Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Beschluss vom 8. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt
1.
1.1 X.___, geboren 1967, erlitt am 4. November 1993 einen Auf-fahrunfall (Urk. 8/1, Urk. 8/2 Ziff. 2). Für die Folgen dieses Unfalls sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 11. Mai 1999 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 40 % zu (Urk. 8/135). Im dagegen geführten Einspracheverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 8/152), worauf die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % gewährte (Urk. 8/157).
1.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 reduzierte die SUVA die bisherige Invalidenrente von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2007 auf 13 % (Urk. 8/189, Urk. 8/209).
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 24. November 2009 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese die Angelegenheit neu prüfe (Urk. 8/212; Prozess UV.2008.00045).
1.3 Gemäss Schreiben an die Versicherte nahm die SUVA am 14. April 2010 eine neurologische, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung bei der Academy Y.___ (Y.___) in Aussicht (Urk. 8/1214). Am 16. April 2010 äusserte die Versicherte Einwände (Urk. 8/215), worauf die SUVA neue, den Gutachtern zu unterbreitende Fragen formulierte (Urk. 8/220) und überdies mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 feststellte, sie halte an der Abklärung durch die Y.___ fest (Urk. 8/221 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. September 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen: die Begutachtung sei bei unabhängigen Gutachtern durchzuführen, aus dem Fragenkatalog sei eine Anweisung an die Gutachter zu streichen und die Anordnung einer Begutachtung durch die Invalidenversicherung sei ihr durch diese direkt und formell zu eröffnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). In formeller Hinsicht stellte sie Antrag auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Die SUVA ersuchte mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7).
Davon wurde der Versicherten am 14. Oktober 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar. Selbständig anfechtbar sind allein Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe. Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 136 V 157 Erw. 3.2, 132 V 93 Erw. 6.1).
In der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören namentlich die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die notwendigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist (BGE 136 V 157 Erw. 3.2, 132 V 93 Erw. 5 ff. S. 100 ff.).
1.2 Nichts daran geändert hat das In-Kraft-Treten von Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) am 1. Januar 2007. Gemäss dieser Bestimmung kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a); die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b); oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Die Behörde entscheidet in Anwendung von Art. 25a Abs. 2 VwVG durch Verfügung.
Das Bundesgericht hat erwogen, dass auch gemäss Art. 25a VwVG eine Verfügung nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person zu erlassen ist. Ein solches sei indessen dann zu verneinen, wenn der Person der Rechtsschutz gegenüber dem Realakt zu einem späteren Zeitpunkt offen steht, es sei denn, dass ihr aufgrund der hinausgeschobenen Eröffnung des Rechtsweges ein unzumutbarer Nachteil drohe. Es sei somit nicht Sinn und Zweck von Art. 25a VwVG, den Rechtsweg gegen Zwischenverfügungen in einem Verfahren, welche mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht angefochten werden könne, zu öffnen (BGE 136 V 160 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerde (Urk. 1), schon das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2009 habe ausser Acht gelassen, dass sich der seinerzeitige Vergleich mit der SUVA auf ein gerichtliches Verfahren im Kanton Z.___ gestützt habe, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtskräftig erstritten worden sei. Es seien daher die Akten des Vorverfahrens beizuziehen und ihr zu unterbreiten, damit sie sich dazu äussern könne (S. 3 Ziff. 2). Weiter bemängelte sie, dass die mit der Begutachtung betraute Y.___ als MEDAS-Stelle nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfüge (S. 4 f. Ziff. 3 f). Zudem sei es nicht korrekt, dass sich die Invalidenversicherung einfach mit Zusatzfragen der Begutachtung durch die Y.___ angeschlossen habe, ohne dass die Beschwerdeführerin bezüglich des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ihre Verfahrensrechte hätte wahrnehmen können (S. 5 f. Ziff. 5). Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin den Fragenkatalog und ersuchte das Gericht, bei der SUVA, aber auch bei der Invalidenversicherung für eine korrekte Fragestellung zu sorgen (S. 6 f. Ziff. 6). Schliesslich sei die Belehrung betreffend Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit ersatzlos zu streichen, da einerseits der Gutachter den Begriff kennen müsse oder andernfalls nichts tauge und da die Belehrung andererseits auch die alleinerziehenden Mütter diskriminiere (S. 7 f. Ziff. 7).
Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden der II. Kammer, Sozialversicherungsrichter Mosimann, vorsorglich darum, von sich aus in den Ausstand zu treten; andernfalls müsse sie ein formelles Ablehnungsgesuch stellen (S. 8 f. Ziff. 8).
2.2 Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, die angeführten Motive würden keine Ablehnung der Y.___ begründen (Urk. 2). In der Vernehmlassung fügte sie an, dass sie über die Anordnung von Begutachtungen gar nicht zu verfügen habe (Urk. 7 S. 5 und S. 7). Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf einen Experten ihrer Wahl; vielmehr habe der Versicherer die Begutachtung durchzuführen (Urk. 7 S. 6). Selbst wenn die Y.___ wiederholt von den Sozialversicherungsträgern mit Begutachtungen beauftragt werde, stelle dies allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Die Beschwerdeführerin habe keinen konkreten Ausstandsgrund genannt, der gegen eine Begutachtung durch die Y.___ sprechen würde (Urk. 7 S. 6 f.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die MEDAS unabhängig (Urk. 7 S. 7). Zur Fragestellung könne sich die Beschwerdeführerin nicht äussern, doch sei ihr Gelegenheit eingeräumt worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Materielle Einwände seien im Rahmen der Beweiswürdigung vorzubringen (Urk. 7 S. 7 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass bei Anordnung von Gutachten lediglich Einwendungen formeller Natur, welche geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken, mittels selbständig anfechtbarem Zwischenentscheid zu behandeln sind. Die Beurteilung von anderen Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, insbesondere die Fragen betreffend die Beweiswürdigung, ist hingegen nicht in Verfügungsform zu kleiden (BGE 132 V 108 Erw. 6.5).
3.2 Weder in den Vorbringen im Einwand vom 16. April 2010 (Urk. 8/215) noch in der Beschwerde vom 6. September 2010 (Urk. 1) sind konkrete formelle Ausstandsgründe zu erblicken.
Die Kritik am Urteil vom 24. November 2009 des hiesigen Gerichts hätte die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren erheben müssen. Sie hat seinerzeit nicht einmal ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die Rechtskraft des Gerichtsurteils einer anderen Beurteilung von vornherein entgegen steht. Ebenso wenig vermag diese Kritik den Anschein einer Befangenheit der Gutachter zu begründen, weshalb hierüber nicht mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden ist. Auf diesen Einwand ist daher nicht einzutreten.
3.3 Die Beschwerdeführerin bemängelte sodann die Unabhängigkeit der Y.___, da sie mit der Swiss A.___ (A.___) und der Beschwerdegegnerin im Rahmen von ärztlichen Weiterbildungen als Partner zusammenarbeite (vgl. auch Urk. 3/4) beziehungsweise einen Rahmenvertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtungen abgeschlossen habe.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
Bei ihrer Rüge übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger nicht per se auf eine Befangenheit oder Voreingenommenheit der Ärztegemeinschaft im vorstehend dargelegten Sinn schliessen lässt. Weshalb das Networking und eine Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Weiterbildung (vgl. Urk. 3/4) zu einem anderen Schluss führen sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Nichts daran zu ändern vermag das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten Müller/Reich, wie das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil erwogen hat und worauf verwiesen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2010 in Sachen T., 9C_400/2010, Erw. 4.2). Es kann daher im Ergebnis offen bleiben, ob die im Zusammenhang mit der gutachterlichen Unabhängigkeit formulierten Rügen als gesetzliche Ausstandsgründe zu behandeln sind. Denn bejahendenfalls sind sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen oder anderenfalls ist nicht darauf einzutreten. Anzufügen bleibt immerhin, dass sich das Gutachten Müller/Reich zur Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung äussert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der Y.___ und der SUVA von Belang sein sollte.
3.4 Auf die Vorbringen betreffend das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren und die dort geltenden Parteirechte kann im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mangels eines drohenden Nachteils nicht eingetreten werden, zumal diese Beanstandungen auch keine Ausstands- oder Befangenheitsfragen beschlagen. Das Gleiche muss in Bezug auf den beanstandeten Fragenkatalog und die im Gutachtensauftrag angebrachten Belehrungen seitens der Beschwerdegegnerin gesagt werden. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt wurde, den Fragenkatalog zu ergänzen, was sie nach Lage der Akten - und angesichts der geäusserten Kritik - unerklärlicherweise versäumt hat.
Jedenfalls kann das Gericht nicht mittels eines Rechtsmittelverfahrens auf das Verwaltungsverfahren und die Begutachtensanordnung Einfluss nehmen. Vielmehr wird es später im Rahmen der Beweiswürdigung prüfen, ob dem Gutachten Beweiswert zukommt und verwertbar ist.
3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin gar keine formellen Ausstandsgründe geltend gemacht, worüber die Beschwerdegegnerin in Form einer anfechtbaren Verfügung hätte befinden müssen. Weil die Beschwerdeführerin allein durch die Anordnung der Begutachtung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, ist mangels eines solchen Nachteils auch nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Da diesbezüglich vom beantragten Beizug von weiteren Akten (Urk. 1 S. 3) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden.
4.
4.1 In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Rechtsprechungsgemäss kann unter anderem von einer beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 122 V 57 Erw. 3b/cc und 3b/dd S. 56 f.).
Von letzterem ist nach dem Gesagten hier auszugehen, weshalb von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist. Nichts anderes kann unter dem Aspekt der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gesagt werden, welchem Grundsatz das Bundesgericht bei der Frage der Anfechtbarkeit von Gutachtensanordnungen erhebliches Gewicht beigemessen hat (BGE 132 V 105 Erw. 5.2.9). Einer weiteren Komplizierung des Verwaltungs- und Rechtspflegeverfahrens mit öffentlichen Verhandlungen könnte der Forderung zuwider laufen, den medizinischen und erwerblich-beruflichen Sachverhalt möglichst rasch und umfassend abzuklären. Das Abklärungsverfahren würde bei der Durchführung von öffentlichen Verhandlungen unnötigerweise noch mehr formalisiert, verkompliziert und in die Länge gezogen, so dass die Betroffenen unzumutbar lange auf einen Endentscheid warten müssten.
Angesichts der im Raum stehenden Herabsetzung der Invalidenrente kann diesem Antrag der Beschwerdeführerin auch eine gewisse Verzögerungstaktik nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen ist.
4.2 In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin nicht, dass Sozialver-sicherungsrichter Mosimann in den Ausstand trete, sondern ersuchte diesen vorsorglich, sich von sich aus nicht an diesem Entscheid zu beteiligen.
Hiefür liegen keine Gründe vor, weshalb für Sozialversicherungsrichter Mosimann, der sich im Übrigen im Rahmen der Referentenaudienz vom 28. September 2009 auch nicht im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn geäussert hat, keine Veranlassung besteht, hier nicht mitzuwirken. Ein formelles Ausstandsgesuch wurde ausdrücklich nicht gestellt, weshalb darüber auch nicht zu befinden ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).