Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___ war als Lehrling beim Malergeschäft B.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 6. November 1985 als Lenker eines Motorfahrrades mit einem Personenwagen kollidierte (Unfallmeldung vom 10. November 1985 [Urk. 13/1] und Stellungnahme vom 20. November 1985 [Urk. 13/4]). In der Folge wurde er ins Spital C.___ eingewiesen, wo ein Schädelhirntrauma mit Basisfraktur rechts, Epiduralhämatom okzipital rechts sowie Kontusionsherden links frontal und parietal diagnostiziert wurde (Bericht vom 29. November 1985, Urk. 13/7). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und, nachdem ärztlicherseits berichtet worden war, dass sich der Versicherte fast ad integrum erholt habe und keine ärztliche Behandlung mehr notwendig sei (Urk. 13/26), schloss den Fall am 23. September 1986 ab (Urk. 13/29).
1.2 Am 6. Dezember 2000 teilte der Versicherte der SUVA telefonisch mit, er leide seit dem Unfallereignis vom 6. November 1985 wiederkehrend an gesundheitlichen Beschwerden (Müdigkeit, mangelndes Auffassungsvermögen, Gleichgewichtsstörungen, etc.) und habe dadurch beruflich nicht richtig Fuss fassen können (Urk. 13/32). Die SUVA eröffnete ihm am 7. Februar 2001 anlässlich einer Aussendienstabklärung, dass ihrerseits mangels ärztlicher Behandlung der Unfallrestfolgen kein Handlungsbedarf bestehe und sie den Fall deshalb ablegen werde (Urk. 13/35). Auf ein weiteres Begehren vom 20. April 2001 (Urk. 13/37), worin A.___ wiederum kundtat, dass ihm die berufliche Eingliederung nicht gelinge, trat die SUVA nicht ein (Urk. 13/38).
1.3 Mit Schreiben vom 5. August 2004 (Urk. 14/1) gelangte der Versicherte unter Hinweis auf chronische Müdigkeit und Gleichgewichtsprobleme erneut an die SUVA, welche in der Folge medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 14/9-11). Gestützt darauf und auf die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durchgeführten beruflichen Abklärungen (Urk. 14/18, 14/24, 14/38, 14/51, 14/60) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 14/68) ab dem 1. August 2006 eine Invalidenrente gemäss einem Invaliditätsgrad von 66 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen durch den damaligen Rechtsvertreter erhobene Einsprache (Urk. 14/71) wurde am 20./27. November 2007 vergleichsweise erledigt (Urk. 14/76) in dem Sinne, als die SUVA mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 14/78) zusätzlich für die Dauer vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 66 % basierende Übergangsrente gewährte.
1.4 Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Urk. 14/86) eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass die revisionsweise Prüfung der Invalidität keine Änderung des Rentenanspruches ergeben habe.
1.5 Am 25. August 2009 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 15/1), was die SUVA dazu veranlasste, in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 15/10, 15/19-21). Mit Verfügung vom 5. März 2010 (Urk. 15/23) erhöhte die SUVA die laufende Rente per 1. September 2009 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % und gewährte eine zusätzliche Integritätsentschädigung im Umfang von 30 %. Dagegen erhob der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 21. April 2010 Einsprache (Urk. 15/26) und beantragte eine Erhöhung der Rente bereits per 1. August 2004 im Sinne einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision. Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2010 hielt die SUVA an der verfügten Rentenerhöhung per 1. September 2009 fest; ausserdem trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und lehnte eine prozessuale Revision ab (Urk. 2 [= 15/29]).
2. Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 9. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2010 beziehungsweise die Verfügung vom 5. März 2010 aufzuheben und ihm spätestens ab dem 1. August 2004 eine 100%ige Rente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 12. Januar 2011 (Urk. 18) und Duplik vom 18. Januar 2011 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 20. Januar 2011 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen, BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).
1.3 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vor dem 1. September 2009 eine Invalidenrente der Unfallversicherung entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % beanspruchen kann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Rente ausgehend von einer kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mit Wirkung für die Zukunft zu erhöhen sei, wobei die Anpassung unter Berücksichtigung des Datums der Gesuchstellung (25. August 2009) per 1. September 2009 zu erfolgen habe. Zudem erwog sie, dass die neuen medizinischen Unterlagen keine Gründe für eine prozessuale Revision darstellten.
2.3 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, dass ihm rückwirkend ab 1. August 2004 eine 100 %-Rente auszurichten sei, da bereits damals eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe und insofern sein Gesundheitszustand beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht korrekt beurteilt worden sei.
3. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 14/68) eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 66 % mit Wirkung ab 1. August 2006 zu und gewährte ihm - im Sinne einer vergleichsweisen Erledigung (Urk. 14/76) der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 14/71) - mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 14/78) für die Dauer vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 eine ebenfalls auf einem Invaliditätsgrad von 66 % basierende Übergangsrente. Schliesslich teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaligem Rechtsvertreter am 23. September 2008 unter Verweis auf die gesetzliche Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG mit, dass die Invalidenrente unverändert ausgerichtet werde (Urk. 14/86). Diese formlose Mitteilung ist als rechtsbeständig zu qualifizieren und analog einer in Rechtskraft erwachsenen formellen Verfügung zu behandeln, zumal der Beschwerdeführer sein Nichteinverständnis mit dieser Revisionsmitteilung implizit erstmals am 19. Januar 2010 (Urk. 15/17), mithin rund 16 Monate nach deren Erlass und damit nach Ablauf der praxisgemässen Beanstandungsfrist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3), bekundete. Folglich wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 23. September 2008 rechtskräftig entschieden. Darauf kann nur unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zurückgekommen werden.
4. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. August 2010 (Urk. 2) hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, auf das Wiedererwägungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten. Da das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, ist der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis entzogen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dementsprechend kann diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2.1).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin infolge neuer Tatsachen und/oder Beweismittel zu einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre.
5.2 Die Zusprechung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 66 % (Verfügungen vom 6. Juni [Urk. 14/68] und vom 3. Dezember 2007 [Urk. 14/78]) stützte sich im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, und auf die Ergebnisse der in der Zeit vom 1. März bis 28. Juli 2006 am Zentrum E.___ durchgeführten beruflichen Abklärung (Berichte vom 29. Mai [Urk. 14/38] und vom 23. August 2006 [Urk. 14/51]). Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer am 13. Juni 2005 persönlich untersucht hatte, berichtete am 15. Juni 2005 von einem bis auf eine herabgesetzte Vibrationsempfindung an der rechten Hand klinisch unauffälligen neurologischen Status. Sie konstatierte, dass die am 7. Juni 2005 durchgeführte Magnetresonanztomografie (MRT) des Schädels (Urk. 14/10) einen ausgedehnten Kontusionsherd frontal links sowie einen kleineren Kontusionsherd okzipital rechts ergeben habe und das Elektroenzephalogramm (EEG) vom 13. Juni 2005 Vigilanzschwankungen, aber keine epilepsiespezifischen Potenziale und keinen entsprechenden Herdbefund zeige. Laut der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. Juni 2005 (Bericht von lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. G.___, Neuropsychologin SVNP/FSP, vom 19. Juni 2005 [Urk. 14/11]) finde sich beim Beschwerdeführer eine leichtgradige neuropsychologischen Funktionsstörung, geprägt von Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen und diskreten exekutiven Dysfunktionen. Nebst unspezifischen Symptomen wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen habe die Hirnfunktionsstörung auch fokalen Charakter mit Hinweisen auf eine Störung der Frontalhirnfunktionen (Störanfälligkeit, Dysfunktion der exekutiven Funktionen, mangelnde Konzeptumstellung, fremdanamnestisch Passivität, Gleichgültigkeit, Langsamkeit, etc.). Diese klinisch und fremdanamnestisch festgestellten Symptome seien vereinbar und erklärbar mit dem radiologischen Befund des ausgedehnten Kontusionsherds links frontal. Folglich sei die Unfallkausalität der diagnostizierten Störung der Frontalhirnfunktionen gegeben. Dr. D.___ notierte, dass der Beschwerdeführer wiederholt Versuche unternommen habe, eine Ausbildung abzuschliessen und einen Beruf auszuüben, wobei sein Wunsch, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, fortbestehe. Sie erachtete eine (Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess auf Grund seiner hohen Eigeninitiative und der neuropsychologisch beschriebenen kognitiven Ressourcen insbesondere im nonverbalen Bereich, wo teilweise überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt wurden, als möglich und befürwortete die Durchführung einer Berufsabklärung am Zentrum E.___ entsprechend der Empfehlung der Neuropsychologinnen (Urk. 14/9). Nachdem vom 7. November bis 14. Dezember 2005 in der Rehabilitationsklinik H.___ eine berufliche Abklärung und eine Berufsberatung durchgeführt und eine vertiefte Untersuchung empfohlen worden war (Bericht vom 20. Dezember 2005 [Urk. 14/24]), durchlief der Beschwerdeführer vom 1. März bis 28. Juli 2006 am Zentrum E.___ eine berufliche Abklärung, welche für adaptierte Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 50 % ergab (Berichte vom 29. Mai [Urk. 14/38] und vom 23. August 2006 [Urk. 14/51] sowie Stellungnahme vom 12. Januar 2007 [Urk. 14/60]). Gestützt auf diese Einschätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 66 % (Urk. 14/66).
5.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2009 unter Verweis auf den an die IV-Stelle adressierten Bericht von Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. Dezember 2008 (Urk. 15/1) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte und die eine Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit verneinenden medizinischen Berichte von Dr. med. J.___, Neurologie FMH, vom 2. und 13. Juli sowie vom 26. August 2009 (Urk. 15/2-4) einerseits und von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. und 25. September sowie vom 26. Oktober 2009 (Urk. 15/5-7) anderseits zu den Akten gereicht worden waren, legte die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit am 9. Oktober 2009 ihrer Abteilung Versicherungsmedizin zur ärztlichen Beurteilung vor (Urk. 15/8). Auf Empfehlung des Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, der den Beschwerdeführer am 17. November 2009 persönlich untersucht und am 1. Dezember 2009 einlässlich zum medizinischen Sachverhalt Stellung genommen hatte (Urk. 15/10), wurde - nachdem der Bericht der Neuropsychologin Prof. Dr. phil. M.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk. 15/13), worin eine Hirnfunktionsstörung mit mittelschweren bis schweren posttraumatischen Ausfällen angeführt und eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verneint werden, ins Recht gelegt worden war - vom 7. bis 11. Januar 2010 eine stationäre Abklärung am Zentrum N.___ durchgeführt (Berichte vom 10. und 15. Februar 2010 [Urk. 15/19-20]). Anschliessend führte Dr. L.___ in seiner neurologischen Beurteilung vom 19. Februar 2010 (Urk. 15/21) aus, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Epilepsieabklärung die Diagnose eines Frontalhirnsyndroms infolge der traumatischen Hirnverletzung durch das Unfallereignis vom 6. November 1985 bestätigt werden könne. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung des Zentrums N.___ vom 11. Januar 2010 (vgl. dazu Urk. 15/19 S. 6-8) belege eine mittelschwere Funktionsstörung und eine überwiegend wahrscheinlich organische Persönlichkeitsveränderung verbunden mit Problemen im Bereich der Motivation, wohingegen auf Grund der durchgeführten neurophysiologischen Untersuchungen kein Anhalt auf eine posttraumatische Epilepsie und/oder eine Narkolepsie bestehe (vgl. dazu Urk. 15/19 S. 6 und Urk. 15/20). Dr. L.___ erklärte, dass die medizinische Beurteilung von neuropsychologischen Funktionsstörungen und insbesondere von deren Ausmass bei Betroffenen mit einem Frontalhirnsyndrom insofern eine Herausforderung darstelle, als oftmals nach zunächst recht gutem Verlauf erst langfristig eine Dekompensation erfolge, ohne dass eine schwerwiegende Veränderung der objektiv nachweisbaren Befunde festgestellt werden könnte. Insofern werde das Ausmass psychischer und neuropsychologischer Funktionsstörungen initial häufig unterschätzt. Ein solcher Verlauf sei wahrscheinlich auch im Falle des Beschwerdeführers gegeben. Auf organischer Ebene liege mit Blick auf die vergleichsweise Beurteilung der MRT-Aufnahmen der Jahre 2005 und 2009 allenfalls eine geringe Zunahme einer Hirnatrophie nach traumatischer Hirnverletzung vor (vgl. dazu Urk. 15/19 S. 6). Die festgestellte Verschlimmerung der neuropsychologischen Befunde mit nun mittelschweren Funktionsstörungen in mehreren Funktionsbereichen erkläre sich zwanglos mit einer Dekompensation einer unfallbedingten Persönlichkeitsveränderung im Rahmen eines Frontalhirnsyndroms. Dr. L.___ hielt dafür, dass die Teilkausalität zum Unfallereignis vom 6. November 1985 anerkannt werden müsse, selbst wenn das Beschwerdebild teilweise durch eine unfallunabhängige psychische Störung überlagert sein sollte. Schliesslich gelangte Dr. L.___ zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenfestsetzung per 1. August 2006 unfallbedingt verschlechtert habe und ihm angesichts des unfallbedingten Frontalhirnsyndroms mit organischer Persönlichkeitsveränderung eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar sei. Einhergehend mit den Ärzten des Zentrums N.___ (vgl. dazu Urk. 15/19 S. 4 und 8) hielt er eine Beschäftigung im geschützten Rahmen in einem zeitlichen Umfang von 50 % bei einer 25%igen Leistungsfähigkeit als angemessen.
5.4 Die im vorliegenden (Revisions-)Verfahren zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen beinhalten weder neue Tatsachen noch stellen sie neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Erhebliche medizinische Faktoren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenfestsetzung im Juni 2007 bereits vorhanden, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufgeführt. Insbesondere war im Berentungszeitpunkt bereits hinlänglich bekannt, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 6. November 1985 an einer die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich einschränkenden traumatischen Hirnfunktionsstörung leidet, bildete doch dieses Leiden gerade den zentralen Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache (vgl. vorstehend E. 5.2). Diese basiert ausserdem sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht auf einer hinreichenden Sachverhaltsabklärung, so dass nicht davon gesprochen werden kann, bekannte Tatsachen seien zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben. Der Neurologe Dr. L.___ begründete seine tiefere Einschätzung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsvermögens denn auch nicht mit einer (unverschuldeterweise) unbekannt oder unbewiesen gebliebenen medizinischen Tatsache, sondern mit einer seither eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. dazu nachstehend E. 6). Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die der erstmaligen Rentenfestsetzung zu Grunde liegende Arbeitsfähigkeitseinschätzung respektive den gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von 66 % fristgerecht zu bemängeln, statt sich ausdrücklich mit diesem einverstanden zu erklären (vgl. Urk. 14/71 S. 2 unten). Dasselbe gilt für die eine unveränderte Invalidität bestätigende Revisionsmitteilung vom 23. September 2008 (Urk. 14/86). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist und die Beschwerdegegnerin es demnach zu Recht abgelehnt hat, ihre früheren Rentenentscheide (Urk. 14/68, 14/78, 14/86) prozessual zu revidieren.
6. Dr. L.___ legte in seiner neurologischen Beurteilung vom 19. Februar 2010 (Urk. 15/21) in Würdigung der medizinischen Sachlage überzeugend dar, dass und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenfestsetzung im Juni 2007 als massgebendem Vergleichszeitpunkt - die lediglich auf einem Kurzfragebogen (Urk. 14/85) und somit nicht auf einer rechtsgenüglichen materiellen Anspruchsprüfung (vgl. E. 1.1 hiervor) beruhende Revisionsmitteilung vom 23. September 2008 (Urk. 14/86) stellt keine zeitliche Vergleichsbasis dar - verändert haben. Konkret wurde gestützt auf umfassende medizinische Untersuchungen anstelle einer vormals leichten neuropsychologischen Funktionsstörung nunmehr eine solche mittelschweren Grades und eine damit einhergehende Persönlichkeitsveränderung anerkannt, welche lediglich noch eine Beschäftigung im geschützten Rahmen mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit zulässt (vgl. E. 5.3 hiervor). Eine Persönlichkeitsstörung kann bei einer Frontalhirnschädigung vorliegen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern etc. 2010, S. 88 f.). Die Beschwerdegegnerin hat diese revisionsrechtlich bedeutsame Sachverhaltsänderung in zutreffender Weise zum Anlass genommen, um die laufende Rente gemäss der gesetzlichen Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche eine Leistungsanpassung auf Gesuch hin mit Wirkung für die Zukunft vorsieht, und unter Berücksichtigung des Datums des Erhöhungsgesuchs vom 25. August 2009 (Urk. 15/1), worin der Beschwerdeführer im Übrigen selbst bekundet hatte, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Unfall von 1985 und insbesondere auch nach Abschluss der Untersuchungen im Jahre 2006 kontinuierlich verschlechtert habe, ab dem 1. September 2009 zu erhöhen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).