UV.2010.00247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Januar 2002 bei der Y.___ beschäftigt und im EDV-Support tätig, und damit bei der Mobiliar, Versicherungen und Vorsorge, obligatorisch unfallversichert, als er am 27. April 2003 mit dem Fahrrad stürzte (Urk. 14/3 Ziff. 1-6). Dabei erlitt er gemäss den Angaben der Ärzte der erstbehandelnden Klinik ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und Epiduralhämatom sowie ein Thoraxtrauma (Urk. 14/6 Ziff. I).
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 stellte die Mobiliar die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 31. Juli 2009 ein (Urk. 14/109). Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 2009 Einsprache (Urk. 14/117). Diese wies die Mobiliar am 8. Juli 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (S. 2 Ziff. 2-3), eventuell seien vom Gericht weitere Abklärungen vornehmen zu lassen (S. 2 Ziff. 4.).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 (Urk. 13) beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2010 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, und es wurde Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 15).
Am 31. März 2011 wurde von Rechtsanwältin Sybille Käser Fromm die Replik erstattet (Urk. 23) und am 9. Mai 2011 die Duplik (Urk. 27). Zu einer weiteren Eingabe, ebenfalls von Rechtsanwältin Käser Fromm, vom 9. Juni 2011 (Urk. 28) nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2011 Stellung (Urk. 32), was am 1. September 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss dem von ihr eingeholten und am 10. März 2009 erstatteten Gutachten lägen aktuell keine gesundheitlichen Störungen vor, welche überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 27. April 2003 als Allein- oder Teilursache zurückzuführen seien (S. 8 Ziff. 3.15). Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik am erwähnten Gutachten sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht stichhaltig (S. 10 f. Ziff. 3.18).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die von ihm erhobenen Kritikpunkte hätten - aus näher dargelegten Gründen - unverändert Geltung (S. 6 ff. Ziff. 3). Sowohl der behandelnde Neurologe als auch die behandelnde Neuropsychologin seien der Ansicht, dass das Gutachten grosse Mängel aufweise und dass nicht darauf abgestellt werden dürfe (S. 13 Ziff. 4).
2.3 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 23, Urk. 27) und weiterer Eingaben (Urk. 28, Urk. 32) hielten die Parteien, teilweise auf weitere Dokumente (Urk. 24/1-4, Urk. 29/1-6) Bezug nehmend, an ihren Anträgen fest.
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juli 2009) bestehenden Beschwerden und dem im April 2003 erlittenen Unfall ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht, und ob diese Frage gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten beantwortet werden kann.
3.
3.1 Am 27. April 2003 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad auf einer abfallenden Strasse und übersah offenbar eine Verkehrsberuhigungsschwelle, worauf sein Fahrrad ins Schleudern geriet und mit dem Randstein kollidierte und er selber kopfüber in eine Hecke prallte und dann auf das Trottoir geschleudert wurde (Urk. 14/10 S. 4).
Der Beschwerdeführer wurde in die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) gebracht, wo er laut Austrittsbericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 14/7) bis am 14. Mai 2003 hospitalisiert war und folgende Diagnosen gestellt wurden:
- mittelschweres Schädelhirntrauma mit
- initiale Glasgow Coma Scale (GCS) 15
- Epiduralhämatom temporal rechts
- Kalottenfraktur temporal mit Felsenbeinlängsfraktur
- Thoraxtrauma mit
- Rippenserienfraktur rechts mit Hämatopneumothorax
- Lungenkontusion rechts
- Skapulafraktur rechts
- Brustwirbelkörper (BWK)-1-Querfortsatzfraktur rechts, undislozierte Fraktur Manubrium sterni
Am Unfalltag wurden eine osteoplastische Kraniotomie temporal rechts und Hämatomevakuation rechts (vgl. Urk. 14/4) und eine Thoraxdrainage rechts (vgl. Urk. 14/5) durchgeführt (S. Mitte).
3.2 Vom 14. Mai bis 3. September 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik A.___, worüber am 10. September 2003 berichtet wurde (Urk. 14/18). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
- Fahrradselbstunfall am 27. April 2003
- mittelschweres Schädelhirntrauma, initiale Glasgow Coma Scale (GCS) 15
- Epiduralhämatom temporal rechts
- Kalottenfraktur temporal mit Felsenbeinlängsfraktur
- Thoraxtrauma, Rippenserienfraktur rechts mit Hämatothorax, Lungenkontusion rechts
- Skapulafraktur rechts ohne Glenoidbeteiligung
- Brustwirbelkörper (BWK)-1-Querfortsatzfraktur rechts, undislozierte Fraktur Manubrium sterni
Als aktuelle Probleme wurden eine labile psychophysische Belastbarkeit und eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung genannt (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer werde zu therapeutischen Zwecken einen Arbeitsversuch starten; aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei der Erfolg fraglich (S. 1 unten Ziff. 4).
Eine ambulante neuropsychologische Betreuung sei empfohlen (S. 2 oben Ziff. 5).
3.3 Dr. phil. B.___, Neuropsychologie, berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2004, sie habe den Therapieplan aufgrund der am 6. August 2003 (in A.___ erfolgten) neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 14/17) erstellt und dementsprechend die Behandlung aufgenommen (Urk. 14/22).
Am 19. Mai 2004 berichtete Dr. B.___, die Verlaufsanalyse zeige langsame, aber kontinuierliche Fortschritte (Urk. 14/28).
Am 27. September 2004 berichtete Dr. B.___, die neurologischen Störungen, vor allem in Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Dauerbelastbarkeit, hätten sich im weiteren Verlauf auch jetzt wieder nur minim verbessert; deutlich besser geworden sei aber die Anosognosie (Krankheitseinsicht). Ferner habe der Beschwerdeführer eine Arbeit zu therapeutischen Zwecken aufgenommen (vgl. Urk. 14/32), wo die Dauerbelastbarkeit in einem praktischen Beruf mit wenig mentaler und visueller Belastung erprobt werden solle (Urk. 14/34).
Am 28. Februar 2005 berichtete Dr. B.___, wegen zunehmender körperlicher Beschwerden habe der Arbeitsversuch (vier halbe Tage pro Woche) eingestellt werden müssen; die neuropsychologische Therapie sei in dieser Zeit in den Hintegrund gestellt worden (Urk. 14/46).
3.4 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, der den Beschwerdeführer seit Dezember 2003 behandelte (vgl. Urk. 14/19), berichtete am 14. März 2005 über den Verlauf und führte unter anderem aus, im September (wohl: 2004) habe über 7 Wochen ein Arbeitsversuch durchgeführt werden können, der sehr erfolgreich verlaufen sei (Urk. 14/47).
In seinem Bericht vom 15. November 2005 (Urk. 14/54) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- Polytrauma 27. April 2003 mit Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatom temporal rechts, Kalottenfraktur temporal rechts mit Felsbenbeinfraktur links, Thoraxtrauma, Rippenserienfraktur rechts mit Hämatopneumothorax, Lungenkontusion rechts, Scapulafraktur rechts ohne Glenoidbeteiligung, BWK 1 Querfortsatzfraktur rechts, undislozierte Frakturen am oberen Sternum
- neuropsychologische Funktionsstörungen
- posttraumatische Epilepsie
Zum Verlauf führte Dr. C.___ aus, seit dem 11. Juli 2005 werde ein therapeutischer Arbeitsversuch durchgeführt. Die posttraumatische Epilepsie sei unter medikamentöser Behandlung gut kontrolliert, nur noch selten träten schwache Zuckungen auf (S. 1 Ziff. 2).
Abgesehen von der medikamentösen Behandlung der posttraumatischen Epilepsie seien derzeit keine medizinischen Behandlungen mehr notwendig. Zu erfolgen habe jetzt eine neuropsychologische Exploration zur aktuellen Diagnostik (S. 3 Ziff. 7).
3.5 Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 6. März 2006 mit, Ende 2005 habe es geschienen, als ob der Beschwerdeführer etwas belastbarer geworden sei. Leider habe sie seit Anfang Jahr nichts mehr von ihm gehört, auf ihr Schreiben habe sie bisher auch noch keine Antwort erhalten (Urk. 14/62).
Am 3. Mai 2006 - offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer inzwischen wieder gemeldet - erstattete Dr. B.___ einen weiteren Bericht (Urk. 14/64). Sie führte aus, es sein ein grosser Wunsch des Beschwerdeführers, das Arbeiten zu therapeutischen Zwecken weiterführen zu können (S. 1 unten). Es sei ihm ein grosses Anliegen, beruflich wieder Fuss fassen zu können (S. 2 oben).
Am 16. November 2006 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer melde sich nur sporadisch bei ihr. Sie habe gehört, es hätten bisher keine Gespräche mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden; dies wäre jedoch dringend notwendig, um weitere Schritte planen zu können (Urk. 14/67).
3.6 Dr. C.___ berichtete am 29. Juni 2007, seit seinem Bericht im November 2005 habe sich langsam eine Stabilisierung des Zustandes abgezeichnet, der Beschwerdeführer arbeite jetzt zu therapeutischen Zwecken an 3 Stunden pro Wochentag. Bezüglich der posttraumatischen Epilepsie sei er unter antiepileptischer Behandung anfallsfrei verblieben (Urk. 14/71).
Am 14. Oktober 2008 berichtete Dr. C.___, im Lauf des letzten Jahres sei es zu einer zunehmend depressiven Entwicklung gekommen, da der Beschwerdeführer seine Defizite wesentlich genauer wahrnehme und realisiere, dass sie bleibend sein würden. Im Vordergrund stünden seine neuropsychologischen Defizite (Urk. 14/85).
Am 30. Januar 2009 berichtete Dr. C.___ über seine am 28. Januar 2009 erfolgte Nachkontrolle (Urk. 14/90). In klinischer Hinsicht erwähnte er, der Beschwerdeführer habe aus Verzweiflung alle Medikamente abgesetzt und es seien wieder verschiedene Beschwerden vermehrt zum Tragen gekommen. Er leide unter der verminderten Leistungsfähigkeit und verminderten Konzentration (S. 1 Mitte). Seit seiner letzten Kontrolle im April 2008 habe sich wieder eine deutliche Verschlechterung ergeben (S. 2 oben).
3.7 Am 10. März 2009 erstatteten Dr. med. D.___, Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. E.___, Chirurgie und Manualmedizin, und Dr. phil. F.___, Neuropsychologie FSP, Zentrum G.___ (G.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/92/1-28).
Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 ff.) und die von ihnen im Rahmen von Untersuchungen am 15. Januar und 4. Februar 2009 (S. 1) erhobenen Befunde.
Als vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden nannten die Gutachter im Vordergrund stehende Konzentrationsprobleme und eine verminderte Belastbarkeit (S. 9 oben).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6):
- leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Komplikationen (noch am Unfalltag evakuiertes Epiduralhämatom temporal rechts, Schädelknochen-Frakturen) bei Sturz vom Fahrrad vom 27. April 2003, ohne nachweisbare hirnorganische Läsionen
- Status nach BWK-1-Querfortsatzfraktur rechts und undislozierter Fraktur des Manubrium sterni bei Sturz vom Fahrrad vom 27. April 2003, ohne nachweisbare und anhaltende Funktionseinschränkung
In ihren Schlussfolgerungen legten die Gutachter dar, entscheidend für das Verständnis ihrer Beurteilung sei der Umstand, dass sie - entgegen der Einschätzungen sämtlicher Voruntersucher - nicht von einem mittelschweren, sondern einem leichten Schädel-Hirn-Trauma mit Komplikationen ausgingen. Gemäss den verwendeten Leitlininen sei ein Schädel-Hirn-Trauma mit nur kurzer Bewusstlosigkeit / Gedächtnislücke, mit einem GCS von 15, ohne fokale neurologische Ausfälle und ohne fokale Herdbefunde im CT als leichtes Schädel-Hirn-Trauma anzusehen. Es sei im Anschluss an den Sturz vom Fahrrad zu keinem Zeitpunkt ein intrazerebraler Schaden oder ein entsprechendes neurologisches Korrelat nachgewiesen worden; das im Rahmen der Begutachtung veranlasste MRT des Schädels habe keine Hinweise auf posttraumatische Hirndefekte oder Residuen von Blutungen im Gehirn (Hämosiderin-Ablagerungen) ergeben (S. 25 Ziff. 5.4).
Zu den ihnen unterbreiteten Fragen führten sie unter anderem aus, es bestünden Differenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden; am eindrücklichsten sei die Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er nach 1 bis 2 Minuten geistiger Anstrengung völlig erschöpft sei, und dem Umstand, dass er in den Untersuchungen auch nach mehreren Stunden noch sehr konzentriert und aufmerksam gewirkt habe (S. 26 Ziff. 7.5).
Die heutigen gesundheitlichen Störungen gingen nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 27. April 2003 als Allein- oder Teilursache zurück; es liege kein nachweisbares pathologisches Substrat vor, auf welches die Beschwerden als Allein- oder Teilursache bezogen werden könnten. Insbesondere fehlten Hinweise auf einen nachweisbaren Hirnschaden, so dass sich die früheren Diagnosen eines mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas und eines posttraumatischen Anfallsleidens als objektiv nicht begründbar erwiesen hätten (S. 27 Ziff. 7.7).
Es bestehe kein nachweisbares und anhaltendes unfallbedingtes organisch-strukturelles Substrat der Beschwerden. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht begründet werden (S. 27 Ziff. 7.9).
3.8 Am 31. August 2009 nahm Dr. B.___ zum G.___-Gutachten Stellung (Urk. 14/119 = Urk. 3/5). Einleitend führte sie aus, sie habe den Beschwerdeführer am 20. November 2006 letztmals gesehen (S. 2 Mitte).
Dr. B.___ führte aus, die klinisch-neuropsychologische Untersuchung im G.___ sei eine Verhaltensbeobachtung und keine klinisch durchgeführte neuropsychologische Untersuchung, für eine klinisch-neurologische Untersuchung genüge der subjektive Eindruck des Untersuchers nicht (S. 3 f.). Die Testauswahl des G.___ sei ungenügend gewesen (S. 4 Ziff. 3a), die neuropsychologische Testung entspreche eher einer Screening-Abklärung (S. 5 unten).
Der Auftrag an die neuropsychologische Therapie sei gewesen, mit Entspannungsverfahren und ressourcenorientierten therapeutischen Verfahren die Leistungsmöglichkeiten gezielt zu fördern. Im therapeutischen Verlauf sei dann der enorme Leistungswille des Beschwerdeführers zu Tage getreten, er habe zuhause von morgen bis abends geübt und gemeint, die Störungen wegtrainieren zu können. Es habe bis September 2004 gedauert, bis es möglich gewesen sei, die Leistungseinsätze so zu regulieren, dass Kopfschmerzen und Blockaden das mentale Arbeiten nicht behinderten (S. 6 oben). Zusammengefasst habe sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall 2003 mehr als üblich darum bemüht, entweder in seinem früheren Beruf wieder Fuss fassen oder in einer angepassten Tätigkeit mit weniger visueller und mentaler Belastung arbeiten zu können (S. 6 unten). Die Darstellungen im G.___-Gutachten trügen dem nicht Rechnung und die vorliegenden neuropsychologischen Funktionsstörungen und deren Auswirkungen auf den Rehabilitationsverlauf seien untergewichtet oder weggedacht; die Einschätzung im G.___-Gutachten, dass überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall beziehbare Behandlungen spätestens 1 Jahr nach dem Unfall abgeschlossen seien, übersehe, dass der Beschwerdeführer fast 6 Monate in den Akut- und Rehakliniken verbracht habe und man sich ein Jahr nach dem Unfall noch in der Anfangsphase der Rehabilitation befunden habe (S. 7 oben).
Auf die ihr von Dr. C.___ unterbreitete Frage antwortete Dr. B.___, es seien nicht alle notwendigen Tests zur Beurteilung der Störung des Beschwerdeführers durchgeführt worden (S. 7). Auf von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreitete Fragen antwortete Dr. B.___, sie könne sich der G.___-Meinung nicht anschliessen, es liege keine hirnorganische Schädigung vor, da der Beschwerdeführer nachweislich eine Contusio erlitten habe (S. 8), äusserte sich zum Hinweis im ZVBM-Gutachten auf eine mögliche Selbstlimitierung (S. 9 oben) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im G.___ bessere Testergebnisse erzielt, weil die Testung ungenügend gewesen sei (S. 9). In seiner Tätigkeit als EDV-Spezialist sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig; in einer angepassten Tätigkeit sei theoretisch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit möglich, aus neuropsychologischer Sicht brauche der Beschwerdeführer dabei aber intensive Hilfe (S. 9 unten).
3.9 Dr. C.___ nahm am 17. November 2009 zum G.___-Gutachten Stellung (Urk. 14/118 = Urk. 3/4) und führte aus, er könne sich der Beurteilung nicht anschliessen, wonach beim Beschwerdeführer lediglich ein leichtes Schädelhirntrauma vorgelegen habe und zum jetzigen Zeitpunkt keine unfallbedingten Folgen mehr vorlägen (S. 1 Mitte).
Beim Unfall sei es zu einer Krafteinwirkung auf den Kopf gekommen, die zu einer Schädelfraktur (Kalottenfraktur) temporal rechts und einer Fraktur der Schädelbasis geführt habe. Eine Krafteinwirkung auf den Kopf, welche zu diesen Frakturen führe, sei auf jeden Fall geeignet, auch das darunter liegende, viel empfindlichere Hirngewebe zu schädigen. Durch den Unfall sei es zu einer Bewusstlosigkeit beziehungsweise einer retro- und anterograden Amnesie gekommen (S. 1). Nach dem Unfall sei es zu einer unfallbedingten zusätzlichen Schädigung gekommen, indem als Komplikation der Schädelfraktur ein Epiduralhämatom (Blutung zwischen Kalotte und Hirnhaut) aufgetreten sei. Die initiale Einstufung als mittelschweres Schädelhirntrauma sei sicher richtig gewesen (S. 2 oben).
Der ambulante neurorehabilitative Verlauf sei durch die sowohl in A.___ als auch durch Dr. B.___ erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen gekennzeichnet gewesen, die insbesondere bei den Arbeitsversuchen deutlich zu Tage getreten seien (S. 2 Mitte).
Im von den G.___-Gutachtern veranlassten MRI des Schädels vom 4. Februar 2009 seien unspezifische Gliosebezirke, am ehesten chronisch ischämischen Infarkten entsprechend, erhoben und keine typischen posttraumatischen Defekte oder Hämosiderinablagerungen beschrieben worden. Der von ihm konsultierte Neuroradiologe (vgl. Urk. 14/117a = Urk. 3/3) habe diese Befunde bestätigt (S. 2 unten), allerdings auch ausgeführt, dass möglicherweise infolge nicht angepasster Schichtdicke und Zwischenschichtabstand keine Hämosiderinablagerungen zu erkennen gewesen seien (S. 3 oben).
Zusammenfassend, so Dr. C.___, denke er immer noch, dass der Beschwerdeführer ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten habe. Aufgrund dieser Verletzung und der traumatisch-embolisch bedingten kleinen Durchblutungsstörungen bestünden mittelschwere Hirnfunktionsstörungen und eine Persönlichkeitsveränderung; zudem leide der Beschwerdeführer an einer - medikamentös gut kontrollierten - posttraumatischen epileptiformen Funktionsstörung (S. 3 Mitte).
3.10 Am 19. Februar 2010 nahm Dr. F.___ zu den gegenüber dem Gutachten angeführten Kritikpunkten Stellung (Urk. 14/123), dies nach Rücksprache mit den anderen Gutachtern (S. 1). Es sei nicht zutreffend, dass das Vorliegen eines unfallbedingten Hirnschadens ungenügend abgeklärt worden sei, sei doch eigens ein entsprechendes Schädel-MRI veranlasst worden, dessen erneute Befundung durch den von Dr. C.___ konsultierten Neuroradiologen weniger plausibel sei als die ursprügliche (S. 1 f. Ziff. 1). Die eingesetzten neuropsychologischen Tests seien wissenschaftlich abgesicherte Verfahren. Die Ergebnisse seien in verschiedener Hinsicht inkonsistent gewesen, so in den Testleistungen selbst, zwischen den Testleistungen und dem klinischen Befund sowie zwischen dem aktuellen und dem früheren neuropsychologischen Befund (S. 2 Mitte Ziff. 2). Die Kritik von Dr. B.___ an der Testauswahl erscheine gesucht und letztlich nicht korrekt. Es entstehe der Eindruck, dass sie möglichst viele Tests durchführen wolle, um möglichst viele pathologische Werte zu erhalten, die sich weder klinisch noch hirnorganisch abstützen liessen (S. 2 f.). Zur nicht aufgeführten Diagnose einer posttraumatischen Epilepsie führte Dr. F.___ aus, das Anfallsleiden sei nicht grundsätzlich bestritten worden, jedoch könne es, da der Beschwerdeführer gemäss Dr. C.___ unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei sei, für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (S. 3 Ziff. 3).
3.11 Am 10. März 2010 berichtete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über eine von Dr. C.___ veranlasste Konsultation (Urk. 3/6), wobei dieser Bericht vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereicht wurde. Dr. H.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer einfach einmal reden lassen und dieser habe ohne Unterbruch praktisch eine Konsultation lang durchgesprochen. Nach einer Viertelstunde habe er, Dr. H.___, bereits den Verdacht auf Vorliegen eines psychoorganischen Syndroms gehabt, am Ende der Konsultation sei er sich praktisch sicher gewesen. Um sein Bild zu vervollständigen, brauche er noch eine zweite Sitzung mit strukturierter Gesprächsführung.
3.12 Am 17. Februar 2011 nahm Dr. B.___ zu den Ausführungen von Dr. F.___ und zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 24/2).
Am 24. März 2011 nahm Dr. H.___ insbesondere zur ihm unterbreiteten Frage Stellung, ob aus psychiatrischer Sicht heute noch Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas sichtbar seien (Urk. 24/3). Er führte aus, seit dem 10. März 2010 hätten 22 Sitzungen stattgefunden (S. 2 oben). Nach Darlegung fremder und der eigenen Befunde und der Angaben des Beschwerdeführers (S. 1 ff.) nannte Dr. H.___ als Diagnosen ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (S. 3). Differentialdiagnostisch ergäben sich keine Anhaltspunkte für andere psychiatrische Störungen, insbesondere liege weder ein manisches Kranksein vor noch seien die Symptome mit einer Depression oder mit einer psychoreaktiven Störung zu erklären (S. 4).
Am 3. März 2011 bestätigte die Ergotherapeutin I.___, der Beschwerdeführer sei vom 22. September 2003 bis April 2005 bei ihr in ambulanter ergotherapeutischer Behandlung gewesen (Urk. 24/4).
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma erlitten hat.
Ebenso kann als erstellt betrachtet werden, dass sich keine strukturellen Läsionen des Gehirns haben objektivieren lassen. Der entsprechende Befund im MRI, das im Rahmen der G.___-Begutachtung veranlasst wurde, wurde vom zweitbefundenden Neuroradiologen ausdrücklich bestätigt. Dass dieser zusätzlich ausführte, eine verbesserte Technik der Bildgebung hätte möglicherweise Hinweise auf organische Läsionen ergeben können (vorstehend E. 3.9), genügt nicht für eine entsprechende Annahme, ebenso wenig der Hinweis der Neuropsychologin, immerhin habe der Beschwerdeführer eine Contusio erlitten (vorstehend E. 3.8).
Somit besteht die insoweit klassische Ausgangslage, dass beim Unfall eine bestimmte Verletzung (Schädelhirntrauma) stattgefunden hat und die im Entscheidzeitpunkt noch geklagten Beschwerden nicht mit einer strukturellen Läsion erklärt werden können, so dass über das Bestehen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss in Anwendung der Adäquanzprüfung, die ursprünglich zur Kausalitätsprüfung nach erlittener HWS-Distorsion entwickelt wurde (vorstehend E. 1.5), zu entscheiden ist (vorstehend E. 1.4).
Nicht ausreichend für die Kausalitätsbeurteilung ist dementsprechend die bei somatischen Unfallfolgen übliche Beschränkung auf den natürlichen Kausalzusammenhang. Deshalb ist dessen Verneinung durch die G.___-Gutachter für die Frage des rechtsgenüglichen Kausalszusammenhangs nicht ausschlaggebend.
Auch die Kontroverse um den Schweregrad des Schädelhirntraumas erweist sich vor diesem Hintergrund als irrelevant. Es kann offen bleiben, ob den G.___-Gutachtern zu folgen ist, welche mit Hinweis auf die von ihnen verwendeten Leitlinien nur ein leichtes Schädelhirntrauma annahmen, oder dem behandelnden Dr. C.___, für dessen Annahme eines mittelschweren Schädelhirntraumas immerhin die im Rahmen der Erstbehandlung von durchaus kompetenter Seite gestellte Diagnose spräche.
4.2 In einem ersten Schritt ist die Schwere des Unfallereignisses zu bestimmen.
Dabei ist offenkundig, dass das Ereignis weder als leicht noch als schwer im Sinne der Rechtsprechung einzustufen ist, so dass es dem mittleren Bereich zuzurechnen ist. Berücksichtigt man ferner, dass praxisgemäss insbesondere Auffahrunfälle auf stehende Autos vor Fussgängerstreifen oder Verkehrsampeln im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen taxiert werden (SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.4.2 und Nr. 25 E. 4.1), so scheidet auch diese Zuordnung aus.
Zu den schweren Ereignissen im mittleren Bereich hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Unfall gezählt, bei dem ein Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte, mit der Böschung kollidierte und sich überschlug; der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand, wobei der Beifahrer beim Überschlagen aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert wurde und die versicherte Person das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen konnte (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.2). Als schwerer Fall im mittleren Bereich wurde auch ein Zusammenprall mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug in einem Tunnel mit drei beteiligten Autos, bei dem ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen waren, qualifiziert (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207), ferner einen Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323 = RKUV 2003 Nr. U 481, S. 203).
Stellt man all dies in Rechnung, so ist das Unfallereignis - Sturz mit dem Fahrrad - auch nicht im Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis anzusiedeln, sondern im mittleren Bereich im engeren Sinne.
Demnach müssen drei der massgebenden Kriterien erfüllt sein, damit ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5).
4.3 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Der erlittene Unfall war von der Dramatik und Eindrücklichkeit, die einem Sturz vom Fahrrad mit erheblicher Geschwindigkeit eben eigen ist, aber darüber hinaus weder besonders dramatisch noch besonders eindrücklich.
Hingegen dürfte das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen erfüllt sein, hat der Unfall doch nicht nur ein Schädelhirntrauma zur Folge gehabt, sondern zusätzlich eine Schädelfraktur und ein Thoraxtrauma, also insgesamt doch verschiedene weitere Verletzungen von erheblicher Schwere.
Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist zu verneinen. Nach den Rehabilitationsaufenthalten im Unfalljahr war - abgesehen von der Medikation für die epileptiforme Störung - keine ärztliche Behandlung mehr erforderlich, und auch die neuropsychologische Begleitung hat nur bis Ende 2006 gedauert und scheint bis zu diesem Zeitpunkt von mitunter eher episodischer Intensität gewesen zu sein.
Ob das Kriterium von erheblichen Beschwerden erfüllt ist, erscheint fraglich. Zwar beklagt der Beschwerdeführer erhebliche kognitive Beeinträchtigungen. Andere Beschwerden sind hingegen nicht aktenkundig. Nun handelt es sich bei den allfälligen kognitiven Einbussen gerade um diejenigen Unfallfolgen, deren Kausalität in Frage steht, so dass es auf einen Zirkelschluss hinausliefe, wenn sie - alleine - eines der Prüfkriterien erfüllt sein liessen. Berücksichtigt man ferner, dass gemäss den diesbezüglich einleuchtenden Ausführungen im G.___-Gutachten die objektivierbaren Einbussen deutlich geringer sind als die subjektiv angegebenen (vorstehend E. 3.7), so ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass das entsprechende Kriterium nicht erfüllt ist.
Zwei weitere Kriterien sodann - die Unfallfolgen erheblich verschlimmerende ärztliche Fehlbehandlung; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen - sind offensichtlich nicht erfüllt.
Wiederum fraglich ist, ob das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist. Dokumentiert sind - in den Jahren 2004 und 2005 - Arbeitsversuche, so dass die Komponente der eigenen Anstrengungen zu bejahen wäre. Eben diese Arbeitsversuche wurden jedoch auch als erfolgreich gewertet (vorstehend E. 3.4), so dass nicht auf eine namhafte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Inwieweit später (von der Neuropsychologin) postulierte Einschränkungen einer inadäquaten Bewältigungsstrategie und der subjektiven Krankheitsüberzeugung (oder der vor diesem Hintergrund zu verstehenden, später aufgetretenen Depressivität) zuzurechnen sind, oder aber als Folge des beim Unfall erlittenen Schädelhirntraumas zu werten sind, muss offen bleiben. Damit lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob das Kriterium erfüllt ist.
4.4 Insgesamt ist somit von den massgebenden Kriterien eines erfüllt, und bei einem weiteren bleibt die entsprechende Frage offen.
Damit sind jedenfalls nicht drei Kriterien erfüllt, so dass das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zu verneinen ist.
Fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang, so ist kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang erstellt. Somit besteht keine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb im Ergebnis als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.2 Wer vom Gericht mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung betraut wird, übernimmt eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (vgl. BGE 121 I 322 E. 3b; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 196 f.). Ein Honoraranspruch besteht ausschliesslich für die Anwältin oder den Anwalt, welche vom Staat mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung beauftragt worden sind (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.4 und 133 V 645 E. 2.2).
5.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarrechnung vom 18. Januar 2011 bis Ende 2010 einen Aufwand von 8 Stunden 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 100.56 (Urk. 34/2) und mit Honorarrechnung vom 4. Oktober 2011 ab 1. Januar 2011 einen solchen von 13 Stunden 10 Minuten und Barauslagen von Fr. 285.77 (Urk. 34/3) geltend gemacht, was total 21 Stunden 35 Minuten und Barauslagen von Fr. 386.33 ergibt.
5.4 Der insgesamt fakturierte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und ihr die Akten deshalb bekannt gewesen sind, wovon - wie im vorliegenden Urteil ersichtlich - nur rund ein Dutzend medizinische und ähnliche Berichte von Belang sind.
Dazu kommt, dass sowohl die Replik (6 Stunden 30 Minuten) als auch die Eingabe vom 9. Juni 2011 von einer Anwältin verfasst wurden, die vom Gericht nicht mandatiert wurde. Ihr Aufwand - ob erforderlich oder unnötig, kann dahingestellt bleiben - kann mangels Beauftragung nicht erstattet werden.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welche Notwendigkeit bestanden haben könnte, am Tag der Einreichung der Replik (31. März 2011) noch einmal 376 Fotokopien zu erstellen, deren Kosten von Fr. 188.-- rund die Hälfte der fakturierten Barauslagen ausmachen.
5.5 Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zur Darlegung des Standpunkts erforderlichen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Vertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.6 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).