UV.2010.00274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanw?lte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Z?rich
gegen
Helsana Unfall AG
Z?richstrasse 130, 8600 D?bendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Z?rich Helsana
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Die 1954 geborene X.___ arbeitete bei der Firma Y.___ GmbH in der Warenannahme im Rahmen eines Besch?ftigungspensums von 50 % und war bei der Helsana Unfall AG obligatorisch unfallversichert, als sie am 7. Oktober 2003 in den Ferien in S?dfrankreich als Beifahrerin in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde: Ein Lastwagen kollidierte beim Einspuren seitlich mit ihrem Fahrzeug, was zur mehrfachen Drehung des Autos um die eigene Achse und zum anschliessenden Zusammenstoss mit der Leitplanke f?hrte (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 8/K1, Urk. 8/K5, Urk. 8/P1). Die behandelnden ?rzte gingen davon aus, dass die Versicherte durch das Unfallereignis eine HWS-Distorsion sowie eine Commotio cerebri erlitten habe. Bereits fr?h kam bei ihnen zudem der Verdacht auf eine psychische Fehlentwicklung nach dem Unfall auf (Urk. 8/M5-6, Urk. 8/M11-13). Am 9. Januar 2005 st?rzte die Versicherte, welche wegen der Folgen des ersten Unfalls weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben war, eine Treppe hinunter und brach sich den linken Ellenbogen (Urk. 8/Y1, Urk. 8/Z1). Am 21. Oktober 2005 erlitt sie einen dritten Unfall, indem sie erneut st?rzte und sich dabei eine OSG-Bandruptur links und eine Kniekontusion links mit m?glicher nicht dislozierter Fibulak?pfchenfraktur zuzog (Urk. 8/A1, Urk. 8/B1).
1.2???? Die Helsana anerkannte ihre Leistungspflicht f?r die Folgen der drei Unf?lle, kam f?r die Heilungskosten auf und richtete zun?chst Taggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit aus (vgl. Urk. 1 S. 8 sowie Urk. 8/K251). Wegen der anhaltenden Beschwerden - nur die Kniebeschwerden bedurften im M?rz 2006 keiner Behandlung mehr (Urk. 8/A3) - holte sie zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht das polydisziplin?re Gutachten der Z.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 8/M116, Urk. 8/M117) ein. Nachdem die Versicherte am 15. Januar 2008 einen R?ckfall betreffend die am 21. Oktober 2005 erlittenen Knieverletzungen gemeldet hatte (Urk. 8/A4), zog die Helsana zudem Berichte der behandelnden ?rzte (vgl. Urk. 8/B13) bei und holte die versicherungsmedizinische Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. med. A.___, Facharzt f?r manuelle Medizin, vom 18. M?rz 2008 (Urk. 8/B15) ein. Mit Verf?gung vom 29. Mai 2008 sprach sie der Versicherten ab 1. Juli 2008 eine auf einem versicherten Verdienst von Fr. 24'000.-- beruhender Invalidenrente bei einem Invalidit?tsgrad von 45 % mit gleichzeitiger Einstellung der Taggeldleistungen sowie eine Integrit?tsentsch?digung basierend auf einem Integrit?tsschaden von 10 % zu (Urk. 8/K251). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K255) wies die Helsana - nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie, vom 2. Dezember 2009 zur Kausalit?t der Kniebeschwerden (Urk. 8/B17 = Urk. 8/M120) - mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2010 ab (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli, mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer h?heren Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung, eventualiter die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese sie durch unabh?ngige Fach?rzte medizinisch begutachten lasse und hernach neu ?ber ihren Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen von Replik (Urk. 12) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest.
???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
???????? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird gem?ss Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re.
???????? Gem?ss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Art. 24 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass der versicherte Verdienst bei Personen, welche vor dem Unfall wegen einem fr?heren Unfall einen verminderten Lohn bezogen, nach dem Lohn festgesetzt wird, den die versicherte Person ohne Unfall erzielt h?tte. Erleidet der Bez?ger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer h?heren Invalidit?t f?hrt, so ist nach Abs. 4 dieser Bestimmung f?r die neue Rente aus beiden Unf?llen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen h?tte, wenn fr?her kein versicherter Unfall eingetreten w?re. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der h?here Lohn massgebend.
1.2???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet. Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3).
???????? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
???????? Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a).
1.3
1.3.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.3?? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 UVV). R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
????????
2.??????
2.1???? Die Helsana hielt in der Verf?gung vom 29. Mai 2008 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid fest, ein nat?rlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2005 und den ab Dezember 2007 bestehenden Knieschmerzen sei nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Dies werde durch die voll beweiskr?ftigen medizinischen Stellungnahmen der Dres. A.___ und B.___ belegt. Im Bericht ?ber das MRI vom 15. Januar 2008 sei die nach dem Unfall festgestellte Bone Bruise nicht mehr erw?hnt worden, was diesbez?glich f?r eine Heilung spreche. Die Kniebeschwerden seien letztmals rund sieben Monate nach dem Unfall erw?hnt worden und h?tten sich dann - auch laut der Beschwerdef?hrerin - f?r ?ber ein Jahr nicht mehr manifestiert. Auch dieser Umstand spreche gegen einen Kausalzusammenhang der ab Dezember 2007 geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 21. Oktober 2005 im Sinne einer unfallbedingten richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose. Viel wahrscheinlicher sei, dass der Vorzustand f?r die Beschwerden verantwortlich sei. Hinsichtlich der weiteren Beschwerden sei sowohl ein nat?rlicher als auch ein ad?quater Kausalzusammenhang mit den Unf?llen vom 7. Oktober 2003 sowie vom 9. Januar 2005 ausgewiesen. Der Endzustand sei per 30. Juni 2008 erreicht gewesen. Gem?ss Beurteilungen der behandelnden ?rzte und der Gutachter sei n?mlich davon auszugehen, dass eine allf?llige Besserung der Situation bei Fortsetzung der Behandlung jedenfalls keine namhafte Besserung der Arbeitsf?higkeit zur Folge h?tte. Gest?tzt auf das voll beweiskr?ftige Z.___-Gutachten k?nne f?r die Bemessung des Invalidit?tsgrades von einer Arbeitsunf?higkeit von 20 % wegen des zervikovertebralen und -zephalen Syndroms rechts sowie wegen der schmerzhaft eingeschr?nkten Ellenbogenbeweglichkeit links mit Ellenbogeninstabilit?t und ulnarseitiger Sensibilit?tsst?rung ausgegangen werden. Ohne Unfall k?nnte die Beschwerdef?hrerin im Jahr - ausgehend vom letzten, der Nominallohnentwicklung bis 2008 angepassten Lohn - als Gesunde Fr. 50'278.-- verdienen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sei auf den Lohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten gem?ss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 abzustellen. Dieser Lohn sei der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2008 anzupassen und aufgrund der Arbeitsunf?higkeit von 20 % auf ein 80 %-Pensum umzurechnen. Aufgrund der Beeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin im linken Arm und in der Halswirbels?ule sei ferner ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in H?he von 25 % zu ber?cksichtigen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 31'109.-- f?hre. Per 1. Juli 2008 habe die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf dem ermittelten Invalidit?tsgrad von 45 %. Zur Berechnung der Integrit?tsentsch?digung sei gest?tzt auf das Z.___-Gutachten vom 14. Dezember 2007 sowie die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2007 wegen der Beeintr?chtigung des linken Ellbogens von einem Integrit?tsschaden von 10 % auszugehen. Mangels dokumentierter hirnorganischer St?rung k?nne f?r die leichten neuropsychologischen Funktionsst?rungen keine Integrit?tsentsch?digung ausgerichtet werden (Urk. 2, Urk. 8/K251).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin stellt sich auf den Standpunkt, Anspruch auf eine h?here Rente und Integrit?tsentsch?digung zu haben. Im Wesentlichen macht sie geltend, als Folge des ersten Unfalls vom 7. Oktober 2003 weiterhin unter Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Schmerzen im Bereich der Brustwirbels?ule und des Brustbeins, des Beckens mit Ausstrahlung in die Beine, schmerzhaften Empfindungen im Bereich des rechten Kiefers und der rechten Gesichtsh?lfte, Schmerzen hinter dem rechten Auge, Schw?chegef?hlen und Missempfindungen in der rechten K?rperh?lfte sowie Konzentrationsst?rungen und Vergesslichkeit zu leiden. Infolge des zweiten Unfalls vom 9. Januar 2005 best?nden auch heute noch derart starke Schmerzen und Bewegungseinschr?nkungen, dass der linke Arm kaum mehr eingesetzt werden k?nne. Zus?tzlich habe sich durch die lange Rekonvaleszenzzeit ein subacromiales Impingement in der linken Schulter entwickelt, und auch das linke Handgelenk sei beeintr?chtigt. Hinsichtlich der Knieverletzung durch das dritte Unfallereignis vom 21. Oktober 2005 sei es im Sp?therbst 2007 zu einem R?ckfall mit Kniegelenksschmerzen links und Schwellung und Erw?rmung des Gelenks gekommen. Der medizinische Sachverhalt sei ungen?gend abgekl?rt worden. Zun?chst fehle eine biomechanische Beurteilung des Unfallereignisses vom 7. Oktober 2003; dieses sei als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Auf das Z.___-Gutachten k?nne mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden. Zu bem?ngeln sei, dass sich die Fragelisten an die Gutachter nur auf zwei der drei versicherten Ereignisse beziehen w?rden und komplizierte, verwirrende Fragen enthielten. Die Auswirkung des zervikovertebralen und -zephalen Syndroms auf die Arbeitsf?higkeit sei v?llig unzureichend ber?cksichtigt worden. Die Gutachter h?tten ihr aus orthop?discher, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht formal-theoretisch eine 80%ige Arbeitsf?higkeit in einer einarmig sowie unter Beachtung zahlreicher weiterer Einschr?nkungen aus?bbaren T?tigkeit attestiert. Im Gutachten sei aber nirgends konkretisiert worden, in welchem T?tigkeitsfeld ihr mit den gegebenen Einschr?nkungen eine Arbeit zu 80 % in Betracht falle. Diese Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, zumal eine Person, welche nur noch einen Arm einsetzen k?nne, erfahrungsgem?ss zu 50 % arbeitsf?hig sei. Auch m?sse der Tatsache, dass sich die zahlreichen in den rheumatologischen/orthop?dischen und neurologischen Bereich fallenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen gegenseitig negativ beeinflussten, Rechnung getragen werden. Die Gutachter h?tten sich ferner in keiner Weise mit den ihren Schl?ssen widersprechenden vorangegangenen fach?rztlichen Beurteilungen auseinandergesetzt. Bei der Ermittlung des Integrit?tsschadens habe die Helsana zu Unrecht die unfallbedingte Beeintr?chtigung der Halswirbels?ule unber?cksichtigt gelassen, obwohl sie eine unfallbedingte Verschlechterung des Vorzustandes bejaht habe. Aus neuropsychologischer Sicht m?sse f?r die im Z.___-Gutachten erw?hnten minimalen bis leichten neuropsychologischen Leistungseinbussen gem?ss der einschl?gigen SUVA-Tabelle 8 ein Integrit?tsschaden von mindestens 10 % anerkannt werden. Auch diesbez?glich m?sse festgehalten werden, dass sich die Z.___-Gutachter nicht mit den fr?heren neuropsychologischen Einsch?tzungen, wonach sie aufgrund ihrer kognitiven Defizite zu etwa 30 % eingeschr?nkt sei, auseinandergesetzt h?tten. Da die Gutachter von einer weiteren, unfallbedingten ?rztlichen Behandlungsbed?rftigkeit ausgegangen seien, sei der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen ohnehin verfr?ht erfolgt, zumal die am 15. Januar 2008 als R?ckfall gemeldeten Kniebeschwerden unfallkausal seien und die Helsana diesbez?glich f?r die Heilungskosten aufzukommen und die weiteren gesetzlichen Leistungen auszurichten habe. Schliesslich sei auch der versicherte Verdienst falsch ermittelt worden, es m?sse auf das h?here, im Jahr 2005 mutmasslich erzielte Valideneinkommen abgestellt werden, zumal die Helsana die Taggelder richtigerweise r?ckwirkend per 1. Januar 2004 erh?ht habe. Auch die Invalidenversicherung qualifiziere sie ab Januar 2004 als voll erwerbst?tig (Urk. 1, Urk. 12).
2.3???? Im gerichtlichen Verfahren h?lt die Helsana den Argumenten der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen entgegen, eine biomechanische Beurteilung des Ereignisses vom 7. Oktober 2003 zur Qualifizierung der Unfallschwere habe nicht eingeholt werden m?ssen, da die Unfallschwere vornehmlich bei der Ad?quanzbeurteilung von Bedeutung sei und die Helsana vom Bestehen eines ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden in der Halswirbels?ule und dem Unfall vom 7. Oktober 2003 ausgehe. Mithin sei der Beschwerdef?hrerin aus der Nichteinholung einer biomechanischen Beurteilung des Unfalls kein Nachteil erwachsen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdef?hrerin einarmig sei. Sie k?nne die linke Hand weiterhin einsetzen, beispielsweise in T?tigkeiten in den Bereichen Beratung und Verkauf. Zudem seien zumutbare ?berwachungsaufgaben sowie eine haupts?chlich am Telefon zu versehende berufliche T?tigkeit denkbar. Die Gutachter h?tten die Vorakten eingesehen, und es treffe auch nicht zu, dass das Gutachten im Widerspruch zu einzelnen Arztmeinungen stehe. Zu bemerken sei insbesondere, dass auch die behandelnde Neuropsychologin Dr. phil. D.___ der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit von 20-30 % attestiert habe. Mangels divergierender Arztmeinungen sei eine konkrete schriftliche Auseinandersetzung mit den Vorberichten nicht n?tig. F?r die Festlegung des versicherten Verdienstes sei der erste Unfall vom 7. Oktober 2003 massgeblich, da die aus dem 2. Unfall folgenden Ellenbogenbeschwerden keine quantitative, zeitliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zur Folge h?tten. Deshalb gelangten die Abs?tze 1 und 4 von Art. 24 UVV nicht zur Anwendung. Zudem best?nden entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin keine echtzeitlichen Anhaltspunkte f?r eine Erh?hung des Arbeitspensums auf 100 % im hypothetischen Fall, dass der erste Unfall nicht stattgefunden h?tte. Die Grundlagen f?r die Taggeldberechnung seien nicht dieselben wie diejenigen f?r die Rentenberechnung, und schliesslich sei die Unfallversicherung nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden (Urk. 7, Urk. 17).
3.??????
3.1???? Gem?ss Dokumentationsbogen f?r Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma litt die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall vom 7. Oktober 2003 sofort unter Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme. Sp?ter kam es auch zu Schwindel und ?belkeit sowie Beschwerden in der Lendenwirbels?ule. ?usserlich sichtbare Verletzungen bestanden nicht, die konventionellen R?ntgenbilder zeigten auch keine traumatischen L?sionen. Die Kopfbeweglichkeit war in allen Richtungen eingeschr?nkt. Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt f?r Innere Medizin, diagnostizierte am 19. Dezember 2003 einen Status nach Seitw?rtskollision am 7. Oktober 2003 mit neuropsychologischen St?rungen, einem oberen und unteren Zervikalsyndrom, einem oberen Thorakalsyndrom sowie einem unteren LWS-Syndrom mit Kettentendinosen und bescheinigte der Beschwerdef?hrerin bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/M6; vgl. auch Urk. 8/M5, Urk. 8/M11 S. 2).
???????? Die MRI-Bilder des Sch?dels und Gehirns sowie der Brustwirbels?ule vom 12. Januar und 19. Februar 2004 zeigten keine strukturellen L?sionen, allerdings m?ssige degenerative Ver?nderungen in der Brustwirbels?ule (Urk. 8/M9, Urk. 8/M18).
???????? Laut Bericht vom 22. Januar 2004 der F.___, wo die Beschwerdef?hrerin seit 30. Dezember 2003 station?r hospitalisiert war, ergab die initiale medizinische Standortbestimmung, dass der Unfall vom 7. Oktober 2003 zu einer HWS-Distorsion und zu einer Commotio cerebri gef?hrt hatte, wobei nach wie vor Zervikozephalgien, starke vegetative Reaktionen sowie Segmentblockaden zervikal, thorakal und am ISG beidseits persistierten. Zudem bewirkte der Unfall eine deutliche psychische Traumatisierung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 8/M11 S. 3). Gem?ss dem Austrittsbericht vom 23. M?rz 2004 wurden im Verlauf der bis 10. Februar 2004 andauernden station?ren Hospitalisation in der F.___ eine neuropsychologische Standortbestimmung sowie ein psychiatrisches Konsilium durchgef?hrt. Die neuropsychologische Abkl?rung ergab vornehmlich defizit?re Abrufleistungen auf dem Hintergrund psychomotorischer Verlangsamungen sowie mangelnder Kapazit?t und Konstanz des Aufmerksamkeitsniveaus. Der Konsiliarpsychiater diagnostizierte eine Anpassungsst?rung vom ?ngstlichen Typ. Wegen subjektiven Visuseinschr?nkungen, H?rbeeintr?chtigungen und anhaltenden Kieferschmerzen (vgl. dazu Urk. 8/M33, Urk. 8/M104) wurden zus?tzlich opthalmologische, kieferchirurgische sowie hals-, nasen- und ohren?rztliche Untersuchungen durchgef?hrt, welche jedoch keinen zus?tzlichen Therapiebedarf ergaben. Abschliessend attestierten die Fach?rzte der F.___ der Beschwerdef?hrerin bei Austritt eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, da sie vor einer R?ckkehr in den Berufsalltag einer weiteren Stabilisierung bed?rfe. Bei allgemein guter Prognose k?nne dann mit einer R?ckkehr in den beruflichen Alltag gerechnet werden (Urk. 8/M27; vgl. auch Urk. 8/M12).
???????? Die MRI-Bilder der Halswirbels?ule vom 31. M?rz 2004 brachten eine kleine mediane Diskushernie C3/C4 ohne Kompression neuraler Strukturen zur Darstellung,? Im ?brigen bestanden keine Pathologien, insbesondere auch keine Hinweise f?r eine L?sion der Ligamenta alaria (Urk. 8/M29-30).
???????? Am 3. Mai 2004 wurde die Beschwerdef?hrerin durch Dr. med. G.___, Facharzt f?r Neurologie, untersucht. Dieser erhob eine deutlich eingeschr?nkte Beweglichkeit der Halswirbels?ule mit verdickter und druckdolenter? Nacken- und Schultermuskulatur. Laut Dr. G.___ sprachen die von ihm weiter erhobenen Gef?hlsst?rungen an den rechten Extremit?ten mit herabgesetztem Vibrationssinn und die zervikale Leistungsverz?gerung? bei den somatosensorisch evozierten Potentialen mittels Stimulation des Nervus Medianus rechts f?r eine durchgemachte Halsmarkkontusion (Urk. 8/M31; vgl. auch Urk. 8/M76 S. 2).
???????? Eine CT-Untersuchung des Abdomens vom 13. Mai 2004 ergab keine pathologischen Ver?nderungen (Urk. 8/M34).
???????? Laut Bericht vom 22. September 2004 verwarfen die Neurologen der Uniklinik H.___ mittels klinisch-neurologischer, neurophysiologischer und neurographischer Untersuchungsmethoden den von Dr. G.___ gehegten Verdacht auf eine Halsmarkkompression mangels objektivierbarer neurogener Defizite (Urk. 8/M58).
???????? Eine weitere MRI-Untersuchung der Halswirbels?ule am 7. Januar 2005 mit Funktionsaufnahmen zeigte keine Dysrotation im atlanto-axialen Gelenk, normale Ligamenta alaria. Es bestanden keine Hinweise f?r eine Kapsell?sion der atlanto-occipitalen oder atlanto-axialen Gelenke. Die Problematik bestand laut dem beurteilenden Radiologen in Ver?nderungen im Bereich der unteren Halswirbels?ule, wo vor allem eine Foraminalstenose C5/C6 und eine Blockierung der Flexion und Extension in den Segmenten C4/5 und C5/6 auffielen (Urk. 8/M67).
3.2???? Laut Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie, erlitt die Beschwerdef?hrerin am 9. Januar 2005 eine Terrible triade Verletzung des linken Ellenbogens mit Fraktur Coronoid 2 und Radiusk?pfchentr?mmerfraktur. Am 12. Januar 2005 wurde eine offene Reposition und Osteosynthese des Radiusk?pfchens, eine Resektion einiger Tr?mmerfragmente, eine Osteosynthese Coronoidfragment Typ 2 sowie eine Refixation des radialen Seitenbandkomplexes durchgef?hrt (Urk. 8/Z1). Wegen Schmerzen im linken Handgelenk erfolgte am 24. Mai 2005 eine Arthro-MRI-Untersuchung des linken Handgelenks, welche keine eindeutig pathologischen Befunde ergab (Urk. 8/Z3).
???????? PD Dr. med. I.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie und Spezialist f?r Wirbels?ulen-Chirurgie, untersuchte die Beschwerdef?hrerin am 15. Januar 2005 und ?usserte sich in den Berichten vom 15. Januar, 9. Februar sowie 15. M?rz 2005 zur Unfallkausalit?t der Halswirbels?ulenbeschwerden. Seiner Ansicht nach bestanden degenerative Ver?nderungen der Halswirbels?ule und dabei insbesondere eine Osteochondrose C5/6, welche bereits auf den Unfallbildern mit typisch degenerativer Konfiguration zu erkennen gewesen und deshalb mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd seien. Es sei glaubw?rdig, dass die Beschwerdef?hrerin vor dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2003 keine spezifischen Halswirbels?ulenbeschwerden gehabt habe, da Unfallereignissen oft der Stellenwert eines Manifestationsfaktors zukomme bei klinisch stummem Vorzustand. Weiter liege eine zervikozephale Schmerzsituation relativ unspezifischer Art vor, welche aufgrund der Anamnese mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2003 stehe. Zur Beurteilung und Quantifizierung der unfallkausalen neurofunktionalen/neuropsychologischen Defizite sei eine neuropsychologische Beurteilung zu empfehlen. Erfahrungsgem?ss bestehe zwischen den degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule und den neurofunktionalen St?rungen kein notwendiger Zusammenhang (Urk. 8/M76, Urk. 8/M85, Urk. 8/M91).
???????? Am 18., 26. und 31. Mai 2005 wurde die Beschwerdef?hrerin durch Dr. phil. D.___ neuropsychologisch untersucht. Gem?ss Bericht vom 15. Juni 2005 deuteten die Untersuchungsbefunde aus neuropsychologischer Sicht auf das Vorliegen einer leichten kognitiven Funktionsst?rung im Bereich fronto-basaler Strukturen sowie einer leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsst?rung im Bereich tieferer Strukturen hin (Urk. 8/M98).
3.3???? Am 31. Oktober 2005 berichtete Dr. C.___, die Beschwerdef?hrerin sei am 21. Oktober 2005 gest?rzt und habe sich dabei eine OSG-Bandruptur links sowie eine Kniekontusion mit m?glicher Fibulak?pfchenfraktur zugezogen. Die R?ntgenuntersuchung ergab - mit Ausnahme der m?glichen Fissur im Fibulak?pfchen - ein intaktes Kniegelenk sowie oberes Sprunggelenk (Urk. 8/B1).
???????? Zur Abkl?rung der Ursache wiederholter St?rze unklarer ?tiologie, von Episoden mit Desorientiertheit, von Abwesenheitszust?nden sowie Sehst?rungen war die Beschwerdef?hrerin vom 14. bis 23. Dezember 2005 im J.___ station?r hospitalisiert. Gem?ss Bericht vom 17. Januar 2006 erbrachte eine umfangreiche EEG-Diagnostik keinen Hinweis auf eine epileptische Genese. Der klinische Befund ergab keinen sicheren Anhalt f?r ein fokal-neurologisches Defizit. Differentialdiagnostisch fehlten Anhaltspunkte f?r kardiogene oder dysorthostatische Synkopen. Hingegen k?men psychogene, nicht-epileptische Anf?lle als Ursache der Beschwerdemanifestationen in Betracht (Urk. 8/M105).
???????? Die MRI-Bilder des linken Knies vom 19. Januar 2006 brachten einen Bon Bruise mit trapekul?ren Mikrofrakturen als Zustand nach Kontusion der proximalen Fibula zur Darstellung. Weiter wurden eine beginnende Gon- und Femoropatellararthrose sowie wenig Gelenkserguss sichtbar. Hinweise f?r einen lateralen Meniskusriss fanden sich nicht (Urk. 8/B5).
???????? Wegen anhaltender Beschwerden im linken Knie wurde die Beschwerdef?hrerin am 27. Februar 2006 durch Dr. med. K.___, Facharzt f?r Chirurgie, untersucht. Gem?ss Bericht vom 3. M?rz 2006 gelangte dieser gest?tzt auf die Befunde der bereits durchgef?hrten bildgebenden Untersuchungen zur Beurteilung, dass die Menisken keine Ver?nderungen aufweisen w?rden, und im Femoropatellargelenk lediglich minime arthrotische Ver?nderungen und eine minime Bakerzyste best?nden. Auffallend seien hingegen eine ?dematose Zone im Fibulak?pfchen mit m?glicherweise trapecul?ren Mikrofrakturen. Hierbei handle es sich seines Erachtens um einen Zustand nach Knochenkontusion im lateralen linken Kniegelenksbereich, welcher keiner spezifischen, insbesondere operativen, Therapie bed?rfe. Solche Verletzungen seien leichter Art, k?nnten aber trotzdem viele Monte lang schmerzhaft sein, wobei sich die Beschwerden danach in der Regel spontan zur?ckbilden w?rden (Urk. 8/B7).
???????? Am 27. Februar 2006 berichtete Dr. D.___ ?ber den Verlauf der neuropsychologischen Therapie und hielt fest, die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer T?tigkeit im Grossmarktmanagement mit einem Pensum von 50 % aus rein neuropsychologischer Sicht zu etwa 30 % eingeschr?nkt (Urk. 8/M107).
???????? Wegen Schmerzen im medialen Ellenbogenbereich und dem Verdacht auf eine radialseitige Instabilit?t f?hrte Dr. C.___ am 11. Mai 2006 eine operative Revision des linken Ellenbogens mit Arthrotomie, Schraubenentfernung Coronoid und radialer Seitenbandrekonstruktion mit Tricepsstreifen durch (Urk. 8/Z12). Ebenfalls am 11. Mai 2006 erfolgte wegen der dortigen Beschwerden eine Revision des dorsalen linken Handgelenks mit Ganglionexzision, einer begrenzten Synovektomie mit Revision des scapholun?ren Ligaments sowie mit einer dorsalen Handgelenksdenervation durch Dr. med. L.___, Facharzt f?r Handchirurgie (Urk. 8/Z13).
3.4???? Am 16., 19., 20., 23. Februar 2007 sowie am 25. Juli 2007 erfolgten in der Z.___ internistische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische, psychiatrische und orthop?dische Untersuchungen, am 21. November 2007 die interdisziplin?re Konsensbesprechung. Dem Gutachten vom 14. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin den ?rzten gegen?ber angab, im linken Knie keine relevanten Beschwerden mehr zu haben. Da dies mit der objektiven Befundlage ?bereinstimmte, massen die Gutachter der am 21. Oktober 2005 stattgehabten Kniekontusion links keine arbeitsmedizinische Relevanz mehr bei. Wie die psychiatrische Exploration ergab, entwickelte die Versicherte nach dem Unfall zwar eine Anpassungsst?rung mit Angst und depressiver Reaktion; diese Symptomatik ging aber im sp?teren Verlauf kontinuierlich zur?ck, so dass anl?sslich der gutachterlichen Untersuchung keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit mehr gestellt wurde. Aus rheumatologischer Sicht wurde ein zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom rechts bei nachgewiesenen degenerativen Ver?nderungen C3 bis C7, einer Wirbels?ulenfehlhaltung und muskul?ren Dysbalance sowie mit pseudoradikul?rer Ausstrahlung rechts diagnostiziert. Diese Beschwerden st?nden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2003. Hinsichtlich der mittels radiologischer Bildgebung nachgewiesenen, vorbestehenden degenerativen Ver?nderungen im mittleren und unteren Halswirbels?ulenbereich sei bekannt, dass solche Beeintr?chtigungen durch ein HWS-Distorsionstrauma symptomatisch werden und protrahierte Heilungsverl?ufe zeigen k?nnten. Weiter wurden die Diagnosen eines lumbovertebralen Syndroms rechts mit pseudoradikul?rer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie einer myofaszialen Schmerzausweitung bis zum thorakolumbalen ?bergang, ebenfalls bei einer muskul?ren Dysbalance, gestellt. Ausserdem zeigte sich ein residueller Reizzustand des linken Ellenbogens nach Sturz und Fraktur im Januar 2005 und zweifacher Operation. Betreffend der Kontusion des Fibulak?pfchens links, welche im Zusammenhang mit dem erneuten Sturz im Oktober 2005 aufgetreten ist, zeigte sich die Beschwerdef?hrerin beschwerdefrei. Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdef?hrerin eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit f?r Arbeiten, welche den Einsatz des linken Armes erfordern, attestiert. Formal-theoretisch bestehe f?r Verweist?tigkeiten, welche ohne den linken Arm durchgef?hrt werden k?nnten, eine 80%ige Arbeitsf?higkeit. Die 20%ige Einschr?nkung sei dadurch bedingt, dass vorgeneigte und gebeugte Arbeiten nur w?hrend maximal einer Stunde ausgef?hrt werden k?nnten und die Beschwerdef?hrerin dann auf eine kurze Pause angewiesen sei, und dass in einer behinderungsangepassten T?tigkeit die individuelle Wahl von Wechselpositionen m?glich sein m?sse. Eine solche T?tigkeit m?sste zudem wenig belastend f?r den Nacken- und Schulterbereich sein; Arbeiten ?ber Kopfh?he seien zu vermeiden, ebenso repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen im oberen Rumpfbereich. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenh?he bis maximal 10 kg, auf Brusth?he bis maximal 5 kg m?glich.
???????? Die neurologische Exploration f?hrte zur Diagnose eines Zervikozephalsyndroms ohne Hinweise auf ein radikul?res sensomotorisches Reiz- oder Ausfallssyndrom und ohne Hinweise auf eine Sch?digung des zentralen Nervensystems. Da eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit nach dem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2003 anamnestisch nicht sicher ausgeschlossen werden k?nne, sei es m?glich, dass die Beschwerdef?hrerin eine Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) erlitten habe. F?r das von ihr geklagte sensible Hemisyndrom mit strenger Mittellinientrennung habe sich weder in der klinisch-neurologischen Untersuchung noch in den bildgebenden Voruntersuchungen ein organisches Korrelat gefunden. Die geklagten einseitigen Kopfschmerzen, begleitet von ?belkeit, Erbrechen, Phono- und Photophobie seien als Migr?ne ohne Aura zu interpretieren. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin f?r leichte bis mittelschwere k?rperliche T?tigkeiten zu 80 % arbeitsf?hig. Die bisherige, schwere T?tigkeit in der Warenannahme in einem Obst- und Gem?segrosshandel sei ihr nicht mehr zumutbar. Ferner k?men, trotz gegenw?rtiger Sturzfreiheit, Arbeiten mit Eigen- und Fremdgef?hrdungspotential, etwa auf Ger?sten und an Maschinen, nicht in Frage.
???????? Die beurteilenden Neuropsychologen der Z.___ gingen wegen auff?lligen Resultaten in den Symptomvalidierungsverfahren von einer suboptimalen Leistungsmotivation der Beschwerdef?hrerin aus. Es fand sich ein neuropsychologisches Testprofil, welches mit gegenw?rtigen Modellen und pathologischen Hirnfunktionen nicht vereinbar war und laut den Gutachtern ein aggravierendes Verhalten nahelegt. Ferner fand sich eine Diskrepanz zwischen den Testdaten und dem beobachteten Verhalten. Da sich die erhobenen Befunde auch nicht mittels einer zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erkl?ren liessen, hielten die Neuropsychologen die erhobenen Befunde f?r nicht valide. Aufgrund der Aktenlage und der neuropsychologischen Vortestung k?nne von einer minimalen bis maximal leichten neuropsychologischen Leistungseinbusse ausgegangen werden. Die Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf belaufe sich auf mindestens 80 % eines Vollpensums.
???????? Die orthop?dische gutachterliche Untersuchung fokussierte sich auf die Situation im linken Ellenbogen und ergab eine weiterhin schmerzhaft eingeschr?nkte Ellenbogenbeweglichkeit nach mehreren Operationen. Weiterhin waren eine Ellenbogeninstabilit?t und eine ulnare Sensibilit?tsst?rung von Dig. IV und V links nachweisbar. Aus orthop?discher Sicht sei der Beschwerdef?hrerin deshalb jegliche T?tigkeit, welche den Einsatz des linken Armes erfordere, nicht m?glich. Formal-theoretisch seien ihr alle Arbeiten, welche ohne Verwendung des linken Armes durchgef?hrt werden k?nnten, vollumf?nglich zumutbar. Abschliessend wiesen die Gutachter in Beantwortung der ihnen gestellten speziellen Fragen darauf hin, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden k?nne. Das zervikovertebrale und -zephale Syndrom rechts st?nden mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2003. Bez?glich der Schwindelbeschwerden, f?r welche keine spezifische Ursache habe ermittelt werden k?nnen, und dem lumbovertebralen Syndrom rechts sei ein Kausalzusammenhang m?glich. Die Funktionseinschr?nkung und die Beschwerden im linken Ellenbogen seien mit Sicherheit auf den Unfall vom 9. Januar 2005 zur?ckzuf?hren. Ob und gegebenenfalls wann die degenerativen Halswirbels?ulenver?nderungen auch ohne den Unfall aus ihrer eigenen Dynamik heraus zu einer Beschwerdesymptomatik gef?hrt h?tten, bleibe spekulativ. Die Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2003 bewirkten keine eingeschr?nkte Integrit?t im Sinne eines Integrit?tsschadens. Ein Integrit?tsschaden k?nne aber bez?glich der Ellenbogenverletzung angenommen werden (Urk. 8/M116).
3.5???? Gem?ss Bericht von Dr. C.___ vom 8. Mai 2007 ist die operative Coronoidrekonstruktion zwar gut gelungen, das Radiusk?pfchen kippte aber ab. Der Ellenbogen sei klinisch nicht vollst?ndig stabil und relevant schmerzhaft, wobei zudem eine sensomotorische Neuropathie des Nervus Ulnaris bestehe. Mangels erfolgversprechender therapeutischer Optionen schliesse er die Behandlung ab. In der bisherigen T?tigkeit als Angestellte in der Warenannahme sei die Beschwerdef?hrerin nicht mehr arbeitsf?hig. Er, Dr. C.___, stufe den Integrit?tsschaden gest?tzt auf die SUVA-Tabellen auf etwa 10 % ein, unter Ber?cksichtigung der ung?nstigen Langzeitprognose und der Neuropathie des Nervus Ulnaris (Urk. 8/Z20). Den Verlaufsberichten von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2007 sowie 15. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin im weiteren Verlauf unter vermehrten Schulter- und Ellenbogenbeschwerden litt. Dr. C.___ vermutete, die Schulterbeschwerden k?nnten auf ein subacromiales Impingement zur?ckzuf?hren sein (Urk. 8/Z21-22).
3.6???? Aufgrund des Verdachts auf einen Meniskusriss nach dem Wiederauftreten von Schmerzen im linken Knie (vgl. Urk. 8/A4 S. 2) wurden am 15. Januar 2008 erneut MRI-Bilder des linken Knies angefertigt. Diese zeigten eine leichte Femoro-Patellararthrose, eine m?ssige, medial betonte Gonarthrose sowie eine starke Degeneration des Innenmeniskus im Bereich von Hinterhorn und Pars intermedia, jedoch keine an der Oberfl?che auslaufende Rissbildung (Urk. 8/B11).?????
???????? Dr. med. M.___, Facharzt f?r Orthop?die, berichtete am 18. Februar 2008, nach Angaben der Beschwerdef?hrerin tr?ten nach relativ kurzen Belastungszeiten Schmerzen im linken Kniegelenk auf, welche regelm?ssig zu Schwellungen im Kniegelenk f?hrten. Die MRI-Bilder vom 15. Januar 2008 zeigten auch altersbedingte Abnutzungserscheinungen, allerdings w?re der aktuelle Zustand ohne den Sturz vom 21. Oktober 2005 nicht denkbar. Der Sturz habe eine richtunggebende Verschlimmerung der Kniebeschwerden bewirkt (Urk. 8/B13).
???????? Im Auftrag der Helsana beurteilte der Vertrauensarzt Dr. A.___ die Unfallkausalit?t der wieder aufgetretenen Kniebeschwerden gest?tzt auf die ihm vorgelegten, das Unfallereignis vom 21. Oktober 2005 betreffenden medizinischen Akten. Dabei gelangte er in seiner Stellungnahme vom 18. M?rz 2008 zur Einsch?tzung, am 21. Oktober 2005 sei es eindeutig zu einer Traumatisierung der vorbestehenden m?ssigen medialen Gonarthrose und der Femoropatellararthrose gekommen. Die beiden MRI-Abkl?rungen h?tten indes keine zus?tzlichen strukturellen Verletzungen des Kniegelenks zur Darstellung gebracht. Das Unfallereignis im Jahr 2005 habe deshalb nur eine vor?bergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, entsprechend einer einfachen Distorsion, bewirken k?nnen. Die aktuellen Beeintr?chtigungen im linken Knie seien nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die vorbestehende Gonarthrose zur?ckzuf?hren (Urk. 8/B15).
???????? Der Orthop?de Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdef?hrerin und erstellte, ebenfalls im Auftrag der Helsana, am 2. Dezember 2009 ein Gutachten ?ber die Unfallkausalit?t der Anfang 2008 aufgetretenen Kniebeschwerden. Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Moderate Gonarthrosen beidseits eher femoropatell?r betont, synovialer Reizzustand links leicht verst?rkt bei Verdacht auf instabile Knorpelsch?digung retropatell?r. Laut Dr. B.___ stehen die von ihm diagnostizierten gesundheitlichen St?rungen h?chstens m?glicherweise und teilweise in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2005. Seine Untersuchung? vom 16. November 2009 habe n?mlich beidseits eine vergleichbare moderate Gonarthrose ergeben. Eine posttraumatische Gonarthrose links sei nicht dokumentiert. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin unmittelbar nach dem Unfall wieder habe gehen k?nnen und w?hrend der Hospitalisation vom 14. bis 23. Dezember 2005 im J.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung der Beine keine besonderen Befunde im linken Kniegelenk festgestellt worden seien. Im weiteren, medizinisch dokumentierten Verlauf sei das linke Kniegelenk ferner nie klinisch relevant im Vordergrund gestanden. Da er, Dr. B.___, links im Vergleich zur rechten Seite einen leicht vermehrten synovialen Reizzustand festgestellt habe, sei eine schwacher Zusammenhang der linken Kniebeschwerden mit dem Unfall vom 21. Oktober 2005 m?glich. Die klinische Relevanz der Seitendifferenz scheine aber doch sehr gering zu sein. Als unfallfremde Ursache der Beschwerden sei eine Tendenz zur idiopatischen Gonarthrose beidseits zu nennen. Es sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 21. Oktober 2005 zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustands gef?hrt habe, wobei nach einem bis zwei Monaten der Status quo ante - die Progredienz der Gonarthrose erfolge wohl nur schleichend -? erreicht gewesen sein d?rfte (Urk. 8/B17).
????????
4.
4.1???? Zu pr?fen ist zun?chst die strittige Unfallkausalit?t der am 15. Januar 2008 als R?ckfall gemeldeten (Urk. 8/A4) linksseitigen Kniebeschwerden. Dabei ist zu ber?cksichtigen, dass nach dem Unfall vom 21. Oktober 2005 als einzige objektivierbare organisch-strukturelle traumatische L?sion mittels MRI-Untersuchung vom 19. Januar 2006 ein Bone Bruise mit trapekul?ren Mikofrakturen erhoben wurde. Dr. K.___ f?hrte die linksseitigen Kniebeschwerden gem?ss Bericht vom 3. M?rz 2006 haupts?chlich auf diesen Befund, welcher f?r einen Zustand nach Knochenkontusion im linken lateralen Kniebereich spreche, zur?ck. Wobei er diese leichte Verletzung betrachtete, welche keiner spezifischen Therapie bed?rfe.? Entsprechend seiner Prognose, wonach sich die Schmerzen nach einigen Monaten spontan zur?ckbilden w?rden, war denn auch, wie die Helsana zu Recht geltend macht, letztmals rund sieben Monate nach dem Unfall in den medizinischen Akten von einem schmerzhaften linken Kniegelenk die Rede (vgl. Urk. 8/B8) und sind f?r die darauf folgende Zeit bis zur R?ckfallmeldung vom 15. Januar 2008 keine? entsprechenden Beschwerden mehr dokumentiert. Auf den sp?teren MRI-Aufnahmen vom 18. Januar 2008 gelangte der Bone Bruise nicht mehr zur Darstellung. Als unfallfremde Befunde wurden dagegen schon auf den MRI-Aufnahmen vom 19. Januar 2006 arthrotische Ver?nderungen im Sinne einer beginnenden Gon- und Femoropatellararthrose sichtbar, am 18. Januar 2008 gelangte zus?tzlich eine starke Degeneration des Innenminiskus zur Darstellung. Die Dres. A.___ und B.___ er?rterten in ihren Beurteilungen vom 18. M?rz 2008 sowie vom 2. Dezember 2009 eingehend die Kausalit?t der als R?ckfall gemeldeten Kniebeschwerden. Mit der aufgrund der medizinischen Vorbefunde nachvollziehbaren Begr?ndung, dass es am 21. Oktober 2005 zwar zu einer Traumatisierung der vorbestehenden Arthrosen im Kniegelenk mit vor?bergehender Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen sei, die Anfang 2008 aufgetretenen Beschwerden mangels erheblicher struktureller Verletzungen aber eher auf die vorbestehende Arthrose zur?ckzuf?hren seien, schlossen sie einen ?berwiegend wahrscheinlichen nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen den als R?ckfall gemeldeten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 21. Oktober 2005 aus. Der behandelnde Orthop?de Dr. M.___ begr?ndete seine gegenteilige Meinung, dass der Sturz vom 21. Oktober 2005 eine richtunggebende Verschlimmerung der Kniebeschwerden bewirkt habe, in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 dagegen nicht. Deshalb ist, entsprechend der Beurteilung der Dres. A.___ und B.___, davon auszugehen, dass die als R?ckfall gemeldeten linksseitigen Kniebeschwerden nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind.
4.2???? Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere dem Z.___-Gutachten sowie den Berichten von Dr. I.___ - sowie der den Unfallhergang dokumentierenden Akten ohne Weiteres erstellt, dass das zervikovertebrale und -zephale Syndrom, f?r welches kein organisches Korrelat im Sinne einer traumatisch bedingten strukturellen L?sion erhoben werden konnte, in einem nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang mit dem ersten Unfall vom 7. Oktober 2003 steht. Unter diesen Umst?nden durfte die Helsana auf eine - von der Beschwerdef?hrerin verlangte - biomechanische Beurteilung des ersten Unfalls, welche in unklaren F?llen zur Beurteilung der Unfallad?quanz von Schleudertraumabeschwerden eingeholt wird (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_237/2012 vom 25. April 2012 E. 6.1.1 mit Hinweisen), verzichten.
???????? Die Funktionseinschr?nkung und die Beschwerden im linken Arm stehen aufgrund der einhelligen ?rztlichen Beurteilungen in einem nat?rlichen (und ad?quaten) Kausalzusammenhang mit dem zweiten Unfall vom 9. Januar 2005.
???????? Hinsichtlich des lumbovertebralen Syndroms rechts und der Schwindelbeschwerden legten die Z.___-Gutachter dar, dass? ein nat?rlicher Kausalzusammenhang dieser Symptomatik mit den erlittenen Unf?llen nur m?glich, nicht aber ?berwiegend wahrscheinlich sei. Bez?glich der Schwindelbeschwerden, f?r welche keine spezifische Ursache gefunden werden konnte und diverse unfallfremde Ursachen denkbar sind, leuchtet die Beurteilung der Z.___-Gutachter ohne Weiteres ein. Mangels anderslautender ?rztlicher Beurteilungen kann auch auf die Kausalit?tsbeurteilung der Gutachter hinsichtlich des lumbovertebralen Syndroms abgestellt werden, zumal diese Beschwerden nie im Vordergrund zu stehen schienen, der Brust- und Lendenwirbels?ule im Vergleich zur Halswirbels?ule in den ?rztlichen Berichten? dementsprechend deutlich weniger Aufmerksamkeit gewidmet wurde und solche Beschwerden bekanntermassen ebenfalls verschiedene unfallfremde Ursachen haben k?nnen.
???????? Nach dem Gesagten l?sst sich die Kausalit?t der Beschwerden aufgrund der vorhandenen Akten und dabei insbesondere des Z.___-Gutachtens zuverl?ssig beurteilen. Der Eindruck der Beschwerdef?hrerin, die Fragen der Helsana an die Z.___-Gutachter seien verwirrend und kompliziert gewesen und h?tten zu unklaren medizinischen Stellungnahmen gef?hrt, kann mit Blick auf das Gutachten nicht best?tigt werden. Zwar mag die Fragestellung, insbesondere f?r einen versicherungsrechtlichen und -medizinischen Laien, etwas kompliziert erscheinen, die Antworten der Z.___-Gutachter sind indes schl?ssig, auch soweit sie die vorliegend nicht relevante Frage nach dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem ersten und den beiden folgenden Unf?llen betreffen. Auch gereicht dem Gutachten nicht zum Nachteil, dass sich die Gutachter vorwiegend mit den Folgen der beiden ersten Unfallereignisse auseinandersetzten, gab die Beschwerdef?hrerin den Gutachtern doch selbst an, im linken Knie keine relevanten Beschwerden mehr zu haben. Die nach der Z.___-Begutachtung Anfang 2008 wieder aufgetretenen linksseitigen Kniebeschwerden wurden im ?brigen durchaus gutachterlich beurteilt. Wie bereits aufgezeigt, legten diese ?rzte ?berzeugend dar, dass diese Beschwerden nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 21. Oktober 2005 (oder einen anderen Unfall) zur?ckgehen.
4.3???? Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdef?hrerin, soweit sie geltend macht, der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen sei verfr?ht erfolgt. Entgegen ihrer Ansicht ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob die Gutachter von einer weiteren, unfallbedingten ?rztlichen Behandlungsbed?rftigkeit ausgingen. Von Bedeutung ist einzig, ob von der weiteren ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer ins Gewicht fallenden Steigerung der Arbeitsf?higkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) erwartet werden konnte. Diese Frage kann aufgrund der Akten klar verneint werden. Auch die Z.___-Gutachter hielten den Endzustand f?r erreicht und erkl?rten ausdr?cklich, dass von den f?r den linken Ellbogen in Betracht fallenden konservativen Massnahmen h?chstens ein gewisser Beschwerder?ckgang, nicht aber eine Verbesserung der Arbeitsf?higkeit zu erwarten sei (Urk. 8/M116 S. 42, 45).
4.4???? Die Z.___-Gutachter haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer unfallbedingten Halswirbels?ulen- und Armbeschwerden und der daraus folgenden funktionellen Einschr?nkungen aus polydisziplin?rerer, (versicherungs-) medizinisch-theoretischer Sicht in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ohne den Einsatz des linken Armes, Arbeiten ?ber Kopfh?he, repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen im oberen Rumpfbereich sowie l?nger als eine Stunde dauernder vorn?bergeneigter Stellung nur noch zu 80 % arbeitsf?hig sei, sofern eine lediglich geringe Belastung des Nacken- und Schulterbereichs m?glich sei und bis Lendenh?he keine Lasten von mehr als 10 kg sowie bis Brusth?he keine Lasten von mehr als 5 kg gehoben oder getragen werden m?ssten (Urk. 8/M116 S. 46). Das Gutachten bildet eine gen?gende Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalit?t der einzelnen Beeintr?chtigungen und der verbleibenden Arbeitsf?higkeit.
???????? Was die Beschwerdef?hrerin dagegen vorbringt, ?berzeugt nicht. Daf?r, dass die Auswirkung des zervikovertebralen und -zephalen Syndroms auf die Arbeitsf?higkeit v?llig unzureichend ber?cksichtigt worden ist, fehlen in den Akten Anhaltspunkte; insbesondere finden sich keine klar divergierenden Einsch?tzungen der behandelnden ?rzte. Die von der Neuropsychologin Dr. D.___ attestierte etwa 30%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit weicht nur geringgradig von der Einsch?tzung der Neuropsychologen des Z.___ ab. Die von Dr. D.___ als leicht h?her eingestufte neuropsychologische Beeintr?chtigung kann dadurch erkl?rt werden, dass sie im Gegensatz zu den Z.___-Gutachtern keine eigentlichen Symptomvalidierungstests durchf?hrte und den Gesundheitszustand mehr aus? der Perspektive der behandelnden Therapeutin und weniger unter streng versicherungsmedizinischen Gesichtspunkten beurteilte (vgl. Urk. 8/M98, Urk. 8/M107). Gegen eine h?here als die von den Z.___-Gutachtern bescheinigte Arbeitsunf?higkeit spricht auch, dass bereits die Spezialisten der F.___ laut Bericht vom 23. M?rz 2004 bei allgemein guter Prognose davon ausgingen, dass die Beschwerdef?hrerin wieder in ihren beruflichen Alltag zur?ckkehren k?nnen werde (Urk. 8/M27). Auch sonst fehlen in den Akten ?rztliche Beurteilungen, welche in einem klaren Widerspruch zur Einsch?tzung der Z.___-Gutachter stehen. Der vorwiegend die Beschwerden im linken Arm behandelnde Orthop?de Dr. C.___ ?usserte sich im Bericht vom 8. Mai 2007 einzig zur zumutbaren Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit als Angestellte in der Warenannahme, nahm aber zur Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit nicht Stellung. Es kann sodann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von Dr. C.___ in seinen Verlaufsberichten vom 18. Dezember 2007 sowie 15. Dezember 2008 erw?hnten vermehrten Schulter- und Ellenbogenbeschwerden, welche er vermutungsweise auf ein subacromiales Impingement in der linken Schulter zur?ckf?hrte, ohne sich zu dessen Unfallkausalit?t zu ?ussern, vom Zumutbarkeitsprofil der Z.___-Gutachter, wonach der Beschwerdef?hrerin keine Arbeiten mit dem linken Arm zumutbar sind, ohnehin miterfasst werden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte daf?r, dass im Z.___-Gutachten die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Gesundheitssch?den nicht gen?gend ber?cksichtigt worden w?ren, f?hrten die internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthop?dischen Gutachter doch eine inderdisziplin?re Konsensbesprechung durch. Hinsichtlich diverser von der Beschwerdef?hrerin geklagter Symptome, etwa den vegetativen St?rungen, ergibt sich aus dem Gutachten im ?brigen, dass diese von den Spezialisten nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einen Kausalzusammenhang mit den drei Unf?llen gebracht werden konnten oder nicht objektivierbar waren beziehungsweise als nicht besonderes beeintr?chtigend eingestuft wurden. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine Person, welche nur noch einen Arm einsetzen kann, generell zu 50 % arbeitsunf?hig sein soll. Die Beschwerdef?hrerin differenziert hier offensichtlich nicht zwischen qualitativen und quantitativen Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit. Die versicherungsmedizinische Einsch?tzung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit hat aus medizinisch-theoretischer Sicht zu erfolgen, und es sind durchaus T?tigkeiten denkbar, welche im Vollzeitpensum einarmig ausf?hrbar sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin geh?rt es dagegen nicht zu den Aufgaben eines medizinischen Gutachters, konkrete Arbeitsgelegenheiten aufzuzeigen.
???????? Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin sind denn auch T?tigkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 7 ATSG (vgl. Erw?gung 1.1) durchaus denkbar, welche dem durch die Z.___-Gutachter definierten Belastbarkeitsprofil entsprechen, etwa in den Bereichen Beratung, Verkauf, Kontrolle und ?berwachung. Dabei ist beispielsweise auch eine haupts?chlich am Telefon zu versehende berufliche T?tigkeit denkbar.
4.5???? Die Bemessung des Invalidit?tsgrades als solchen mit dem auf einer 20%igen Einschr?nkung in einer derartigen T?tigkeit beruhenden und zu einem Invalidit?tsgrad von 45 % f?hrenden Einkommensvergleich (Urk. 8/K251 S. 2) ist zu Recht nicht bestritten worden (Urk. 1 S. 21).
???????? Umstritten ist jedoch die H?he des versicherten Verdienstes. Die Helsana legte der Rentenberechnung einen versicherten Verdienst von Fr. 24'000.-- zugrunde (Urk. 8/K251; vgl. auch Urk. 2), entsprechend dem Lohn, welchen die Beschwerdef?hrerin gem?ss Arbeitsvertrag vom 25. April 2003 (Urk. 8/K116 S. 8 ff.) vor dem ersten Unfall vom 7. Oktober 2003 verdiente. Aufgrund der glaubw?rdigen Best?tigungen des Arbeitgebers vom 31. M?rz 2004 sowie vom 1. und 7. M?rz 2005 kann als erstellt gelten, dass mit der Beschwerdef?hrerin m?ndlich vereinbart war, dass diese ihr Arbeitspensum aufgrund der zu erwartenden gr?sseren Auftragslage sp?testens ab Januar 2004 auf ein 100%iges Pensum erh?ht h?tte (Urk. 8/K115-116; vgl. auch Urk. 8/Y1, Urk. 13/3). Damit w?re sie im Zeitpunkt des zweiten Unfalls vom 9. Januar 2005 w?hrend einem Jahr zu 100 % erwerbst?tig gewesen, h?tte der erste Unfall nicht stattgefunden, und h?tte dementsprechend im Jahr vor dem zweiten Unfall deutlich mehr als im Jahr vor dem ersten Unfall verdient. Unter diesen Umst?nden gelangt bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes Art. 24 Abs. 1 UVV zur Anwendung (vgl. dazu die Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts beziehungsweise des Bundesgerichts U 12/00 vom 21. August 2000, E. 5 sowie 8C_434/2009 vom 11. November 2009, E. 4.2 mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 329 ff.). Die Helsana - an welche die Sache zur?ckzuweisen ist - wird den versicherten Verdienst unter Ber?cksichtigung des Gesagten zu ermitteln und die Rente auf dieser Basis neu zu berechnen haben.
4.6???? Die Beschwerdef?hrerin ist auch mit der H?he des von der Helsana auf 10 % festgesetzten Integrit?tsschadens (Urk. 2 S. 13 f.) nicht einverstanden und macht geltend, zus?tzlich zur Integrit?tseinbusse wegen der Funktionseinschr?nkung des linken Armes von 10 % (vgl. dazu Urk. 8/Z20, Urk. 8/M116 S. 35 und 47 f.) seien ihre auf die HWS-Distorsion vom 7. Oktober 2003 zur?ckgehenden neuropsychologischen Leistungseinbussen zu ber?cksichtigen, f?r welche gem?ss der einschl?gigen SUVA-Tabelle 8 ein Integrit?tsschaden von mindestens (weiteren) 10 % veranschlagt werde. Die Beschwerdef?hrerin ?bersieht diesbez?glich aber, dass f?r ihre neuropsychologischen Beeintr?chtigungen trotz entsprechender Abkl?rungen kein organisches Korrelat im Sinne einer hirnorganischen Sch?digung gefunden wurde. Eine medizinisch dokumentierte hirnorganische Sch?digung ist indessen Voraussetzung f?r die Anrechnung eines Integrit?tsschadens gem?ss SUVA-Tabelle 8. Damit hat es beim von der Helsana ermittelten Integrit?tsschaden von 10 % sein Bewenden.
5.?????? Die Beschwerdef?hrerin obsiegt teilweise, und zwar hinsichtlich der R?ckweisung zur Festsetzung des versicherten Verdienstes und der sich daraus ergebenden Rentenberechnung. Gem?ss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht hat sie deshalb Anspruch auf eine vom Gericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessende Parteientsch?digung. Unter Ber?cksichtigung dieser Umst?nde - und dabei insbesondere mit Blick auf die Ausf?hrungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 23 f.) und Replik? (Urk. 12 S. 10 ff.) zum versicherten Verdienst, welche R?ckschl?sse auf den Vertretungsaufwand zulassen - ist ihr eine reduzierte Parteientsch?digung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
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Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zur?ckgewiesen, damit diese nach durchgef?hrter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen den versicherten Verdienst neu berechne und ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin bei einem Invalidit?tsgrad von 45 % neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).