Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene X.___ war für mehrere Arbeitgeber, unter anderem die Y.___ AG, als Raumpflegerin tätig und deshalb bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Januar 2006 rutschte die Versicherte auf einer vereisten Fläche auf dem Trottoir aus und brach sich beim anschliessenden Sturz das linke Handgelenk (Urk. 7/1-4, 7/Z1-Z119, 7/ZM1). Am 10. Januar 2006 wurde die Fraktur im Spital Z.___ osteosynthetisch versorgt (Urk. 7/ZM4 und ZM5). In der Folge fand am 22. Februar 2007 ein weiterer operativer Eingriff mit teilweiser Entfernung des Osteosynthesematerials statt (Urk. 7/ZM14 und ZM15). Die Begutachtungsstelle A.___ erstattete am 9. November 2009 ein Gutachten (Urk. 7/ZM17).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2009 ein und sprach der Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung mit Wirkung ab 1. November 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 64'100.-- beruhende Invalidenrente von monatlich Fr. 1'463.-- sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu (Urk. 7/Z139). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2010 Einsprache (Urk. 7/Z150). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2010 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 36 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 64'100.-- beruhende Invalidenrente von monatlich Fr. 1'595.30 zugesprochen; im übrigen wurde die Einsprache abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt (Urk. 2 [Urk. 7/Z171]).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2010 führt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2010 Beschwerde und beantragt, es sei ihr sowohl eine höhere Rente als auch eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2010, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2010 zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der aus dem versicherten Unfallereignis verbliebenen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit massgebend auf die im A.___-Gutachten enthaltenen Einschätzungen. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Gutachter würden von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwarten, der Endzustand sei spätestens per 31. Oktober 2009 erreicht und die Rentenfrage sei ab dem 1. November 2009 zu prüfen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin höchstens zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit in der Reinigung zu 75 % arbeitsfähig sei; eine durch die nachvollziehbaren Schmerzen bedingte Leistungsminderung könne durch vermehrte Pausen kompensiert werden. In einer Verweisungstätigkeit mit Einsatz der linken Hand als blosser Hilfshand sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig, wobei eine im Rahmen einer Ganztagesarbeit nicht kompensierbare Leistungsminderung von 10 % zu berücksichtigen sei. Der im Einspracheverfahren aufgelegte Bericht der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals Z.___ vermöge das A.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen, da sich der behandelnde Arzt zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausspreche. Mit einer Verweisungstätigkeit, beispielsweise einer Kontrolltätigkeit in der Industrie, mit Einsatz der linken Hand bloss als Hilfshand, unter Berücksichtigung einer nicht kompensierbaren Leistungsminderung von 10 %, könne die Versicherte ein Einkommen von jährlich Fr. 46'230.90 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'931.60 resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %. Da beim versicherten Verdienst nur die Löhne aus Arbeitsverhältnissen mit Nichtberufsunfall-Deckung zu berücksichtigen seien, habe der versicherte Verdienst im massgebenden Jahr 2005 insgesamt Fr. 64'100.-- betragen. Unter Berücksichtigung der bis zum 1. November 2009 aufgelaufenen Teuerung ergebe sich eine monatliche Rente von Fr. 1'595.30. Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, gemäss A.___-Gutachten betrage die Integritätseinbusse 10 %, weshalb die mit der Verfügung zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- nicht zu beanstanden sei (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, in Anlehnung an die Invaliditätsbemessung der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei ihr auch eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen, welche auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhe. Die behandelnden Ärzte würden ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestieren; da ihre linke Hand gelähmt sei, und sie sozusagen einhändig tätig sein müsse, sei es ihr nicht möglich, ein Invalideneinkommen in der Höhe zu erzielen, wie es dem Einkommensvergleich im angefochtenen Entscheid zugrundeliege. Es sei ihr deshalb eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung zuzusprechen, welche auf einem höheren Invaliditätsgrad basiere (Urk. 1).
3.
3.1 Im A.___-Gutachten vom 9. November 2009 wurden folgende, mit dem versicherten Unfallereignis vom 3. Januar 2006 im Zusammenhang stehende, Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/ZM17 S. 2):
- Chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand
- Status nach operativ versorgter mehrfragmentärer distaler Radiusfraktur am 10. Januar 2006
- Status nach Neurolyse des Medianus und Osteosynthesematerialentfernung (mit Ausnahme der Schraube, die von dorsal nach palmar einzeln eingebracht wurde) am 22. Februar 2007
- Bei bestehendem Osteosynthesematerial in Form einer Schraube, die von dorsal nach palmar im distalen Radius eingebracht ist und über den Knochen in Richtung palmar vorsteht (Röntgen 28. September 2009), Reizung der Muskulatur, Schmerzen im Bereich der Handinnenfläche und verminderter Bewegungsfähigkeit/Extension im Handgelenk
Weiter wurden folgende, nicht mit dem Unfallereignis vom 3. Januar 2006 im Zusammenhang stehende Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/ZM17 S. 2):
- Rezidivierendes cervikothorakospondylogenes Syndrom mit Cephalgien bei degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS (Röntgen vom 7. September 2009) sowie fixierter thorakaler Hyperkyphose
- Klinisch Coxalgie mit Bewegungseinschränkung und fraglicher Osteoporose anamnestisch ohne Medikation und ohne Knochendichtemessung
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin/Putzfrau nur in reduziertem zeitlichem Umfang mit zusätzlich reduzierter Leistung zumutbar sei, da es sich um eine mittelschwere Tätigkeit handle. Damit ergebe sich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Weiter wurde festgehalten, in einer Verweisungstätigkeit mit Einsatz der linken Hand lediglich als Hilfshand wäre die Versicherte ganztags arbeitsfähig, wobei eine im Rahmen einer Ganztagesarbeit nicht kompensierbare Leistungsminderung aufgrund nachvollziehbarer Schmerzen von 10 % zu berücksichtigen sei; entsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit 90 %. Aus unfallfremden Gründen seien der Versicherten zudem keine Arbeiten über Kopf, in vorgeneigter Position oder mit häufigen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule zumutbar (Urk. 7/ZM17 S. 5).
3.2 Dr. med. B.___, Oberarzt an der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals Z.___, diagnostizierte am 4. Mai 2010 ein leichtes CTS links sowie eine chronisch irritative Schädigung des Nervus medianus am Handgelenk links nach Radiusfraktur. Im Zusammenhang mit der Anamnese hielt er fest, dass die Patientin aktuell Reinigungsarbeiten mit einem Pensum von 50 % verrichte. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht enthält der Bericht von Dr. B.___ keine Ausführungen (Urk. 7/ZM18).
Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. September 2010 aus, Dr. B.___ habe aufgrund seiner neurographischen Untersuchung vom 4. Mai 2010 festgestellt, dass der Nervus medianus irreversibel geschädigt sei, weshalb die Patientin den Musculus opponens, welcher dem Daumen ermögliche, die Langfinger zu berühren, nicht mehr gebrauchen könne. Entsprechend sei die Patientin nicht mehr in der Lage, mit der linken Hand diese Greifbewegung zu machen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit bemerkte er indes bloss, gemäss seinen Unterlagen habe die Patientin nach dem Unfallereignis im gleichen Umfang wie zuvor weitergearbeitet (Urk. 3).
3.3 Die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. B.___ und C.___ enthalten nichts, was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter in Frage stellen könnte. Auch die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre linke, nicht dominante Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne; ausserdem hielten sie dafür, aufgrund nachvollziehbarer Schmerzen sei eine Leistungsminderung von 10 %, welche im Rahmen einer Ganztagestätigkeit nicht kompensiert werden könne, zu berücksichtigen (Urk. 7/ZM17 S. 4 f.).
Das A.___-Gutachten vom 9. November 2009 beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/ZM17 S. 10-23), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/ZM17 S. 10-23), ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/ZM17 S. 8 f.) und kann in seiner Beurteilung nachvollzogen werden (Urk. 7/ZM17 S. 2-7). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist deshalb erstellt, dass der Beschwerdeführerin trotz der verbliebenen unfallbedingten Beeinträchtigung eine adaptierte körperlich leichte Tätigkeit bei einer Leistungsminderung von 10 % ganztags zumutbar ist.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist der Unfallversicherer nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 Erw. 2.2 S. 366 f., 133 V 549 Erw. 6.2 S. 554). Wie aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2010 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Verfahren-Nr. IV.2009.00205) hervorgeht, beruhte die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung massgeblich auf der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___, welcher der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung auch der unfallfremden Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit attestierte; das hiesige Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, wenn im angefochtenen Entscheid (Verfügung der IV-Stelle) ausgeführt werde, die unfallfremden Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen, stehe dies in offensichtlichem Widerspruch zur schlüssigen Einschätzung des behandelnden Hausarztes (Urteil vom 3. August 2010, IV.2009.00205, Erw. 4.2.2). Es besteht deshalb auch diesbezüglich kein Anlass, von der im A.___-Gutachten enthaltenen Beurteilung abzuweichen.
4.
4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die Versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Wenn die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden und seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.2 Indem die Beschwerdeführerin eine (teilweise) angepasste Tätigkeit in der angestammten Branche bloss mit einem reduzierten Pensum ausübt, schöpft sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus, da ihr eine Verweistätigkeit mit einem Vollpensum zumutbar wäre. Entsprechend ist der Invaliditätsbemessung nicht der tatsächlich erzielte Verdienst zugrundezulegen, sondern dasjenige Einkommen, welches die Beschwerdeführerin mit einer ihr zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit erzielen könnte. Zur Bestimmung dieses Einkommens darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Tabellenwerte der LSE abgestellt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2008, 8C_72/2008, Erw. 4.2). Auch wenn einzuräumen ist, dass die Stellensuche nicht einfach sein dürfte, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) genügend adaptierte, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten finden, bei welcher die linke, nicht dominante Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden muss. Daher ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'198.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'391.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 47'152.-- für ein Pensum von 90 %.
Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, ist insbesondere wegen des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ein angemessener leidensbedingter Abzug auf dem Tabellenlohn von 15 % vorzunehmen; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt, da der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollschichtigen Pensum zumutbar ist und die Leistungsminderung von 10 % bereits berücksichtigt worden ist. Das Invalideneinkommen ist daher auf Fr. 40'079.-- festzusetzen (Fr. 47'152.-- ./. 15 %).
4.3 Bei einem solchermassen festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 40'079.-- resultiert im Vergleich zum ausgewiesenen und anerkannten Valideneinkommen von Fr. 71'932.-- eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 31'853.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 44 % entspricht (zur Rundung : BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Invalidenrente, welche auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruht; die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in diesem Sinne abzuändern.
5.
5.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2 Die A.___-Gutachter führten aus, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen (SUVA-Gliedertabelle, Anhang 3 zur UVV) entspreche das Ausmass der Einschränkung derjenigen einer mittelstarken Arthrose (5-10 %), wobei aufgrund des Beschwerdecharakters mit teilweise neuropathischen Anteilen der obere Wert, das heisse ein unfallbedingter Integritätsschaden von 10 % angenommen werde. Eine weitere Verschlechterung sei eher unwahrscheinlich, weshalb eine weitere Erhöhung des Schadens nicht gerechtfertigt sei (Urk. 7/ZM17 S. 6).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 2010 fest, dass der Nervus Medianus chronisch geschädigt sei (Urk. 7/ZM18). Eine eigentliche Medianuslähmung, bei welcher ein Integritätsschaden in Höhe von 15-20 % vorliegen würde (Tabelle 1 des SUVA-Feinrasters) diagnostizierte er allerdings nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die A.___-Gutachter das Ausmass der Einschränkung mit einer Arthrose des Handgelenks verglichen hatten. Gemäss Tabelle 5 des SUVA-Feinrasters beträgt der Integritätsschaden bei einer schweren Arthrose des Handgelenks 5-10 %; eine Versteifung des Handgelenks berechtigt sodann zu einer Integritätsentschädigung von 10 %. Damit ist der angefochtene Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 10 % zugesprochen wurde, aber nicht zu beanstanden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit abzuändern ist, als der Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Rente zuzusprechen ist. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. August 2010 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2009 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).