UV.2010.00236
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
weiterer Verfahrensbeteiligter:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Y.___, '___' (Datum der Anstellung: 1. Januar 2009), bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ('Zürich') gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als er sich am 18. August 2009 beim mittäglichen Plauschfussballspiel mit Arbeitskollegen eine Knieverletzung rechts zuzog (Unfallmeldung vom 24. August 2009 [Urk. 6/Z1]). Nach der am 19. August 2009 aufgenommenen Erstbehandlung durch Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___' (Arztzeugnis vom 15. September 2009 [Urk. 6/ZM1]) erfolgte am 28. August 2009 eine Arthroskopie-Operation (arthroskopische Entfernung div. freier Fragmente, Débridement instabiler Knorpelanteile und ausgiebige Kniespühlung bei Diagnose einer osteochondralen Fraktur an der medialen Patellafazette mit mehreren Fragmenten bei Zustand nach wahrscheinlich traumatischer Patella-Luxation am 18. August 2009 sowie Chondromalazie Grad III zentral an der Patella bei Verdacht auf chronische laterale Subluxation; Operationsbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Klinik B.___, vom 31. August 2009 [Urk. 6/ZM2]).
1.2 Nach Eingang der Schadenmeldung (Urk. 6/Z1) klärte die 'Zürich' ihre Leistungspflicht ab (vgl. Urk. 6/Z2-Z7) und stellte in der Folge dem Versicherten wie auch der als Krankenversicherer involvierten Progrès Versicherungen AG ('Progrès') gestützt auf die Hergangsschilderung des Versicherten vom 17. November 2009 (Urk. 6/Z8) mit Schreiben vom 27. November 2009 (Urk. 6/Z9-Z10) die Leistungsabweisung in Aussicht (vgl. Urk. 6/Z11-Z15). Nach Kenntnisnahme des Einwands der 'Progrès' vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/Z16) holte die 'Zürich' die versicherungsärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 16. Februar 2010 (Urk. 6/ZM3-ZM4) ein und verfügte hernach am 19. Februar 2010 - wie angekündigt - im abschlägigen Sinne (Urk. 6/Z19-Z20). Die von der 'Progrès' dagegen am 15. März 2010 erhobene Einsprache (Urk. 6/Z21) wurde nach Vornahme weiterer Abklärungen (Rücksprache mit Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt Unfallchirurgie des Spitals E.___, '___', vom 25. Mai 2010 [Urk. 6/ZM5]) mit Entscheid der 'Zürich' vom 1. Juli 2010 (Urk. 2 = 6/Z25) abgewiesen.
2.
2.1 Hiergegen erhob die 'Progrès' beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. August 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der 'Zürich' zur Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/Z1-Z25 und 6/ZM1-ZM5]) schloss die 'Zürich' auf Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Der mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2010 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte liess sich mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2010 (Urk. 10; samt Beilage [Urk. 11]) vernehmen.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann infolgedessen ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden, nachdem die Vernehmlassung des Beigeladenen den Parteien mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 (Urk. 12) pflichtgemäss zur Kenntnis gebracht worden ist.
3.2 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 1, 5 und 10) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 6/Z1-Z25, 6/ZM1-ZM5 und 11) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beigeladenen am 18. August 2009 zugezogene Knieverletzung rechts leistungspflichtig ist.
1.2 Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass es sich beim Vorfall vom 18. August 2009 mangels Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors jedenfalls um keinen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 122 V 230 Erw. 1, mit Hinweisen) gehandelt hat. Einig gehen die Verfahrensbeteiligten weiter darin, dass es sich bei der anlässlich des fraglichen Ereignisses zugezogenen Knieverletzung rechts um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt (im Sinne der abschliessenden Aufzählung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 [lit. a] der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Kontrovers ist hingegen die Frage nach dem Vorliegen eines körperfremden sinnfälligen Vorganges als Auslöser der zugezogenen Knieblessur (Urk. 2 = 6/Z25; Urk. 1, 5 und 10).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV), richtig dargelegt (Urk. 2 = 6/Z25, je S. 2 Erw. 2.a/aa).
2.2 Zutreffend ist auch, dass bei unfallähnlichen Körperschädigungen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls (Art. 4 ATSG) erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 Erw. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 Erw. 4.1, mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 Erw. 4.3; Urk. 2 = 6/Z25, je S. 2 f. Erw. 2.a/bb).
3.
3.1 Laut Unfallmeldung vom 24. August 2009 (Urk. 6/Z1) trat der Knieschaden beim Plauschfussballspiel auf, als der Beigeladene sich beim Lossprinten (ohne unmittelbare gegnerische Einwirkung) das Knie des rechten Standbeins leicht verdreht und dabei einen spitzen Schmerz verspürt habe. In der - auf mehrmaliges Nachfragen hin (vgl. Urk. 6/Z3, 6/Z5 und 6/Z7) - am 17. November 2009 abgegebenen Präzisierung (Urk. 6/Z8; vgl. Urk. 11) schilderte der Beigeladene den Hergang im Einzelnen wie folgt (Ziff. 2):
"[...] Ich war im Ballbesitz (im Stand), spielte den Ball mit dem rechten Fuss flach nach links-vorne (d.h. nach 11 Uhr). Direkt nach dem Abspiel aus dem Stand wollte ich in dieselbe Richtung lossprinten (Standbein war das Linke, da Abspiel mit rechts), als ich nach dem ersten Schritt (d.h. nach dem Auftritt mit rechts und Gewichtsverlagerung dorthin) einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürte, worauf ich sogleich zu Boden ging [...]"
Darüber hinaus gab der Beigeladene an, dass der zur Verletzung führende Bewegungsablauf "an sich" nicht ungewöhnlich gewesen sei; soweit erkennbar, sei er nicht umgeknickt, wobei er zeitgleich mit dem ersten Schmerzeinstich das Gefühl gehabt habe, das Knie nicht beugen und mit dem Bein nicht auftreten zu können, weshalb er zu Boden gegangen sei (Ziff. 2.1).
Der mit der ärztlichen Erstbehandlung befasste Dr. Z.___ schilderte den Geschehnisablauf im Zeugnis vom 15. September 2009 (Urk. 6/ZM1) dahingehend, dass es beim Fussballspielen im Zuge einer Gewichtsverlagerung vom linken auf das rechte Bein einen Schlag ins rechte Knie gegeben habe (Ziff. 3.a).
3.2 Während die Beschwerdegegnerin - insbesondere gestützt auf die Schilderung vom 17. November 2009 - davon ausging, der Beigeladene habe nach einer Ballabgabe aus dem Stand lossprinten wollen, dabei mit dem rechten Bein einen ersten Schritt gemacht und das Gewicht auf das rechte Bein verlagert, als er einen stechenden Schmerz im rechten Bein verspürt habe (Urk. 2 = 6/Z25, je S. 3 Erw. 2.c/bb-cc; Urk. 5 S. 2 f. Ziff. II.6-7), nimmt die Beschwerdeführerin an, der Beigeladene habe beim Ballabspiel mit dem rechten Fuss aus dem Stand mit durchgestrecktem rechtem Knie kraftvoll und mit entsprechender Wucht gegen den Ball getreten, bevor er zum Sprint angesetzt und dabei das soeben beim Ballabspiel eingesetzte rechte Bein auf den Boden aufgesetzt und Schub gegeben habe, um möglichst schnell zu beschleunigen; nach dem Auftritt mit rechts und der entsprechenden Gewichtsverlagerung habe er einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürt (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.3). Der Beigeladene bekräftigte seinerseits seine frühere Schilderung (vom 17. November 2009) und stellte klar, dass er "direkt" nach dem Abspiel aus dem Stand in Richtung des Balles habe lossprinten wollen und nach dem ersten Schritt einen stechenden Schmerz im rechten Bein verspürt habe (Urk. 10 S. 1).
Es steht ausser Frage, dass der Beigeladene keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie etwa einen Fehltritt, ein Ausgleiten, Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes oder Ähnliches, gestört wurde; weder wurde der Ball schlecht getroffen noch kam es beim Auftreten auf den Rasen zu etwas Ausserordentlichem, wie beispielsweise einer abrupten Rotations-, Seitwärts- oder Einknickbewegung. Der vom Beigeladenen verspürte Schlag ist nach Lage der Akten weder bei der Ausführung des rechtsfüssigen Kicks noch bei einem rechtsbasierten Übergang vom Stand in die Laufbewegung, sondern beim Aufsetzen des rechten Beins nach direktem Übergang von der Kick- in die Schrittbewegung in Richtung des abgegebenen Balles nach vorgängigem Abstossen mit dem linken Standbein aufgetreten. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Beigeladene beim plötzlichen Schmerzaufkommen das beim Ballabspiel eingesetzte rechte Bein auf den Boden aufgesetzt und Schub zur Beschleunigung gegeben habe, findet in den Akten keine Stütze; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kombination von Dreh- und Abstossbewegung mit dem linken Standbein vollführt und der Schmerz im rechten Bein (Knie) beim blossen (Wieder-)Auftreten auf den Boden (nach ausgeführtem Ausfallschritt in Richtung des abgegebenen Balles) verspürt worden ist.
3.3 Die Beschwerdeführerin geht sowohl bezüglich des Ball(ab)spiels als auch hinsichtlich des Lossprintens von (alternativen) Mechanismen mit gesteigertem Verletzungsrisiko für das rechte Knie aus (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II.3), derweil die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass bei der Ballabgabe noch keine Schmerzen aufgetreten seien und dem Auftreten mit dem rechten Bein (mit entsprechender Gewichtsverlagerung) physiologisch kein erhöhtes Gefährdungspotential anhafte (Urk. 5 S. II.5-8). Der Beigeladene enthält sich einer medizinischen oder rechtlichen Würdigung (Urk. 10).
Anders als bei dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Fall eines Tennisspielers, der beim Serve-and-Volley-Spiel unmittelbar im Anschluss an den Aufschlag (Service) beim Versuch, ans Netz vorzurücken - um den Rückschlag (Return) des Gegners aus möglichst kurzer Distanz und ohne dass der Ball im eigenen Feld aufspringt, mit einem Flugball (Volley) wieder im Feld des Partners zu platzieren und damit möglichst rasch den Ballwechsel für sich zu entscheiden -, beim Losrennen (fliessender Übergang von der Aufschlag- hin zur Spurtbewegung) eine Ruptur der Achillessehne an dem im Fersenbereich besonders belasteten Standbein erlitten hatte (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 21. November 2006 [U 398/06]), war das rechte Knie des Beigeladenen beim Bodenkontakt des rechten Fusses (mit entsprechender Gewichtsverlagerung) nach dem vom linken Standbein aus kontrolliert in Ballrichtung ausgeführten Ausfallschritt keiner besonderen Gefahrenlage ausgesetzt, wenngleich der Schritt möglichst rasch und kraftvoll ausgeführt worden sein mag; besonders belastet war dabei vielmehr das bei der Dreh- und Abstossbewegung spezifischen Torsions- und Scherkräften ausgesetzte linken Standbein (analog dem Standbein des Tennisspielers). Das blosse Durchstrecken des rechten Knies (bei Ballkick und Ausfallschritt) stellt mangels ungünstiger Verdrehung eine alltägliche Lebensverrichtung dar (vgl. Urteil des BGer vom 6. Dezember 2010 [8C_707/2010] Erw. 3.3), wobei es zum Schmerzeinstich ohnehin erst beim Auftritt des rechten Beins auf den Boden gekommen ist, ohne dass dieser - gemäss Schilderung des Beigeladenen - mit durchgestrecktem Knie erfolgt wäre. Ein dem Vorgang innewohnendes gesteigertes Gefährdungspotential in Bezug auf das rechte Bein ist demnach nicht auszumachen. Im Übrigen bestand laut den medizinischen Akten schon vor dem Ereignis vom 18. August 2009 ein (mutmasslicher) Zustand chronischer Patella-Subluxation rechts (seit Jahren bestehende peripatelläre Knieschmerzen beidseits, rechts bei Status nach offener Revision medial ca. 1989 und fraglicher, konservativ behandelter Einblutung im Vastus medialis 2008; Urk. 6/ZM2 und 6/ZM5), was - mangels eines ausserhalb des Körpers sich ereignenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalls - hinsichtlich der schliesslich aufgetretenen Patella-Luxation (mit daraus resultierenden Knorpel- und Knochendefekten: osteochondrale Fraktur an der medialen Patellafazette mit mehreren Fragmenten) auf einen inneren Auslöser in Form eines rein krankheits- oder degenerativ bedingten Faktors schliessen lässt. Würde man dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgen, würde praktisch jeder beim Fussballspiel ausgeführten (Lauf-)Bewegung mit Schmerzeinstich beim (Wieder-)Auftreten auf den Boden und danach festgestellter Verletzungsfolge etwas Sinnfälliges anhaften.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.2 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).