UV.2010.00260

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1973 geborene A.___ war als Maschinist der B.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Juni 2003 aus dem Sitz eines Muldenkippers auf die Strasse geschleudert wurde (Unfallmeldung vom 23. Juni 2003, Urk. 7/1). Am selben Tag wurde er ins Spital C.___ eingewiesen, wo eine stabile LWK I-Fraktur sowie eine Distorsion der HWS diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 9. Juli 2003, Urk. 7/4). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte zudem eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts fest (Bericht vom 25. Juni 2003, Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 15. November 2004 sprach die SUVA A.___ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 18. Juni 2003 eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Entschädigung von Fr. 10'680.-- und ab 1. Dezember 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % basierende Invalidenrente von monatlich Fr. 656.-- zu. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wurde das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 62‘270.-- dem anhand von Tabellenlöhnen berechneten Invalideneinkommen von Fr. 52‘286.-- gegenübergestellt (Urk. 7/73). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Schadenmeldung vom 5. Januar 2009 zeigte der neue Arbeitgeber von A.___, die E.___, der SUVA einen Unfall vom 31. Dezember 2008 an, bei welchem A.___ mit seinem Personenwagen auf schneebedeckter Strasse mit der Leitplanke kollidiert war (Urk. 8/1 und Polizeirapport, Urk. 8/6). Der Schadenmeldung war zu entnehmen, dass A.___ ein Einkommen von Fr. 5‘460.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn erhielt. Mit Verfügung vom 7. November 2009 hob die SUVA die Invalidenrente von A.___ rückwirkend per 1. Oktober 2005 auf, da er seit diesem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Die SUVA forderte von A.___ die zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 28‘967.40 zurück. Gleichzeitig machte sie A.___ auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, aufmerksam (Urk. 7/79). Diese Verfügung wuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 8. Januar 2010 stellte Rechtsanwalt Dr. Walter Keller namens von A.___ ein Erlassgesuch (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wies die SUVA das Erlassgesuch ab (Urk. 7/81). Die von A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller am 16. Februar 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/82) wies die SUVA mit Entscheid vom 21. Juli 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess A.___ am 9. September 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Beschwerde erheben und den Erlass der Rückforderung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 28‘967.40 zu erlassen ist.
1.2     Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Erlassgesuchs im Wesentlichen geltend, der gute Glaube werde vermutet. Wer in nur leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten verstosse, handle nicht bösgläubig. Der gute Glaube werde erst durch ein „arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten“ zerstört. Er habe nicht grobfahrlässig gehandelt. Es gelte zu berücksichtigen, dass er nur über eine bescheidene Schulbildung verfüge und gebrochen Deutsch spreche. Er sei davon ausgegangen, dass er mit der Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung eine finanzielle Abgeltung für die durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigungen und die persistierenden Schmerzen erhalte. Dass er gehalten gewesen wäre, bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und in der Zeit danach einen Vergleich zwischen dem Einkommen vor dem Unfall und dem aktuellen Einkommen anzustellen, sei ihm schlicht nicht bewusst gewesen. Im Übrigen habe er angenommen, die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis von seinem neuen Einkommen, da weiterhin Prämien von seinem Einkommen abgezogen worden seien (Urk. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Details der Rentenverfügung habe nachvollziehen können. Wieso ein Versicherter hingegen nicht verstehen soll, worum es sich bei einer Invalidenrente handle, nämlich schlicht und einfach um einen Ausgleich für eine durch den Unfall bedingte Erwerbseinbusse, sei nicht nachvollziehbar. Diese Erkenntnis erfordere weder hohe sprachliche Qualifikationen, noch ein bestimmtes Bildungsniveau noch ein besonderes Zahlenverständnis. Sei wie vorliegend bei der Rentenzusprache ein Rechtsvertreter involviert gewesen, dürfe zudem angenommen werden, dass dieser allfällige Erklärungen vornehme. Dass der Beschwerdeführer seit dem Antritt der Arbeitsstelle bei der E.___ ein wesentlich höheres Einkommen erzielt habe als vor dem Unfall, sei ihm sicherlich aufgefallen. Mit der zumutbaren Aufmerksamkeit sei sicherlich auch erkennnbar gewesen, dass dies allenfalls Auswirkungen auf die Invalidenrente hätte haben können. Dies hätte jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten müssen, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig zu bezeichnen und seine Gutgläubigkeit zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer gebe an, da Prämien für die Unfallversicherung von seinem Lohn abgezogen worden seien, sei er davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin kenne seinen neuen Lohn. Würde diese Annahme bereits genügen, um die Gutgläubigkeit zu bejahen, könnte keinem prämienzahlenden Versicherten mehr eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Dass dies nicht angehen könne, bedürfe keiner weiteren Erklärungen (Urk. 6).

2.         Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).


3.
3.1     Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung auf 15. November 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % beruhende Rente zugesprochen. In dieser Verfügung wurde ausgeführt, dass zur Berechnung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich vorgenommen werde. Bei diesem Einkommensvergleich wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 62‘270.-- und mit Gesundheitsschaden noch ein solches von Fr. 52‘286.-- erzielen könne. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in der Verfügung selbst als auch in den begleitenden Informationen dazu ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen oder medizinischen Lage der Beschwerdegegnerin zu melden habe (Urk. 7/73). Mit Unfallmeldung vom 5. Januar 2009 teilte die neue Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die E.___, der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘460.-- zuzüglich 13. Monatslohn erziele (Urk. 8/1), was ein Jahreseinkommen von Fr. 70‘980.-- ergibt. Bei Stellenantritt per 1. Oktober 2005 - und damit 10.5 Monate nach Erlass der Rentenverfügung - belief sich der Monatslohn bereits auf Fr. 5'250.-- (Urk. 8/46) und damit auf jährlich Fr. 68'250.--.
3.2     Das vom Beschwerdeführer bei der E.___ ab Oktober 2005 erzielte Einkommen war also fast Fr. 16'000.-- höher als das der Rentenverfügung zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 52'286.-- und überdies auch noch rund Fr. 6'000.-- höher als das Einkommen, das er vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B.___ erzielt hatte. Auch wenn es als glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen Schulbildung und seinen mangelhaften Deutschkenntnissen die Einzelheiten der Rentenberechnung nicht verstanden hat, so hätte er aufgrund der Tatsache, dass er durch den Unfall vom 18. Juni 2003 nach Stellenantritt bei der E.___ keine Einkommenseinbusse erlitten hat, zumindest Zweifel an seinem Rentenanspruch haben müssen. Diese Zweifel hätten ihn mindestens zum Lesen, allenfalls Übersetzen der Verfügung vom 15. November 2004 und bei Nichtverstehen zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin oder seiner ehemaligen Rechtsvertreterin veranlassen müssen. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, kann er sich nicht auf seinen guten Glauben berufen. Die Berufung auf den guten Glauben ist nämlich nicht nur bei Kennen des Rechtsmangels ausgeschlossen, sondern bereits beim blossen Kennensollen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB).
3.3     Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass für das Einkommen des Beschwerdeführers weiter Versicherungsprämien bezahlt wurden, nichts an diesem Ergebnis ändert. Ist eine Meldung unterlassen worden, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass allenfalls die Beschwerdegegnerin von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt; werden Renten trotz Bekanntwerden einer relevanten Änderung uneingeschränkt weiter ausgerichtet, so vermag ein solcher Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit infolge Meldepflichtverletzung nicht wiederherzustellen (BGE 118 V 219 E. 2b).
3.4     Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seinen guten Glauben berufen. Es kann daher offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine grosse Härte vorliegen würde. Die Beschwerde ist daher in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2010 abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).