Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, zog sich am 13. August 2002 während seiner Tätigkeit als Krankenpfleger im Sanatorium Y.___ eine Distorsion des rechten Knies zu (Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 23. Oktober 2002, Urk. 11/M1). Der damals zuständige Unfallversicherer, die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nunmehr AXA Versicherungen AG, kurz: AXA), bestätigte mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 (Urk. 11/55) ihre Verfügung vom 22. Oktober 2003, womit sie festgehalten hatte, die nach dem 31. Januar 2003 bestehenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2002, weshalb sie ihre Leistungen mit dem 1. Februar 2003 einstelle (Urk. 11/44).
1.2 Das hiesige Gericht hiess mit Urteil vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/1) die vom Versicherten und vom mitbeteiligten Krankenversicherer, der SANITAS Grundversicherungen AG, gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 erhobenen Beschwerden in dem Sinne gut, als es die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser in Bezug auf die Frage, welche unfallbedingten Gesundheitsschäden X.___ genau erlitten habe und ob diese bis Ende Januar 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den unbestrittenermassen vorliegenden degenerativ bedingten, vorbestehenden Schäden "überholt" worden seien oder nicht, eine anstaltsfremde Begutachtung einhole. Es könne mit anderen Worten nicht beurteilt werden, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit Ende Januar 2003 - und damit vor der Knieoperation (Anmerkung: vom 4. Februar 2003, siehe Urk. 11/M8) - der status quo sine eingetreten sei.
Das Bundesgericht wies die vom Unfallversicherer gegen das Urteil vom 30. Januar 2006 geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2007 ab (Urk. 9/2).
1.3 Am 17. bzw. 24. März 2009 schlossen die AXA und der Versicherte einen Vergleich, wonach der status quo sine per 31. Januar 2003 erreicht sei, die AXA auf eine Rückforderung der bereits über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) verzichte, dem Versicherten auf freiwilliger Basis eine Summe von Fr. 30'000.-- für Umtriebe/Kosten ausrichte, und mit der Auszahlung dieser Summe der Versicherte für alle Folgen des Ereignisses vom 13. August 2002, vorbehältlich des Rückfallsrechts, vollständig abgefunden sei (Urk. 11/92 in Verbindung mit Urk. 11/86). Dieser Vergleich wurde von der AXA mit Verfügung vom 3. April 2009 festgehalten (Urk. 11/96).
Nachdem die CSS Versicherung AG, welche für einen vom Versicherten am 7. Juli 2008 erlittenen (Knie-)Unfall zuständig war, gegen die Verfügung vom 3. April 2009 am 4. Mai 2009 vorsorglich Einsprache erhoben (Urk. 11/97) und diese am 14. Juli 2009 ergänzt hatte (Urk. 11/100), hob die AXA am 14. Oktober 2009 die Verfügung vom 3. April 2009 wieder auf (Urk. 11/108) und erteilte am 23. Dezember 2009 PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, den Auftrag, X.___ orthopädisch-chirurgisch zu begutachten (Urk. 11/124). PD Dr. B.___ erstattete sein Gutachten am 26. Januar 2010 (Urk. 11/M29).
1.4 Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/139) eröffnete die AXA dem Versicherten, gestützt auf das Gutachten von PD Dr. B.___ bestehe für das Ereignis vom 13. August 2002 keine Leistungspflicht, da es dadurch weder zu einer vorübergehenden noch zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei. Dennoch habe sie im Rahmen der bisherigen Aufwendungen sowohl die Kosten der Operation vom 4. Februar 2003 als auch die nachfolgenden Heilungskosten übernommen sowie Taggeldleistungen bis 30. Juni 2003 erbracht, d.h. die Leistungen im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung blieben per 30. Juni 2003 eingestellt. Auf eine Rückforderung dieser Leistungen werde jedoch verzichtet. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bestehe nicht (Urk. 11/139). Die vom Versicherten am 10. Juni 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/141) wies die AXA mit Entscheid vom 7. Juli 2010 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring am 7. September 2010 Beschwerde einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 sowie die zugrundeliegenden Verfügungen seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2002 Taggelder und Heilbehandlungskosten, eventualiter eine Rente und Integritätsentschädigung auszurichten.
3. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-2, Urk. 10/1-4 und Urk. 11/1a-145 sowie Urk. 11/M1-M29). Am 15. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik an seiner Beschwerde fest, gleichzeitig reichte er den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungspparates FMH, vom 7. Oktober 2010 (Urk. 18) ein. Mit ihrer Duplik vom 5. Mai 2011 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 23).
Am 4. August 2011 (Urk. 24) reichte die Beschwerdegegnerin zwei Einspracheentscheide der CSS Versicherung AG vom 27. Juli 2011 in Bezug auf einen vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 erlittenen Unfall ein (Urk. 25/2-3).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie im Speziellen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Unfällen, die einen krankhaften Vorzustand verschlimmern oder ihn überhaupt erst manifest werden lassen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, Urteil des Bundesgerichts U 180/93 E. 3b). Darauf wird verwiesen.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann (Ziff. 1.2), war im Rahmen der vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzung lediglich, aber immerhin strittig, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis vom 13. August 2002 zu Recht ihre Leistungen per 1. Februar 2003 und somit vor der Knieoperation vom 4. Februar 2003 (Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes [VKB] sowie Valgisationsosteotomie rechts mit Teilmeniskektomie, siehe Urk. 11/M8) eingestellt hatte. Mit anderen Worten war umstritten, wann der Status quo sine eingetreten war. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 17 S. 6) - das rechte Knie schon vor der Distorsion vom 13. August 2002 (Urk. 11/M1) sehr wohl einen massiven Vorzustand aufwies, was denn auch vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2007 bestätigt wurde ("Es trifft zu, dass die Gesundheitsschädigung weitestgehend dem massiven Vorzustand zuzuschreiben ist und dem leichten Unfall dementsprechend nur untergeordnete Bedeutung zukommt.", Urk. 9/2, E. 3.2). Auch der vom Beschwerdeführer mit einer Zweitmeinung beauftragte Dr. C.___ hält in seinem Bericht vom 7. Oktober 2010 fest, unbestritten sei, dass alle medizinischen Fachpersonen das Bestehen eines erheblichen Vorzustandes festgestellt hätten (Urk. 18). Ebenso hat das Bundesgericht in seinem Entscheid unmissverständlich festgehalten, dass nach der operativen Sanierung (Anmerkung: vom 4. Februar 2003) des Kniegelenks wohl die Grundlage fehlt für eine weitere, auf der Wechselwirkung zwischen Vorzustand und Unfallfolgen beruhenden "prolongierten Schmerzproblematik". Ein eventueller Residualzustand nach der Operation stellte insofern kaum mehr eine Unfallfolge dar (Urk. 9/2, E. 3.2). Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht (Urk. 17 S. 9 ff.), die Beschwerdegegnerin sei auch für die nach dem chirurgischen Eingriff vom 4. Februar 2003 eingetretenen weiteren Knie-Probleme leistungspflichtig (u.a. in Form einer Integritätsentschädigung und einer Invalidenrente) und sich zudem auf den Standpunkt stellt, die Einsetzung einer Knietotalprothese am 17. April 2009 (Urk. 11/M29 S. 10) sei eine Folge der Kniedistorsion vom 13. August 2002 (Urk. 17 S. 9 f.), greift diese Argumentation auf dem Hintergrund der soeben zitierten Erwägungen des Bundesgerichts ins Leere.
2.2 Zu prüfen ist somit, ob in Bezug auf die Kniedistorsion vom 13. August 2002 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor oder erst nach dem Eingriff vom 4. Februar 2003 eingetreten ist. Dabei ist Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 festgehalten hat, sie werfe die Zuständigkeitsfrage nicht mehr auf und richte - obwohl aufgrund der medizinischen Feststellungen von PD Dr. B.___ erstellt sei, dass sie für den Eingriff vom 4. Februar 2003 nicht zuständig sei - die Versicherungsleistungen bis zum 30. Juni 2003 aus, für die Kosten des Eingriffs vom 4. Februar 2003 komme sie demnach auf (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.4). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 13. August 2002 stand denn auch nie in Frage (siehe Urk. 9/1-2), weshalb diese nicht mehr zu prüfen ist.
3.
3.1 Nachdem der zwischen den Parteien am 17./24. März 2009 abgeschlossene Vergleich, womit sie sich auf den Eintritt des Status quo sine per 31. Januar 2003 geeinigt hatten (Urk. 11/92 in Verbindung mit Urk. 11/86), wegen der Intervention des für den Unfall vom 7. Juli 2008 zuständigen Unfallversicherers nicht zustande gekommen war (Urk. 11/97 und Urk. 11/100), gab die Beschwerdegegnerin, wie vom hiesigen Gericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2006 verlangt (Urk. 9/1), eine anstaltsfremde Begutachtung in Auftrag.
3.2 PD Dr. B.___ erstattete sein Gutachten am 26. Januar 2010 (Urk. 11/M29). Dabei standen ihm für seine Begutachtung die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten medizinischen Akten und Röntgenbilder zur Verfügung, und die klinische Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers fand am 13. Januar 2010 statt (Urk. 11/M29 S. 1).
In nachvollziehbarer und einleuchtender Art und Weise erläutert PD Dr. B.___ in Berücksichtigung der und in Auseinandersetzung mit den nach dem Ereignis vom 13. August 2002 erstellten medizinischen Akten und Röntgenbildern (Urk. 11/M29 S. 2-7 und Urk. 11/M29 S. 16-18), weshalb die vom Beschwerdeführer erlittene Kniedistorsion nicht innerhalb weniger Monate zu den massiven arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk geführt haben kann.
3.2.1 Sämtlichen Arztberichten, die nach der Kniedistorsion vom 13. August 2002 erstellt worden sind, kann denn auch entnommen werden, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers massive Schäden aufwies, die nicht durch die erlittene Distorsion entstanden sein können. So zeigte sich schon in der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 5. November 2002 (Urk. 11/M3) im medialen Kompartiment u.a. ein deutlich volumenverminderter Meniskus vor allem im Korpus und Hinterhorn, was den zuständigen Arzt die Frage nach einem eventuellen Status nach Teilmeniskektomie aufwerfen liess. Es bestand ein massiver Knorpelschaden betreffend Femurkondylus und Tibiaplateau, wo der Knorpel in der Belastungszone posteriorseits über eine grössere Strecke vollständig fehlte. Auch im lateralen Kompartiment fand sich ein stark volumenverminderter Meniskus, ansatznahe fehlte der Meniskus praktisch vollständig, was wiederum die Frage nach einem möglichen Status nach Teilmeniskektomie aufkommen liess. Zudem zeigte sich eine nicht mehr frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes, welche in Kenntnis dieses MRI-Befundes von den zuständigen Ärzten der Kniesprechstunde der Uniklinik Z.___ in ihrem Bericht vom 21. Januar 2003 als alte VKB-Ruptur diagnostiziert wurde (Urk. 11/M7). Diese Befunde bestätigten sich denn auch anlässlich des Eingriffs vom 4. Februar 2003 (Urk. 11/M8). Dr. med. D.___, Oberarzt der Uniklinik Z.___, bezeichnete in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2003 als unfallfremde Faktoren, welche im Heilungsverlauf mitspielten, die chronische vordere Kreuzbandinsuffizienz, die mediale Gonarthrose und die mediale Meniskusläsion, welche auf repetitive Traumatisierung zurückzuführen seien (Urk. 11/M9 Ziff. 2b). Auf dem Hintergrund dieser aktenkundigen medizinischen Befunde überzeugt die Beurteilung von PD Dr. B.___, dass die Distorsion vom 13. August 2002, bei welcher es weder zu einem Sturz, noch zu einem anderweitigen Anschlagen des rechten Knies gekommen war (Urk. 11/M1-2), nicht geeignet gewesen sei, beim Beschwerdeführer eine derart schwere Kniebinnenläsion herbeizuführen (Urk. 11/M29 S. 17 und S. 19). Vielmehr dürften die Varus-Fehlstellung, die Rotationsinstabilität im Rahmen der alten vorderen Kreuzbandruptur und das Übergewicht des Beschwerdeführers zur massiven Schädigung geführt haben (Urk. 11/M29 S. 16 ff.). Gonarthrosen entstehen denn auch vorwiegend auf dem Boden vorbestehender Kniegelenkschäden: Schäden am Knorpelbelag, Gelenkinkongruenzen mit mechanischer Überbeanspruchung, Fehlstellungen usw. Prädisponiert sind neben Frauen und Schwerarbeitern auch Übergewichtige, aber auch manche Sportler (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 1068). Somit leuchtet ein, dass die beim Beschwerdeführer präoperativ und anlässlich des Eingriffs vom 4. Februar 2003 erhobenen Befunde (Urk. 11/M3 und Urk. 11/M8) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Kniedistorsion vom 13. August 2002 verursacht worden sind. Wie PD Dr. B.___ einleuchtend darlegt, benötigen arthrotische Veränderungen, wie sie am rechten Knie des Beschwerdeführers knappe drei Monate nach der Distorsion erhoben worden sind (Urk. 11/M3), etliche Jahre, bis sie einen derartigen Schweregrad erreichen (Urk. 11/M29 S. 19 f.). Daher überzeugt die Beurteilung von PD Dr. B.___, dass es durch die Kniedistorsion vom 13. August 2002 - einem grundsätzlich geringfügigen Knietrauma - weder zu einer vorübergehenden, noch zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden massiven Schäden gekommen ist.
3.2.2 Daran ändert auch der Bericht von Dr. C.___ (Urk. 18) nichts. Für Dr. C.___ steht der freie Gelenkkörper - der anlässlich des Eingriffs vom 4. Februar 2003 entfernt worden ist (Urk. 11/M8 S. 1) - im Vordergrund, der immer wieder zu Einklemmungserscheinungen, ja Blockierungen und damit zu einschiessenden Schmerzen, die dann nur langsam abklängen oder überhaupt nicht mehr zurückgingen, enden könne (Urk. 18 S. 2). Einklemmungserscheinungen und Blockierungen werden jedoch in keinem der Arztberichte erwähnt (Urk. 11/M1-M8). Zudem geht Dr. C.___ in seiner Beurteilung offensichtlich von einem Sturzereignis aus (Urk. 18 S. 2), was klar den Akten widerspricht. Seine Beurteilung vermag deshalb jene von PD Dr. B.___ nicht zu erschüttern.
3.2.3 Auch der Auffassung von Dr. med. E.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Bern, wonach der Umstand, dass dokumentiert unmittelbar nach dem Unfall eine Knieschwellung vorgelegen habe, am wahrscheinlichsten von einem Hämarthros ausgehen lasse, welcher sich durch eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes erkläre (Bericht vom 12. Mai 2009, Urk. 3/4), kann nicht gefolgt werden. Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer am Tag der Kniedistorsion erstmals behandelt hatte (Urk. 11/M1-2), berichtete zwar in seinen Arztzeugnissen vom 23. Oktober 2002 über eine Schwellung am rechten Knie, jedoch nicht über ein Hämarthros. Auch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SportClinic Zürich, erwähnte im Bericht über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2002 kein Hämarthros, sondern erhob im Gegenteil keinen wesentlichen Erguss (Urk. 11/M4). Wie PD Dr. B.___ einleuchtend darlegt (Urk. 11/M29 S. 17 f.), ist das von Dr. E.___ postulierte Vorliegen eines Hämarthros, d.h. eines blutigen Kniegelenkergusses durch keinen der nach dem Ereignis vom 13. August 2002 erhobenen medizinischen Befunde bestätigt worden. Das Kniegelenk des Beschwerdeführers ist denn auch nicht punktiert worden, und der Beschwerdeführer war unmittelbar nach seiner Kniedistorsion zudem nicht arbeitsunfähig (Urk. 11/M1-2), was ebenfalls, wie PD Dr. B.___ in seinem Gutachten festhält (Urk. 11/M29 S. 18), nicht auf das Vorliegen eines Hämarthros schliessen lässt. Die Akuttherapie eines Hämarthros besteht denn auch in Punktion und Ruhigstellung des betroffenen Gelenks (www.lexikon-orthopaedie.com/, Stichwort: Kniegelenk, Hämarthros [besucht am 7. November 2011]).
3.3 Selbst wenn das Ereignis vom 13. August 2002 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden massiven Schäden im rechten Knie des Beschwerdeführers geführt hätte, bliebe noch die Frage im Raum, ob der Status quo sine bereits Ende Januar 2003 oder erst nach dem Eingriff vom 4. Februar 2003 eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist zwar nicht entscheidend, aber auch nicht unwesentlich, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Gerichtsverfahren (Urk. 9/1-2) einem Vergleich zugestimmt hatte, worin u.a. der Status quo sine per 31. Januar 2003 erreicht sei (Sachverhalt, Ziff. 1.3). Nachdem die Beschwerdegegnerin für die Kosten des chirurgischen Eingriffs vom 4. Februar 2003 aufgekommen und bis 30. Juni 2003 sowohl Heilungskosten übernommen als auch Taggeldleistungen erbracht hat (Urk. 11/139 und Urk. 2), kann die Frage, wann genau der Status quo sine, ob schon vor oder erst nach dem Eingriff vom 4. Februar 2003 eingetreten ist, offen gelassen werden. In Berücksichtigung der aktenkundigen Tatsache, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers einen massiven Vorzustand aufwies, der durch die Kniedistorsion vom 13. August 2002 offenkundig nicht richtunggebend verschlimmert worden ist und im Heilungsverlauf zudem mehrere unfallfremde Faktoren mitspielten (Urk. 11/M9 Ziff. 2b), kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass allerspätestens mit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2003 der Status quo sine ohne Weiteres erreicht war. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit je einer Kopie der Urk. 25/2-3
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).