Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00251
UV.2010.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1948, arbeitete als Elektriker bei der Arbeitsgemeinschaft Y.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (die seinerzeit als Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle bezeichnet wurden) versichert, als er am 7. März 1981 beim Prüfen einer Phase einen Kurzschluss erzeugte und sich dabei an beiden Augen verletzte (Urk. 5/1).
         In der Augen-Poliklinik des D.___ wurde eine Keratitis photoelectrica durch Verbrennung diagnostiziert (Urk. 5/4). Gemäss den Unterlagen der SUVA hatte das Unfallereignis keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziffer 5.1).
         Am 2. April 1981 wurde bei einer Explosion das Gehör des Versicherten geschädigt (Urk. 10 S. 3 Ziffer 5.2).
         Nachdem der Versicherte anlässlich seiner Befragung vom 27. Februar 1984 eine Verschlechterung seines Sehvermögens geltend gemacht (Urk. 5/2) und die SUVA daraufhin entsprechende medizinische Abklärungen veranlasst hatte (vgl. Urk. 5/8 und 5/28), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 17. Oktober 1985 (Urk. 5/30) ihre Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 5/31) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. November 1985 (Urk. 5/32) ab (vgl. auch Urk. 10 S. 3). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     In den Jahren 2008 und 2009 wandte sich der Versicherte abermals an die SUVA und reichte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 5/37-44). Die SUVA holte in der Folge neue Arztberichte ein: Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA erstattete am 20. August 2009 seinen Bericht (Urk. 5/50; vgl. auch Urk. 5/49). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA reichte am 12. April 2010 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 5/55).
         Mit Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 5/56) sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 78 % zu. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2010 (Urk. 5/57) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Integritätsentschädigung und eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente, zuzusprechen. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. Juli 2010 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 = Urk. 5/59).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit an die SUVA gerichteter Eingabe vom 30. Juli 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem erneuerten sinngemässen Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Integritätsentschädigung und eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente, zuzusprechen. Die SUVA überwies die Beschwerde am 7. September 2010 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2010 (Urk. 10) schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 (Urk. 12) reichte der Versicherte weitere Dokumente (Urk. 13/A-F) zu den Akten.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Der Beschwerdeführer stellte im vorliegenden Verfahren den sinngemässen Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Integritätsentschädigung und eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente, zuzusprechen. Sowohl der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als auch die diesem zugrunde liegende Verfügung (Urk. 5/56) hatten den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung beziehungsweise deren Höhe zum Gegenstand. Nicht thematisiert wurde demgegenüber die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen (insbesondere auf eine Invalidenrente) hat. Auf die Beschwerde ist daher lediglich insoweit einzutreten, als eine höhere Integritätsentschädigung geltend gemacht wurde.
        
2.
2.1     Nach Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Die Integritätsentschädigung wurde als neue Leistungsart mit dem UVG auf den 1. Januar 1984 eingeführt. Die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG sieht vor, dass für Versicherte der SUVA betreffend Integritätsentschädigungen die Bestimmungen des UVG gelten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
         Ob ein Versicherter, der vor dem 1. Januar 1984 einen Unfall erlitt, für dessen Folgen gestützt auf Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG eine Integritätsentschädigung beanspruchen kann, hängt demnach davon ab, in welchem Zeitpunkt die für diesen Anspruch massgeblichen Voraussetzungen, namentlich die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Art. 24 UVG) erfüllt sind. Trifft dies vor dem 1. Januar 1984 zu, so entfällt ein Anspruch auf Integritätsentschädigung. Hat dagegen evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten, so dass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren, so ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb in solchen Fällen eine Integritätsentschädigung in Frage kommt.
2.2     Im vorliegenden Fall sind Integritätseinbussen aufgrund der Unfälle vom 7. März und 2. April 1981 erst unter der Geltung des UVG entstanden. So berichten sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ von einem „evolutionären Geschehen“, nämlich vom „Fortschreiten der Makulopathie“ beziehungsweise von einer „fortschreitenden Schwerhörigkeit“ (vgl. E. 4.2), weshalb bei Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch besteht.

3.
3.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
3.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
3.3     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a).
3.4     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

4.
4.1     Wie bereits ausgeführt, hatte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. November 1985 (Urk. 5/32) ihre Leistungspflicht verneint. Seinerzeit war die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht unfallbedingt, sondern Folgen einer Krankheit seien. Nach dem Grundsatz der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1) lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, darauf zurückzukommen und dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Anerkennung ihrer Leistungspflicht eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, da sie auf der Grundlage von neuen Arztberichten ihres medizinischen Dienstes zum Schluss gekommen war, dass die damalige Anspruchsverneinung nicht haltbar sei (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.2).
         Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von mehr als 78 % hat.
4.2     Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 20. August 2009 (Urk. 5/50) aus, es gehe um die Frage, ob es sich bei den Makulaveränderungen (schwere Makulopathie beidseits [vgl. Urk. 5/49]) um Folgen des Lichtbogenunfalles vom 7. März 1981 handle oder um ein Krankheitsgeschehen. Die Tatsache, dass offenbar vor dem Unfall ein normales Sehen bestanden habe und keine hereditäre Belastung bestehe, und der Umstand, dass Unfälle mit einem Lichtbogen einen Makulaschaden verursachen könnten, rechtfertige die Überprüfung des früheren Entscheides (der Leistungsverweigerung). Primär sei ein Status nach durchgemachten Uveitiden postuliert worden. Eine Iritis (Entzündung der vorderen Augenkammer) oder eine Uveitis sei bei den Untersuchungen nie festgestellt worden. Dies passe eigentlich nicht zu dieser Diagnose, da auch nach vielen Jahren oft noch leichte chronische Entzündungszeichen am Auge feststellbar seien. Später sei auf diese Diagnosen nicht mehr Bezug genommen worden; es sei vielmehr eine Makulopathie unklarer Genese (1986) beziehungsweise ein dystropher Prozess der Makula (1987) angenommen worden. Bereits die damaligen Befunde hätten durchaus zu einer akuten Lichtbogenverletzung der Makula gepasst. In Anbetracht fehlender konkreter Krankheitsbefunde sowie mangelnder Hinweise auf degenerative Veränderungen oder hereditäre Probleme erachte er die Makulopathie, die sich im Anschluss an das Lichtbogentrauma entwickelt habe, als überwiegend wahrscheinlich mit diesem im Zusammenhang stehend.
         Dr. A.___ hielt am 21. August 2009 folgende Befunde fest (Urk. 5/49): „Schwere Makulopathie beidseits als Folge des Unfalles vom 7.3.81. Der Visus beträgt auf beiden Augen 0.1 oder weniger.“ Den Integritätsschaden (IS) schätzte er dafür auf 78 %. Dabei stützte er sich auf die SUVA-Publikation „Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 11“, die auf S. 11.7 für kombinierte Augenschäden folgende Werte vorsehe: „Bei Visus 0.1 oder weniger auf beiden Augen beträgt der IS 25 % für das erste und 53 % für das zweite Auge.“
         Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 12. April 2010 (Urk. 5/55.1) dahingehend, dass die Reintonschwellenaudiogramme eine bilaterale, leicht linksbetonte, mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit mit positivem Metz-Recruitement zeigten. Der Beschwerdeführer habe sich schriftlich an die SUVA gewandt und geschildert, dass er unter einer fortschreitenden Schwerhörigkeit leide und Hörgeräte benötige. Im Bericht der Augenklinik des Inselspitals Bern vom 13. Juni 1986 (Urk. 5/36) finde sich ein Hinweis auf ein durchgeführtes ORL-Konsilium. Dort werde ein ausgeprägter Innenohrschaden erwähnt, der für den Tinnitus auris verantwortlich sei (Urk. 5/35 S. 5): „Die Seitendifferenz zu rechts spricht, zusammen mit der Anamnese, dafür, dass es sich um eine Folge des Explosionstraumas handelt.“ Er empfehle, die Hörstörung als Folge des Unfalls von 1981 anzuerkennen und Kostengutsprache zu erteilen für eine Anpassung von zwei Hörgeräten der Indikationsstufe 2 binaural. Eine Erhöhung der bereits gesprochenen Integritätsentschädigung von 78 % sei aus ohrenärztlicher Sicht "nicht geschuldet".
4.3
4.3.1   Aufgrund der medizinischen Beurteilungen der - bei der Beschwerdegegnerin beschäftigten - Dres. A.___ und B.___ steht fest, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an beiden Augen und in Bezug auf das Gehör vorliegen, die auf die Unfallereignisse (Lichtbogentrauma und Explosion) vom 7. März und 2. April 1981 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat insoweit ihre Leistungspflicht zu Recht anerkannt. Fraglich ist, ob die dem Beschwerdeführer dafür zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 78 % in masslicher Hinsicht korrekt ist.
         Hinsichtlich des erlittenen Integritätsschadens an beiden Augen erweist sich der von Dr. A.___ ermittelte Wert von 78 % als rechtens. Er entspricht dem Wert, welcher der Tabelle „Kombinierte Augenschäden“ (S. 11.7 der SUVA-Tabelle Nr. 11 der Publikation „Integritätsentschädigung gemäss UVG“) für den - beim Beschwerdeführer gegebenen - Fall entnommen werden kann, dass der Visus auf beiden Augen je 0.1 oder weniger beträgt.
         Demgegenüber begründet Dr. B.___ seine Auffassung, wonach der Beschwerdeführer für seine unfallbedingte mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit aus ohrenärztlicher Sicht keinen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung habe (Urk. 5/55.1), nicht. Angesichts dessen, dass grundsätzlich auch Schädigungen des Gehörs Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen können (vgl. SUVA-Tabelle Nr. 12 „Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs“), und des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche unfallbedingte Schädigung des Gehörs vorliegt, erweist sich die ohrenärztliche Verneinung eines zusätzlichen Integritätsschadens nicht ohne weiteres als nachvollziehbar.
4.3.2   Wie bereits ausgeführt, bemisst sich die Integritätsentschädigung, wenn ein oder mehrere Ereignisse zu verschiedenen Integritätsschäden führen, nach Art. 36 Abs. 3 UVV. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen zusammengezählt. Nach dieser Addition ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden im Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges ist (vgl. Alexander Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 166 mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zunächst auch den für die Schädigung des Gehörs vorgesehenen Wert durch ihre Ärzte hätte schätzen lassen und diesen Wert zu der bereits ermittelten Integritätseinbusse für die Schädigung der Augen (78 %) addieren müssen. Erst anschliessend wäre im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen gewesen, ob das Resultat verhältnismässig ist.
4.3.3   Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen schätzen lasse und hernach darüber neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Integritätsentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).