Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00244
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UV.2010.00244
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 14. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1.
1.1
1.1.1 Der 1986 geborene X.___ stürzte am 21. Dezember 2003 bei einem Hallenfussballturnier und zog sich eine Ruptur des vorderen linken Kreuzbandes zu (Unfallmeldung UVG, Urk. 9/1, in Verbindung mit Operationsbericht des Spitals Y.___ vom 12. Februar 2004, Urk. 9/5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
1.1.2 Im Frühling 2008 erlitt X.___ erneut eine Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes (Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2008, Urk. 9/33). Die SUVA qualifizierte dieses Ereignis als Rückfall des Unfalls vom 21. Dezember 2003 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/22).
1.1.3 Bei einem Treppensturz am 23. September 2008 erlitt X.___ eine Knie-Distorsion links (Bericht der Klinik B.___ vom 29. September 2008, Urk. 8/2/1). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die SUVA dem Versicherten mit, es sei von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes betreffend das linke Knie mehr zu erwarten. Man stelle daher die Heilungs- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2010 ein (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 hielt die SUVA fest, man komme auf die Unfallereignisse vom 21. Dezember 2003 und vom 23. September 2008 zurück. Die Beschwerden am linken Kniegelenk seien als Unfallfolgen auf diese Ereignisse zurückzuführen. Die Unfallfolgen des linken Kniegelenkes würden die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Rentenleistungen nicht erfüllt. Durch die Unfallfolgen sei X.___ jedoch dauernd erheblich eingeschränkt, man richte daher eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'820.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % aus (Urk. 8/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 7. Juni 2010 teilte X.___ der SUVA mit, dass er am 6. Juni 2010 beim Grillieren das Knie verdreht und sofort starke Schmerzen verspürt habe (vgl. Schreiben der SUVA vom 11. Juni 2010, Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht hierfür, da es sich bei der Verletzung um ein neues Trauma und somit um eine neues Unfallereignis handle (Urk. 8/94). Die vom Versicherten am 29. Juli 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/97) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. August 2010 ab (Urk. 2).
2.2 Hiergegen erhob X.___ am 3. September 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu den gesetzlichen Leistungen für die am 7. Juni 2010 gemeldeten Beschwerden im linken Knie zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2009 um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde steht im Einklang mit der Rechtslage und den Akten, insbesondere den Berichten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Arzt am Zentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 23. September 2010 (Urk. 7) und der Klinik B.___ vom 19. August 2010 (Urk. 3). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt für die vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 gemeldeten Beschwerden im linken Knie leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).