Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00240
UV.2010.00240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Tonia Villiger
Probst Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, Postfach 2211, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, war als Zivilangestellter der Kantonspolizei Y.___ bei der AXA Versicherungen AG (vormals: „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. März 2007 beim Kickbox-Training von seinem Übungspartner einen Schlag ins Gesicht erhielt (Urk. 11/1). Die am 10. April 2007 konsultierte Zahnärztin Dr. med. dent. Z.___ stellte ein Knacken im Kiefergelenk bei blandem röntgenologischen Befund fest und verordnete ein passives Prozedere (Urk. 11/M1). Am 9. Dezember 2007 erklärte der Versicherte, dass er von Seiten des Unfallereignisses vom 27. März 2007 keine Beschwerden mehr verzeichne und nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe (Urk. 11/2), worauf die AXA Versicherungen AG den Fall abschloss (Urk. 11/3).
1.2     Am 3. Dezember 2008 meldete X.___ einen weiteren Schaden in Form einer Wurzelfraktur am Zahn 26 als Folge des Ereignisses vom 27. März 2007 (Urk. 11/4, 11/M2). Die AXA Versicherungen AG verneinte ihre diesbezügliche Leistungspflicht gestützt auf die in einer Aktennotiz festgehaltene Einschätzung ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. A.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 11/M4) mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs mit Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 11/6) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2009 (Urk. 11/10). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/M5) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 (Urk. 11/14) mangels Vorliegens eines zulässigen Beweismittels insoweit gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die AXA Versicherungen AG zurückwies. Nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und Beizug ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. B.___ lehnte diese mit Verfügung vom 14. April 2010 (Urk. 11/22) ihre Leistungspflicht erneut ab mit der Begründung, die Zahnschädigung sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 27. März 2007 zurückzuführen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 fest (Urk. 11/26).

2.         Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, am 30. August 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 und die Verfügung vom 14. April 2010 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Zahnbehandlungskosten für die Folgen aus dem Unfallereignis vom 27. März 2010 zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juli 2010 und der Verfügung vom 14. April 2010 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Tonia Villiger, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2010 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 12) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 17. Januar 2011 (Urk. 14) und Duplik vom 21. Februar 2011 (Urk. 18) an ihren Anträgen festhielten.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).
1.3     Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 geltend gemachten Beschwerden am Zahn 26 in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 27. März 2007 stehen und die Behandlungskosten daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, gemäss Einschätzung ihres beratenden Zahnarztes Dr. B.___ stehe der Zahnschaden nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. März 2007. Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, seiner behandelnden Zahnärztin Dr. Z.___ zufolge habe der Zahn 26 auf Grund des Kickbox-Unfalles vom 27. März 2007 extrahiert werden müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin für dessen Sanierung leistungspflichtig sei.

3.      
3.1     Die behandelnde Zahnärztin Dr. Z.___, welche den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. März 2007 erstmals am 10. April 2007 untersucht hatte, nannte in ihrem Arztzeugnis vom 15. Mai 2007 (Urk. 11/M1) als Diagnose ein unfallbedingtes Kiefergelenksknacken. Sie verneinte die Frage nach allfälligen vor dem Unfallereignis aufgetretenen ähnlichen Beschwerden und berichtete, die zum Ausschluss einer Kieferknochenfraktur durchgeführte Orthopantomographie (OPT) sei ohne Befund geblieben. Dr. Z.___ veranlasste keine weiteren Abklärungs- und/oder Therapiemassnahmen und erklärte, der Fall könne insofern noch nicht abgeschlossen werden, als Nachkontrollen geplant seien.
3.2     Am 9. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf Anfrage schriftlich mit, dass er infolge des Unfallereignisses vom 27. März 2007 nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe, keine Beschwerden mehr verzeichne und er die Angelegenheit als abgeschlossen betrachte (Urk. 11/2). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin den Fall noch im Dezember 2007 ohne weitere Mitteilung an den Beschwerdeführer ab (vgl. Urk. 11/3).
3.3     Im Formular „Zahnschäden gemäss KVG“ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 11/M2) nannte Dr. Z.___ unter Bezugnahme auf das Ereignis vom 27. März 2007 als unfallbedingten Befund eine Wurzelfraktur am Zahn 26. Als Behandlungsmassnahme postulierte sie eine Extraktion des frakturierten Zahns 26 und eine definitive Versorgung im Bereich des extrahierten Zahns mittels Sinuslift und Implantat mit Krone, wobei sie die Behandlungskosten auf Fr. 5'416.95 schätzte.
3.4     Gemäss der vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 (Urk. 11/14) als unzulässiges Beweismittel eingestuften Aktennotiz vom 10. Februar 2009 (Urk. 11/M4) beurteilte Dr. A.___ als beratender Zahnarzt der Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 27. März 2007 und der Wurzelfraktur aus folgenden Gründen als nicht gegeben:
- Zahn 26 wurde am 26. Oktober 2006 gemäss RX vom 26. Oktober 2006 wurzelbehandelt
- Auf dem OPT vom 10. April 2007 sieht man Zahn 26 wurzelbehandelt und mit einer MO-Füllung und ohne weiteren Befund. Dies bestätigt auch der Zahnarzt.
- Auf dem RX vom 27. März 2008 sehen wir den Zahn 26 überkront und mit einer VMK, ausserdem sieht man in der mesialen und palatinalen Wurzel einen Stift oder eine Schraube. Die Stifte oder Schrauben müssen nach dem 13. April 2007 eingesetzt worden sein.
- Auf dem RX vom 1. November 2008 sieht man an der mesialen Wurzel eine leichte periapikale Aufhellung mit der klinischen Diagnose einer Wurzelfraktur.
         Zusammenfassend wurde festgehalten, die Stifte oder Schrauben seien 1-1,5 Jahre nach der Wurzelbehandlung eingesetzt worden und man habe dabei keine Wurzelfraktur gesehen. Es sei aus der Endodontologie bekannt, dass es beim Einsetzen von Stiften zu einer Wurzelfraktur kommen könne. Der zeitliche Ablauf und die Manipulation in den Wurzelkanälen sprächen gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Wurzelfraktur am Zahn 26.
3.5     In ihrer vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als fristwahrende Eingabe qualifizierten Stellungnahme vom 18. Mai 2009 (Urk. 11/M5) führte Dr. Z.___ aus, gemäss der durchgeführten Computertomographie (CT) sei der Riss in der distalen Wurzel des Zahns 26 lokalisiert, in welchem sich kein Stift befinde. Da somit das Setzen des Stifts nicht für die Wurzelfraktur verantwortlich sein könne, ersuche sie um Erteilung der Kostengutsprache für die zahnärztliche Behandlung.
3.6     Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens legte die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit ihrem beratenden Zahnarzt Dr. B.___ vor, welcher am 15. Februar 2010 nebst anderem zur Unfallkausalität Stellung nahm (Urk. 11/M6).
         Den zeitlichen Ablauf rekapitulierend führte Dr. B.___ aus, am 27. März 2007 sei der Schlag auf die linke Kieferregion erfolgt und am 9. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer bestätigt, die Schmerzen im Kiefergelenk seien völlig verschwunden. Anschliessend sei der Zahn 26 in der Zeit vor dem 27. März 2008 mit einem Schraubenaufbau und einer Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) versorgt worden. Auf dem Röntgenbild vom 27. März 2008 sei die Krone auf dem Zahn 26 erkennbar, im Wurzelbereich seien indes keine pathologischen Befunde zu sehen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer im November 2008 - gemäss Röntgenbild am 1. November 2008 - mit akuten Beschwerden am Zahn 26 bei der Zahnärztin gemeldet, worauf diese den betreffenden Zahn im Rahmen einer Notfallmassnahme extrahiert habe.
         Dr. B.___ beurteilte, es falle schwer, auf Grund dieses zeitlichen Ablaufs auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust des Zahns 26 und dem Ereignis vom 27. März 2007 zu schliessen. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei bestimmt nicht erreicht, zumal der Beschwerdeführer während mehr als 1,5 Jahren beschwerdefrei gewesen und zwischenzeitlich der Zahn 26 überkront worden sei, wobei die ein Jahr nach dem Unfall erstellten Kontrollaufnahmen keine Befunde ergeben und sich auch keine klinischen Symptome gezeigt hätten.
         Betreffend die vor der Extraktion erstellten Bildaufnahmen führte Dr. B.___ aus, im Einzelzahnröntgenbild seien an der wangenseitigen hinteren Wurzel im Enddrittel und an der Wurzelspitze je ein kleiner Herd zu erkennen. Ausserdem sei die Spitze der wangenseitigen vorderen Wurzel von einem ausgedehnteren Herd erfasst, der nahtlos in eine durchgehende erweiterte Parodontalspalte übergehe. Der Wurzelkanal sei nicht dicht gefüllt und der Raum zwischen den beiden Wurzeln sei von der gaumenseitigen Wurzel überdeckt; Knochenbefunde seien nicht zu erkennen und eine Fraktur sei an keiner Wurzel nachzuweisen. Auch im CT, welches er gemeinsam mit Dr. med. dent. C.___, Spezialärztin für Endodontologie, konsiliarisch betrachtet habe, sei keine Fraktur ersichtlich. Dr. C.___ sei sogar der Auffassung, das CT sei wie das „normale“ Röntgen nur in Ausnahmefällen geeignet, um Frakturen oder Risse darzustellen. Deutlich sichtbar sei aber der Knochenverlust zwischen den beiden wangenseitigen Wurzeln und ein Herd an der gaumenseitigen Wurzel. Demnach sei die Diagnose einer Wurzelfraktur beziehungsweise eines Risses fraglich. Der allenfalls aufschlussreiche extrahierte Zahn liege nicht mehr vor. Da alle drei Wurzeln beherdet seien, sei die Lage der Schrauben von sekundärer Bedeutung.
         Zusammenfassend hielt Dr. B.___ dafür, dass die lokale Diagnostik unmittelbar vor der Extraktion und der zeitliche Ablauf gegen einen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. März 2007 sprächen und die ausgeprägte Beherdung aller drei Wurzeln mindestens so gut von der längere Zeit vor dem Ereignis erfolgten Wurzelfüllung herrühren könne. Insofern sei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht.
3.7     Am 23. Februar 2010 äusserte sich Dr. Z.___ zuhanden des Beschwerdeführers erneut zur Kausalitätsfrage (Urk. 11/M7) und führte aus, dieser habe sie nach dem Ereignis vom 27. März 2007 mit Schmerzen und einem neu aufgetretenen Knacken im Kiefergelenk aufgesucht. Eine Beteiligung der Zähne könne bei einem solchen Unfall nicht ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer keine Schmerzen mehr verspürt habe, sei die seit dem 3. Januar 2007 laufende Behandlung wie geplant am 7. Mai 2007 weitergeführt worden. Alsdann sei der Zahn am 1. November 2008 wegen akuter Schmerzen extrahiert worden. Die bei einer Implantation mit Sinuslift indizierte digitale Volumentomographie (DVT) habe eine Pathologie am Zahn 26 im Sinne einer Fraktur an der distalen Wurzel und mit dieser vergesellschaftet eine Aufhellung an den Wurzeln gezeigt. Da es nicht ganz einfach sei, ein DVT zu beurteilen und die Qualität der Kopie im Vergleich zum Original etwas schlechter sei, habe sie die relevanten Schichten ausgedruckt und ihrem Schreiben beigelegt.
         Dr. Z.___ beurteilte, die Wurzelfraktur und die damit verbundene Parodontitis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Unfalles vom 27. März 2007, und berief sich dabei auf folgende Umstände:
- Die Knochenlyse auf Grund des durch den Schlag entstandenen Wurzelrisses braucht Zeit, da die Keime langsam in den Mikrospalt einwandern. 18 Monate ist eine plausible Zeitspanne für eine Beschwerdefreiheit trotz des Wurzelrisses.
- Um einen radiologischen Befund zu finden braucht es eine Knochenlyse beziehungsweise eine länger dauernde Mikrobeweglichkeit, damit aus einem Riss eine Frakturlinie ersichtlich wird.
- Die früher durchgeführte Wurzelbehandlung als Ursache anzusehen scheint mir unwahrscheinlich, da alle Kanäle bis zum anatomischen Apex (siehe DVT) abgefüllt und vor dem Unfall keine Beschwerden aufgetreten sind.
- Ein Schlag auf die linke Gesichtsseite, bei welchem das linke Kiefergelenk in Mitleidenschaft gezogen wurde, hat stattgefunden. Der Zahn 26 befindet sich im angeschlagenen Gebiet. Auch sind Langzeitschäden an den übrigen Nachbarzähnen nicht auszuschliessen.
3.8         Bezugnehmend auf die Ausführungen der Dr. Z.___ vom 23. Februar 2010 bekundete Dr. B.___ am 2. April 2010 (Urk. 11/M8), der Beweis einer dichten Wurzelfüllung könne nicht mittels einer Schnittaufnahme auf einer einzigen Ebene erbracht werden. Jedoch sei auf dem Röntgenbild vom 1. November 2008 deutlich erkennbar, dass beide wangenseitigen Wurzeln nicht dicht gefüllt seien. Zudem lasse die lange Frist zwischen dem Schlag auf das Kiefergelenk und den Beschwerden im Bereich des ersten Molaren eine endodontische Ursache zumindest als ebenso plausibel erscheinen, weshalb der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht sei. Eine Fraktur sei mangels einer sichtbaren Frakturlinie auch mit den eingereichten Papierkopien nicht belegt. So sei auf der vierten Kopie (25. Februar 2010, 16:41:04) eine Einziehung, nicht aber eine Frakturlinie zu sehen. Diese Einziehung sei auf den Ebenen näher zur Krone noch deutlicher und lasse eher auf das Vorhandensein eines zusätzlichen Wurzelkanals schliessen. Der Nachweis einer Wurzelfraktur sei nicht erbracht. Es sei unbestritten, dass der Zahn 26 parodontal wie endodontisch massiv kompromittiert und seine Extraktion unumgänglich gewesen sei, wobei indes dieser Schaden nicht ursächlich auf ein mehr als 1,5 Jahre zurück liegendes Trauma zurückgeführt werden könne.
3.9     In ihrem Schreiben vom 22. April 2010 an den Beschwerdeführer postulierte Dr. Z.___ (Urk. 11/M9), in seinem Falle sei der Kausalzusammenhang mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Ausführungen des Dr. B.___ betreffend (vgl. E. 3.8 hiervor) führte sie aus, die Wurzelfüllungsdichte sei anhand des Guttapercha-Durchmessers und mit den bis zum anatomischen Apex abgefüllten Wurzelkanälen zu beurteilen, wobei dieser Beweis mit dem letzten Schnitt am Apexende erbracht werde. Im Weiteren hielt sie unter Hinweis, dass eine Querfraktur in einem Horizontalschnitt, nicht jedoch wie eine Längsfraktur in allen Schnitten erkennbar sei, daran fest, dass in den ihr vorliegenden DVT-Aufnahmen die Aufhellung und die Frakturlinie eindeutig sichtbar seien. Hinsichtlich des von Dr. B.___ angesprochenen vierten Wurzelkanals erklärte sie, ein solcher wäre in der mesiobukkalen Wurzel lokalisiert und im DVT eindeutig zu sehen - schliesslich werde ein solches angefertigt, weil darauf mehr zu sehen sei als auf herkömmlichen Röntgenbildern.
3.10   In Beantwortung des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/M10) nahm Dr. B.___ am 22. Juli 2010 erneut zur Kausalitätsfrage Stellung (Urk. 11/M10) und erklärte, eine Fraktur am Zahn 26 sei weder auf den Papierkopien noch bei wiederholtem „Durchrollen“ der ihm vorliegenden DVT-Aufnahmen erkennbar. Jedoch sei, nachdem den Röntgenbildern zufolge der Zahn 26 im Jahr 2006 in der Praxis der Dr. Z.___ endodontisch versorgt worden sei, durchaus nachvollziehbar, dass sie ihre eigene Arbeit oder diejenige eines Praxiskollegen wohlwollender beurteile als ein aussen stehender Betrachter. Alsdann wiederholte Dr. B.___ die Auffassung, das Einzelzahnröntgenbild vom 1. November 2008 sei ausschlaggebend zur Beurteilung der Qualität der Wurzelfüllung. Angesichts dessen, dass die beiden wangenseitigen Kanäle nicht homogen gefüllt seien und Porositäten zeigten, sei der Beizug einer einzelnen Schichtaufnahme durch die drei Wurzeln kein Beweis für die Qualität der Wurzelfüllungen, zumal es ein ausserordentlicher Zufall wäre, wenn auf einem Schnitt alle drei Kanäle an ihrem anatomischen Apex getroffen würden. Zudem hätte sich bei den vorhandenen umfangreichen Knochendefekten das kleine apikale Fragment im Falle einer Einwanderung der Keime in einen etwaigen Mikrospalt von der restlichen Wurzel gelöst, so dass eine Fraktur mühelos erkennbar gewesen wäre. Im Weiteren erklärte Dr. B.___, dass im DVT beide wangenseitigen Kanäle nicht zylindrisch, sondern je nach Höhe unregelmässig eingezogen seien und sich Wurzelkanäle oft nicht als glattes Rohr präsentierten, sondern Nebenkanäle und Verzweigungen aufwiesen, wobei sich im Bereich der Wurzelspitze oft das Bild eines Flussdeltas biete und derartige Verästelungen auch mit bildgebenden Verfahren oft nicht vollständig darstellbar seien. Deshalb liege die Erfolgsrate von Wurzelfüllungen an oberen Molaren selbst bei optimaler Präparation und Füllung der Wurzeln ungefähr bei zwei Dritteln. Der Zahn 26, dessen Zustand er bereits ausführlich beschrieben habe, habe ausgedehnte Knochendefekte insbesondere in den Apikalregionen, aber auch bis gegen den Knochenrand hin aufgewiesen, so dass eine Erhaltung des Zahns nicht denkbar gewesen sei. Befragt nach der Einschätzung des vormals beratenden Zahnarztes Dr. A.___ führte Dr. B.___ aus, dass dieser zu Recht als mögliche Ursache Spannungsrisse beim Setzen der Schrauben genannt habe, wobei sich dies jedoch, da der extrahierte Zahn nicht mehr vorhanden und die Röntgenbilder zu wenig aussagekräftig seien, genauso wenig belegen lasse wie eine Wurzelfraktur. Alsdann beurteilte Dr. B.___, dass weder der zeitliche Ablauf noch die vorgelegten Beweismittel für die Annahme einer Wurzelfraktur sprächen und nebst der postulierten Wurzelfraktur gleichwertig eine endodontische Komplikation als Ursache in Betracht komme, weshalb der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar nicht erreicht sei.
3.11   In der von der Beschwerdegegnerin duplicando eingereichten Stellungnahme des Dr. B.___ vom 2. Februar 2011 (vgl. im Einzelnen Urk. 19/8) äusserte sich dieser einlässlich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 17. Januar 2011 (Urk. 14) und den von ihm zur Untermauerung seines Standpunktes eingereichten medizinischen Abhandlungen (vgl. im Einzelnen Urk. 15/3-4, 15/7).

4.      
4.1         Rechtsprechungsgemäss hat der Fallabschluss in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht. Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. Massgebend ist, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweiser harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Diese Praxis findet gleichermassen auch in Bezug auf Spätfolgen Anwendung.
4.2     Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang monieren lässt, die Beschwerdegegnerin habe den Fall im Dezember 2007 vorschnell abgeschlossen (Urk. 1 S. 3), kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dieser Einwand steht zum einen klar im Widerspruch zu seiner schriftlichen Erklärung vom 9. Dezember 2007, worin er gegenüber der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Anfrage kundgab, dass er von Seiten des Unfallereignisses vom 27. März 2007 nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe, keine Beschwerden mehr verzeichne und die Angelegenheit als abgeschlossen betrachte (vgl. E. 3.2 hiervor). Zum anderen konnte gemäss Angaben der behandelnden Zahnärztin Dr. Z.___ die bereits vor dem Unfallereignis aufgenommene Zahnbehandlung nach Abklingen der Schmerzen im Kiefergelenk - welche ausserdem ohne röntgenologischen Befund geblieben waren (vgl. E. 3.1 hiervor) - wie geplant am 7. Mai 2007 weitergeführt werden (vgl. E. 3.7 hiervor). Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass in der Zeit nach dem Unfallereignis vom 27. März 2007 bis zur Geltendmachung des Folgeschadens in Form einer Wurzelfraktur am Zahn 26 keine dentale Schädigung aktenkundig ist, durfte im Dezember 2007 mit hinreichender Zuverlässigkeit angenommen werden, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit mehr auftreten. Somit ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die mit Meldung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 11/4) geltend gemachte Schädigung am Zahn 26 in beweisrechtlicher Hinsicht - auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses bezüglich der Behandlung der Beschwerden im Kiefergelenk an den Beschwerdeführer - unter dem Gesichtspunkt einer Spätfolge und nicht des durch das Unfallereignis vom 27. März 2007 ausgelösten Grundfalls zu prüfen.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verneinung der Leistungspflicht für die Schädigung am Zahn 26 im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres beratenden Zahnarztes Dr. B.___, welche den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. dazu E. 1.4 hiervor) genügt. Dr. B.___ berücksichtigte die medizinischen Vorakten einschliesslich der radiologischen Abklärungsergebnisse und begründete seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Unfallkausalität ausführlich und nachvollziehbar, wobei er sich in Nachachtung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2009 (Urk. 11/14 S. 10) insbesondere auch einlässlich mit der divergierenden Einschätzung der behandelnden Zahnärztin Dr. Z.___ auseinander setzte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher rügen lässt, er habe Dr. B.___ keine Ergänzungsfragen unterbreiten können, handelt es sich bei der Beurteilung des Dr. B.___ nicht um ein (Akten-)Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.2 und 135 V 254 E. 3.4.1), weshalb sich aus dieser Bestimmung von Vornherein keine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte ableiten lässt. Im Übrigen wurden die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt, als er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Ausführungen des Dr. B.___ äussern und eigene Beweismittel beibringen konnte. Demzufolge besteht kein Anlass, aus formellen Gründen nicht auf die für die streitigen Belange umfassende Einschätzung des Dr. B.___ abzustellen.
5.2         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers drängt sich kein Abweichen von der Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. B.___ auf. Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass im Anschluss an den Kickboxunfall vom 27. März 2007 ein Knacken und Schmerzen im Kiefergelenk auftraten, wobei allerdings die von der behandelnden Zahnärztin Dr. Z.___ zum Ausschluss einer Kieferknochenfraktur unfallnah erstellten röntgenologischen Aufnahmen (OPT) einen regelrechten Befund zur Darstellung brachten (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Schmerzen nach passivem Behandlungsprozedere (spätestens) anfangs Mai 2007 abgeheilt waren (vgl. E. 3.7 hiervor). Eine unfallbedingte Zahnschädigung stand damals nicht zur Diskussion. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Meldung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 11/4) einen „Unfallzahn“ anführt, findet dies in den echtzeitlichen Akten keine Stütze. Der in Frage stehende Zahn 26, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits am 26. Oktober 2006 im Zuge einer grösseren Sanierung mit einer Wurzelfüllung endodontisch behandelt worden war (Urk. 14 S. 2), zeigte sich nach Lage der medizinischen Akten sowohl im Rahmen der im Anschluss an das Unfallereignis vom 27. März 2007 durchgeführten klinischen und bildgebenden Abklärungen (vgl. E. 3.1 hiervor) als auch im Zuge der nach Abklingen der Kiefergelenksschmerzen ab dem 7. Mai 2007 planmässig weitergeführten zahnmedizinischen Behandlung (vgl. E. 3.7 hiervor) in Bezug auf etwaige Unfallfolgen unauffällig. Dass der Beschwerdeführer wie replicando erstmals geltend gemacht am 10. April 2008 anlässlich einer zahnärztlichen Konsultation Schmerzen im Bereich des Zahns 26 verspürt haben soll (Urk. 14 S. 3), ist in den medizinischen Unterlagen und insbesondere in den Ausführungen der Dr. Z.___, welche konstatierte, den fraglichen Zahn am 1. November 2008 wegen akuter Schmerzen extrahiert zu haben (vgl. E. 3.7 hiervor), nicht belegt. Bereits diese zeitliche Latenz von mehr als 1,5 Jahren (und im Übrigen auch bereits eine solche von rund 12 Monaten) seit dem Unfall vom 27. März 2007 bis zur Extraktion des akut schmerzhaft gewordenen Zahns 26 am 1. November 2008 lässt bei fehlenden Brückensymptomen die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 27. März 2007 und der Zahnschädigung nicht als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer (auch) in der Zeit nach dem Kickboxunfall vom 27. März 2007 krankheitshalber bei Dr. Z.___ in zahnmedizinischer Behandlung stand, sie um das Unfallgeschehen wusste und auch den fraglichen Zahn 26 versorgte, ohne daran eine unfallbedingte Pathologie festzustellen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit den anlässlich der definitiven Versorgung im Bereich des extrahierten Zahns 26 mittels Sinuslift und Implantat mit Krone erstellten DVT-Aufnahmen vom 1. November 2008 eine unfallbedingte Wurzelfraktur nachgewiesen haben will, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn selbst wenn die von ihm angerufene Bildgebung eine Wurzelfraktur am Zahn 26 hinreichend belegte, so wäre damit noch nichts über deren Ätiologie gesagt und könnte diese entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wie auch der behandelnden Zahnärztin nicht ohne Weiteres als durch den Unfall vom 27. März 2007 verursacht beurteilt werden, zumal es eine medizinische Erfahrungstatsache ist, dass endodontisch behandelte Zähne frakturanfällig sind. Insbesondere auf Grund des zeitlichen Ablaufs erscheint es vorliegend entgegen der Auffassung der Dr. Z.___, welche diese Sachverhaltsvariante aus nachvollziehbarem Anlass, jedoch ohne überzeugende Erklärung nicht ins Feld geführt haben will, als mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Schädigung am Zahn 26 anlässlich der krankheitsbedingt durchgeführten Wurzelbehandlung im Sinne einer Komplikation verursacht wurde. Demzufolge kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Zahn 26 im Zeitpunkt der Extraktion tatsächlich frakturiert gewesen war, so dass sich Weiterungen zur umstrittenen Frage nach der korrekten Interpretation der DVT-Aufnahmen erübrigen. Alsdann sind bei der gegebenen Sachlage von weiteren Beweiserhebungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) davon abzusehen ist.
5.3     Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung massgebender Faktoren ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit dem beratenden Zahnarzt Dr. B.___ zum Schluss gelangte, die Unfallkausalität der am 3. Dezember 2008 gemeldeten Schädigung am Zahn 26 sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willi Füchslin
- Rechtsanwältin Tonia Villiger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).