Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00237
UV.2010.00237

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 20. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Unia

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Entscheid vom 30. Juni 2010 (Urk. 2) wies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die von X.___ am 2. Juni 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/39) gegen die Verfügung vom 6. Mai 2010 (Urk. 7/35), mit welcher die SUVA die Taggeldleistungen per 2. Dezember 2009 und die Übernahme der Heilkosten per 29. Januar 2010 einstellte, ab.

2.         Hiergegen liess der Versicherte am 24. August 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Einstellung der Leistungen sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-44, 8/1-47) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abschreibung des Verfahrens, indem sie mitteilte, der angefochtene Entscheid werde hiermit aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung ins Verwaltungsverfahren zurückgenommen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
         Wird der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt oder ergeht die Wiedererwägungsverfügung nach der Beschwerdeantwort, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
         Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6) kann mangels Rechtsmittelbelehrung nicht als neuer Entscheid in der Sache gelten, weshalb diese als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu betrachten ist.

2.       Der Beschwerdeführer machte unter Auflage des Berichts des Y.___, vom 23. August 2010 (Urk. 3/4) geltend, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die ärztlichen Berichte davon auszugehen, dass nach wie vor die (berufliche) Kühlschmiermittel-Exposition Ursache für die Hautveränderung an beiden Händen und damit für seine Arbeitsunfähigkeit sei (Urk. 1 S. 2). Die Aktenlage zur Frage, ob es sich bei den genannten Hautveränderungen um eine Berufskrankheit handelt oder nicht, ist widersprüchlich. Dem Gutachten des Y.___ zufolge ging Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Dermatologie und Venerologie, in ihrer Einschätzung vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/25), es handle sich um eine Sensibilisierung endogener Genese, davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in Kontakt mit Kühlmittel gekommen, was den Angaben des Y.___ zufolge aber nachweislich falsch sei (Urk. 3/4 S. 4). Demgegenüber stellte sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, auf den Standpunkt, als Ursache der Hauterkrankung sei eine Kühlmittelexposition zu bestätigen (Urk. 3/3). Bleibt zudem auch die Dauer einer allfälligen gesundheitlichen Einschränkung bzw. Arbeitsunfähigkeit unklar (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/25 und Urk. 3/3), so erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird ergänzende Abklärungen anzuordnen und danach neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2010 gutzuheissen.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und nach Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).