Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00239
[8C_373/2012]
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UV.2010.00239
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___ arbeitete bei der Firma Y.___ AG in Z.___ als Gärtner und Chauffeur und war über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. Mai 1988 in Italien in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und dabei schwere Gesichtsschädelverletzungen im Sinne von Weichteilläsionen, einer Le Fort-Fraktur Typ III und einer Orbitabodenfraktur erlitt (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z9, Urk. 8/ZM4-6, Urk. 8/IV/61 S. 9). Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/Z33, Urk. 8/Z47).
Im auf den Unfall folgenden Jahr erfolgten mehrere, vorwiegend kieferchirurgische und opthalmologische operative Korrektureingriffe. Dadurch konnte das Verbleiben wesentlicher Funktionseinschränkungen oder entstellender Narben im Kopf- und Gesichtsbereich verhindert werden. Hingegen persistierten Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel und neuropsychologische Einschränkungen (vgl. Urk. 8/ZM43-44, Urk. 8/IV/26).
Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 15. Januar 1990 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Mai 1989 eine ganze Rente zu (Urk. 8/IV/11).
Nach Einholung des Gutachtens der Neurologischen Klinik des A.___ vom 10. April 1992 (Urk. 8/IV/26) sprach auch die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 1993 nebst einer 45%igen Integritätsentschädigung eine (Komplementär-)Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 8/Z103). Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Dezember 1995 passte sie die Komplementärrente an die per 1. Januar 1995 erhöhte Rente der Invalidenversicherung und an die Teuerung an (Urk. 8/Z134-135).
1.2 Nachdem die Invalidenversicherung die laufende Rente im Rahmen mehrerer amtlicher Revisionsverfahren jeweils bestätigt hatte (Urk. 8/Z132, Urk. 8/Z142, Urk. 8/Z144), liess sie den Versicherten am 1. April 2008 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, begutachten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 3. April 2008 (Urk. 8/IV/61) hob sie die Rente mit Verfügung vom 16. Juli 2008 auf mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich so weit gebessert, dass dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 8/Z148). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 8/Z155).
Unter Hinweis auf die Rentenaufhebung der Invalidenversicherung und das Gutachten von Dr. B.___ hob auch die Zürich die laufende Rente mit Verfügung vom 30. Juli 2008 per 31. August 2008 auf (Urk. 8/Z149). Auf Einsprache des - durch Rechtsanwalt C.___ vertretenen - Versicherten (Urk. 8/Z157, Urk. 8/Z160) hin wartete die Zürich zunächst das Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. März 2010 im Verfahren IV.2008.00951 betreffend die Rente der Invalidenversicherung ab (Urk. 8/Z165/2; vgl. auch Urk. 8/Z163-164). Mit diesem Urteil hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2008 auf und stellte fest, dass der Versicherte über den 31. August 2008 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. In der Folge hiess die Zürich die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2008 insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten ab dem 31. August 2008 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % zusprach (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.___, mit Eingabe vom 28. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Zürich zu verpflichten, ihm weiterhin die Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten; weiter sei die Zürich zu verpflichten, ihm für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2010 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 teilte Rechtsanwalt Christoph Häberli dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt C.___ das Mandat entzogen (Urk. 16). Gleichzeitig wies er sich als neuer Rechtsvertreter aus (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Edition der Akten der Invalidenversicherung durch das Gericht (Urk. 1 S. 2) unterbleiben kann, nachdem die Zürich mit der Beschwerdeantwort die bis Juni 2010 ergangenen Akten der Invalidenversicherung eingereicht hat (Urk. 8/IV).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; siehe auch BGE 133 V 545). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2010 vom 25. Januar 2011, E. 4 mit Hinweisen).
2.2 Nach der Rechtsprechung entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung. Abweichungen sind möglich. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Sodann sind die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Häufig bestehen nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, etwa psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquat kausale Ursache darstellt. Ferner stellen der unterschiedliche Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und Unfallversicherung, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Lauf der Zeit sowie das regelmässig zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide eine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers in Frage (vgl.
BGE 136 V 549 E. 6.1-6.2, 131 V 362 E. 2.2-2.3,
131 V 120 E. 3.3.3, 126 V 288 E. 2b, 119 V 468 E. 2b mit Hinweisen, 112 V 174 f. E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 E. 2a).
3.
3.1 Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 15. März 2010 im Verfahren IV.2008.00951, mit welchem über die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Aufhebung der laufenden ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2008 zu befinden war, bereits anlässlich der ersten Rentenrevision im Jahr 1990 habe festgestanden, dass die Rente einzig aufgrund der neurologischen - und nicht der in die kiefer- und gesichtschirurgische Fachrichtung fallenden - Beeinträchtigungen zugesprochen worden sei. Die IV-Stelle habe die Rente dann auch einzig gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. B.___ vom 3. April 2008 aufgehoben. Relevanter Vergleichszeitpunkt zur Beurteilung einer gesundheitlichen Änderung sei die Mitteilung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2004, mit welcher letztmals eine Überprüfung des materiellen Anspruchs vorgenommen und die laufende ganze Rente bestätigt worden sei. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten von Dr. B.___ sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation anlässlich der letzten Rentenrevision im Jahr 2004 beziehungsweise bei der Erstellung der Verlaufsberichte des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in den Jahren 1996 und 1999 nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien deshalb nicht gegeben (Urk. 8/Z165/2 S. 5 ff.).
3.2 Die Zürich begründete die Rentenaufhebung per 31. August 2008 damit, aufgrund des schlüssigen, die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllenden Gutachtens von Dr. B.___ stehe fest, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG erheblich geändert und sich der Beschwerdeführer an die Unfallfolgen gewöhnt habe. Aufgrund des Berichts der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 16. Oktober 2007 sei sodann ausgewiesen, dass die beim Unfall erlittenen Frakturen keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) zur Folge hätten. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden sich im Wesentlichen auf Kopfschmerzen beschränkt hätten, erübrigten sich medizinische Abklärungen anderer Fachspezialisten. Der zur Beurteilung der gesundheitlichen Änderung relevante Vergleichszeitraum weiche von demjenigen, welcher gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2010 für die Invalidenversicherung gelte, insofern ab, als dieser spätestens im Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 13. Dezember 1995 beginne - mithin vor dem für die Invalidenversicherung relevanten Beginn im Jahr 1996. Dr. B.___ habe gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte aus den Jahren 1996 und 1998 aufgezeigt, dass es damals - und innerhalb des relevanten Vergleichszeitraums - im Vergleich zur Situation unmittelbar nach dem Unfall zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei und der Beschwerdeführer ab dann sowohl bezüglich der früheren Tätigkeit als Chauffeur als auch anderer leichter bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Zur Ermittlung der erwerblichen Folgen der medizinisch-theoretischen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien keine weiteren Abklärungen erforderlich. Auch seien aufgrund des Grundsatzes der Selbsteingliederung und der Tatsache, dass dem ungelernten Beschwerdeführer Hilfsarbeiten in allen Branchen, welche keine spezifische Ausbildung erforderten, zugemutet würden, vor der Rentenherabsetzung keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Der Vergleich des vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 hypothetisch als Gesunder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erzielbaren Erwerbseinkommens mit dem gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik in einer Tätigkeit mit dem niedrigsten Anforderungsniveau unter zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % erzielbaren Lohns führe zu einem Invaliditätsgrad von 23 %. Dem Beschwerdeführer stehe ab 31. August 2008 eine entsprechende Rente zu (Urk. 2, Urk. 6).
3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe weiterhin Anspruch auf die Rente basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Eine revisionsrechtlich relevante Änderung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Bereits in der Verfügung vom 13. Dezember 1995, welche nach Ansicht der Zürich den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands bilde, sei auf eine angepasste Arbeitstätigkeit hingewiesen worden. Auch habe sich die Invalidität nicht infolge Gewöhnung oder Anpassung an den Gesundheitszustand vermindert. Das neurologische Gutachten des Dr. B.___ allein genüge nicht, um seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Aufgrund seiner medizinischen Vorgeschichte hätte ihn die Zürich umfassend interdisziplinär abklären lassen müssen. Seit 1988 sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen, und es seien ihm nie Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Im Jahr 1988 sei die Arbeitsmarklage anders gewesen als heute. Deshalb wären auch erwerbliche Abklärungen zur Festsetzung der Erwerbsfähigkeit nötig gewesen. Ferner grenze eine Rentenrevision "von heute auf morgen", nachdem er während 20 Jahren eine Rente erhalten habe, welche allein auf einem neurologischen Teilgutachten basiere, an Rechtsmissbräuchlichkeit und sei auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit problematisch (Urk. 1).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden (Komplementär-)Rente der Zürich gegeben sind. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung ist dabei nicht verbindlich (vorstehend Erw. 2.2).
Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juni 2008 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung vom 24. Mai 1993 die ganze Rente zugesprochen worden war. Die Zürich beschränkte sich in der Verfügung vom 13. Dezember 1995 auf eine Anpassung der Komplementärrente an die per 1. Januar 1995 erhöhte Rente der Invalidenversicherung und an die Teuerung; eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs nahm sie nicht vor. Deshalb taugt diese Verfügung nicht als neue Vergleichsbasis im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 2.1).
4.2 Der ursprünglichen Rentenverfügung lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der neurologischen Klinik des A.___ vom 10. April 1992 zu Grunde. Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 30. August 1991 sowie die überlassenen Röntgenbilder diagnostizierten die Neurologen des A.___ im Wesentlichen einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma bei Verkehrsunfall vom 23. Mai 1988 mit Contusio cerebri, möglichen neuropsychologischen Defiziten, einer sekundären depressiven Entwicklung, einer posttraumatischen, chronisch persistierenden Cephalea mit diffusem Schwindel. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die klinische Untersuchung keine eindeutigen fokalen neurologischen Ausfälle ergab. Bei der kursorischen neuropsychologischen Prüfung fand sich eine etwas verminderte Gesamtleistung, welche auch bildungsbedingt sein könnte. Auch frühere zusätzliche neurologische Abklärungen hätten keine eigentlichen Ausfälle ergeben. Ein Schädel-CT vom Mai 1989 habe einen weitgehend normalen intrazerebralen Befund mit sehr fraglichen Hinweisen auf eine mögliche abgelaufene Fraktur im Bereich des rechten Mastoides ergeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden - insbesondere massive Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, neuropsychologische Defizite, Stressintoleranz, dauernde Müdigkeit und depressiv Gefühle - erschienen glaubhaft, seien aber etwas demonstrativ vorgebracht worden. Es sei aufgrund der erlittenen Verletzungen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall ein schwerwiegendes Trauma erlitten habe. Zur Zeit sei schwierig anzugeben, ob die geschilderten Beschwerden alle direkt auf die erlittene Contusio cerebri zurückzuführen seien oder ob diese teilweise im Rahmen der sicher vorhandenen posttraumatischen depressiven Entwicklung zu sehen seien. Aufgrund der Beschwerden bestehe zur Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Gärtner und Chauffeur. Eine weitere Behandlung sei sicher indiziert; bei Intensivierung der Therapie könne eine leichte Besserung der Beschwerden erwartet werden. Theoretisch sollte mittelfristig eine langsame berufliche Integration zu mindestens 50 % in einer physisch nicht anspruchsvollen, dem verminderten Bildungsniveau und der ebenso verminderten psychischen und geistigen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeit möglich sein. Problematisch sei indes die möglicherweise sehr schwierige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers in dieser Situation (Urk. 8/IV/26).
4.3 Die Aufhebung der Rente durch die Zürich basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des Neurologen Dr. B.___ vom 3. April 2008, welches gestützt auf eine klinisch-neurologische Untersuchung am 1. April 2008 erging. Dr. B.___ führte in seinem Gutachten bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz nach dem am 23. Mai 1988 erlittenen Polytrauma und als Verdachtsdiagnose einen Kopfschmerz durch Analgetikaübergebrauch auf. Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirkte sich nach Ansicht von Dr. B.___ ein subjektiver Tinnitus aus. Die klinische Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde, wobei der Beschwerdeführer Dr. B.___ vom klinischen Eindruck her auch nicht als merklich hirnorganisch verändert imponierte. Er habe vorwiegend über einen ständigen und bei Wetterwechsel verstärkten Kopfschmerz von fast 100 % auf der visuellen Analogskala geklagt, welcher von der anamnestischen Präsentation her am ehesten einem Kopfschmerz vom Spannungstyp entspreche. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass er zu keinerlei beruflicher Tätigkeit mehr in der Lage sei. Bei der gezielten Kopfschmerz- und Medikamentenanamnese habe ein erheblicher und aus sachlicher Sicht unsachgemässer Analgetikakonsum herausgearbeitet werden können. Es falle auf, dass bereits anlässlich der Begutachtung im A.___ im Jahr 1992 keine neurologischen Ausfälle beschrieben worden seien. Ob es im Rahmen des Unfalls zu einer relevanten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, sei aufgrund der Vorakten fraglich. Zwar sei von einer Contusio cerebri gesprochen worden, eine solche sei aber mangels Hinweisen für eine strukturelle Hirnverletzung letztlich nie bewiesen worden. Objektivierbare neurologische Befunde seien auch in der Folgezeit nicht beschrieben worden, der Hausarzt habe sich in seinen Verlaufsberichten im Wesentlichen auf die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer vorgetragenen subjektiven Beschwerden beschränkt. Eine retrospektive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bleibe spekulativ. Aufgrund der hausärztlichen Berichte vom Juni 1996 und August 1999, wonach dem Beschwerdeführer möglicherweise eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar sei, bleibe zu vermuten, dass bereit im Juni 1996 eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestanden habe und sich der Gesundheitszustand in der Folge weiter gebessert habe. Inzwischen seien aus klinisch-neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur mit überwiegend kürzeren Kurierfahrten erkennbar. Ob noch massgebliche und die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur einschränkende neuropsychologische Defizite bestünden, müsste anhand eines neuropsychologischen Gutachtens geklärt werden. Nach Etablierung einer adäquaten stationären medikamentösen Schmerztherapie seien dem Beschwerdeführer sodann aus neurologischer Sicht alle leichten und gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 8/IV/61).
4.4 Ein Vergleich der beiden neurologischen Gutachten ergibt, dass sich hinsichtlich der objektiven Befundlage in der dazwischen liegenden Zeit keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Wie Dr. B.___ in seinem Gutachten selbst ausführte, wurden nämlich bereits anlässlich der Begutachtung im A.___ keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle erhoben. Auch in subjektiver Hinsicht bestanden die im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen fort und der Beschwerdeführer fühlte sich weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Die in den hausärztlichen Berichten des Dr. D.___ aus den Jahren 1996 und 1999 erwähnte - mögliche - Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/IV36, Urk. 8/IV/39, Urk. 8/IV/43) beruhte ebenfalls nicht auf einer objektivierbaren Veränderung der Befundlage, wie Dr. B.___ zu Recht ausführte. Die hausärztlichen Berichte sind zudem äusserst knapp begründet, widersprüchlich und lassen Fragen offen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Von Bedeutung ist sodann, dass sich Dr. B.___ der von den Neurologen des A.___ gestellten Diagnose einer Contusio cerebri nicht anschliesst. Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00951 vom 15. März 2010 festgehalten, sind die Divergenzen in den Beurteilungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch Dr. B.___ - bei weitgehend unveränderten objektiven und subjektiven Befunden - zurückzuführen. Eine solche bildet indes keinen Revisionsgrund. Sodann bestehen in den Akten auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich besser an die Unfallfolgen angepasst hätte, wie dies von der Zürich vorgebracht wird.
5. Ginge man entgegen den vorstehenden Erwägungen davon aus, dass aufgrund der medizinischen Akten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und dass dem Beschwerdeführer dementsprechend eine Arbeit mit einem 100%igen Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist, wäre des Weiteren noch Folgendes zu beachten:
Der am 21. Mai 1954 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/IV/61 S. 1) war im für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des ange-fochtenen Einspracheentscheids 56 Jahre alt. Nach dem Unfall vom 23. Mai 1988 war er nicht mehr erwerbstätig, was bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids einem Zeitraum von rund 22 Jahren entsprach. In der Folge wurden ihm entsprechende, auf einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit basierende Invalidenrenten der Invaliden- und Unfallversicherung zugesprochen. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der langjährigen Arbeitsabstinenz dekompensiert ist. Ungeachtet dessen, ob seine medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung oder durch Eingliederungsmassnahmen theoretisch wieder hergestellt werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner langjährigen beruflichen Abwesenheit, seiner behinderungsbedingten Einschränkungen und in Anbetracht seines Ausbildungshintergrunds, welcher ihm lediglich einen Fächer handwerklicher Tätigkeiten oder einfacher Hilfsarbeiten offenhält, auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteingliederung realistischerweise keinen Arbeitgeber finden würde, der ihn einstellt. Ist aber eine medizinisch-theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00535 vom 23. August 2011 E. 4.2).
6. Parteientschädigungen werden im Einspracheverfahren in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 ATSG). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, etwa besondere Aufwendungen oder Schwierigkeiten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 43 f.), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 und 7). Es bleibt deshalb dabei, dass der Beschwerdeführer trotz teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren hat.
7. Der im Wesentlichen Punkt obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 28. Juni 2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).