UV.2010.00254

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1979 geborene X.___ war nebenberuflich als Mitarbeiter der Y.___ AG (nachfolgend „Y.___“) tätig und als solcher bei den Vaudoise Versicherungen (nachfolgend „Vaudoise“) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 8/1). Hauptberuflich ist er bei der Z.___ AG tätig (Urk. 8/7 und 8/23). Am 23. November 2008 wurde er während eines Einsatzes im Rahmen seiner Nebenerwerbstätigkeit in einem Klub von einem Gast mit einem Messer attackiert und erlitt dabei eine Stichverletzung am linken Vorderarm, eine oberflächliche Stichwunde im mittleren Thoraxdrittel rechts und ein psychisches Trauma (Urk. 8/1 und 8/9).
         Er war in der chirurgischen A.___ vom 23. bis zum 26. November 2008 in Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl für seine Haupt- als auch für seine Nebentätigkeit (Urk. 8/2-4 und 8/8-9). Da ihm in der Folge aufgrund seiner psychischen Beschwerden für die nebenberufliche Tätigkeit bei der Y.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/11 und 8/13-15), wurden ihm ab dem 8. Dezember 2008 von der Vaudoise Taggelder ausgerichtet (Urk. 8/16).
         Am 14. Mai 2009 fand eine Besprechung zwischen dem Versicherten, der Personalchefin der Y.___ und einem Vertreter der Vaudoise statt, anlässlich welcher bestätigt wurde, dass vorgesehen sei, den Versicherten im Rahmen seiner Nebentätigkeit in einem anderen Bereich dieses Unternehmens zu beschäftigen (Urk. 8/23 S. 2). Entsprechend stellte die Vaudoise am 5. Februar 2010 die Zahlung der Taggelder per 16. November 2009 vorläufig ein und machte die Zahlung weiterer Taggelder vom Vorliegen einer medizinischen Beurteilung abhängig (Urk. 8/43).
         Aufgrund der medizinischen Beurteilung des Psychiatriezentrums B.___ (nachfolgend B.___), bei welchem sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2008 in ambulanter Behandlung befand (Urk. 8/49), verfügte die Vaudoise am 11. Mai 2010 die Einstellung der Taggeldzahlungen per 16. November 2009 mit der Begründung, dem Versicherten seien sichere Arbeiten, bei denen es nicht zu gefährlichen Situationen kommen könne, zu 100 % zumutbar (Urk. 8/51). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich (Urk. 8/12), gegen die Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 8/51) am 25. Mai 2010 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/52), bestätigte die Vaudoise mit Entscheid vom 23. Juli 2010 die verfügte Einstellung der Taggeldzahlung (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom 23. Juli 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte am 9. September 2010 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es seien ihm auch nach dem 16. November 2009 Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.3     Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (BGE 115 V 133 mit Hinweis).

2.
2.1         Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab Mitte November 2009 hinsichtlich seiner Nebenerwerbstätigkeit weiterhin arbeitsunfähig war und somit Anspruch auf Taggelder hat.
         Die Beschwerdegegnerin stellte die Taggeldleistungen im Wesentlichen mit dem Argument ein, es bestehe gemäss Angaben der B.___ (Urk. 8/49) für „sichere“ Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb sie berechtigt sei, die unfallbedingten Taggelder nach einer gewissen Zeit einzustellen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie dem Versicherten ab dem Zeitpunkt, in welchem eine baldige Wiederaufnahme der Nebentätigkeit besprochen worden sei (14. Mai 2009, Urk. 8/23), noch während etwa 6 Monaten Leistungen erbracht habe, was als eine angemessene Übergangsfrist anzusehen sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3).
         Dagegen wendet der Versicherte ein, er sei für die Tätigkeit als Sicherheitsbeamter bei der Y.___ nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 und 4). Obwohl er nach wie vor angestellt sei, habe ihm der Betrieb keine „sichere“ Arbeit anbieten können. In rechtlicher Hinsicht macht er geltend, da die Taggelder der Unfallversicherung an die Durchführung einer medizinischen bzw. beruflichen Massnahme geknüpft seien, sei Art. 6 Satz 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht anwendbar. Dies habe zur Folge, dass eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 19 zu Art. 6).
2.2.
2.2.1   In somatischer Hinsicht war der Beschwerdeführer nach erfolgter Behandlung in der chirurgischen A.___ vom 23. bis zum 26. November 2008 für seine Haupttätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/3 und 8/7, wonach er lediglich 3 Tage arbeitsunfähig war). Was seine Nebentätigkeit anbelangt, bestanden spätestens Ende Dezember 2008 keine somatischen Einschränkungen mehr (Urk. 8/9 und Urk. 8/11 i.V.m. Urk. 8/13-15).
         In psychischer Hinsicht stellte die B.___, bei welcher sich der Versicherte seit Dezember 2008 in Behandlung befindet (Urk. 8/13), die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei tätlichem Angriff mit mehreren Messerstichverletzungen (ICD-10 F43.1, X 99) (Urk. 8/30) und attestierte ihm bis im März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Sicherheitsbeamter bei der Y.___ (Urk. 8/13-15, 8/17-19, 8/21-22, 8/24, 8/27-28, 8/30-32, 8/35, 8/37-39, 8/41, 8/45 und 8/49). Dem von der Vaudoise eingeholten Bericht der B.___ vom 23. März 2010 ist andererseits zu entnehmen, dass er ohne Einschränkungen sichere Arbeiten ausüben kann, bei denen es nicht zu gefährlichen Situationen, Bedrohungen oder Angriffen kommen könnte, beispielsweise Arbeiten im Bürobereich (Urk. 8/49 Ziff. 3 am Ende).
2.2.2   Bereits am 14. Mai 2009, anlässlich der erfolgten Besprechung mit der Personalchefin der Y.___ und dem Vertreter der Vaudoise, hatte der Versicherte die Absicht geäussert, so rasch als möglich einer seinem psychischen Leiden angepassten Nebentätigkeit nachzugehen, da er finanziell darauf angewiesen sei (Urk. 8/23 S. 2).
         Aufgrund der ursprünglich per 16. September 2009 in Aussicht gestellten Einstellung der Taggeldzahlungen, von welcher der Beschwerdeführer bereits am 8. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8/25 i.V.m. Urk. 8/26), war es ihm ausserdem bewusst, dass er bis dann eine andere Beschäftigung, sei es innerhalb der Y.___ oder bei einem anderen Arbeitgeber, finden musste. Unter Berücksichtigung der gewährten Fristverlängerung bis zum 16. November 2009 hatte er ab dem 8. Juni 2009 mehr als 5 Monate Zeit, sich um eine neue Anstellung zu kümmern, was bei nicht qualifizierten Tätigkeiten als angemessen anzusehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.3, in SVR 2005 UV Nr. 14; BGE 114 V 289 ff. E. 5b m.w.H.).
2.2.3   In rechtlicher Hinsicht ist die Auffassung des Beschwerdeführers abzulehnen, wonach Art. 6 Satz 2 ATSG bei Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung nicht anwendbar sei mit der Folge, dass ihm bis zum erfolgreichen Abschluss der psychiatrischen Behandlung bei der B.___ Taggelder zu entrichten seien.
         Die vom Beschwerdeführer zitierte (Urk. 1 S. 4) Passage aus dem ATSG-Kommentar (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 19 zu Art. 6) ist in ihrem Kontext zu lesen, aufgrund der bestehenden Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.4) restriktiv auszulegen und bezieht sich somit, auch angesichts des Wortlauts von Art. 16 UVG, lediglich auf Fälle, in welchen Taggelder während einer Eingliederungsmassnahme zur Steigerung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausgerichtet werden.
         Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei der B.___, die der Versicherte im Dezember 2008 angefangen hatte, ist nicht als eine Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 IVG zu qualifizieren, sondern vielmehr als eine gezielte Behandlung zur Linderung der von der Messerattacke verursachten Leiden und Angstzustände, zumal Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von Anfang an ausser Betracht fielen, dass der Beschwerdeführer in seiner hauptberuflichen Tätigkeit bereits wenige Tage nach dem Unfall wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 8/7).
2.2.4   In tatsächlicher Hinsicht war es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seit Juni 2009 eine andere Nebenerwerbstätigkeit zu suchen. Aus dem Profil der Y.___ (abrufbar unter http://www.Y.___.ch) ist ersichtlich, dass dieses Unternehmen unter anderem viele Stellen in Bereichen anbietet, in welchen keine gefährliche Situation entstehen kann und die somit für den Beschwerdeführer grundsätzlich in Frage gekommen wären. Als sich abzeichnete, dass die Y.___ dem Versicherten keine neue Anstellung anbieten würde, wäre es ihm ausserdem möglich und zumutbar gewesen, eine neue Nebenbeschäftigung zu suchen. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht darauf berufen, die Y.___ sei für seine Stellenlosigkeit verantwortlich (Urk. 1 S. 4). Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er gemäss Journal der Vaudoise „noch sehr stark in psychischer Hinsicht belastet [sei]“ und „alles, was im Zusammenhang mit dem Namen ‚Y.___’ stehe, [ihm] schwere psychische Probleme [verursache]“ (Urk. 3/8 Abs. 3). Dies lässt eine Suche nach einer Anstellung in einem anderen Aufgabengebiet als umso zweckmässiger erscheinen.

3.       Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer spätestens ab Mitte Mai 2009 für eine Nebentätigkeit in einem sicheren Aufgabenbereich zu 100 % arbeitsfähig. Da die ihm von der Beschwerdegegnerin bis Mitte November 2009 eingeräumte Übergangsfrist zur Suche nach einer neuen Anstellung angemessen ist, war die Einstellung der Taggeldzahlungen per 16. November 2009 rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).