Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00276
UV.2010.00276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       Die 1976 geborene X.___ war bei der Y.___ AG auf Provisionsbasis tätig und bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. April 2008 mit ihrem Auto korrekt eingespurt von einem die stehende Kolonne überholenden Auto seitlich angefahren wurde, wobei sie den Kopf seitlich an der Fahrertür anschlug (Unfallmeldung vom 8. Mai 2008, Urk. 14/K1). Im Verlauf des Tages - die Versicherte nahm die geplanten Kundentermine wahr - verspürte sie Schmerzen im Kopf und Nackenbereich (Urk. 14/K7), weshalb sie am selben Abend das E.___Spital aufsuchte, dessen Ärzte ein Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma nach Verkehrsunfall (ICD-10: S13.4) diagnostizierten und nach klinischer und bildgebenden Untersuchungen, welche keinen Anhalt für ossäre Läsionen ergaben, die Versicherte mit Analgesie nach Hause entliessen (Urk. 14/M2). X.___ war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig. Die Helsana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Die Versicherte begab sich anschliessend zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung, der Physiotherapie sowie einen Halskragen verordnete (Urk. 14/M4) und sie - nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im August 2008 - an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie (CT), überwies. Dieser fand in den CT-Aufnahmen der Kopfgelenke und CT-Funktionsaufnahmen der HWS keine segmentalen Funktionsstörungen und diagnostizierte einen Status nach linksseitiger Autokollision mit Kopfkontusion links, neurovegetativer, neuropsychologischer und musculo-skelettaler Symptomatik, mit Störung der geteilten Aufmerksamkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Minderbelastbarkeit, Konzentrationsstörung, cervico-occipitale Schmerzen und Schwindel (Urk. 14/M5). Die Versicherte nahm ihre Arbeitstätigkeit im September 2008 in reduziertem Umfang anfänglich von 2 Stunden täglich wieder auf (Urk. 14/K21) bevor sie einen schon vor dem Unfall geplanten längeren Auslandaufenthalt antrat. Die Helsana zog die Polizeiakten zum Verkehrsunfall bei (Urk. 14/K24) und veranlasste eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik, (Gutachten vom 19. Dezember 2008, Urk. 14/K33) sowie ein konsiliarisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie (Konsilium vom 18. Februar 2009, Urk. 14/M9). Ab Februar 2009 steigerte X.___ ihre Erwerbstätigkeit auf 40 % (Urk. 14/K43), ab März 2009 auf 60 % (Urk. 14/K44) und ab April 2009 auf 80 % (Urk. 14/K47). Ab Mai 2009 arbeitete sie wiederum zu einem vollen Pensum (Urk. 14/K49). Die bis dahin fortgeführte Physiotherapie (nebst intermittierend anderen Therapieformen wie Osteotherapie oder Aqua-fit) und die Analgetika wurden sistiert (Urk. 14/K50, Urk. 14/M11). Am 13. Juli 2009 teilte die Versicherte der Helsana mit, dass sie seit kurzem erneut enorme Nackenverspannungen habe (Urk. 14/K51), weshalb sie nochmals Dr. Z.___ aufsuchte, der ihr erneut Physiotherapie (Massage und Wickel) verschrieb (Urk. 14/K52, Urk. 14/M12). Dr. Z.___ berichtete am 12. Februar 2010, dass die Versicherte unverändert über eine Cervikalgie klage, objektivierbar ein Hartspann der zervikalen Paravertebralmuskulatur vorliege und der Endzustand noch nicht eingetreten sei. Weiterhin sei durch Physiotherapie unbestimmter Dauer eine Schmerzlinderung zu erwarten (Urk. 14/M13). Die Helsana legte diese Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. C.___ vor, welcher mit Bericht vom 3. März 2010 festhielt, dass der Status quo ante spätestens zum jetzigen Zeitpunkt erreicht sei und eine zusätzliche relevante Verbesserung unter fortgesetzter Therapie nicht zu erwarten sei (Urk. 14/M14).
         Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Helsana mit Verfügung vom 15. April 2010 ihre Leistungen per 30. April 2010 ein (Urk. 14/K55). Die von X.___ am 14. Mai 2010 erhobene Einsprache (Urk. 14/K57, Urk. 14/K62) wies die Helsana mit Entscheid vom 10. August 2010 (Urk. 2 = Urk. 14/K64) ab.

2.         Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, am 14. September 2010 Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Schreibens ihres Arbeitgebers vom 14. September 2010 (Urk. 3), der Einspracheentscheid vom 10. August 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die weitere medizinische Behandlung zu bezahlen; die Beschwerdegegnerin habe zudem die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und allenfalls rückwirkend und für die Zukunft ein Taggeld, allenfalls eine Rente, zu verfügen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. A.___ vom 19. Oktober 2010 (Urk. 12) ein.
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin nahm am 4. April 2011 dazu Stellung, legte einen Bericht von Dr. phil. D.___ vom 7. Januar 2011 (Urk. 17/1) bei und beantragte, die Kosten für die Abklärung durch Dr. Ochsner seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 16).
         Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2011 angezeigt wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).
         Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit - wissenschaftlich anerkannten (BGE 134 V 231) - apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2).
1.3         Während bei der Beurteilung des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem UVG praxisgemäss die Adäquanz von organisch nicht nachgewiesenen Funktionsausfällen keine Rolle spielt und auch die sogenannte Überwindbarkeitspraxis für diese Leistungsarten sowie auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses keine Anwendung findet (vgl. BGE 137 V 199), ist im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit der damit verbundenen Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen. Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gesicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 E. 3c; BGE 122 V 157 mit Hinweis).

2.      
2.1         Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin der Endzustand per 30. April 2010 als erreicht zu betrachten und der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine Contusio cerebri, vermutlich nicht nur eine Commotio cerebri erlitten und könne heute gemäss ihrem Arbeitgeber ca. 60 % leisten; die Adäquanzprüfung sei auch zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 2-4). Weiter sei ein MRI zum Nachweis von Blutungen im Gehirn nie gemacht worden, weshalb die Sache zur gesetzlich vorgesehenen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 16 S. 2).
2.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 30. April 2008 zu Recht per 30. April 2010 eingestellt hat und ob die medizinische Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung weitergehender Ansprüche gestattet.

3.       Aus den Akten ergibt sich Folgendes:
3.1     Die Erstbehandlung nach dem Unfall vom 30. April 2008 erfolgte im E.___Spital 11 Stunden danach. Aus dem entsprechenden Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 14/M2) ergibt sich die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas nach Verkehrsunfall (ICD-10: S13.4). Die Beschwerdeführerin habe ein Brummen im Kopf und ziehende Nackenschmerzen geklagt. Weiter lag eine kurzzeitige Übelkeit, jedoch keine Sensibilitätsstörungen und keine Sehstörungen vor. Die Röntgenaufnahmen und die Transbuccale Densaufnahme ergaben keinen Anhalt für frische ossäre Läsionen.
3.2     Das F.___ Institut erstellte am 15. Mai 2008 ein MRI der HWS (Urk. 14/M3), welches ausser einer Streckhaltung eine regelrechte Darstellung der HWS, insbesondere keine Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion oder fokale Pathologie auf Höhe des Atlantoaxialgelenkes ergab.
3.3     Dr. med. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juni 2008 (Urk. 14/M4) ein HWS-Distorsionstrauma und gab eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. April 2008 bis auf Weiteres an.
3.4     Auf Veranlassung von Dr. Z.___ wurde die Beschwerdeführerin am 4. September 2008 von Dr. A.___ neurologisch untersucht. Im Bericht vom 3. Oktober 2008 (Urk. 14/M5) führte Dr. A.___ als Befund eine Beweglichkeit der HWS bis in die Endexkursionen auf. Es bestanden Druckdolenz im Bereich der nuchalen Muskelansätze paramedian sowie Mitte HWS, Druckdolenz des Trapezius beidseits und Levator scapulae, Dornfortsätze bis Mitte thorakal, Dehnungsschmerzen vor allem im Bereich der rechtsseitigen Nacken-/ Schultermuskulatur; die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es gebe keine sensomotorischen Ausfälle, der Positions-, der Kniehacken- und der Fingernasenversuch seien unauffällig, keine Pyramidenzeichen, normale Vibrationsempfindung und Romberg negativ (Urk. 14/M5 S. 2). Die CT-Untersuchung (Computertomografie) der Kopfgelenke ergab eine Densdezentrierung nach links, Abnormität des Tuberculums atlantis des Ligamentum transversum mit Hypertrophie und Splitterbildung (unklarer Genese), hypoplastische Arterie vertebralis links auf Höhe des Foramen occipitale magnum (Urk. 14/M5 S. 3). Die Funktions-CT vom 10. September 2008 zeigte ebenfalls gute Kopfrotationen nach beiden Seiten. Anlässlich einer Konsultation vom 2. Oktober 2008 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr mit den Medikamenten besser gehe und sie seit 4 Wochen täglich 2 Stunden beziehungsweise 20 % arbeite. Sie befinde sich in einer osteopathischen Behandlung; Probleme gebe es immer noch mit der Ausdauer und der geteilten Aufmerksamkeit (Urk. 14/M5 S. 3).
3.5     Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Oktober 2008 (Urk. 14/M6) zuhanden der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen des Schleudertraumas leide und zu 80 % arbeitsunfähig sei. Er habe sie dazu ermuntert, eine vor dem Unfall geplante 4-wöchige Argentinienreise nachzuholen.
3.6     Laut Bericht von Dr. A.___ vom 29. Dezember 2008 (Urk. 14/M8) sei die Beschwerdeführerin mit Osteopathie behandelt worden und bis Anfang Dezember 5 Wochen auf einer Argentinienreise gewesen; alles habe ihr gut getan und sie fühle sich gut. Gelegentlich habe sie „Klammergefühl“ im Nacken; diese Störung sei aber jeweils vorübergehend. Die Untersuchung vom 23. Dezember 2008 zeige eine vollständig freie Beweglichkeit der HWS (fast überbeweglich) und gewisse Druckdolenzen suboccipital sowie im Bereich der Dornfortsätze; im Bereich der oberen HWS würden Schwindelgefühle ausgelöst. Die Trapezius und Levator scapulae seien leicht druckdolent; keine sensomotorischen Ausfälle, Reflexe mittellebhaft und symmetrisch. Der Verlauf sei günstig und die Beschwerdeführerin dürfe innerhalb vom Arbeitsversuch bis Mitte Januar die Arbeitsfähigkeit steigern; ein Arbeitsversuch im Rahmen von bis 50 % liege durchaus drin.
3.7     Der von der Beschwerdegegnerin zu einem Konsiliarbericht eingeladene Dr. C.___ diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 30. Januar 2009 rest-myofasciale Triggerpunkte paracervikal beidseits zwischen C1 und C4, mit reversibler segmentaler Bewegungshemmung C0 bis C3 links und dispositioneller Tendenz zur Hypermobilität ohne Hinweise für Instabilität (Konsiliarbericht vom 18. Februar 2009, Urk. 14/M9 S. 3). Aufgrund der Beschreibung des Unfalles vom 30. April 2008 habe eine Commotio cerebri nicht stattgefunden, es fehle eine retrograde Amnesie (Urk. 14/M9 S. 1). Die Beschwerdeführerin beklage aktuell eine Art „Klammergefühl“ im Nacken, dann Missempfindungen occipital und suboccipital ausstrahlend, wenn sie unter erhöhter Arbeitsbelastung stehe (Urk. 14/M9 S. 2). Er beurteile aktuell noch eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität, einerseits wegen der Diskussion um die durch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3. Oktober 2008 (Urk. 14/M5) erwähnten Befunde, andererseits wegen möglicherweise einer über längere Zeit zu sanften Physiotherapietechnik. Dr. C.___ empfahl einen Wechsel der ärztlichen Betreuung und informierte, dass er das anhaltende 50%ige Ausmass der Arbeitsunfähigkeit - aufgrund der Anamnese und der Symptompräsentation - weder begründen noch nachvollziehen könne. Nach seiner Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit ab sofort mit 80 % ausgewiesen, nach Erreichen des Status quo sine mit 100 %. Die Prognose beurteile er als gut (Urk. 14/M9 S. 4 f.).
3.8     In einem Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 14/M10) zuhanden von Dr. C.___ teilte Dr. A.___ mit, dass bei der Beschwerdeführerin eine spezielle Situation vorliege, indem das linke Tuberculum hyperostotisch sei und einen kleinen Splitter beziehungsweise eine kleine Verkalkung im Bereich des Ligamentum transversum zeige. Unklar sei diese Situation insofern, als Dr. A.___ in seiner immerhin sehr grossen Erfahrung bei der Beurteilung solcher Bilder, sich kaum an ein solches Bild des Tuberculums erinnern könne. Auch habe er in der Literatur nichts Ähnliches gefunden; die Interpretation gehe dahin, dass es sich um eine Variante handle. Etwas Traumatisches sei schwierig vorstellbar, da es grosser Kräfte bedürfe, Risse in dieser Lokalisation zu erzeugen, falls überhaupt. Also die „Unklarheit“ beziehe sich auf die Genese beziehungsweise auf den Ursprung dieser ungewöhnlichen Störung beziehungsweise dieses ungewöhnlichen Bildes. Das Ligamentum transversum selber sehe ja normal und kräftig aus, wie er dies im Befund beurteilt habe; auch die Funktions-Untersuchung in gehaltener Rotation ergebe normale Winkel (Urk. 14/M10 S. 1). Die Durchführung einer Therapie unter ärztlicher Überwachung finde er zweckmässig, zumal offensichtlich eine Verschlechterung in der Zwischenzeit aufgetreten sei (Urk. 14/M10 S. 2).
3.9     Im Bericht vom 4. Juni 2009 (Urk. 14/M11) zuhanden der Beschwerdegegnerin informierte Dr. Z.___, dass sich die Beschwerden gebessert hätten und die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2009 wieder zu 100 % arbeite. Es beständen noch restliche Kopf- und Nackenbeschwerden, welche jedoch zur Zeit keiner besonderen Therapie bedürften; auch die Physiotherapie sei eingestellt worden.
          In einem weiteren Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 14/M12) führte Dr. Z.___ aus, es sei bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin noch ein deutliches und im Alltag einschränkendes Cervikalsyndrom (bedingt durch den erlebten Unfall) bestehe, wobei die physikalische Therapie die Schmerzen und die Halsverspannung wohltuend senke; es habe damit die vollständige Arbeitsfähigkeit und eine deutliche Besserung der Schmerzen erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin keine Medikamente mehr brauche. Er hoffe, mit der nochmaligen Therapie noch eine weitere Besserung zu erreichen, und wäre für eine Kostenübernahme froh.
          Am 12. Februar 2010 (Urk. 14/M13) berichtete Dr. Z.___, dass der Endzustand des unfallbedingten Schadens noch nicht eingetreten sei und mit einer Physiotherapie ein wesentlich besseres Heilungsergebnis erzielt werden könne.
3.10    Am 3. März 2010 nahm Dr. C.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 14/M14) und gab - unter Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2. März 2009 (Urk. 14/M10) sowie auf den eigenen Konsiliarbericht vom 18. Februar 2009 (Urk. 14/M9) - an, dass es sich um eine nicht richtunggebende HWS-Distorsion handle. Er habe damals eine unfallbedingte Therapieausschöpfung auf noch 3 Monate geschätzt; mittlerweile werde immer noch eine Physiotherapie durchgeführt, offenbar mit persistierenden Restbeschwerden muskulär; zum jetzigen Zeitpunkt könne er diese höchstens als möglich unfallkausal beurteilen. Nota bene seien solche muskulären Dysbalancen aethiologisch schwierig zu beurteilen, respektive seien sie im Rahmen einer Unfallkausalitätsbeurteilung bei nicht richtunggebender Krafteinwirkung unspezifisch. Der Status quo ante sei spätestens zum jetzigen Zeitpunkt erreicht worden und eine zusätzliche relevante Verbesserung unter fortgesetzter Therapie sei nicht zu erwarten (Urk. 14/M14 S. 2).
3.11        Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 14/K55) und danach mit Einspracheentscheid vom 10. August 2010 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin per 30. April 2010 abgelehnt hatte, informierte Dr. A.___ mit Bericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 12) zuhanden des Rechtsvertreters über eine Konsultation vom 13. Oktober 2010 und teilte mit, dass aufgrund der heutigen Evaluation und Aufarbeitung der Anamnese von einer Commotio cerebri mit Amnesie und fraglicher Bewusstlosigkeit ausgegangen werden müsse. Es sei deshalb eine neuropsychologische Untersuchung durchzuführen. Als Befund gab Dr. A.___ eine Beweglichkeit der HWS bis in die Endexkursionen mit Schmerzen in der Endphase, Druckdolenzen nuchal und im Bereich der Dornfortsätze der HWS, auch leicht im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur an. Die Diagnostik sei gegenüber der Voruntersuchung bei einer HWS-Distorsion grundsätzlich unverändert. Rein von der Belastung her wäre in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar; in einer angepassten Tätigkeit müsse eine Umschulung noch diskutiert werden (Urk. 12 S. 2).
3.12    Auf Veranlassung des Rechtsvertreters erfolgte am 17. November 2010 eine neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. D.___. In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 17/1) hielt sie zusammenfassend fest, dass die Befunde auf eine insgesamt leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich tieferer Strukturen (Hirnstamm) unter Einbezug fronto-thalamischer Strukturen hinwiesen (Urk. 17/1 S. 10). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer langjährigen und anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführerin eines Werbeunternehmens aufgrund insgesamt als leicht zu beurteilender kognitiver Defizite zu ca. 30 % eingeschränkt. Eine allfällige weitere Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund der angegebenen somatischen Beschwerden mit reduzierter Belastbarkeit müsse von ärztlicher Seite beurteilt und bei der Festlegung der realisierbaren Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden (Urk. 17/1 S. 11).

4.
4.1         Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass sämtliche Therapien vorerst im Frühjahr 2009 eingestellt wurden und die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2009 wiederum zu 100 % arbeitete (E. 3.1.9). Es ist daher nicht ersichtlich, welche nahmhafte Besserung der Beschwerdesymptomatik durch eine nochmalige physikalische Therapie zu erwarten war. Auch Dr. Z.___ gibt hinsichtlich der von ihm am 1. Oktober 2009 (Urk. 14/M12) erneut postulierten Physiotherapie keinen absehbaren Zeithorizont an, sondern nennt als Ziel einzig eine Besserung der Schmerzen, so dass die Beschwerdeführerin keine Medikamente mehr brauche. Eine solche Besserung war offenbar auch am 12. Februar 2010 noch nicht eingetreten (Urk. 14/M13), und Dr. A.___ befand am 19. Oktober 2010 gar - nebst unveränderter Untersuchungsbefunde und Diagnostik im Vergleich zur Voruntersuchung mit Ausnahme der neu als Commotio cerebri beurteilten Unfallfolge (vgl. Urk. 14/M5, wo er lediglich eine Kopfkontusion aufführte) - eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.1.11). Angesichts dieses Verlaufes ist nicht dargetan und auch von Dr. A.___ nicht genannt, welche Therapiemöglichkeiten noch zu einer nahmhaften Verbesserung beitragen könnte. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwieweit die von ihm postulierte neuropsychologische Untersuchung zur Verbesserung der muskulären Restbeschwerden beitragen könnte, welche die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. phil. D.___ zur Hauptsache medikamentös anging (Urk. 17/1 S. 4).
         Zusammenfassend durfte anfangs 2010 von einer Fortführung der physikalischen Therapie keine nahmhafte Verbesserung der Beschwerdesymptomatik mehr erwartet werden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Heilbehandlung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zu Recht auf den 30. April 2010 festsetzte.
4.2     Weiter fehlt es nach dem Gesagten an einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfalles vom 30. April 2008. Auch die von Dr. A.___ in seinen Aufnahmen gefundene Normabweichung kann zweifellos nicht auf eine unfallbedingte Einwirkung auf die HWS zurückgeführt werden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine Contusio cerebri aufgrund sämtlicher medizinischer Unterlagen auszuschliessen ist und eine Commitio cerebri höchst fraglich bleibt, nachdem in den initialen Untersuchungsbefunden im E.___Spital keinerlei Hinweise darauf genannt wurden, auch keine entsprechende Überwachung stattfand, und Dr. A.___ noch in seinem Bericht vom 3. Oktober 2008 eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie unmittelbar nach dem Unfallereignis ausschloss (Urk. 14/M5). Zwei Jahre später, am 19. Oktober 2010, berichtet er, dass eine kurzzeitige Bewusslosigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne und die Beschwerdeführerin in der Erinnerung eine Amnesie hatte, weshalb er aufgrund dieser Schilderung von einer Commotio cerebri mit Anmesie und fraglicher Bewusstlosigkeit ausging, was Dr. C.___ als nicht ausgewiesen betrachtet (Urk. 14/M9). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass Nackenverspannungen mit Kopfschmerzen und Ausstrahlungen bis in die LWS zu den für HWS-Schleudertraumas typischen Beschwerden zählen. Die natürliche Unfallkausalität dieser Restbeschwerden (worin die behandelnden Ärzte und Dr. C.___ divergieren) kann indes offen bleiben, falls die Adäquanz zu verneinen ist.
4.3     Die Adäquanzprüfung wurde von der Beschwerdegegnerin entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zu den Schleudertraumafällen vorgenommen (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die in allen Teilen als zutreffend Würdigung der massgebenden Kriterien im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Adäquanz der verbliebenen Beschwerden zum Unfall muss daher verneint werden.
5.      
5.1     Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2010 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2     Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Kosten im Umfang von Fr. 2'888.60 (Urk. 16) für die von ihr in Auftrag gegebene Abklärung von Dr. phil. D.___ vom 7. Januar 2011 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 16 S. 2), kann nicht entsprochen werden. Der Versicherer kann zur Bezahlung solcher Gutachterkosten nur verpflichtet werden, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 6 mit Hinweisen). Das trifft hier nicht zu. Hierbei ist zu beachten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung die Neuropsychologie nicht selbständig die Genese festgestellter Störungen abschliessend zu bestimmen (BGE 119 V 340 f. E. 3b) beziehungsweise die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend vorzunehmen vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2010, 8C_110/2010, E. 3.4.2). Aus diesem Grund, und da der Beurteilung von Dr. phil. D.___ vom 7. Januar 2011 (Urk. 17/1) keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu entnehmen sind und keine unfallbedingte Hirnschädigung oder ein dadurch bewirktes Leistungsdefizit als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten kann (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September, U 216/03, E. 4.3), bleibt der von der Beschwerdeführerin eingeholte neuropsychologische Bericht ausser Betracht, womit auch der Antrag auf Kostenübernahme abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Gesuch, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Abklärungskosten durch Dr. phil. D.___ in Höhe von Fr. 2'888.60 zu verpflichten, wird abgewiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).