Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00248
UV.2010.00248

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 17. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       Die 1985 geborene X.___ war vom 19. Dezember 2007 bis 31. März 2008 als Servicefachangestellte im Hotel/Restaurant Y.___ angestellt (Urk. 8/K2) und dadurch bei der Basler Versicherung AG („Basler“) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 30. April 2008 in einem Festzelt in Z.___ vom Ellenbogen eines ihr unbekannten, in eine Rangelei verwickelten Mannes am Nacken getroffen wurde und zu Boden stürzte (Unfallmeldung vom 7. Juli 2008, Urk. 8/K1). Sie zog sich dabei laut den erstbehandelnden Ärzten des Spitals Z.___ eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Austrittsbericht vom 2. Mai 2008, Urk. 8/M1) und war deshalb bis am 22. September 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. ärztliche Zeugnisse, Urk. 8/Z1-Z3 und 8/Z7). Die „Basler“ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Am 24. November 2009 erstattete die Versicherte eine telefonische Rückfallmeldung (Urk. 8/K5). Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 (Urk. 8/E1) verneinte die „Basler“ eine Leistungspflicht mangels natürlicher Kausalität. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 (Urk. 8/E6 = Urk. 2) fest.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 4. September 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2010 sei vollumfänglich aufzuheben;
  2. Es seien sämtliche Kosten für die Behandlung der Beschwerdeführerin ab dem 24. November 2009 bezüglich Spätfolgen des Unfallereignisses vom 30. April 2008 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen;
  3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und sie sei zu verpflichten, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen;
        alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
         Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, schloss mit Eingabe vom 22. September 2010 (Beschwerdeantwort, Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. September 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.4         Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
         Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesgerichts U 163/04 vom 8. Oktober 2004, E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die am 24. November 2009 als Rückfall gemeldeten gesundheitlichen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 30. April 2008 zurückzuführen sind.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass keine Brückensymptome vorliegen würden; die geltend gemachten Beschwerden hätten bildgebend am 1. Dezember 2009 nicht objektiviert werden können und seien aus neurologischer Sicht diagnostisch einer episodischen Migräne mit Aura ohne Mitbeteiligung der HWS zuzuschreiben.
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht erst unmittelbar vor der Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung im November 2009, sondern im Laufe des Jahres 2009 wiederholt im Sinne von Brückensymptomen aufgetreten seien. Da der als mittelschwer zu bezeichnende Unfall und die in der Folge wiederholt aufgetretenen Beschwerden geeignet waren, die in Frage stehende Behandlung notwendig zu machen, sei nebst dem natürlichen auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben.

3.      
3.1     Gemäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 8/M1) zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 30. April 2008 eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion Grad II zu. Beim Eintreffen auf der Notfallstation habe ein Glasgow Coma Scale (GCS) von 14 Punkte bestanden. Die alkoholisierte Beschwerdeführerin sei Zeugenangaben zufolge nicht bewusstlos gewesen, könne sich aber nicht an das Unfallereignis erinnern und verspüre eine leichte Übelkeit ohne Erbrechen. Sie sei örtlich, zeitlich und zur eigenen Person orientiert worden. Die klinische Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund und die angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS zeigten keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen. Nach komplikationsloser neurologischer Überwachung wurde die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2008 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen mit der Aufforderung, sich bei Auftreten starker Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Schwindel erneut auf der Notfallabteilung vorzustellen. Als Prozedere wurden Analgesie und Physiotherapie empfohlen.
3.2     Infolge persistierender Beschwerden liess sich die Beschwerdeführerin ab dem 13. Mai 2008 durch Dr. med. A.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Klinik B.___, behandeln. Die Ärztin diagnostizierte ein Zervikalsyndrom bei Status nach Kontusion respektive Distorsion der HWS am 1. Mai 2008 und attestierte der Beschwerdeführerin bis am 22. September 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. ärztliche Zeugnisse, Urk. 8/Z1-Z3 und 8/Z7; vgl. jedoch Urk. 8/M8). Betreffend die vorerst letzte Konsultation vom 2. September 2008 vermerkte Dr. A.___, dass sich endlich stabile Verhältnisse eingestellt hätten, die Schmerzmedikamente abgesetzt seien und nur noch bei Bedarf und sehr selten eingenommen würden. Beim längeren Tragen und Heben von schweren Gewichten bestünden nach wie vor diskrete Beschwerden. Falls sich die Verhältnisse definitiv stabilisierten und es zu keinen weiteren Schmerzexazerbationen komme, sei ab dem 23. Dezember 2008 (richtig wohl: 23. September 2008, vgl. auch Urk. 3/4) wieder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin werde im Dezember 2008 eine einjährige Weltreise in Angriff nehmen (vgl. Krankengeschichte, Urk. 8/M5-M8).
3.3     Am 23. November 2009 suchte die Beschwerdeführerin notfallmässig das Spital C.___ auf und berichtete über seit dem Morgen bestehende starke, bilaterale und frontale, nicht pulsierende und nicht belastungsabhängige Kopfschmerzen, wobei zeitgleich mit den Schmerzen ihr rechter Arm eingeschlafen sei und sie auf dem rechten Auge verschwommen gesehen habe. Ähnliche Beschwerden habe sie in geringerem Ausmass seit dem im vergangenen Jahr erlittenen Schleudertrauma schon mehrmals verzeichnet. Die zuständige Ärztin Dr. med. D.___, Assistenzärztin Medizin, erhob folgenden Befund: kein Meningismus, Reflexe beidseits symmetrisch auslösbar, Kraft intakt. Pupillen isokor, mittelweit, mit prompter direkter und konsensueller Lichtreaktion. Parästhesien im rechten Arm, im Verlauf regredient. Sie schloss diagnostisch auf Kopfschmerzen nach zervikalem Trauma, wobei sie als Differentialdiagnosen Migräne und Spannungskopfschmerzen anführte, und verordnete eine medikamentöse Therapie. Zudem empfahl sie eine ambulante Abklärung in einem Kopfwehzentrum und gegebenenfalls eine Bildgebung (Kurzbericht des Spitals C.___ betreffend die ambulante Behandlung vom 23. November 2009, Urk. 3/10).
3.4     Am 27. November 2009 begab sich die Beschwerdeführerin wieder in ärztliche Behandlung zu Dr. A.___. Entgegen ihren Plänen sei die Patientin nur ein halbes Jahr auf Auslandreise gewesen; sie habe im Dezember 2008 in Australien während einer halben Stunde erstmalig Atembeschwerden, Schläfenkopfschmerzen, Augenflimmern und Parästhesien im Gesicht rechts und im rechten Arm verzeichnet. Eine zweite Episode von ebenfalls dreissig Minuten habe sich im März 2009, ebenfalls in Australien, ereignet. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Mai 2009 und Wiederaufnahme einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit seien am 23. November 2009 bei der Arbeit dieselben Beschwerden während rund zwei Stunden erneut aufgetreten, worauf sie notfallmässig das Spital C.___ konsultiert habe. Dr. A.___ empfahl eine Magnetresonanztomografie (MRT)-Untersuchung der HWS und des Schädels sowie eine Anmeldung in der Kopfwehsprechstunde des Spitals E.___. Sie attestierte der Beschwerdeführerin (vorerst) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 27. November bis 4. Dezember 2009 (Urk. 8/M8).
3.5     Die am 1. Dezember 2009 in der Klinik F.___ durchgeführte MRT-Untersuchung ergab unauffällige Befunde des Schädels bei leichten Sinusitiszeichen ethmoidal, sphenoidal rechts und maxillär. Ausserdem zeigte sich eine minime Protrusion der Bandscheibe C5/6 ohne Behinderung von Myelon oder Nervenwurzelaustritten (Bericht vom 2. Dezember 2009, Urk. 8/M10).
3.6     Am 4. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Spital E.___, Neurologische Klinik, in der Kopfwehsprechstunde untersucht. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, in den letzten rund neun Monaten drei Episoden mit Sehstörungen auf dem rechten Auge, gefolgt von einem Taubheitsgefühl im Gesicht und im rechten Arm, erlitten zu haben, wobei im Anschluss daran starke Kopfschmerzen mit ausgeprägter Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit und Appetitlosigkeit bis Nausea aufgetreten seien; seit der letzten Attacke vor zwei Wochen verzeichne sie bleibende leichtere Kopfschmerzen auf einem Niveau von 1 bis 2 von maximal 10 Punkten auf einer visuellen Analogskala (VAS). Die Ärzte hielten diagnostisch fest, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik einer episodischen Migräne mit Aura (ICHD-II 1.2) entspreche, wobei die berichteten visuellen Störungen nur auf dem rechten Auge etwas störten, subjektiv allerdings gelegentlich nicht dem rechten Gesichtsfeld zugeordnet würden. Der übrige sequentielle Ablauf der Sensibilitätsstörungen und die Charakteristik der Kopfschmerzen seien hingegen klassisch. Bis auf einen vorbestehenden Hornhautdefekt sei der neurologische Status normal. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine Mitbeteiligung der HWS; die MRT-Bilder hätten normale Befunde gezeigt. Weitere diagnostische Abklärungen hielten die Ärzte nicht für erforderlich. Sie bescheinigten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und empfahlen als therapeutisches Prozedere eine Attackentherapie mit Triptan sowie eine möglichst rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (Bericht vom 4. Dezember 2009, Urk. 8/M12-M13).
3.7     Dr. A.___ berichtete am 7. Dezember 2009 in Beantwortung des Fragenkataloges der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2009 (Urk. 8/M9) über weiterhin geklagte linksbetonte Schulter- und Nackenbeschwerden sowie über Stirnkopfschmerzen beidseits; seit der Reise ins Ausland klage die Beschwerdeführerin ausserdem über Parästhesien in der rechten Gesichtshälfte und im rechten Arm sowie über ein Augenflimmern. Diagnostisch schloss Dr. A.___ bei diskreter endgradiger Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und unauffälliger Neurologie der oberen Extremitäten auf ein zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 1. Mai 2008. Die Fragen zum natürlichen Kausalzusammenhang konnte die behandelnde Ärztin nicht beantworten. Zur bisherigen und weiteren Behandlung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig in der Kopfschmerzsprechstunde des Spitals E.___ in Abklärung sei, wobei die bildgebenden Untersuchungen vom 1. Dezember 2009 keine auffälligen Befunde zum Vorschein gebracht hätten. Sie erwarte, dass die Sprechstunde keine weiteren Pathologien an den Tag bringen werde, und könne über den weiteren Verlauf der Kopfschmerzen nicht berichten. Sie habe mit der Patientin besprochen, dass die Etablierung eines regelmässigen Kraft- und Ausdauertrainings zur Verbesserung der Symptomatik unabdingbar sein werde. Dadurch, durch Instruktion der täglichen Belastungen im Alltag sowie durch Dehnungs- und Entspannungsübungen solle erreicht werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden selbständig kontrollieren könne. Die zwischenzeitlich reduzierte Medikation werde nur noch bei Bedarf eingenommen und diene dazu, die Beschwerden zu lindern; eine Besserung der zu Grunde liegenden Symptomatik könne dadurch allerdings nicht erreicht werden. Dr. A.___ attestierte vom 27. November bis 4. Dezember 2009 eine volle, vom 5. bis 12. Dezember 2009 eine 50%ige und vom 13. bis 19. Dezember 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit; durch die von ihr beschriebene Behandlung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Wann mit einem Endzustand gerechnet werden könne, sei aktuell nicht absehbar; sie stehe jedoch mit der Patientin in einem guten Kontakt, und diese wisse, dass nur sie selber sich schlussendlich helfen könne; sie habe die Patientin dahingehend informiert, dass ihr Nacken wohl lebenslänglich eine gewisse Beachtung und Sorgfalt fordere. Dr. A.___ bemerkte, dass sich die Betreuung von Patientinnen mit Distorsionstrauma der HWS zeitweilig als schwierig gestalte, ihre Erfahrung jedoch zeige, dass eine vollständige Reintegration in Alltag möglich sei. Sie sei guter Hoffnung, dass dies auch bei der Beschwerdeführerin gelingen werde und schlage vor, sie über eine dreimonatige medizinische Trainingstherapie in das selbständige Kraft- und Ausdauertraining zu überführen.
3.8     Dr. med. G.___, Chirurgie FMH/FMCH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte sich am 21. Januar 2010 mit Verweis auf den neurologischen Bericht des Spitals E.___ vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/M12-M13) auf den Standpunkt, dass eine natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 30. April 2008 nicht gesichert oder wahrscheinlich, sondern lediglich möglich sei.
3.9     Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 (Urk. 3/9) bescheinigte Dr. A.___ zuhanden des Krankenversicherers, dass die von der Beschwerdeführerin im November 2009 geklagten gesundheitlichen Beschwerden mit höchster Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion vom 1. Mai 2008 zu sehen seien bei vorbestehender völliger Beschwerdefreiheit.

4.      
4.1     Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals E.___ gelangten im Bericht vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/M12-M13) gestützt auf den unauffälligen MRT-Befund und die eigene klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Beschwerden keine Hinweise für eine Mitbeteiligung der HWS vorlägen und die beschriebene Symptomatik einer klassischen Migräne mit Aura entspräche. Diese fachärztliche Einschätzung erweist sich als schlüssig, ist nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei, weshalb darauf abgestellt werden kann. Zwar äusserten sich die Fachärzte wie beschwerdeweise zutreffend festgehalten nicht explizit zur Unfallkausalität, sie verneinten aber konkludent das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 30. April 2008 und den in Frage stehenden Beschwerden, indem sie eine Mitbeteiligung der HWS ausschlossen und mit der Diagnose einer episodischen Migräne mit Aura, der sie im Übrigen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, eine andere Ursache für die in Frage stehenden gesundheitlichen Beschwerden anführten. Diese Diagnosestellung wird gestützt durch die Einschätzung der Ärzte des Spitals C.___, welche im Bericht über die notfallmässige Konsultation vom 23. November 2009 differentialdiagnostisch ebenfalls eine Migräne anführten (Urk. 3/10).
4.2         Gestützt auf diese neurologische Einschätzung ging Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2010 (Urk. 8/M15) zu Recht nicht von einer wahrscheinlichen oder gar sicheren, sondern lediglich von einer möglichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 30. April 2008 und den als Rückfall gemeldeten Beschwerden aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. G.___ habe seinen Standpunkt nicht näher dargelegt respektive nicht nachvollziehbar begründet, ist entgegen zu halten, dass der Verweis auf den einlässlich und überzeugend begründeten Facharztbericht (Urk. 8/M12-M13) eine hinreichende Begründung seiner Schlussfolgerung darstellt. Sodann trifft es zwar zu, dass der Vermerk des Dr. G.___ einer vorbestehenden episodischen Migräne im neurologischen Bericht insoweit keine Stütze findet, als sich dieser nicht zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des entsprechenden Leidens äussert; dies ist jedoch vorliegend, wie darzulegen sein wird (vgl. hierzu E. 4.4), nicht von Bedeutung. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Migräne bekanntermassen um ein vererbbares Leiden handelt und sowohl die Eltern als auch beide Geschwister der Beschwerdeführerin von Kopfschmerzen betroffen sind (Urk. 8/M12). Allenfalls dürfte Dr. G.___ in diesem Sinne von einem vorbestehenden Leiden berichtet haben.
 4.3    Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. A.___ beruft, ist festzustellen, dass diese in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 ausdrücklich anführte, die den natürlichen Kausalzusammenhang betreffenden Fragen nicht beantworten zu können (Urk. 8/M9, vgl. Antwort zu Frage 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin finden sich auch in den übrigen Antworten von Dr. A.___ keine Aussagen, welche die Frage der natürlichen Kausalität beschlagen. So werden in Antwort 1 lediglich die von ihr subjektiv geklagten (unfallbedingten) Beschwerden wiedergegeben; es handelt sich dabei nicht um eine objektive Angabe der Ärztin und schon gar nicht um eine solche zur Ursache der gesundheitlichen Beschwerden. Letzteres gilt gleichermassen für die allgemein gehaltene Feststellung von Dr. A.___, dass sich die Betreuung von Patientinnen mit HWS-Distorsionstrauma zeitweilig als schwierig gestalte (Antwort 12). Dr. A.___ äusserte sich schliesslich in der an den Krankenversicherer gerichteten Stellungnahme vom 17. August 2010 (Urk. 3/9) zur Kausalitätsfrage. Ihre Einschätzung, die von der Beschwerdeführerin im November 2009 geklagten Beschwerden stünden mit höchster Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion vom 1. Mai 2008 bei vorbestehender völliger Beschwerdefreiheit, ist allerdings, abgesehen von der beweisrechtlich unzureichenden Formelpost hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335 E. 2b/bb), gänzlich unbegründet und steht klar im Widerspruch zu ihrer vormaligen Aussage, bezüglich der natürlichen Kausalität keine Beurteilung abgeben zu können. Insofern kann nicht auf dieses im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Attest abgestellt werden.
4.4         Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, die geklagten Beschwerden seien nicht erst unmittelbar vor der Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung im November 2009, sondern während des Jahres 2009 immer wieder aufgetreten. Zwar mag es zutreffen, dass den anamnestischen Angaben entsprechend bereits im Dezember 2008 und März 2009 zwei Episoden zu verzeichnen waren (vgl. Urk. 8/M8, 8/M12, 3/10), jedoch ist gestützt auf den neurologischen Bericht des Spitals E.___ vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/M12-13) davon auszugehen, dass die fachärztlich diagnostizierte episodische Migräne mit Aura die massgebende kausale Ursache der mit Rückfallmeldung vom 24. November 2009 (Urk. 8/K5) geklagten Beschwerden war. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin von September 2008 bis November 2009 beschwerdefrei war (Urteil des Bundesgerichts U 344/2003 vom 9. Dezember 2004, E. 3.3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin damals gelegentlich unter entsprechenden gesundheitlichen Beschwerden litt, kommt diesen aber nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu. Jedenfalls waren sie im fraglichen Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin im Übrigen zunächst einen mehrmonatigen Auslandaufenthalt in Australien absolvierte und im Anschluss daran vollzeitlich berufstätig war (Urk. 8/M8, 8/K5), nicht derart erheblich, dass eine ärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre.
4.5     Die vorhandenen ärztlichen Berichte erlauben eine zuverlässige Beurteilung der medizinischen Sachlage. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt, inwiefern ergänzende medizinische Abklärungen, namentlich die von ihr eventualiter beantragte versicherungsexterne Begutachtung, für die Beurteilung des vorliegend entscheidrelevanten Sachverhaltes neue Erkenntnisse bringen könnten. Dementsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor.

5.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. April 2008 und den mit Rückfallmeldung vom 24. November 2009 (Urk. 8/K5) geltend gemachten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, weshalb sich Erwägungen zur adäquaten Kausalität erübrigen. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist daher zu Ungunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 1.4 in fine) zu verneinen. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
- Sanitas
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).