Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00256
UV.2010.00256

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 15. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

1. VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin 1

2. Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin 2

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 19.. geborene X.___ war seit dem 1. September 2005 als Werbeberater tätig und in dieser Eigenschaft bis zum 31. Dezember 2005 bei der „La Suisse“ (heute: Helsana Unfall AG) sowie ab dem 1. Januar 2006 (Urk. 8/17) bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Dezember 2005 stürzte er beim Snowboarden und renkte sich der Unfallmeldung vom 27. Dezember 2005 (Urk. 10/8/K1) zufolge die linke Schulter aus. Das am 28. Dezember 2005 (Urk. 10/8/M1) angefertige Arthro-MRI der Schulter visualisierte Flüssigkeit im Musculus supraspinatus und Musculus infraspinatus, vereinbar mit einer Muskelzerrung/Kontusion, während Nachweise einer Rotatorenmanschettenruptur oder occulten Fraktur fehlten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Die Helsana trat auf den Schaden ein und erbrachte Leistungen (Urk. 10/8/K3).
1.2     Mit Unfallmeldung vom 23. April 2009 (Urk. 8/1) zeigte der Versicherte - nunmehr der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - einen erneuten, sich am 9. April 2009 zugetragenen Sturz mit dem Snowboard an, anlässlich dessen er sich wiederum die linke Schulter ausgekugelt habe. Auch dieser Sturz führte nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von X.___. Nachdem das aktuelle Arthro-MRI der linken Schulter vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/4) einen ausgedehnten Pfannenrandabbruch zu Tage gefördert und Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik Z.___, mit gleichentags ergangenem Bericht eine chronische dorsale Schulterinstabilität links diagnostiziert sowie die Indikation zur dorsalen Stabilisierung als klar gegeben erachtet hatte (Urk. 8/5), führte Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, Unfallchirurgie, am 28. September 2009 (Urk. 8/7) deren operative Sanierung durch. Nach komplikationslosem Verlauf (Urk. 8/8) war der Versicherte ab dem 1. Dezember 2009 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/14-15). Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 (Urk. 8/21) verneinte die VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, einen Zusammenhang der über den 22. Juni 2009 hinaus geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 9. April 2009 infolge Erreichen des Status quo sine. Hieran hielt sie nach Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, (Bericht vom 14. April 2010, Urk. 8/36) mit Einspracheentscheid vom 17. August 2010 (Urk. 2) fest.
1.3         Nachdem X.___ der Helsana Unfall AG einen Rückfall zum Unfallereignis vom 26. Dezember 2005 gemeldet hatte, verneinte diese mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 10/8/K14) einen natürlichen Kausalzusammenhang und mithin eine (erneute) Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2010 (Urk. 10/8/M4) mit Entscheid vom 20. Mai 2011 ab (Urk. 10/2).

2.
2.1     Gegen den Entscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, vom 17. August 2010 erhob X.___ am 9. September 2010 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin 1 zur korrekten Gehörsgewährung. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer über den 22. Juni 2009 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin 1 habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-46) schloss die Beschwerdegegnerin 1 auf Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Beschwerde vom 26. Mai 2011 (Urk. 10/1), angelegt unter der Verfahrensnummer UV.2011.00162, beantragte X.___ die Aufhebung des Einspracheentscheids der Helsana Unfall AG vom 20. Mai 2011 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Prozesses mit dem bereits am hiesigen Gericht hängigen Verfahren (Prozess-Nr. UV.2010.00256). Die Beschwerdegegnerin 2 schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/8/K1-K22, 10/8/M1-M4) auf Abweisung der Beschwerde.
2.3         Zwischen den Verfahren UV.2010.00256 und UV.2011.00162 besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess UV.2011.00162 mit dem vorliegenden Prozess UV.2010.00256 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen.
Das Verfahren UV.2011.00162 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-10 geführt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 oder die Beschwerdegegnerin 2 für die über den 22. Juni 2009 hinausgehenden Kosten betreffend die Schulterproblematik des Beschwerdeführers aufzukommen hat. Während die Beschwerdegegnerin 1 von einem Vorzustand seit dem Jahre 2005 ausgeht und den Status quo sine in Bezug auf das Unfallereignis vom 9. April 2009 am 22. Juni 2009 als erreicht betrachtet (Urk. 2 S. 5), stellt sich die Beschwerdegegnerin 2 auf den Standpunkt, weder sei anlässlich des Sturzes vom 26. Dezember 2005 eine Luxation dokumentiert worden, noch habe die MRI-Untersuchung Hinweise auf eine solche geliefert. Angesichts der dokumentierten Kontusion und Distorsion des linken Schultergelenkes mit Ödem und Hämatom sei von einer folgenlosen Heilung auszugehen (Urk. 10/2 S. 5).

2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
2.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1    
3.1.1   Mit Meldung vom 27. Dezember 2005 (Urk. 10/8/K1) machte der Beschwerdeführer einen Sturz mit dem Snowboard vom 26. Dezember 2005 aktenkundig, welcher zu einer Luxation der linken Schulter geführt habe. Die am nächsten Tag notfallmässig aufgesuchten Ärzte der Klinik D.___ erhoben eine schmerzbedingte Einschränkung der Innenrotation sowie Elevation der linken Schulter und wiesen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenläsion einer MR-Untersuchung zu (Urk. 10/8/M2). Diese zeigte kein pathologisches intraossäres Signal, so insbesondere keine occulte Fraktur. Ebenso konnte keine Hill-Sachs-Läsion visualisiert werden, und das AC-Gelenk kam regelrecht zur Darstellung. Die Sehnen der Rotatorenmanschetten erwiesen sich als intakt, während sich im Musculus supraspinatus und infraspinatus ein Ödem/Hämatom ergab. Zur Darstellung kamen im Weiteren ein kräftiges mittleres glenohumerales Band sowie ein erhaltener Knorpelüberzug glenohumeral. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik D.___, erklärte, die Flüssigkeit im Musculus supraspinatus und infraspinatus sei mit einer Muskelzerrung/Kontusion vereinbar (Urk. 10/8/M1).
3.1.2   Am 11. Oktober 2006 (Urk. 10/8/K3) erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin 2, nach dem Sturz vom 26. Dezember 2005 sei im Spital im F.___ nur eine kurze Konsultation erfolgt und eine Verordnung für Physiotherapie abgeben worden. In der Zwischenzeit sei die Schulter erneut luxiert, wobei er keinen Arzt habe konsultieren müssen. Die Sache sei nun wieder in Ordnung, weshalb der Fall vorläufig als abgeschlossen betrachtet werden könne.
3.2
3.2.1   Mit Unfallmeldung vom 23. April 2009 (Urk. 8/1) machte der Beschwerdeführer ein (erneutes) Auskugeln der linken Schulter anlässlich eines Sturzes mit dem Snowboard am 9. April 2009 aktenkundig, im Zuge dessen er grosse Schmerzen verspürt habe. Der am 14. Mai 2009 konsultierte Dr. Y.___ diagnostizierte eine chronische ventro-caudale Schulterinstabiliät links sowie einen Diabetes mellitus Typ I und hielt in Anbetracht der erheblichen Instabilität eine operative Stabilisierung für angezeigt. Die Schulterkonturen zeigten sich reizlos ohne wesentliche Druckdolenz, das AC-Gelenk präsentierte sich indolent und es bestand eine freie symmetrische Gelenksbeweglichkeit. Dr. Y.___ notierte, das MRI vom Dezember 2005 zeige einen ventro-caudalen Kapselabriss mit kleiner Hill-Sachs-Delle bei intakter Rotatorenmanschette. Aus seinem Bericht ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer angab, bereits im Jahr 2005 eine Luxation und zwischenzeitlich mehrfache Luxationen mit spontaner Reposition erlitten zu haben, zuletzt eine stärkere Luxation einen Monat zuvor beim Snowboard fahren (Urk. 8/3).
3.2.2   Das am 22. Juni 2009 (Urk. 8/4) angefertigte Arthro-MRI der linken Schulter zeigte einen leichten umgekehrten Hill-Sachs-Defekt, eine Konturabflachung des Humeruskopfes medial sowie einen ausgedehnten Einriss des Labrums des dorsalen bis dorsocaudalen sowie dorsocranialen Pfannenrandes. Die Bizepssehne und Rotatorenmanschette präsentierten sich unauffällig.
3.2.3         Gleichentags (Urk. 8/5) hielt Dr. Y.___ fest, entgegen seinem Sprechstundenbericht vom 14. Mai 2009 habe das MRI eine hintere (nicht vordere) Schulterinstabilität mit deutlicher dorsaler Positionierung des Humeruskopfes und dorsalem knöchernen Abriss des Pfannenrandes gezeigt. Das ossäre Fragment sei praktisch vollständig resorbiert, so dass nur noch kleine Verkalkungen im ehemaligen Labrum sichtbar seien. Die dorsale Kapsel sei deutlich ausgeweitet und es bestehe eine ausgeprägte inverse Hill-Sachs-Läsion. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Der Arzt hielt dafür, dass bei einem Pfannenrandabbruch solchen Ausmasses eine alleinige Weichteilstabilisierung nicht erfolgversprechend sei, weshalb ein dorsaler Pfannenrandaufbau empfehlenswert sei.
3.2.4         Anlässlich der nachfolgenden Glenohumeralarthropskopie vom 28. September 2009 (Urk. 8/7) zeigten sich unauffällige Verhältnisse am Humeruskopf und an der Cavitas glenoidalis, posterior war der Kapsel-/Labrumkomplex ossär disloziert abgerissen. Die Läsion war übergehend in eine SLAP-Läsion bis vor den Bizepsanker. Die ventralen Labrumanteile waren den Angaben von Dr. A.___ zufolge ohne Befund. Die Rotatorenmanschette erwies sich als unauffällig, der Bizeps als intakt.
         Mit Austrittsbericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/8) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine unidirektionelle posttraumatische hintere Schulterinstabilität links. Der Verlauf der Operation, bei welcher eine SAS links mit Mobilisation des posterolateralen Kapsel-/Knochenkomplexes und arthroskopischer Refixation sowie zusätzlicher SLAP-Refixation vorgenommen wurden, habe sich komplikationslos gezeigt.
3.2.5   In Einschätzung der aufliegenden Akten hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin 1 am 24. November 2009 fest, die MRI-Befunde der Jahre 2005 und 2009 würden sich teilweise widersprechen (Urk. 8/13 S. 1). Eine frische Verletzung lasse sich im MRI 2009 nicht mit Sicherheit feststellen. In der Unfallschilderung vom 23. April 2009 sei sodann eine Prellung ohne Luxation beschrieben (Urk. 8/13 S. 3).
3.2.6   Dr. B.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin 1, notierte am 19. Januar 2010 (Urk. 8/20) nach Einsicht in die medizinischen Akten, es sei klar, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2005 Probleme mit der linken Schulter habe. So spreche der Bericht der Klinik Z.___ vom 15. Mai 2009 von mehrfachen Luxationen, und im Bericht vom 22. Juni 2009 sei eine chronische dorsale Schulterinstabilität links genannt. Zudem fehle es an einer ärztlichen Bestätigung dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 9. April 2009 eine echte Luxation erlitten habe. Eine solche könne sich nicht von sich aus reduzieren. Angesichts der Instabiliät der Schulter und der Schulterkontusion vom 9. April 2009 sei der Status quo sine am 22. Juni 2009 (MRI) erreicht worden.
3.2.7   Dr. A.___ erklärte am 23. Februar 2010 (Urk. 8/32), der medizinische Verlauf zeige eine sehr schöne Situation. Der Beschwerdeführer sei nahezu beschwerdefrei, und die Beweglichkeit sei einzig noch mässig eingeschränkt. Seiner Ansicht nach habe der Beschwerdeführer klarerweise eine unfallbedingte Verletzung erlitten, sei ihm, Dr. A.___, doch kein einziger Fall bekannt, wo aus degenerativen Gründen der gesamte hintere Glenoidrand abbreche.
3.2.8   Dr. Y.___ seinerseits hielt am 1. März 2010 (Urk. 8/34d) dafür, spontane Repositionen nach Schulterluxationen seien keine Seltenheit. Die Luxation selber sei zwar nicht entsprechend dokumentiert, lasse sich aber aufgrund des MRI vom 22. Juni 2009 sehr gut nachvollziehen. Mit Blick auf den dorsalen knöchernen Abriss des Pfannenrandes handle es sich eindeutig um eine traumatische Problematik.
3.2.9   Am 14. April 2010 (Urk. 8/36) hielt Dr. B.___ fest, die Übernahme der Folgen nach dem Sturzereignis vom 9. April 2009 durch die Beschwerdegegnerin 1 sei bis zum 22. Juni 2009 (MRI) korrekt. Weil das MRI jedoch keine frischen Verletzungen, sondern nur Läsionen im Zusammenhang mit der dorsalen Schulterinstabiliät links, welche auf das Ereignis vom 26. Dezember 2005 zurückzuführen seien, visualisiere, sei der Status quo sine/ante am 22. Juni 2009 erreicht gewesen. Seit dem Unfall vom 26. Dezember 2005 seien ausserdem zahlreiche Instabilitätsepisoden (zwei bis drei Vorfälle pro Jahr) dokumentiert. Damit sei ab dem 28. September 2009 die Beschwerdegegnerin 2 leistungspflichtig.
3.2.10 Zu Händen der Beschwerdegegnerin 2 führte Dr. C.___ (Bericht vom 8. Juli 2010, Urk. 8/44) aus, sowohl die Anamnese als auch die klinischen und MR-radiologischen Befunde bestätigten eine Kontusion und Distorsion des linken Schultergelenkes durch den Sturz am 26. Dezember 2005. Eine Luxation sei demgegenüber nicht dokumentiert. So habe denn das MRI ein intaktes mediales glenohumerales Ligament, einen intakten glenohumeralen Knorpelüberzug sowie das Nichtvorhandensein einer Hill-Sachs-Läsion beschrieben. Ebenso habe kein pathologisches intraossäres Signal als Zeichen eines pathologischen Kontaktes des Humeruskopfes am vorderen oder hinteren Glenoidrand gefunden werden können. Mithin könne es nicht zu einer Luxation des linken Schultergelenkes gekommen sein. Glenoiddysplasien eines Ausmasses, wo der Humeruskopf während des Luxationsereignisses zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit dem Glenoidrand trete, seien selten und es müsse davon ausgegangen werden, dass diese in der MR-Untersuchung in Erscheinung getreten wären. Damit sei von einer Kontusion und Distorsion des linken Schultergelenkes und von einer folgenlosen Heilung auszugehen.
3.2.11 Dr. A.___ notierte schliesslich am 20. August 2010 (Urk. 10/3/4), im Jahre 2005 habe der Beschwerdeführer erstmals eine traumatische hintere Schulterluxation mit Selbstreposition erlitten. Dabei sei es klassischerweise zur Verletzung des hinteren knöchernen Pfannenrandes und des Labrums am Schultergelenk gekommen. Hierdurch habe sich eine chronische hintere Schulterinstabilität entwickelt, welche mehrmals pro Jahr zu Rezidivluxationen nach hinten geführt habe, was eine Schultergelenkstabilisierung notwendig gemacht habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei die Schädigung des hinteren Pfannenrandes und der Kapsel beim Unfallereignis 2005 entstanden.

4.
4.1     Seit 2005 berichtete der Beschwerdeführer über mehrfach stattgefundene Schulterluxationen. So gab er sowohl im Unfallmeldeformular vom 27. Dezember 2005 (Urk. 10/8/K1) als auch in jenem vom 23. April 2009 (Urk. 8/1) an, er habe sich bei einem Sturz mit dem Snowboard die linke Schulter ausgerenkt. Sodann machte er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin 2 am 11. Oktober 2006 eine erneute Schulterluxation aktenkundig (Erw. 3.1.2), welche jedoch keinen Arztbesuch nötig gemacht habe, und schliesslich erklärte er gegenüber Dr. Y.___, seit dem Jahr 2005 mehrfache Luxationen mit spontaner Reposition erlitten zu haben (Erw. 3.2.1). Dass Schulterluxationen links stattgefunden hatten, ergibt sich denn auch aus der MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2009 (Erw. 3.2.2), deren Befund eines Labrumeinrisses am dorsalen Pfannenrand anlässlich der Glenohumeralarthroskopie bestätigt wurde (Erw. 3.2.4) und sowohl bei Dr. Y.___ als auch bei Dr. A.___ zur Diagnose der hinteren Schulterinstabilität links führte. Demgegenüber liess sich offensichtlich das Resultat der MRI-Untersuchung vom 27. Dezember 2005 (Erw. 3.1.1) nicht sicher interpretieren. Während Dr. E.___ das Vorliegen pathologischer intraossärer Signale ebenso wie eine Hill-Sachs-Läsion verneinte (Erw. 3.1.1), zeigte genau dieselbe Untersuchung nach Ansicht von Dr. Y.___ einen ventro-caudalen Kapselabriss und eine kleine Hill-Sachs-Delle (Erw. 3.2.1), was sich aber als nicht korrekt erwies (Erw. 3.2.3). Ins Gewicht fällt ferner, dass eine frische Verletzung durch das MRI vom 22. Juni 2009 nicht nachweisbar war (Erw. 3.2.5), beziehungsweise von Dr. B.___ in Abrede gestellt wurde (Erw. 3.2.8), wohingegen ein Erguss in der Schultermuskulatur in der Untersuchung vom 27. Dezember 2005 echtzeitlich dokumentiert ist (Erw. 3.1.1). Erachtete schliesslich Dr. Y.___ spontane Repositionen von Schulterluxationen durchaus für möglich (Erw. 3.2.8) und hielt Dr. A.___ das Unfallereignis aus dem Jahre 2005 zweifelsfrei als ursächlich für die Schädigung am hinteren Pfannenrand und der Kapsel, so kann der Einschätzung von Dr. B.___, der Status quo sine sei am 22. Juni 2009 erreicht gewesen (Erw. 3.2.6), gefolgt werden. Für diese Einschätzung spricht denn auch der Umstand, dass seit 2005 von wiederkehrenden Luxationen auszugehen ist, was auf eine Erstluxation mit nachfolgenden Rezidiven schliessen lässt (vgl. etwa Schweizerische Zeitschrift für „Sportmedizin und Sporttraumatologie“ 2010, S. 59 [unter: www.sgsm.ch/ssms_publication/file/377/Epaule.pdf, besucht am 7. September 2011];www.schulterinfo.de/info/schultererkrankungen/schulterinstabilitaeten.htm S. 4, besucht am 12. September 2011]). In Würdigung der gesamten Umstände steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Erw. 2.3) fest, dass nicht das Ereignis vom 9. April 2009 für die über den 22. Juni 2009 hinausbestehenden Beschwerden, sondern jenes vom 26. Dezember 2005 verantwortlich war.
4.2     Die Einschätzung von Dr. C.___ (Erw. 3.2.10) vermag vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, stützte sich der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin 2 doch ausschliesslich auf Untersuchungsmaterial, welches sich als widersprüchlich (Erw. 3.2.5) oder zumindest als schwierig interpretierbar (Erw. 4.1) erwies.
4.3     Mithin hat die Beschwerdegegnerin 2 die über den 22. Juni 2009 hinausgehenden notwendigen Leistungen die linke Schulter betreffend zu erbringen.

5.         Zusammenfassend ist damit die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1 vom 9. September 2010 (UV.2010.00256) abzuweisen, die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 2 vom 26. Mai 2011 (UV.2011.00162) demgegenüber gutzuheissen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend (für das Verfahren UV.2011.00162) auf Fr. 500.-- festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:
           Der Prozess Nr. UV.2011.00162 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2010.00256 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
           Der Prozess Nr. UV.2011.00162 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, vom 17. August 2010 wird abgewiesen.
2.         Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 20. Mai 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen, als dieser aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung in Bezug auf das Unfallereignis vom 26. Dezember 2005, namentlich auf Vergütung der Kosten der durchgeführten Schulteroperation, hat.
3.         Die Helsana Unfall AG wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Das Verfahren ist kostenlos.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Helsana Unfall AG
- Bundesamt für Gesundheit
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).