UV.2010.00265

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. September 2009 bei der Firma Z.___ GmbH als Hilfsgipser und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 9. November 2009 von einer Leiter zwei Meter in die Tiefe stürzte, mit dem gesamten Gewicht zuerst auf den rechten Fuss fiel und danach mit dem Körper auf dem Boden aufschlug (Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk. 9/14). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2010 eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, eine Kontusion des Os coccygis sowie eine Schädelkontusion occipital (Urk. 9/14). Die Suva richtete für die ab 10. November 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/6, Urk. 9/14) Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Urk. 9/8).
         Nachdem Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, den Versicherten aufgrund der persistierenden Beschwerden am 10. Februar sowie am 3. Juni 2010 untersucht hatte (Urk. 9/22, Urk. 9/41), stellte die Suva die Leistungen mit Verfügung vom 4. Juni 2010 per 6. Juni 2010 ein und begründete dies damit, die fortbestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt (Urk. 9/42). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/47) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. August 2010 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 4. September 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 9/47 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4    
1.4.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4.2   Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen vom Grundsatz aus, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Personen zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Wecken die von der versicherten Person aufgelegten Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte, folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren, dass weder aufgrund der versicherungsinternen noch gestützt auf die von der versicherten Person eingereichten medizinischen Berichte eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden kann. Um die Zweifel auszuräumen, ist in solchen Fällen ein Gutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG beziehungsweise ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.4-4.7).
1.4.3   Bei den Berichten behandelnder Ärztinnen und Ärzte ist zu berücksichtigen, dass sich diese in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
2.
2.1     Die Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juni 2010 damit, dass für die geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat mehr vorhanden sei, nachdem durch die Szintigraphie vom 25. Mai 2010 eine Algodystrophie habe ausgeschlossen werden können. Die Fusskontusionen seien inzwischen abgeheilt und die fortbestehenden Gangeinschränkungen seien Folge des schmerzausweitenden und selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers. Solche Einschränkungen könnten nicht als unfallkausal betrachtet werden und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Die Unfallfolgen würden auch keine Behandlungsbedürftigkeit mehr nach sich ziehen. Deshalb sei spätestens ab dem 25. Mai 2010 von einem Status quo sine vel ante auszugehen; die Einstellung der Versicherungsleistungen per 6. Juni 2010 sei somit korrekt (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die fortbestehenden Beschwerden unfallkausal seien, weshalb die Suva weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten habe. Allein die Tatsache, dass er vor dem Unfall keine Probleme mit dem verletzten Bein gehabt habe, spreche für eine Unfallkausalität der Beschwerden. Den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sei sodann zu entnehmen, dass er erhebliche Schmerzen und Beschwerden habe, welche trotz umfassender Behandlungs- und Therapiemassnahmen bisher nicht gebessert hätten. Zwei Tage vor Erlass der Verfügung der Suva vom 4. Juni 2010 habe er sich notfallmässig ins Spital begeben müssen und sei anschliessend stationär behandelt worden. Die Beschwerden würden eine weitere Behandlung notwendig machen und hätten zur Folge, dass er momentan nicht arbeiten könne. Die Behandlungszeit von sechs Monaten, für welche die Suva aufgekommen sei, sei angesichts der komplexen Verletzungen, welche er am 9. November 2009 erlitten habe, zu kurz. Zudem stütze sich die Suva ausschliesslich auf die Beurteilung ihres Kreisarztes, welche mit derjenigen der behandelnden Ärzte im Widerspruch stehe. Die Suva hätte deshalb mit den behandelnden Ärzten Rücksprache nehmen müssen, was allenfalls nachzuholen sei (Urk. 1). 

3.
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Sturz aus zwei Metern Höhe auf den rechten Fuss Schmerzen verspürte, zunächst aber bis am Abend weiterarbeitete. Erst am Morgen des nächsten Tages, dem 10. November 2009, begab er sich wegen anhaltender Schmerzen ins Spital A.___ in ärztliche Behandlung (Urk. 9/8). Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine Distorsion des OSG rechts, eine Kontusion des Os coccygis sowie eine Schädelkontusion occipital. Der Röntgenbefund ergab zunächst keine Anhaltspunkte für eine Fraktur. Wegen starker Beschwerden bescheinigten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis voraussichtlich 13. November 2009 (Urk. 9/14). Die weitere hausärztliche Betreuung erfolgte durch Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, beziehungsweise seine Praxisassistentin Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, welche dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 9/6-7). Daneben wurde der Beschwerdeführer mit lokaler Massage und intensiver Physiotherapie mit Stosswellen, Infrarot und Ultraschall behandelt. Ferner wurde die Einnahme von Analgetika sowie eine komplette Stockentlastung des rechten Fusses verordnet (Urk. 9/7-8, Urk. 9/13-14, Urk. 9/15/2). Von Dr. D.___mann angefertigte Röntgenaufnahmen des rechten Fusses vom 4. Januar 2010 zeigten eine fragliche Impressionsfraktur des hinteren Teils des Calcaneus (Urk. 9/7-8). Auf MRI-Bildern des OSG und des Fusses vom 7. Januar 2010 konnte jedoch keine Fraktur zur Darstellung gebracht werden, hingegen eine milde Form einer Faszitis paraplantaris  und eine Weichteilschwellung an den dorsalen Abschnitten des Malleolus medialisam Kalkaneusansatz (Urk. 9/15/2, Urk. 9/16; vgl. auch Urk. 9/15/1). Die Hausärzte bestätigten in der Folge die bereits bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verordneten eine weitere Serie Physiotherapie (Urk. 9/20/3, Urk. 9/21).
3.2     Am 10. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. B.___ kreisärztlich untersucht. Gemäss Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2010 klagte der Beschwerdeführer über sehr starke und trotz den Therapien unverändert anhaltende Schmerzen in der rechten Ferse, welche ein Gehen ohne Stöcke unmöglich machten. Der Beschwerdeführer habe sich mit Amerikanerstöcken bewegt und keine wesentliche Abrollbewegung des rechten Fusses durchgeführt. Er habe den Fuss nicht auf der Ferse, sondern nur auf dem Fussballen abgestellt, und sich im angedeuteten Wechselschritt bewegt. Die klinische Untersuchung des rechten OSG habe eine massive Klopfdolenz am Kalkaneus von plantar sowie eine Ansatzdruckdolenz der Fascia plantaris am Kalkaneus ergeben. Zeichen einer Schwellung oder Überwärmung hätten sich nicht gefunden, die Gelenksbeweglichkeit sei frei und das Gelenk inspektorisch unauffällig gewesen. Aufgrund der durch die bildgebenden Untersuchungen erhobenen unauffälligen ossären Strukturen bei einer leichten Ansatzfasziitis plantar am Kalkaneus ordnete Dr. B.___ eine Änderung der Behandlungsmassnahmen an und verbat dem Beschwerdeführer den weiteren Gebrauch von Gehstöcken. Es sei nun an der Zeit, die Entlastungsmassnahmen einzustellen, eine korrekte Gangschulung durchzuführen und die vollständige Abrollbewegung vom Kalkaneus über den Vorfuss zu trainieren. Dr. B.___ hielt sodann fest, er habe dem Beschwerdeführer die Einstellung der Tabletteneinname empfohlen, da die Schmerzmittel nach den Angaben des Beschwerdeführers nichts nützten und in einer unvernünftigen Kombination eingenommen worden seien. Insgesamt sei die Schmerzdarstellung des Beschwerdeführers unverhältnismässig gewesen, mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierung. Aufgrund der trotz verschiedener Therapieansätze gleichbleibenden oder sogar sich verstärkenden Beschwerden erscheine ihm die ganze Situation nicht mehr erklärbar. Vor der definitiven Beurteilung sei die geplante orthopädische Beurteilung abzuwarten (Urk. 9/22).
3.3     Der Orthopäde Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 2. März 2010 untersuchte, stellte gemäss Bericht vom 7. März 2010 eine freie Beweglichkeit des OSG-Gelenks fest. Es fanden sich keine Zeichen einer Schwellung oder Überwärmung. Dagegen bestand eine starke Druckdolenz um die Ferse medial lateral im Bereich des Fersenfettpolsters sowie im Bereich der Plantarfaszie medial. In Beurteilung der bereits vorhandenen bildgebenden Befunde gelangte Dr. C.___ zur Einschätzung, dass auf den MRI-Bildern keine sicheren Zeichen einer Fraktur zur Darstellung gelangt seien. Im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie am Kalkaneus sei ein Oedem ersichtlich. Direkte Kontusionen im Bereich der Ferse wie die vom Beschwerdeführer erlebten könnten lange schmerzhaft sein und behindernd wirken. Wichtig seien nun aktive Therapiemassnahmen zur Desensibilisierung des schmerzhaften Bereichs, welche selbständig durch den Beschwerdeführer durchzuführen seien. Es sei ein Bewegungsaufbau zur Normalisierung des Gangbilds vorzunehmen, vorerst mit reduziertem Gewicht an zwei Stöcken zur Schmerzvermeidung. Zur Instruktion sei dem Beschwerdeführer ein Zyklus Physiotherapie verschrieben worden. Im Moment sei er sicher noch arbeitsunfähig, eine nächste Kontrolle bei ihm sei in vier Wochen geplant (Urk. 9/27).
         Gemäss Bericht über die Verlaufskontrolle bei Dr. C.___ vom 20. April 2010 lief der Beschwerdeführer nach wie vor an zwei Stöcken mit vollständiger Entlastung der rechten Ferse und nicht normalem Abrollen. Der Fuss sei etwas teigig geschwollen, die Gastrocnemius-Muskulatur leicht verkürzt gewesen. Dr. C.___ gelangte zur Beurteilung, dass von weiteren ambulanten Therapiemassnahmen keine Besserung zu erwarten sei. Er empfehle die raschmöglichste Durchführung einer stationären Rehabilitation. Möglicherweise liege nur eine extreme Weichteilquetschung des empfindlichen Fersenpolsters vor, denkbar sei aber auch, dass eine beginnende Algodystrophie vorliege (Urk. 9/31; vgl. auch Urk. 9/35).
         Auf Veranlassung von Kreisarzt Dr. B.___ wurden in der Folge Röntgenbilder des seitlichen Rückfusses sowie ein Szintigramm zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Algodystrophie durchgeführt (Urk. 9/32). Die Röntgenbilder ergaben keine Anhaltspunkte für gelenknahe Osteopenien und für alte traumatische ossäre Läsionen (Urk. 9/34). Szintigraphisch fanden sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Algodystrophie des rechten Fusses, hingegen konnte aufgrund der Befunde auf das Vorliegen wenig ausgeprägter degenerativer Veränderungen im rechten Fuss mit fraglichem Krankheitswert geschlossen werden (Urk. 9/40).
3.4     In seiner abschliessenden Beurteilung der seit seiner Untersuchung vom 10. Februar 2010 erhobenen ärztlichen Befunde gelangte Kreisarzt Dr. B.___ zum Schluss, dass keine wesentlichen objektivierbaren pathologischen Befunde, welche auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten, erhoben worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich die fortbestehenden Gangeinschränkungen durch sein schmerzausweitendes und -limitierendes Verhalten selbst auferlegt. Er habe genügend Zeit zur Verfügung gehabt, sich die Gehfähigkeit wieder anzutrainieren. Es rechtfertigten sich weder weitere Behandlungen, noch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit.  Zu bemerken sei, dass auch keine krankheitsbedingten Einschränkungen, welche weitere Behandlungen und die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit legitimieren würden, nachgewiesen seien (Urk. 9/41).
3.5     Dem Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 5. bis 7. Juni 2010 im Spital A.___ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber auf Grund von erstmaligen akuten Schmerzen im rechten Knie notfallmässig zuwies. Nach problemlosem Verlauf ohne Hinweise auf knöcherne Defekte konnte er mit deutlicher Beschwerdebesserung entlassen werden (Urk. 9/47/9).

4.
4.1     Der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. April 2010 noch dafür, die anhaltenden Beschwerden könnten durch eine extreme Weichteilquetschung des empfindlichen Fersenpolsters oder eine beginnende Algodystrophie verursacht worden sein. Während die vermutete Weichteilquetschung durch die MRI-Untersuchung nicht objektiviert werden konnte, und Dr. C.___ diesbezüglich auch keine weiteren Untersuchungen als indiziert erachtete (Urk. 9/31; vgl. auch Urk. 9/16, Urk. 9/27), liess sich der Verdacht auf eine Algodystrophie durch die Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 25. Mai 2010 ausschliessen (Urk. 9/40).
         Mit Blick auf die in Erwägung 3 wiedergegebenen medizinischen Berichte ergibt sich, dass trotz umfassenden bildgebenden Abklärungen keine unfallbedingten organisch-strukturellen Verletzungen im Bereich der vom Beschwerdeführer als schmerzhaft bezeichneten rechten Ferse gefunden werden konnten.
4.2     Dr. B.___ erklärte die vom Beschwerdeführer geklagten anhaltenden Beschwerden in der rechten Ferse mit dessen schmerzausweitendem und -limitierendem Verhalten. Angesichts der fehlenden objektiven Befunde, welche im Wesentlichen von den behandelnden Ärzten erhoben und beurteilt worden sind, der fehlenden Anhaltspunkte für eine psychische Problematik mit Krankheitswert und in Anbetracht dessen, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer persönlich gesehen und untersucht hat, ist seine Einschätzung nachvollziehbar und überzeugend. Von Bedeutung ist auch, dass er wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Versicherungsmediziner als in der Beurteilung solcher Fragen erfahrener Sachverständiger zu gelten hat.
         Die teils von der Beurteilung von Dr. B.___ abweichende Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ im Bericht vom 20. April 2010 lässt sich zum einen dadurch erklären, dass Dr. C.___ noch keine Kenntnis vom Szintigraphiebefund vom 25. Mai 2010 hatte, mit welchem der Verdacht auf das Vorliegen einer Algodystrophie entkräftet werden konnte. Zum anderen lassen sich die Divergenzen auch dadurch erklären, dass sich Dr. C.___ in erster Linie auf die Behandlung und nicht auf eine abschliessende Klärung der Schmerzursache konzentrierte. Obwohl Dr. C.___ die Beurteilung von Dr. B.___ kennen musste, da ihm diese zugestellt worden war und er auch direkt an den Suva-Kreisarzt berichtete (vgl. Urk. 9/22 S. 5, Urk. 9/27), nahm er in seinen Berichten zum Befund des Kreisarztes, der Beschwerdeführer stelle seine Schmerzen unverhältnismässig dar, nicht Stellung. Die Berichte von Dr. C.___ vom 7. März und 20. April 2010 haben deshalb keinen gutachtlichen Charakter und sind auch sonst nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Kreisarzt Dr. B.___ in Frage zu stellen (vgl. vorstehend Erwägung 1.5).
         Aufgrund der Einschätzung von Dr. B.___, dass die fortbestehenden Beschwerden ausschliesslich auf das selbstlimitierende und schmerzausweitende Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens bei Einstellung der Versicherungsleistungen per 6. Juni 2010 in der rechten Ferse keine unfallkausalen Beschwerden mehr hatte.
         Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er vor dem Unfall vom 9. November 2009 nie Beschwerden im rechten Fuss gehabt habe, vermag daran nichts zu ändern, da eine gesundheitliche Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist; denn diese Argumentation liefe auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. dazu BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb S. 341 f.).
         Sollte das selbstlimitierende und schmerzausweitende Verhalten des Versicherten Ausdruck einer psychischen Gesundheitsstörung und diese allenfalls auf den Unfall zurückzuführen sei, so erweist sich ein derartiger Kausalzusammenhang angesichts der höchstens als mittelschwer einzustufenden Unfalls und des Fehlens von zusätzlichen Kriterien von vornherein nicht als adäquat (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). In psychischer Hinsicht sind daher keine weiteren Abklärungen erforderlich.
4.3     Die rechtsseitigen Knieschmerzen traten nach Angaben des Beschwerdeführers erstmals Anfang Juni 2010 auf. Das erstmalige Auftreten sei auch der Grund gewesen, dass er die Ambulanz gerufen habe (Urk. 9/47/10). Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands kann diesbezüglich das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 9. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
4.4     Es ergibt sich, dass die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Suva per 6. Juni 2010 zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).