierte Hypothyreose
9. Hämorrhagische Diathese mit/bei kongenitalem Faktor XI-Mangel
10. Multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei möglicher Migräne und analgetikainduzierten Kopfschmerzen
11. Varicosis crurum rechtsbetont ohne chronisch-venöse Insuffizienz
12. Anamnestisch Mitralklappenprolaps mit/bei intermittierenden supraventrikulären Tachykardien
13. Multiple medikamentöse Unverträglichkeiten
14. Chronische Dyspepsie
15. Narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z61.1)
3.3
3.3.1 Dem S.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die internistische Untersuchung eine 54-jährige, sehr gepflegte und deutlich übergewichtige Frau in gutem Allgemeinzustand ergab. Der derzeitige Body Mass Index betrage sicher zwischen 30 oder sogar mehr als 35 kg/m2, was gemäss WHO einer Adipositas Grad I und II entspreche. Der klinische Status sei ansonsten unauffällig, insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine kardiopulmonale Pathologie. Die angegebenen dyspeptischen Beschwerden seien auf den erheblichen Konsum von nichtsteroidalen Antirheumatika zurückzuführen, eine sonstige abdominale Pathologie liege nicht vor. Anamnestisch sei eine hämorrhagische Diathese bei kongenitalem Faktor XI-Mangel bekannt. Abgesehen von erhöhtem Blutungsrisiko während Operationen lasse sich daraus aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Das Gleiche gelte für die hormonell adäquat substituierte Hypothyreose bei wahrscheinlichem Status nach Hashimoto-Thyreoiditis. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht für sämtliche bisher ausgeführten Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/337/78-79, siehe auch Urk. 11/337/35-37).
3.3.2 Die S.___-Gutachter halten weiter fest, bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung, welche durch die zum Teil deutlichen muskulären Widerstände und die eingeschränkte Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich entsprechend untersuchen zu lassen, erschwert sei, finde sich eine zirkuläre Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Richtungen bei Status nach Fusionsoperation mit Cage-Implantation im Segment C5/6. Die Bewegungsausschläge an der Brust- und Lendenwirbelsäule würden nicht den anatomischen Erwartungen entsprechen. Am rechten Schultergelenk würden frühzeitig muskuläre Widerstände unter Angabe verstärkter Schmerzentwicklungen eingesetzt, so dass auch hier die ermittelbaren Bewegungsausschläge eher fragwürdig erschienen. Verlässlich würden hingegen die Ergebnisse der Hüftgelenks-Bewegungsprüfung erscheinen, zumindest bezüglich der An- und Abspreizung und der Aussendrehung. Die an den Armen und Beinen gemessenen Umfänge würden nicht für ein ausgeprägtes Schonverhalten im Seitenvergleich sprechen. Nicht plausibel sei auch die Demonstration der Kraftdefizite, insbesondere am rechten Arm und an den Beinen. Diesbezüglich zeigten sich auch keine Störungen des Gangbildes oder der Muskelentwicklung. Objektivierbar sei eine Behinderung beider Daumengelenke nach operativer Behandlung der Sattelgelenks-Arthrosen beidseits sowie eine verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke bei Chondropathia patellae bei Wiberg-Anomalie Stadium II beidseits und geringer Seitenbandlockerung und Aussenmeniskus-Symptomatik rechts. Aufgrund ihrer Mehretagenproblematik sei die Beschwerdeführerin als Radiologieassistentin auf Dauer nicht mehr einsetzbar, da sie hierbei auf den vollen Einsatz beider Arme einschliesslich der Hände angewiesen sei, um beispielsweise Patienten zu lagern, Filmkassetten zu transportieren, Reinigungsarbeiten durchzuführen und gegebenenfalls ein Rasterwandstativ oder ähnliche Gegenstände zu bewegen. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin bestehe nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, dies wiederum aufgrund der Einschränkungen im Bereich der Hände und der Schultern. Die selbständige Tätigkeit einer Lebensberaterin wäre ihr hingegen zu 100 % zumutbar, solange sie die Möglichkeit habe, alle 30 Minuten aufzustehen und herumzugehen und unter der Voraussetzung, dass sie ihren Arbeitsplatz behinderungsangepasst einrichten könnte (Urk. 11/337/79, siehe auch Urk. 11/337/42-59).
3.3.3 Bei der neurologischen Untersuchung ergaben sich keine sicheren oder wahrscheinlichen Hinweise für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Demgegenüber ergebe sich aber ein sicherer Hinweis auf eine demonstrative Darbietung einer generellen motorischen Einschränkung sowie einer zusätzlich motorischen Einschränkung der rechten Hand und des linken Fusses. Angesichts des erhobenen Reflexbefundes und der fehlenden Hinweise auf muskuläre Atrophien sei ein wesentlicher neurogener Anteil an den genannten und demonstrierten Störungen nicht wahrscheinlich. Eine solche motorische Einschränkung wäre zudem mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht vereinbar. Die geklagten Kopfschmerzen könnten differentialdiagnostisch als Migräne interpretiert werden, angesichts der Medikamentenanamnese komme auch ein analgetikainduzierter Kopfschmerz (medication overuse headache) in Betracht. Von Seiten der CTS-Operationen beidseits bestehe aktuell kein behinderndes Defektresiduum. Aus neurologischer Sicht ergebe sich für eine leichte körperliche Arbeit ohne hohe motorische Anforderungen an beide Hände eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/337/80, siehe auch Urk. 11/337/59-66).
3.3.4 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration zeigte sich eine im Kontaktverhalten selbstsichere und energisch wirkende Beschwerdeführerin mit kämpferischer, zeitweise auch verärgert-verbitterter Grundstimmung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt und es würden keine depressiven Anteile erkennbar. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deutlichen appelativen Charakter und seien dramatisierend und ausufernd. Es werde ein ausgeprägtes Mitteilungs- und Erklärungsbedürfnis sowie eine deutliche Tendenz zur Aggravation deutlich. Ein gravierender Leidensdruck sei aber nicht spürbar, es dominiere hier Ärger über die bisherigen Auseinandersetzungen mit Versicherungen und Ärzten sowie teils kränkend erlebten Untersuchungssituationen. Die Beschwerdeführerin wirke nicht vorrangig von Schmerzen geplagt, in ihrem Denken dominierten einerseits die eigenen Beschwerden und ihre Opferrolle, anderseits aber auch ein fast schon verherrlichendes Selbstbild mit übertriebenem Selbstwertgefühl und der Überzeugung, etwas Besonderes zu sein. Der formelle Gedankengang sei ausgesprochen weitschweifig, aber jederzeit geordnet und nachvollziehbar. Es zeigten sich narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, die aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung einnähmen. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch intakt. Eine Störung der Aufmerksamkeit könne nicht mehr bestätigt werden. Insgesamt lasse sich trotz der teils auffälligen Psychopathologie (narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, weitschweifiger formaler Gedankengang) keine eigenständige psychische Erkrankung diagnostizieren, was auch im Einklang mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 11/337/80-81, siehe Urk. 11/337/66-72).
3.3.5 Hinsichtlich des Beginns und des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das heute ermittelte Belastungsprofil seit der ersten Schulteroperation vom 8. Februar 2001 bestehe. Damals habe die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr als Röntgenassistentin, sondern als Sekretärin gearbeitet und sei nach der Operation nicht mehr in der Lage gewesen, mehr als 50 % ihres Arbeitspensums zu erledigen. Durch die nachfolgenden Operationen sei sie immer wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Aufgrund der aktuell erhobenen Befunde könne wegen der Mehretagenproblematik für die Tätigkeit einer Sekretärin eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert werden. In einer dem somatischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aber ab sofort eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/337/81).
3.3.6 Zur Frage, ob die erhobenen Befunde unfallbedingt oder krankhafter Genese seien, hielten die S.___-Gutachter fest, im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung hätten keine unfallbedingten Schäden mehr festgestellt werden können. Weder die Zystenbildung im körperfernen Anteil des Handgelenk-Kahnbeins rechts, noch die Rotatorenmanschetten-Symptomatik rechts, die deutlichen Aufbrauch- und Umformungsveränderungen an der HWS, bevorzugt im Segment C5/6, und an der LWS, bevorzugt im Segment L5/S1, noch die Verschleissveränderungen der kleinen Wirbelgelenke der LWS, noch schliesslich die arthrotischen Veränderungen an beiden Hüftgelenken seien aus orthopädisch-chirurgischer oder traumatologischer Sicht als Folgen des Unfallereignisses vom 1. März 2000 anzusehen. Das angeschuldigte Ereignis sei allenfalls geeignet gewesen, für einen befristen Zeitraum eine bis dahin nicht bestehende Beschwerdesymptomatik am rechten Handgelenk und gegebenenfalls am Schultergelenk auszulösen, ohne dafür ursächlich verantwortlich zu sein. Somit seien sämtliche aktuell vorgebrachte Beschwerden ausschliesslich krankhafter Genese (Urk. 11/337/83). Anlässlich der ersten handchirurgischen Untersuchung von Dr. C.___ im April 2000 habe sich keine eindeutige Symptomatik einer Verletzung des Kahnbeins gefunden. Röntgenologisch hätten sich auch in den Funktionsaufnahmen keine frischen knöchernen Verletzungen oder Instabilitätszeichen ergeben. Auffällig sei lediglich ein intraossäres Ganglion (Knochenzyste) im körperfernen Anteil des Kahnbeins gewesen. Dieser Befund sei dann von Dr. D.___ anlässlich der Operation vom 20. Juni 2000 ausgeräumt und mit Knochenspänen aufgefüllt worden. Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien aktenkundig erstmals im Januar 2001 erwähnt worden. In der damaligen kernspintomographischen Untersuchung hätten sich typische Aufbrauch- und Umformungsveränderungen gezeigt, die regelhaft zu einem Impingementsyndrom führen könnten. Hierzu gehörten die Arthrose des Schultergelenks, die Formvariante des Schulterdaches, die Schleimbeutelentzündung im Raum zwischen Oberarm und Unterseite des Schulterdaches und schliesslich die Kontinuitätsunterbrechung mit sonstigen Veränderungen im Bereich des Supraspinatussehne bzw. im seitlichen Bereich der Intervallkapsel. Auch hätten sich Hinweise für eine Veränderung im Bereich der Sehne des M. subscapularis ergeben. Dieser kernspintomographische Befund habe im Wesentlichen dem elf Tage später am 8. Februar 2001 erhobenen intraoperativen Befund entsprochen. Als wissenschaftlich gesichert gelte, dass selbst eine Prellung - falls sie überhaupt stattgefunden habe - zum Beispiel durch einen seitlichen Sturz auf die Schulter, ebenso wie eine Stauchung der Schulter durch einen Sturz auf dem nach vorn ausgestreckten Arm, nicht zu einer notwendigen Dehnungsbelastung der Rotatorenmanschette führe und somit eine Zerreissung der Rotatorenmanschette nicht herbeiführen könne. Auch die Aufbrauch- und Umformungsveränderungen der Bandscheibe an der Halswirbelsäule, die 2006 zur Implantation eines Cages bei ausgeprägten Veränderungen im Segment C5/6 geführt hätten, sowie die Aufbrauch- und Umformungsveränderungen in der untersten Lendenbandscheibe, die am 25. Juli 2007 zur Versteifungsoperation nach der Axialif-Methode geführt hätten, seien nicht Unfallfolgen, sondern degenerative Prozesse, die sich bereits mit Beginn des Erwachsenenalters in unterschiedlicher Ausprägung entwickelten. Nicht zuletzt würden in dieses Bild auch die Aufbrauch- und Umformungsveränderungen an beiden Hüftgelenken passen, die zur Totalendoprothesen-Implation an der rechten Seite im November 2003 und an der linken Seite im August 2005 geführt hätten (Urk. 11/337/83-84).
3.4 Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 20. März 2009 (Urk. 11/339) zum S.___-Gutachten vom 23. Dezember 2008, wozu die S.___-Gutachter ihrerseits noch einmal Stellung nahmen: Dr. W.___ wies am 2. Juni 2009 unter anderem darauf hin, dass es sich bei einer sogenannten Rotatorenmanschettenruptur - die Beschwerdeführerin machte geltend, diese könne nur durch einen entsprechenden Schlag verursacht worden sein (Urk. 11/339/6) - um einen degenerativen Prozess handle, der bereits im vierten Lebensjahrzehnt beginne und bei 60-jährigen Personen in einer grossen Zahl vorliege (und zwar ohne dass diese Personen den Zustand wissentlich zur Kenntnis genommen haben müssten). In der Regel handle es sich nicht um ein traumatisches Geschehen und schon gar nicht um einen Schlag auf die Schulter. Es sei im Falle einer Gewalteinwirkung von aussen vielmehr eine ganz spezielle Konstellation eines Sturzereignisses erforderlich, um auf traumatischem Weg eine Kontinuitätsunterbrechung eines Teils oder der kompletten Rotatorenmanschette zu erreichen (Urk. 11/342/14). Dr. W.___ weist nochmals auf die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule hin, wo jeweils Versteifungsoperationen durchgeführt worden seien, und auf die beiden Hüftgelenke, die nacheinander mit Totalendoprothesen hätten versorgt werden müssen. Als degenerativ einzustufen seien auch die Veränderungen und Funktionsbeschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks einschliesslich der Schultergelenkarthrose und der Hände beziehungsweise der Kniegelenke (Urk. 11/342/14).
3.5 Dr. V.___ nahm am 9. Juni 2009 zur von der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter und vom Psychologen R.___ geäusserten Kritik an den von ihm am 16. Oktober 2008 erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefunden Stellung. Dr. V.___ machte geltend, die narzisstischen Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin seien ein zentraler Aspekt, da ansonsten keine gravierenden psychopathologischen Auffälligkeiten dominieren würden. Eine depressive Störung habe anhand der eigenen Untersuchungsergebnissen nicht mehr bestätigt werden können (Urk. 11/342/20). Affektive Störungen seien im Übrigen anhand des klinischen Befundes und der Anamneseerhebung zu diagnostizieren. Testbatterien könnten im Einzelfall und bei Verdacht auf eine affektive Störung zur Sicherung der Diagnose hinzugezogen werden, seien allerdings aber keineswegs ein obligates Instrument zur Diagnose einer allfälligen depressiven Störung (Urk. 11/342/21).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2009 führte Dr. U.___ aus, seit dem 20. Februar 2004 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Bereits im Dezember 2003 sei aufgrund einer degenerativ bedingten, fortgeschrittenen Coxarthrose rechts die Implantation einer Hüfttotalendoprothese notwendig gewesen. Der gleiche Eingriff sei auf der Gegenseite im August 2005 erfolgt. Durch den häufigen Krückengebrauch sei es auch zu einer Aktivierung der beidseitigen Rhizarthrose gekommen, welche zwischen 2004 und 2006 wiederholt von Dr. D.___ operiert worden sei. Gleichzeitig sei auch beidseits eine erneute Neurolyse des Nervus medianus erfolgt. Auch sei es zu einer Progredienz der Beschwerden im Bereich der HWS und LWS gekommen. Die Abklärungen beim Neurochirurgen Dr. Q.___ hätten bildgebend mehrsegmentale degenerative Diskopathien sowohl im Bereich der HWS als auch der LWS ergeben, weshalb am 26. Oktober 2006 eine Mikrodiscektomie mit ventraler Spondylodese C5/6 und am 24. Juli 2007 die ventrale Spondylodese L5/S1 erfolgt seien. Als Folge der zahlreichen Operationen und der persitierenden Schmerzproblematik sowie einer allgemeinen Erschöpfung verbunden mit Existenz- und Zukunftsängsten, habe sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2008 zum Psychotherapeuten R.___ begeben, der die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt habe. Diese habe sich mittlerweile zurückgebildet (Urk. 11/342/18).
3.7
3.7.1 In seiner Stellungnahme zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 18. März 2009 machte der Psychologe R.___ geltend, seine im Bericht vom 7. März 2007 (Urk. 11/318) gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) sowie die von Dr. phil. M.___ vom Zentrum L.___ am 14. Oktober 2002 (Urk. 11/126) diagnostizierte „leichte bis mittelschwere Störung der Aufmerksamkeit“ seien im S.___-Gutachten nicht bestätigt worden. Der Psychologe R.___ rügt, fachlich sei die Beurteilung einer Aufmerksamkeitsstörung durch eine einmalige Exploration ohne entsprechende neuropsychologische Tests gar nicht möglich. Dr. V.___ habe die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2008 nur einmal gesehen, und es seien keine entsprechenden Testbatterien zur Anwendung gekommen. Die einseitig breite Darstellung der narzisstischen Züge lasse die bekannte Dynamik zwischen Narzissmus und Depression völlig ausser Acht (Urk. 11/339/20).
3.7.2 Es gebe keine Hinweise, so der Psychologe R.___, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis (vom 1. März 2000) in psychiatrischer Hinsicht relevant auffällig gewesen wäre. Hingegen zeige die fortlaufende Behandlung im Längsschnitt, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzproblematik immer wieder in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen erfahre. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vor. Diese Diagnose entspreche dem Beschwerdebild der Beschwerdeführerin im hohen Masse. Sie widerspreche auch nicht den psychiatrischen Untersuchungsbefunden des S.___-Gutachters (Urk. 11/339/22).
4.
4.1 Eine Würdigung des S.___-Gutachtens vom 23. Dezember 2008 ergibt, dass die Experten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2000 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden verneinen. Die S.___-Gutachter machten diese Feststellungen aufgrund eingehender Beobachtungen und klinischer sowie radiologischer Untersuchungen der Beschwerdeführerin und in Kenntnis und Berücksichtigung der Akten. Zu prüfen ist, ob deren Einschätzung auch schlüssig und überzeugend ist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwendungen gegen das S.___-Gutachten vom 23. Dezember 2008 sowie die in der Folge abgegeben Stellungnahmen der Gutacher:
4.2.2 Sie bringt vor, bei der vom Psychologen R.___ diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) handle es sich um eine Diagnose, die dem S.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2008 noch gar nicht zur Verfügung gestanden haben konnte (Urk. 1 S. 6). Der die Beschwerdeführerin betreuende Psychologe R.___ ist der Auffassung, diese Diagnose sei einschlägig, jedoch sei sie bislang nicht möglich gewesen, da sie noch nicht (gemäss ICD-10) klassifiziert gewesen sei. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Bundesgericht für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin einen entsprechenden, den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlichen Titel voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2). R.___ kann jedoch keinen solchen Facharzttitel vorweisen. Bei ihm handelt es sich vielmehr um den behandelnden nichtärztlichen Psychotherapeuten. Rechtsprechungsgemäss ist es aber ausschliesslich Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die Einwände von R.___ vermögen daher die Beurteilung des S.___-Psychiaters nicht in Frage zu stellen.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin führt auch den Bericht von Dr. M.___ vom 14. Oktober 2002 (Urk. 11/126) an: Die von Dr. M.___ diagnostizierten leichten bis mittleren Funktionsstörungen würden keine affektiven Störungen darstellen, sondern es handle sich dabei um neuropsychologische Funktionsstörungen (Urk. 1 S. 1). Sie bemängelt in diesem Zusammenhang, dass bei der Untersuchung im S.___ eine qualifizierte Beurteilung der neuropsychologisch ausgewiesenen, durch die S.___-Gutachter nicht mehr geprüften Ausfälle gefehlt habe (Urk. 1 S. 16). Aus dem Bericht von Dr. M.___ vom 14. Oktober 2002 (Urk. 11/126) kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser führt darin nämlich aus, dass sich zwar testpsychologisch leichte Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit sowie der verbalen und non-verbalen Ideenproduktion feststellen liessen, aus neuropsychologischer Sicht jedoch keine sicheren Hinweise darauf bestünden, dass es sich um unfallbedingte Ausfälle im Sinne von traumatisch bedingter hirnorganischer Beeinträchtigungen handle. Aufgrund der Feststellung, dass neuropsychologische Beeinträchtigungen (bei der Untersuchung) nur dann vorgelegen hätten, wenn die Beschwerdeführerin über Befindlichkeitsstörungen (Schwindel, Müdigkeit) geklagt habe, liege die Vermutung nahe, dass es sich um funktionelle Beeinträchtigungen handle (Urk. 11/126/5). Dr. M.___ vertrat ferner den Standpunkt, aus neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der unspezifischen Befunde und wegen fehlender Hinweise auf eine traumatische Hirnschädigung keine Indikation für weitere Abklärungen. Von einer neurologischen Untersuchung seien keine neuen Befunde zu erwarten (Urk. 11/126/5). Gestützt darauf erscheint das Gutachten des S.___ somit nicht mangelhaft.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die rechte Hüfte sei seit dem Unfall vom 1. März 2000 schmerzhaft gewesen (Urk. 1 S. 7). Diese Behauptung steht im klaren Widerspruch zu den Angaben in den echtzeitlichen Akten. Gegenüber der Kantonspolizei H.___ gab die Beschwerdeführerin am Unfalltag an, sie habe Schmerzen im rechten Knie, der rechten Schulter und der Wirbelsäule (HWS), und es bestehe eine Taubheit im linken Arm (Urk. 11/8). Gemäss der Unfallmeldung UVG vom 6. März 2000 erlitt sie Prellungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbel (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ erhob eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Parästhesien im Bereich der linken Hand, Kontusionsmarken im Bereich des Thorax, des rechten Knies und des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des rechten Handgelenks (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 24. März 2000, Urk. 11/6). Dass die Beschwerdeführerin bereits nach dem Unfall vom 1. März 2000 an Schmerzen der rechten Hüfte gelitten haben soll, ist diesen Berichten offensichtlich nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass sie anlässlich der Besprechung mit der SUVA H.___ vom 31. August 2004 erklärte, sie habe seit rund zwei Jahren Hüftschmerzen (Urk. 11/201 S. 2), womit sich diese Schmerzen erst zwei Jahre nach dem Unfall eingestellt haben müssten.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin weist ebenfalls darauf hin, dass die (rechte) Hand bereits am Unfallort dick geschwollen gewesen sei (Urk. 1 S. 11). Der von der harmlosen, nicht schmerzhaften Zyste betroffene Knochen sei beim Unfall durch den Rückschlag des Aufpralls in die Hand, die das Steuerrad umklammert gehalten habe, zertrümmert worden. Dies sei auch die Meinung von Dr. D.___, der die Hand drei Monate später operiert habe, da sich in der Zwischenzeit keine Besserung eingestellt gehabt habe (Urk. 1 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 2. März 2000 behandelte, zwar eine Kontusion des rechten Handgelenks diagnostizierte, indes auch festhielt, dass radiologisch keine Frakturen nachweisbar gewesen seien (Urk. 11/6). Dr. B.___ veranlasste eine Ruhigstellung des rechten Handgelenks (Urk. 11/7). Dr. C.___ erhob bei seinen Untersuchungen vom 7. und 17. April 2000 einen ziemlich grossen, intraossären Ganglion im distalen Teil des Navikulare. Anhaltspunkte einer Instabilität oder anderer osteoartikulärer Läsionen bestünden hingegen nicht (Urk. 11/12). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin erhob auch Dr. D.___ bei seiner Röntgenuntersuchung keinen eigentlichen Frakturnachweis im rechten Handgelenk (Urk. 11/17). Ebenso ergab die von Dr. D.___ in Auftrag gegebene CT (Computertomographie) mit Ausnahme einer aussen ossär offen imponierenden Zyste im distalen Anteil des Scaphoids bei vermehrter Sklerosierung der Zystenwandstrukturen sowie auch angrenzenden Gelenksflächen, einen im Wesentlichen normentsprechenden Befund, insbesondere ohne Nachweis einer eventuellen Frakturlinie (Urk. 11/18). Auch dem Operationsbericht von Dr. D.___ vom 22. Juni 2000 ist nichts bezüglich einer Fraktur zu entnehmen (Urk. 11/31). Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Zertrümmerung einen Knochens in der rechten Hand, welche sie beim Unfall erlitten habe, ist aufgrund der echtzeitlichen Akten somit nicht nachgewiesen. Bei diesem Unfall hat die Beschwerdeführerin die von Dr. B.___ erlittene Kontusion des rechten Handgelenks erlitten. Weitergehende Verletzungen, wie etwa Knochenbrüche sind nicht erstellt. Im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage der Unfallkausalität der Beschwerden der rechten Hand ist es daher unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin kritisiert, Dr. W.___ hätte in den Röntgenbildern der rechten Hand sehen können und müssen, dass sich zwei Mittelhandknochen berührten, gegenseitig abrieben und dadurch starke Schmerzen verursachten (Urk. 11 S. 12).
4.2.6 Die Beschwerdeführerin führt auch an, dass sämtliche Bewegungsabläufe durch die multiple Schmerzproblematik ab Unfall kompensiert worden seien. Daraus sei eine Überbelastung der linken Hand resultiert. Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auf das Schreiben von Dr. D.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 11/245). In Beantwortung der Fragen von Rechtsanwalt AA.___ hält Dr. D.___ in diesem Schreiben fest, er habe der Beschwerdeführerin zur Resektion eines volaren Handgelenksganglions links geraten. Er bezeichnet dieses aber ausdrücklich als Krankheit. Obwohl von Rechtsanwalt AA.___ insbesondere auch eine Einschätzung hinsichtlich der Unfallkausalität der in Erwägung gezogenen operativen Eingriffe erbeten wurden, bezeichnete Dr. D.___ diesen Eingriff nicht als unfallkausal (Urk. 11/245). Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den Beweiswert des S.___-Gutachtens somit nicht zu schmälern.
4.2.7 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerden im Bereiche HWS/LWS hätten seit dem Unfall bestanden und diese seien nicht erst seit 2004 schmerzhaft. Ebenso sei die BWS betroffen gewesen. Die Schmerzen seien nicht nur vorwiegend im Bereich der Schultern und der Handgelenke vorhanden gewesen, sondern auch in der ganzen Wirbelsäule, besonders der HWS (Urk. 1 S. 8). SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ wies in seinem Bericht vom 2. September 2002 bezüglich der Wirbelsäule auf die Tatsache hin, dass trotz den intensivsten Klagen und Blockierungen der Bewegungen kein paravertebraler Muskelhartspann zu objektivieren sei. Periphere sensomotorische radikuläre Ausfälle seien nicht vorhanden (Urk. 11/113 S. 4). Die MR-Untersuchung der LWS vom 19. Februar 2003 ergab keine Hinweise auf Unfallfolgen wie etwa ossäre Läsionen (Urk. 11/141). Am 2. September 2003 hielt der SUVA-Kreisarzt fest, von Seiten der HWS werde ein fluktuierendes Zustandsbild angegeben mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Anscheinend bestünden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen, da die Beschwerdeführerin doch Auto fahren könne. Die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Rotationsausschläge liessen dies aber im Prinzip nicht zu (Urk. 11/148/6). Dr. P.___ schrieb nach seiner Untersuchung vom 9. Mai 2007 in seiner Beurteilung, er habe eine vermehrte Aufklappbarkeit für die Inklination auf C4/5 festgestellt. Inwieweit dies reaktiv bedingt sei, könne aufgrund der Funktionsaufnahme nicht eindeutig präzisiert werden. Entscheidend sei, dass mit der durchgeführten Operation die Kribbelbeschwerden in den Fingern, die auf die Neurokompression C6 zurückzuführen seien, inzwischen durch die Operation nicht mehr resultieren würden. Hier könne also festgestellt werden, dass ein Eingriff erfolgte, der tatsächlich auf die C6-Kompression zurückzuführen gewesen sei und auf die Instabilität. Er gehe davon aus, dass dies tatsächlich unfallbedingt sei, da derartige Beschwerden von Anfang an vorgelegen hätten (Urk. 11/295/8). Dr. P.___ war allerdings auch der Auffassung, dass die LWS nicht unfallbedingt betroffen war (Urk. 11/301). Die S.___-Gutachter erhoben deutliche Aufbrauch- und Umformungsveränderungen an der HWS bevorzugt im Segment C5/6 und an der LWS bevorzugt im Segment L5/S1 sowie Verschleissveränderungen der kleinen Wirbelgelenke der LWS, hielten diese jedoch nicht als Folgen des Unfallereignisses vom 1. März 2000 (Urk. 11/337/56). Da betreffend die Wirbelsäule anlässlich der Begutachtung im S.___ keine durch den Unfall vom 1. März 2000 verursachten Verletzungen objektiviert werden konnten, vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule keine Zweifel an der Einschätzung der S.___-Gutachter zu begründen.
Zudem geht aus den Akten mehrfach hervor, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 1. März 2000 Unfälle auch mit Rückenbeteiligung erlitten hatte: "In der Allgemeinanamnese seien multiple Unfälle mit Frakturen und Kontusionen erwähnt." (Schreiben von Dr. C.___ an Dr. B.___ vom 3. Mai 2000, Urk. 11/12). "Die unfallträchtige Patientin erlitt am 01.03.00 im Rahmen eines PKW-Unfalles nach ihren Angaben das 7. HWS-Schleudertrauma sowie eine Kontusion der rechten dominanten Hand." (Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 25. Mai 2000, Urk. 11/17). "1990 Rücken- und HWS-Beschwerden nach einem Skiunfall. Behandlung bei Herrn Dr. BB.___. Beschwerden problemlos abgeheilt. Ca. Juni 1998 Sturz zu Hause gegen den Ofen. Mit Kopf Schleuderbewegung gemacht. HWS-Beschwerden und Rippenverletzung. Behandlung Dr. B.___." (Inspektorenbericht vom 8. März 2001, worin auch der Unfall vom 19. Februar 2000 erwähnt ist, anlässlich dessen die Beschwerdeführerin rückwärts zu Boden auf den Rücken fiel, Urk. 11/55). "Es besteht eine lange Vorgeschichte mit cerviko- und thorakolumbovertebralen Beschwerden, die Patientin stand ebenfalls in wiederholter ärztlicher Behandlung wegen einer Epicondylalgia humeri medialis rechts (Bericht von Dr. CC.___ vom 1. Februar 2001 an Dr. B.___, worin u.a. auch die Diagnose eines vorbestehenden traumatisch aktivierten Cerviko- und weniger auch Thorakolumbovertebral-Syndroms [Status nach multiplen Unfällen] gestellt wurde, Urk. 11/67). "Status nach verschiedenen Traumatas [Skiunfall mit Sturz auf Nacken am 11.3.1990, Sturz auf Hinterkopf mit transientem Cervico-Thoracovertebral-Syndrom am 22.5.98, Autounfall mit HWS-Beschleunigungstrauma am 31.10.98." (Bericht von Dr. med. DD.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. Oktober 2002 an PD Dr. med. EE.___, Urk. 11/131). "Da sie in der Jugendzeit sportlich sehr aktiv gewesen sei, unter anderem auch Rennautos gefahren habe, habe sie immer wieder kleinere Unfälle erlitten, insbesondere 'sieben Schleudertraumata der HWS'. Wegen dieser 'Bagatellverletzungen' sei sie aber nie zu einem Arzt gegangen." (S.___-Gutachten, Urk. 11/337/18). Aufgrund dieser aktenkundigen Anamnese ist doch mehr als fraglich, dass ausschliesslich der Unfall vom 1. März 2000 alleiniger Auslöser der von der Beschwerdeführerin geklagten multiplen Beschwerden sein soll. Selbst wenn der Unfall vom 1. März 2000 das offensichtlich schon vorbestehende Wirbelsäulensyndrom vorübergehend wieder aktiviert haben sollte, ist doch - gestützt auf die klinischen und radiologischen Befunde der S.___-Gutachter - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine unfallbedingte Verschlimmerung spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. April 2010, d.h. gute zehn Jahre nach dem Unfall vom 1. März 2000 nicht mehr für diese Beschwerden verantwortlich war.
4.2.8 Im Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. P.___ vom 9. Mai 2007 werde festgehalten, so die Beschwerdeführerin weiter, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 11/295/9). Diesem Bericht ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich Dr. P.___ dabei auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Röngtenassistentin oder als Sekretärin bezieht. Für die Arbeit als Röntgenassistentin gehen indes auch die S.___-Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/337/81).
4.3 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche insbesondere in einer Erneuerung der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Kritik der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den S.___-Gutachter Dr. W.___ und einer allgemein gehaltenen, nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des S.___ von ihren Auftraggebern besteht, vermögen den Beweiswert des S.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin führt damit keine konkreten Indizien an, welche gegen die Zuverlässigkeit des S.___-Gutachtens sprechen würden (E. 2.1). Es ist damit auf die schlüssige und mit nachvollziehbarer Begründung abgegebene Einschätzung der S.___-Gutachter abzustellen. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin die Kausalität nicht anhand der vom Bundesgericht entwickelten Schleudertrauma-Praxis prüfte (Urk. 2 S. 5). Vorausgesetzt wäre dabei nämlich auch das Vorliegen des sogenannt typischen Beschwerdebilds nach einer HWS-Distorsion, welches nach dieser Rechtsprechung in einer Häufung von Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. besteht (BGE 134 V 109 E. 6.2.1). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die S.___-Gutachter geklagten Beschwerden (E. 1.2) entsprechen diesem Beschwerdebild eindeutig nicht. Folglich ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. März 2000 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu verneinen.
5. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden allesamt nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. März 2000 stehen. Ein allfälliger adäquater Kausalzusammenhang ist bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungen per 1. April 2010 eingestellt hat (Urk. 2). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Thomas A. Hanke
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).