UV.2010.00268
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 11. Januar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1965, arbeitete seit 1. Dezember 2001 teilzeitlich im Umfang von 60 % als Hauswartin beim Verband R.___ und war in dieser Eigenschaft bei der „Zürich” Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 28. August 2006 überraschte die Versicherte einen Einschleichdieb. Bei dessen Flucht packte dieser die Versicherte und warf sie um. Die Versicherte zog sich hierbei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 7/Z1, Urk. 7/ZM1).
1.2 Die Zürich erbrachte für die Folgen des versuchten Raubüberfalls bis am 31. Dezember 2006 die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/Z15). Mit Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 7/Z25) stellte die Zürich die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) formell per 1. Januar 2007 ein. Am 7. März 2007 erhob die Progrès Versicherungen AG, Krankenversicherer von A.___, vorsorglich Einsprache, die sie am 4. April 2007 wieder zurückzog (Urk. 7/Z27, Urk. 7/Z34). Die von der Versicherten am 31. März 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/Z29) wies die Zürich am 14. Juni 2007 ab (Urk. 7/Z41). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/Z50) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Zürich zurückwies (Urk. 7/Z56).
1.3 Die Zürich holte in der Folge bei der Begutachtungsstelle B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 9. September 2009 ein (Urk. 7/ZM17). Am 16. November 2009 stellte die Zürich das Gutachten der Versicherten zur Kenntnis- und Stellungnahme zu (Urk. 7/Z103). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 stellte die Zürich die Leistungen per 30. November 2009 ein (Urk. 7/Z104). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2010 Einsprache (Urk. 7/Z115). Diese wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 3. August 2010 ab (Urk. 7/Z119 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2010 erhob die Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Zürich zurückzuweisen, damit diese ein neues Gutachten einhole, das sich korrekt und entsprechend den anwendbaren internationalen Diagnoserichtlinien zu den Kopfschmerzen und zu deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar äussere. Hernach sei neu über den Leistungsanspruch zu befinden (Urk. 1). Die Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Die Adäquanz ist praxisgemäss erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteil in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, gemäss B.___-Gutachten, das allen Beweisanforderungen genüge, bestehe zwischen den geklagten Beschwerden (OSG-Problematik und Schmerzsymptomatik im Bereich Schulter, Nacken und Kopf) und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang. Die Sachverhaltsfeststellungen der B.___-Gutachter deckten sich mit den in den im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Kopfschmerzproblematik im Rahmen der B.___-Begutachtung korrekt untersucht worden. Zusätzliche Abklärungen seien nicht nötig. Die Adäquanz sei entsprechend den Grundsätzen bei Vorliegen eines Schleudertraumas zu prüfen. Es liege ein mittelschwerer Unfall vor. Die massgebenden objektiven Kriterien seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 ff. lit. B Ziff. 1 ff., Urk. 6 S. 3 ff. Ziff. II).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich der nach dem Vorfall bei der Polizei gemachten Angaben sei zu berücksichtigen, dass sie damals unter Schock gestanden habe. Zudem seien in erster Linie der Überfall und die Beschreibung des Täters Gegenstand der Befragung durch die Polizei gewesen und nicht die detaillierte Beschreibung des Verletzungsmechanismus. Das B.___-Gutachten genüge den Beweisanforderungen nicht. Bezüglich der Kopfschmerzproblematik seien die B.___-Gutachter von falschen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen. Massgebend seien nicht die Feststellungen von Dr. C.___. Dies sei im Rückweisungsentscheid vom 28. Januar 2008 ausdrücklich erwähnt worden. Die neurologische Untersuchung der Kopfschmerzproblematik sei ungenügend. Sie lasse sich anhand der internationalen wissenschaftlichen Diagnoserichtlinien nicht nachvollziehen. Die gestellte Diagnose vermöge nicht zu überzeugen.
Bei der Adäquanzbeurteilung sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Raubüberfall per se ein eindrückliches Ereignis darstelle. Sie habe sich etlichen belastenden ärztlichen Behandlungen und der Begutachtung unterziehen müssen. Seit etlichen Jahren leide sie unter erheblichen Kopf- und Schulterschmerzen und seit dem Raubüberfall sei sie erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da mehrere der objektiven Kriterien erfüllt seien, sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3. Im rechtskräftigen Urteil vom 28. Januar 2008 (Urk. 7/Z56) stellte das hiesige Gericht fest, die erhobenen Befunde, insbesondere die in den 72 Stunden nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerdesymptome, liessen auf ein breitgefächertes Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung schliessen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Erleiden einer HWS-Distorsion spreche. Daraus folge, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 28. August 2006 der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Dass die Beschwerdeführerin das typische Beschwerdebild nicht bereits anlässlich der polizeilichen Befragung, sondern erst am Folgetag bei beim erstbehandelnden Arzt beklagt habe, sei nicht von Belang (Erw. 4.3 S. 10).
Das Gericht stützte sich auf den Bericht von PD Dr. med. D.___, der bei der Beschwerdeführerin eine MRI-Untersuchung des Gehirns und der Halswirbelsäule durchgeführt hatte und keine traumatischen Läsionen hatte nachweisen können, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die anhaltende Schmerzproblematik nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sei (Erw. 4.5).
Die Rückweisung war notwendig, weil die damalige Aktenlage die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht gestattete. Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz bereits rund vier Monate nach dem Unfall und damit zu früh, das heisst vor dem Abschluss der Heilbehandlung (Erw. 4.5).
4. Da von einer erlittenen HWS-Distorsion auszugehen ist, was die B.___-Gutachter im Gutachten vom 9. September 2009 bestätigten (Urk. 7/ZM17 S. 21 Ziff. 6.2), sind praxisgemäss die zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Teilbeschwerden, wozu auch das von der Beschwerdeführerin geklagte zervikozephale Schmerzsyndrom (vgl. Urk. 7/ZM17 S. 11 Ziff. 4.1) zu zählen ist, natürlich kausal. Auf die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die neurologische Teilbegutachtung aufgeworfenen Fragen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3 ff.) ist somit im Zusammenhang mit der Frage der natürlichen Kausalität nicht näher einzugehen.
5. Nicht strittig ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung. Die B.___-Gutachter stellten fest, dass in Bezug auf die zervikozephale Schmerzsymptomatik eine schmerzmodulierende, medikamentöse Therapie möglich sei. Mit einer solchen Therapie könne der Chronifizierung entgegen gewirkt und die Arbeitsfähigkeit erhalten werden (Urk. 7/ZM17 S. 29 Ziff. 6.2). Da die in Frage kommende Massnahme auf den Erhalt des Zustandes respektive die Verhinderung einer Verschlechterung der Symptomatik gerichtet ist, kann die Behandlung, die auf eine namhafte Verbesserung des Zustandes abzielt, als abgeschlossen betrachtet werden. Die OSG-Problematik, bei welcher der Endzustand noch nicht erreicht ist, ist unbestrittenermassen nicht kausal zum Ereignis vom 28. August 2006, sondern zu einem früheren Unfall (vgl. Urk. 7/ZM17 S. 27 Ziff. 5 u. S. 29 Ziff. 6.2).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz gestützt auf die in vorstehender Erwägung 1.3 im Detail dargelegte Praxis. Das Vorliegen eines schweren Unfalles schloss sie somit aus. Dies ist von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet worden. Auch sie geht davon aus, es habe sich um einen mittelschweren Unfall gehandelt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2).
6.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen dramatischer Begleitumstän-de respektive einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.b/aa).
Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Beschwerdegegnerin bagatellisiere den Unfallhergang. Sie sei vom Täter, der ungefähr gleich schwer wie sie gewesen sei, gepackt und umgestossen worden. Der Täter sei ebenfalls umgefallen und sei mit ihr auf eine Lampe gefallen. Es hätten erhebliche Kräfte auf sie eingewirkt und mit nachhaltigen Verletzungen sei zu rechnen gewesen. Im Übrigen sei ein Raubüberfall per se für jedes Opfer eindrücklich (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2).
Ein Raubüberfall ist kein Bagatellereignis. Darin ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Indessen ist nicht eine subjektive Betrachtungsweise massgebend, sondern es sind die objektiven Faktoren zu beurteilen.
Dem Vorfall vom 28. August 2006, wie er sich aus den Akten, insbesondere aus den polizeilichen Akten, darstellt, wohnte weder eine besondere Eindrücklichkeit inne, noch war er von dramatischen Umständen begleitet. Die Beschwerdeführerin ertappte den Täter gemäss eigener Darstellung bei der Polizei im Moment, als dieser, der sich zuvor unbemerkt eingeschlichen hatte, ein auf dem Küchentisch liegendes Mobiltelefon behändigte. Der Beschwerdeführerin gelang es in der Folge, sich und den Täter, der zu flüchten versuchte, in einem Raum einzuschliessen. Als der Täter den Raum durch den Notausgang verlassen wollte, woran die Beschwerdeführerin diesen zu hindern versuchte, packte er sie und stiess sie im Garten in einen am Boden verankerten Beleuchtungskörper (Urk. 7/33/Za2 S. 3).
Der Vorfall vom 28. August 2006 begann nach dem Gesagten als Ein-schleichdiebstahl. Als die Beschwerdeführerin den Täter entdeckte, packte er die Beschwerdeführerin und stiess sie zu Boden. Eine besondere Gefährlichkeit entwickelte er jedoch nicht und die Konfrontation mit dem Täter dauerte insgesamt nur kurz.
6.3 Eine schwere oder besonders geartete Verletzung als Folge des Vorfalls vom 28. August 2006 machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, die Diagnose eines Schleudertraumas als solches vermöge dieses Kriterium nicht zu erfüllen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.b/bb).
6.4 Die Beschwerdeführerin erachtet hingegen das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung als erfüllt, da etliche Arztkonsultationen mit vielen anstrengenden Testungen und verschiedene Therapien ausgewiesen seien, und weil sie sich auch der Begutachtung habe unterziehen müssen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, Abklärungsmassnahmen seien keine Behandlungsmassnahmen. Gleich verhalte es sich mit Verlaufskontrollen oder mit ein- bis zweimal pro Woche durchgeführter Physiotherapie (Urk. 6 S. 5 Ziff. 3.c).
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Abklärungsmassnahmen oder Verlaufskontrollen fallen rechtsprechungsgemäss - die Beschwerdegegnerin zitierte entsprechende Entscheide - nicht unter das fragliche Kriterium. Die Beschwerdeführerin erläuterte im Übrigen nicht näher, inwiefern die Behandlung der unfallbezogenen Beschwerden eine besondere Belastung darstellte. In erster Linie handelte es sich um regelmässige Hausarztbesuche und um medikamentöse Therapie sowie Physiotherapie (vgl. Urk. 7/Z8 S. 2, Urk. 7/Z38/2, Urk. 7/Z54).
6.5 Erhebliche Beschwerden machte die Beschwerdeführerin in Form von einschränkenden Kopf- und Schulterschmerzen, bestehend seit vier Jahren, geltend (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verneinte die Erheblichkeit (Urk. 6 S. 6 Ziff. 3.d).
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Nach bundesge-richtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 128 E. 10.2.4).
Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der B.___-Begutachtung nebst den zum Ergeignis vom 28. August 2006 nicht kausalen OSG-Beschwerden einerseits von den Alltag beeinträchtigenden Schulter- und Kopfschmerzen, andererseits ergab die Anamnese, dass sie ihr Leben weiterhin aktiv gestaltet (Autofahren, Skisport etc.). Die Gutachter stellten des Weiteren fest, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung problemlos während 1.5 h habe sitzen können, obschon ihren Angaben zufolge Sitzen höchstens während 30 Minuten möglich sei. Die Gutachter gingen demgemäss nachvollziehbar von keiner relevanten Beeinträchtigung im Alltag aus (Urk. 7/ZM17 S. 22 f. Ziff. 7.1).
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist nach dem Gesagten nicht erfüllt.
6.6 Unbestritten ist, dass die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung und des schwierigen Heilungsverlaufs nicht erfüllt sind. Dies wurde weder geltend gemacht noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor.
6.7 Die Beschwerdeführerin machte indessen geltend, seit dem Vorfall bestehe trotz ausgewiesener Anstrengungen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5).
Laut B.___-Gutachten besteht für die Tätigkeit als Sigristin (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit) eine volle Arbeitsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der OSG-Problematik.
In Bezug auf die zum Ergeignis vom 28. August 2006 kausalen Beschwerden ergibt sich das Folgende:
Da objektiv fassbare Befunde für die Schmerzsymptomatik an Kopf und Halswirbelsäule fehlen, ist die gutachterliche Schlussfolgerung, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. Beilage 2 zu Urk. 7/ZM17, S. 6).
Zur neuropsychologischen Untersuchung kann dem entsprechenden Teilgutachten entnommen werden, die Testung habe formal, das heisst bei ausschliesslicher Betrachtung der erzielten Ergebnisse, eine leichte bis mittelschwere Störung ergeben, jedoch liessen sich die geklagten Einbussen bei den kognitiven Fähigkeiten aufgrund fehlender Validität, Inkonsistenzen und wechselnder Leistungsbereitschaft nicht zweifelsfrei nachweisen. Da Anzeichen für eine Verdeutlichungstendenz bestanden hätten, könne die sonst mit der Diagnose einer neuropsychologischen Störung verbundene Arbeitsunfähigkeit nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen (Urk. 7/ZM17 S. 25 Ziff. 7.2).
Diese Beurteilung vermag vor dem Hintergrund des ausführlichen und in den Schlussfolgerungen nachvollziehbaren neuropsychologischen Teilgutachtens vom 15. Januar 2009 (Beilage 4 zu Urk. 7/ZM 17) zu überzeugen.
Dem neurologischen Teilgutachten vom 4. Dezember 2008 ist zu entnehmen, aufgrund der Bandscheibendegeneration müsse die Beschwerdeführerin schwere Arbeit vermeiden. Für mittelschwere Tätigkeiten, bei denen das Einhalten von Pausen möglich sei, bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Beilage 3 zu Urk. 7/ZM17, S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin kritisierte, die Kopfschmerzen seien nicht entsprechend den Richtlinien der Kopfschmerzklassifikation der International Headache Society (IHS) abgeklärt worden. Die gestellte Diagnose eines Kopfschmerzes vom Spannungstyp sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8).
Die Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich ausschliesslich auf im Gutachten nicht angewandte, nach Auffassung der Beschwerdeführerin massgebende Klassifikationsrichtlinien. Inwiefern das neurologische Teilgutachten infolge nicht berücksichtigter respektive nicht erwähnter Klassifikationsrichtlinien mangelhaft ist, vermag nur ein medizinischer Experte zu beurteilen. Zusätzliche Abklärungen sind jedoch entbehrlich. Tatsächlich fehlt vorliegend für die geklagten Beschwerden ein organisches Substrat. Namentlich erlitt die Beschwerdeführerin keine milde traumatische Hirnverletzung, was sie auch selber ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Im Übrigen sind im neurologischen Gutachten die erhobenen Befunde erwähnt, so dass die Schlussfolgerung, die geklagten Kopfschmerzen entsprächen in ihrer Charakteristik am ehesten einem Spannungskopfschmerz, zu überzeugen vermag. Befundmässig fielen bei der Untersuchung vor allem ein Hartspann der Nackenmuskulatur und druckschmerzhafte Ansatzpunkte der Sehnen auf. Eigentliche neurologische Befunde ergaben sich keine (Beilage 3 zu Urk. 7/ZM17 S. 6 f. Ziff. 2.2 und S. 7 f. Ziff. 4).
Die neurologische Beurteilung vermag nach dem Gesagten zu überzeugen. Zusätzliche Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragte, sind nicht erforderlich.
7. Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Einstellung der Leistungen per 30. November 2009 mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Vorfall vom 28. August 2006 nicht zu beanstanden ist. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).