UV.2010.00242
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. KammerSozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, zog sich 1987, vor seiner Einreise in die Schweiz, eine Meniskusverletzung am rechten Knie zu, welche eine Meniskektomie zur Folge hatte (Urk. 10/66, Urk. 20/20).
1.2 Der Versicherte war bei der Y.___ AG, L.___, als Saisonnier tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. November 1993 auf einer Baustelle ausrutschte und auf das rechte Knie fiel (Urk. 19/1). Er erlitt eine Bursitis praepatellaris infectiosa dextra (Schleimbeutelentzündung), nahm die Arbeit aber bereits am 29. November 1993 wieder auf (Urk. 19/2).
1.3 Ab dem 1. März 1995 arbeitete X.___ bei dem Einzelunternehmen Z.___ als Dachdecker und war dadurch wiederum bei der SUVA gegen Unfallfolgen versichert. Er stürzte am 7. Juli 1995 und erlitt dabei eine lumbale Kontusion (Urk. 20/1, Urk. 20/8, Urk. 20/15). Am 28. September 1995 stolperte er beim Transport eines Dachfensters und stürzte auf ein Metallgerüst, wobei er sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Oberschenkels sowie ein Kniedistorsionstrauma rechts mit vorderer Kreuzbandruptur zuzog (Urk. 20/1-2, Urk. 20/20). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Nach ambulanten Untersuchungen im Spital A.___ wurde dort am 6. März 1996 eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt (Urk. 20/20, Urk. 20/22, Urk. 20/26-27). Vom 24. April bis 31. Mai 1996 befand sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Klinik B.___ (Urk. 20/30). Weitere medizinische Untersuchungen folgten, wobei insbesondere die Indikation zu einer vorderen Kreuzbandrekonstruktion geklärt werden sollte (Urk. 20/34, Urk. 20/39 und Urk. 20/42). X.___ lehnte einen solchen operativen Eingriff jedoch ab (Urk. 20/54). Am 9. Juli 1997 fand die ärztliche Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 20/60), der gleichentags auch eine Beurteilung des Integritätsschadens vornahm (Urk. 20/61). Mit Verfügung vom 23. Januar 1998 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 25. September 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab dem 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- (Integritätseinbusse von 20 %) zu (Urk. 20/85). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Bei einem Treppensturz am 3. April 1998 erlitt der Versicherte eine Kontusion des Rückens (Urk. 20/82). Am 22. Oktober 2001 stürzte er auf einer Baustelle zwei Meter tief und erlitt dabei eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) sowie eine HWS-Kontusion (Urk. 3/18).
1.5 X.___ quetschte sich am 30. September 2002 als Mitarbeiter der D.___ AG, wobei er im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SUVA versichert war, beim Abkanten eines Blechs den linken Daumen. Am gleichen Tag wurde eine Amputation des Endglieds des Daumens notwendig (Urk. 3/7 S. 1). Mit Verfügung vom 16. März 2005 sprach die SUVA X.___ für die Folgen der Unfälle vom 28. September 1995 und vom 30. September 2002 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu (Urk. 3/5).
1.6 Am 12. November 2007 liess X.___ der SUVA eine am 17. Oktober 2007 erlittene Verletzung des rechten Handgelenks melden (Urk. 3/7 S. 4). In der Folge führte die SUVA eine Überprüfung seiner Arbeits- und Verdienstverhältnisse durch, welche ergab, dass er seit dem 1. Februar 2006 bei der E.___ AG in der Formerei tätig war und dabei - trotz noch bestehender geringer Unfallfolgen - nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass von mindestens 10 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war, da sein Erwerbseinkommen bei der E.___ AG höher war als sein Valideneinkommen. Die SUVA hob deshalb die Rente des Versicherten am 21. August 2008 verfügungsweise rückwirkend per 1. Februar 2006 auf und forderte die für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2008 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 36'268.40 zurück (Urk. 3/6). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 8. April 2009 ab (Urk. 3/7), welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
1.7 Am 28. August 2009 rutschte X.___ bei sich zu Hause aus (Urk. 10/1). Am folgenden Tag suchte er Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin auf, welcher eine Distorsion des rechten Knies diagnostizierte (Urk. 10/14). Auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hin, untersuchte Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, X.___ am 7. September 2009 (Urk. 10/20, Urk. 10/32/1). Am 11. September 2009 wurde auf Zuweisung von Dr. H.___ im Institut I.___ eine MRI(Magnetresonanz)-Untersuchung des rechten Knies vorgenommen (Urk. 10/16). Am 3. Dezember 2009 erfolgte, ebenfalls auf Zuweisung von Dr. H.___, eine ambulante Untersuchung in der Kniesprechstunde der Uniklinik J.___ (Urk. 10/42). SUVA-Kreisarzt PD Dr. med. K.___ stellte am 22. Dezember 2009 fest, X.___ leide an einer Kniearthrose, welche weder durch den Unfall vom 19. November 1993 noch denjenigen vom 28. August 2009 verursacht worden sei (Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 teilte die SUVA dem Versicherten mit, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall vom 28. August 2009 bestanden habe (Status quo ante), sei spätestens Ende Februar 2010 wieder erreicht, weshalb sie die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 1. März 2010 einstelle (Urk. 10/47). Hiergegen erhob X.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz am 19. Januar 2010 Einsprache (Urk. 10/55), welche er mit Eingabe vom 16. Februar 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 10/63). Die SUVA nahm danach die ärztlichen Beurteilungen von PD Dr. K.___ vom 29. März 2010 (Urk. 10/70) und 18. Juni 2010 (Urk. 10/85) zu den Akten. Mit Entscheid vom 1. Juli 2010 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab mit der Begründung, die Folgen der Distorsionsverletzung des rechten Knies des Versicherten vom Unfall vom 28. August 2009 seien zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. März 2010 bereits abgeheilt gewesen. Unfallkausale Rückfälle zu den Ereignissen aus den Jahren 1993 und 1995 lägen nicht vor (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 31. August 2010 durch Rechtsanwalt Daniel Christe Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 sowie die Verfügung vom 7. Januar 2010 seien aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2010 eine Invalidenrente ausgehend von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 26 % auszurichten sowie betreffend darüber hinausgehende Leistungen aus UVG (namentlich Heilungskosten, Taggelder, höhere Invalidenrente) weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 und Urk. 10/1-88). Replicando hielt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 an seinen Anträgen fest (Urk. 15). In ihrer Duplik vom 3. März 2011 (Urk. 18, unter Beilage weiterer Akten, Urk. 19/1-2 und Urk. 20/1-96) erkannte die Beschwerdegegnerin, bzw. teilte sie die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sich nicht nur auf das Unfallereignis vom 28. August 2009, sondern auch auf die versicherten Ereignisse von 1993 und 1995 beziehe. Somit sei Streitgegenstand die Frage, ob im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Leistungen per 1. März 2010 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen der Ereignisse vom 28. August 2009 und/oder vom 28. September 1995 angenommen werden müssten. Die bagatelläre Schleimbeutelentzündung des Jahres 1993 scheide hingegen aus (Urk. 18 S. 2). Mit Triplik vom 11. April 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 31. August 2010 fest (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer beantrage im vorliegenden Verfahren erstmalig die Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. März 2010. Mit diesem Antrag dehne der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 7. Januar 2010 respektive mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 beurteilten Streitgegenstand in unzulässigerweise aus (Urk. 8 S. 4). Damit ist vorab zu prüfen, welche Rechtsverhältnisse zum Anfechtungs- beziehungsweise Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören.
1.2 Aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten erhellt, dass es ursprünglich ausschliesslich darum ging, ob ab dem 1. März 2010 noch Folgen des vom Beschwerdeführer am 28. August 2009 erlittenen Unfalls (Kniedistorsion) vorliegen oder nicht (siehe Verfügung vom 7. Januar 2010, Urk. 10/47). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 dehnte die Beschwerdegegnerin den Anfechtungsgegenstand (und nicht den Streitgegenstand) insofern aus, als sie entschied, es lägen auch keine Rückfälle zu den Ereignissen aus den Jahren 1993 und 1995 vor (Urk. 2). Diesen Standpunkt bekräftigte sie denn auch mit ihrer Duplik vom 3. März 2011, wobei sie einschränkend präzisierte, grundsätzlich gehe es um die Frage, ob per 1. März 2010 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen der Ereignisse vom 28. August 2009 und/oder 28. September 1995 vorlägen, das bagatelläre Ereignis des Jahres 1993 scheide hingegen aus (Urk. 18 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 dehnte die Beschwerdegegnerin somit den Anfechtungsgegenstand aus und entschied, dass ab 1. März 2010 auch keine Folgen der Unfälle der Jahre 1993 und 1995 mehr vorlägen. Grundsätzlich kann die Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen den Anfechtungsgegenstand ausdehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2011 vom 29. April 2011 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 2a), sofern sie dabei das rechtliche Gehör wahrt. Ob die Voraussetzungen für eine solche Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands erfüllt sind, kann vorliegend allerdings offen gelassen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen der am 28. August 2009 resp. 28. September 1995 erlittenen Unfälle zu Recht auf den 1. März 2010 eingestellt hat, mithin, ob zwischen diesen Unfällen und den weiterhin geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers ein Kausalzusammenhang besteht. Hingegen ist nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die bagatelläre Schleimbeutelentzündung vom 19. November 1993, welche von keinem Arzt thematisiert worden sei, nicht weiter zu berücksichtigen (Urk. 18 S. 2). Dies ist nach Lage der Akten ausgewiesen und deshalb nicht zu beanstanden (Urk. 19/1-2).
2.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von PD Dr. K.___ vom 29. März 2010 (Urk. 10/70) und vom 18. Juni 2010 (Urk. 10/85) davon aus, dass bereits vor dem Unfall vom 28. August 2009 ein erheblicher degenerativer Zustand im Bereich des rechten Knies bestanden habe, welcher durch dieses Geschehen eine vorübergehende Verschlechterung erfahren habe (Urk. 2 S. 5 f.). Ebenso ist sie der Meinung, dass weder der bagatelläre Unfall aus dem Jahre 1993 noch derjenige aus dem Jahre 1995 eine Rolle gespielt hätten.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte indes seinerzeit, dass der Unfall vom 28. September 1995, anlässlich dessen es zu einer Kniedistorsion rechts mit einer vorderen Kreuzbandruptur gekommen war, Folgen hinterliess, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten (vgl. Urk. 20/60 S. 3 f. und Urk. 20/61). Gestützt auf die ärztliche Abschlussuntersuchung ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 9. Juli 1997 und auf dessen medizinische Beurteilung (vgl. Urk. 20/60 S. 3 f. und Urk. 20/61) sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 1998 ab 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung (ebenfalls von 20 %) zu (Urk. 20/85). Am 16. März 2005 erhöhte die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung des Unfalls vom 30. September 2002 (Daumen) u.a. auch die Invalidenrente auf 26 % (Urk. 3/5). Die rückwirkende Aufhebung dieser Rente ab 1. Februar 2006 mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 3/6) erfolgte jedoch nicht wegen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sondern einzig und allein deshalb, weil er an seinem neuen Arbeitsplatz bei der E.___ AG ein Erwerbseinkommen erzielte, das höher war als das massgebliche Valideneinkommen (Urk. 3/7).
3.2 Der Beschwerdeführer trat offensichtlich per 31. Dezember 2009 aus der E.___ AG aus (Urk. 10/45), erzielte also ab dann kein Erwerbseinkommen mehr. Lediglich gestützt auf zwei reine Aktenberichte ihres Kreisarztes PD Dr. K.___ vom 29. März 2010 (Urk. 10/70) und vom 18. Juni 2010 (Urk. 10/85) entschied die Beschwerdegegnerin, dass ab 1. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen der Ereignisse vom 28. August 2009 und/oder vom 28. September 1995 mehr vorlägen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 18 S. 3) genügen die beiden Berichte von PD Dr. K.___ in keiner Weise einer rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Mit keinem einzigen Wort erläutert z.B. PD Dr. K.___, weshalb im Jahre 2010 die noch im Jahre 1997 von seinem Kollegen Dr. C.___ bestätigte Folge des Unfalls vom 28. September 1995 (was dann zur Anerkennung einer unfallbedingten Invalidität von 20 % führte) nicht mehr vorliegen, bzw. inzwischen von rein unfallfremden Gesundheitsschädigungen „überholt“ sein soll. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 18 S. 3) ist es auch nicht Sache des Gerichts, einen unvollständig erhobenen Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten zu komplettieren. Dazu sind Gerichtsgutachten auch nach der neuesten Rechtsprechung nicht da (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).
3.3 Nach dem Gesagten ist damit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in rechtsgenüglicher Art und Weise den Sachverhalt (auch unter Berücksichtigung des Daumen-Unfalls vom 30. September 2002) medizinisch durch das Einholen eines Gutachtens abkläre und anschliessend über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unfälle der Jahre 1995, 2002 und 2009 neu entscheide.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 2'900.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).