Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war ab 1. August 1990 im Bereich Verkauf/Montage (Aussendienst) der Y.___ AG in Zürich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 19. Mai 1992 beim Hantieren mit Lagermaterial am rechten Handgelenk verletzte (Urk. 7/1-2).
Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Handgelenkskontusion mit Ansatzschmerz des Musculus flexo carpi ulnaris diagnostizierte (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte seine Arbeit am 16. November 1992 wieder aufgenommen hatte, wurde der SUVA am 15. Februar 1993 ein Rückfall gemeldet (Urk. 7/7; vgl. auch Urk. 7/8). Kreisarzt Dr. med. A.___ untersuchte den Versicherten am 18. März 1993 (Urk. 7/11). Am 10. Juni und 26. Oktober 1993 unterzog sich der Versicherte im thurgauischen Kantonsspital G.___ zwei operativen Eingriffen am rechten Handgelenk (Urk. 7/15 und 7/21). In der Folge wurde er weiter von Dr. Z.___ betreut (vgl. etwa Urk. 7/42). Am 21. November 1994 wurde der Versicherte vom Leitenden Arzt Dr. med. B.___ vom C.___ untersucht (Urk. 7/43). Am 23. Januar 1995 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 7/45-46).
Mit Verfügung vom 28. März 1995 (Urk. 7/54) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Invalidenrente ab 1. Mai 1995 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dagegen mit Eingabe vom 5. April 1995 (Urk. 7/56) erhobene Einsprache hiess die SUVA nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. etwa Urk. 7/72-73 und 7/76) mit Entscheid vom 30. Juli 1996 (Urk. 7/78) teilweise gut, richtete dem Versicherten vom 1. Mai 1995 bis 31. März 1996 ein auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % basierendes Taggeld aus und sprach dem Versicherten ab 1. April 1996 eine 15%ige Invalidenrente zu. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/85).
Mit Schreiben vom 30. November 1998 (Urk. 7/95) und 25. Juni 2003 (Urk. 7/102) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass seine Rente nicht geändert werde.
1.2 Am 4. September 2003 meldete der Versicherte der SUVA einen Rückfall (Urk. 7/105). Am 3. November 2003 reichte Dr. Z.___ seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/112). Chefarzt Dr. med. D.___ von der Klinik E.___ untersuchte den Versicherten am 1. Oktober 2003 (Urk. 7/123). Am 1. März 2004 wurde er von Oberarzt Dr. med. F.___ vom Kantonsspital G.___ untersucht (Urk. 7/127). Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, vom medizinischen Dienst der SUVA reichte am 12. März 2004 seine Burteilung zu den Akten (Urk. 7/129). Oberärztin Dr. med. H.___ vom Kantonsspital G.___ erstattete am 29. März und 5. April 2004 Bericht (Urk. 7/125 und 6/146). Am 23. Juni 2004 musste sich der Versicherte einem weiteren operativen Eingriff am rechten Handgelenk unterziehen (Urk. 7/148).
Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 7/152) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht hinsichtlich des beim Versicherten vorliegenden Carpaltunnelsyndroms, übernahm jedoch die Kosten der durchgeführten Arthroskopie mit arthroskopischem Debridement vom 23. Juni 2004 und erbrachte Taggeldleistungen für vier Wochen. Mit Eingabe vom 27. August 2004 (Urk. 7/155) erhob der Versicherte gegen die genannte Verfügung Einsprache. Am 19. November 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/165).
1.3 Am 31. Januar 2006 zog sich der Versicherte bei einem Sturz (Ausrutschen im Badezimmer) eine distale Radiusfraktur rechts zu (vgl. Urk. 7/194, 7/198 und 7/202), die operativ versorgt werden musste. Der Versicherte wurde in der Folge in der Universitätsklinik I.___ behandelt (vgl. Urk. 7/198-199, 7/204 und 7/211-213). Am 13. Juni 2006 unterzog sich der Versicherte in der Universitätsklinik I.___ einer weiteren Operation (Urk. 7/217).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 (Urk. 7/226) verneinte die SUVA hinsichtlich des Unfallereignisses vom 31. Januar 2006 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es sich um einen neuen Unfall handle, für den bei der SUVA kein Versicherungsschutz bestehe, da der Versicherte nicht mehr bei ihr unfallversichert sei. Hinzu komme, dass das vorgeschädigte Handgelenk nicht für das Ausrutschen im Badezimmer verantwortlich sei. Die erlittene Radiusfraktur stehe auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorbestehenden Handgelenksschädigung. Sie sei einzig Folge des neuen Unfalls vom 31. Januar 2006. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/227) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. April 2007 (Urk. 7/236) ab. Mit Urteil vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/276) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde des Versicherten ab.
1.4 Bereits am 4. April 2008 hatte der Versicherte der SUVA einen weiteren Rückfall gemeldet (Urk. 7/242). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte ulnare Handgelenksschmerzen nach Trauma vom 19. Mai 1992 (Urk. 7/243). Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 16. Juni 2008 (Urk. 7/248). Am 24. Juli 2008 wurde eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 7/251). Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Neurologie, erstattete am 22. Juli 2008 Bericht (Urk. 7/252). Am 8. August 2008 wurde der Versicherte erneut von Dr. M.___ untersucht (Urk. 7/253). Am 15. Oktober 2008 nahm diese telefonisch zur Kausalitätsfrage Stellung (Urk. 7/265). Kreisarzt Dr. N.___ äusserte sich am 9. November 2009 zur Rückfallkausalität (Urk. 7/279).
Mit Verfügung vom 16. November 2009 (Urk. 7/280) verneinte die SUVA hinsichtlich des gemeldeten Rückfalls ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die geklagten Beschwerden Folgen des Ereignisses vom 31. Januar 2006 seien, für welches bei der SUVA keine Versicherungsdeckung bestehe. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/283) Einsprache erheben. Am 8. April 2010 reichte Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/287). Mit Entscheid vom 26. Juli 2010 (Urk. 2 = Urk. 7/293) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der am 4. April 2008 als Rückfall gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. O.___ vom 8. April 2010 (Urk. 7/287). Es seien keine wahrscheinlichen neuen oder nur vermeintlich geheilten Gesundheitsschäden vorhanden, die auf den Unfall vom 19. Mai 1992 zurückzuführen seien. Vielmehr sei der (nicht bei der SUVA versicherte) Unfall vom 31. Januar 2006 für die Beschwerden verantwortlich. Aus dem Umstand, dass die Kosten für die Operation vom 31. Oktober 2006 übernommen worden seien, könne der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 2 und 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die gegenwärtigen und seit 1993 immer wieder auftretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen medizinisch belegt seien. Die fast vollständige Ruptur des TFCC (triangular fibrocartilage complex) sei bereits anlässlich der Operation vom 23. Juni 2004 ersichtlich gewesen. Die Schädigung des Nervus ulnaris sei bestätigt worden. Nur für die Ärzte der Beschwerdegegnerin stelle die elektroneurographische Untersuchung vom 22. Juli 2008 keinen Beweis dar (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der am 4. April 2008 als Rückfall gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu Recht verneint hat, weil zwischen diesen und dem bei ihr versicherten Unfallereignis vom 19. Mai 1992 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.2 Nachfolgend werden aus den sehr umfangreichen medizinischen Akten nur diejenigen Berichte wiedergegeben, die etwas zur Beantwortung der streitgegenständlichen Frage der Rückfallkausalität beitragen können. Dabei handelt es sich um Berichte neueren Datums:
Die Neurologin Dr. K.___ führte in ihrem Bericht vom 8. Juli 2008 (Urk. 7/248) aus, es sei im Anschluss an das Handgelenksextensionstrauma vom 19. Mai 1992 zur Entwicklung von chronischen ulnaren Handgelenksschmerzen gekommen, die trotz mehrfachen Operationen in konstanter Intensität und Frequenz weiter bestünden. In der klinischen Untersuchung habe sich eine vorwiegend sensibel betonte Störung der distalen Nervenabschnitte der Nervus ulnaris (Dig. IV und V) gezeigt, jedoch hätten keine sicheren Hinweise auf eine motorische Funktionsstörung bestanden. Zudem sei ein lokales Druckphänomen im Bereich des Ulnorcarpalgelenks vorhanden. Da aufgrund der multiplen Operationen die lokalen anatomischen Verhältnisse unklar seien, müsse differentialdiagnostisch auch an ein lokales Kompressionssyndrom des Nervs durch bindegewebige Verwachsungen in der Loge de Guyon gedacht werden, auch wenn hierbei mehr motorische Ausfälle zu erwarten wären.
Am 22. Juli 2008 äusserte sich Dr. L.___ dahingehend, dass die elektroneurographischen Befunde für eine axonale sensible distale Ulnaris-Läsion rechts sprächen. Elektroneurographisch ergäben sich keine Hinweise auf eine Loge de Guyon rechts oder ein Carpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 7/252).
PD Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Radiologie, gab in seinem Bericht vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/251) über die durchgeführte MRI-Untersuchung des distalen Unterarms folgende Beurteilung ab: Keine Pathologie entlang dem Verlauf des N. ulnaris zwischen Mitte des Unterarms und Mitte der Ossa metacarpalia. Kein Neurinom und keine Entzündung des Nerven. Keine Raumforderung entlang dem N. ulnaris.
Dr. K.___ ergänzte am 8. August 2008, dass die elektroneuromyographische Untersuchung, entsprechend der Klinik mit sensibler Störung, eine axonale, sensible distale Ulnarisläsion gezeigt habe. Von einem weiteren operativen Eingriff sei (bei nicht vorhandenem Neurinom oder dergleichen) abzuraten (Urk. 7/253).
Dr. J.___ erklärte am 18. September 2008 auf telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass die Kausalitätsbeurteilung im vorliegenden Fall sehr schwierig sei. Der Beschwerdeführer gebe zwar kontinuierliche Beschwerden seit dem Unfallereignis von 1992 an, selbst kenne er ihn aber erst seit 2004. Eine Nervenschädigung sei jedenfalls ganz klar vorhanden (Urk. 7/258).
Am 15. Oktober 2008 äusserte sich Dr. M.___ telefonisch dahingehend, dass sie zur Kausalität sehr ungern Stellung nehme. Anhand der festgestellten Befunde sei eher eine Kausalität zum Unfall von 1992 anzunehmen als zum Unfall von 2006. Der geschädigte Nerv verlaufe ulnar- und nicht radiusseitig (Urk. 7/265).
Kreisarzt Dr. N.___ vertrat am 9. November 2009 die Ansicht, dass es durch das Unfallereignis vom 31. Januar 2006 zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mehr zuständig sei (Urk. 7/279).
Nach einer Zusammenfassung der relevanten medizinischen Vorakten führte Dr. O.___ von der Abteilung Versicherungsmediz der SUVA in seinem Bericht vom 8. April 2010 (Urk. 7/287) aus, dass sich für die Beschwerdegegnerin die Frage der Zuständigkeit gestellt habe, da die distale Radiusfraktur mit Abriss des Processus styloideus und die neu nach dieser Fraktur festgestellte TFCC-Ruptur wahrscheinlich auch nicht auf einem SUVA-versicherten Unfallereignis beruht hätten. Kreisarzt Dr. N.___ habe am 9. November 2009 darauf hingewiesen, dass die Bandverletzung am TFCC erst nach dem 31. Januar 2006 nachgewiesen worden sei. Durch das Unfallereignis vom 31. Januar 2006 sei es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen. Zwar habe Dr. K.___ erklärt, die ulnare Nervenläsion sei eher dem Unfall im Jahr 1992 als demjenigen im Jahr 2006 zuzuordnen, weil der geschädigte Nerv ulnar- und nicht radiusseitig verlaufe. Zu beachten sei allerdings, dass eine relevante Schädigung im Nervus ulnaris nicht nachgewiesen und auch nicht wahrscheinlich sei. Die Abklärungen im Rahmen des im April 2008 gemeldeten Rückfalls hätten keine wahrscheinlichen neuen oder nur vermeintlich geheilten Veränderungen, die vom Unfall vom 19. Mai 1992 herrührten, ergeben. Nachdem die fast vollständige Ruptur des TFCC erst nach der Handgelenksfraktur vom Januar 2006 nachgewiesen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zumindest zum Teil - wenn nicht gar vollständig - von diesem Ereignis stamme. Eine namhafte Verletzung des Nervus ulnaris im Handgelenksbereich, ausserhalb der Loge de Guyon, sei nicht nachgewiesen, so dass sich Diskussionen über deren etwaige Ursache erübrigten.
3.3 Soweit sich die involvierten Fachpersonen zur Frage der Rückfallkausalität geäussert haben, ergibt sich folgendes Bild: Einzig Dr. K.___ war der Ansicht, dass gestützt auf die erhobenen Befunde eher eine Kausalität zwischen den gegenwärtig geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Mai 1992 anzunehmen sei als zu demjenigen vom 31. Januar 2006, wobei sie anfügte, dass sie zur Kausalitätsfrage nur sehr ungern Stellung nehme (Urk. 7/265). Dagegen vertraten die Dres. N.___ und O.___ dezidiert die Auffassung, dass es durch den Unfall vom 31. Januar 2006 zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen sei (Urk. 7/279 und 7/287). Dabei überzeugt insbesondere das Argument der beiden Ärzte, dass die Bandverletzung am TFCC erst nach dem 31. Januar 2006 nachgewiesen worden sei. Zudem liegt nach Ansicht von Dr. O.___, der damit Dr. K.___ widersprach, gar keine namhafte Verletzung des Nervus ulnaris vor (Urk. 7/287). Auch PD Dr. L.___ konnte bildgebend keine Pathologie des Nervus ulnaris feststellen (Urk. 7/251). Insgesamt erscheinen die Einschätzungen der Dres. N.___ und O.___ als nachvollziehbarer und einleuchtender als die kurze und zudem lediglich telephonische (vgl. BGE 117 V 282) Kausalitätsbeurteilung von Dr. K.___. Dabei kann insbesondere auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. O.___, der in seinem Bericht vom 8. April 2010 (Urk. 7/287) die gesamten relevanten medizinischen Akten zusammenfasste, die vorhandenen bildgebenden Untersuchungsergebnisse wiedergab und kommentierte und daraus nachvollziehbare Schlüsse zog, abgestellt werden. Namentlich trat Dr. O.___ auch der Einschätzung von Dr. L.___ entgegen, wonach die elektroneurographischen Befunde für eine axonale sensible distale Ulnaris-Läsion rechts sprächen (Urk. 7/252). Gemäss den beigezogenen Neurologen Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___ seien die gemessenen Werte folgendermassen zu interpretieren (Urk. 7/287 S. 3 f.): Die Amplitudendifferenz am Nervus ulnaris von 8 auf der rechten zu 13 auf der linken Seite sei zwar deutlich; es handle sich aber um eine Ableitung über Oberflächenelektroden und nicht um eine Nadelmyographie, was solch grosse Schwanklungen der Daten erlaube. Eine wesentliche, namentlich eine motorische Läsion hätte sich zwingend in der Leitgeschwindigkeit niederschlagen müssen. Somit könnten die Ergebnisse lediglich als Hinweis und nicht als Nachweis für eine axonale sensible Ulnaris-Läsion gewertet werden. Mit anderen Worten ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - auch aus der elektroneurographischen Untersuchung nicht zwingend, dass eine relevante Verletzung des Nervus ulnaris gegeben ist. Angesichts der wiedergegebenen übrigen medizinischen Einschätzungen ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine namhafte Schädigung des Nervus ulnaris vorliegt (vgl. Urk. 7/251 und 7/287).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die im Rahmen der Rückfallmeldung vom 4. April 2008 geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auf das Unfallereignis vom 19. Mai 1992 zurückzuführen sind, sondern vielmehr auf das - nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherte - Unfallereignis vom 31. Januar 2006. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).