Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00277
UV.2010.00277

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwalt Urs Moser
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, ist seit dem 1. Mai 2007 als Geschäftsführerin bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 10/49) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
         Am 26. Februar 2009 verursachte sie als Lenkerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall. Als ein vor ihr fahrendes Auto unvorhergesehen abbremste und zum Stillstand kam, fuhr sie diesem auf (Schadenmeldung vom 3. März 2009, Urk. 10/49). Dabei erlitt sie ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Die SUVA erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Am 6. April 2009 nahm die Versicherte die Arbeitstätigkeit zu 50 % wieder auf und steigerte diese ab dem 8. Mai 2009 auf 75 %. Ab dem 3. Juni 2009 war sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/22 und Urk. 10/38).
         Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/16) stellte die SUVA die nach dem Unfall vom 26. Februar 2009 erbrachten Versicherungsleistungen per 30. Juni 2010 ein. Die dagegen am 30. Juni 2010 erhobene Einsprache (Urk. 10/11) wies die SUVA am 27. Juli 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2010 beantragte die Beschwerde-gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14) und beantragte darüber hinaus, bei Obsiegen sei sie für die Kosten der mündlichen Beratung durch Dr. med. A.___ von Fr. 450.-- zu entschädigen.
         Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 10. Februar 2011 (Urk. 17) ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung fest und beantragte das Nichteintreten, allenfalls die Abweisung des mit der Replik neu gestellten Begehrens bezüglich Ausrichtung einer Parteientschädigung für die Kosten der Beratung durch Dr. A.___.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Sie hat, sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, solange Anspruch auf Heilbehandlung (und Taggeld), als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Verweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 137 V 199 E. 2.1, 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2008 vom 18. August 2008, E. 3.1).
         Ist keine solch namhafte Verbesserung mehr zu erwarten, so hat der Versicherer den Fall abzuschliessen. Er muss den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung prüfen und die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) einstellen (Art. 19 UVG, BGE 134 V 109 E. 4.1 in fine).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4    
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.4.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
1.4.3   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis-baren Unfallfolgeschäden ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, dann gelangt die Schleudertrauma-Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 zur Anwendung, andernfalls sind die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa massgebend.
        
         Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person zwar ein Schleudertrauma oder äquivalente Verletzungen erlitten hat und die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b) teilweise auch vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, E. 6c/aa anwendbar.
1.4.4   Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung wie auch nach den für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen setzt voraus, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für das Weiterbestehen der organisch nicht nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit zukommt. Daher ist, ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, die Schwere des Unfalls festzustellen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen leichten, mittleren und schweren Unfällen. Der adäquate Kausalzusammenhang wird in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichteren Unfällen verneint.
         Im dazwischen liegenden Bereich der mittleren Unfälle lässt sich die Frage der Adäquanz oft nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. In diesen Fällen ist die Adäquanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiterer, von der Rechtsprechung definierter Merkmale zu prüfen. Es handelt sich dabei um objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folge davon erscheinen. Bei der Schleudertrauma-Rechtsprechung sind dies die folgenden Kriterien:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Punkte in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden wird auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung nach dem 30. Juni 2010.
2.2     Die SUVA begründete den Fallabschluss per 30. Juni 2010 damit, dass zu diesem Zeitpunkt der Endzustand erreicht worden sei. Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach diesem Zeitpunkt sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen, weshalb der Fall habe abgeschlossen werden müssen. Im Übrigen sei auch die adäquate Kausalität des Unfalls zu den über diesen Zeitpunkt bestehenden Beschwerden nicht gegeben.
2.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide seit dem Unfall an einer hochgradigen Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Ebenen mit einer Schmerzausstrahlung in den linken Arm. Darüber hinaus sei das Abklärungsprozedere nicht vollständig erfolgt. Für die notwendigen medizinischen Behandlungen und Abklärungen sei die Unfallversicherung leistungspflichtig, weshalb der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne.

3.       Den Akten ist zu entnehmen dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 3. Juli 2009 wieder vollumfänglich arbeitsfähig ist (Urk. 10/22 und Urk. 10/38), das heisst, sie arbeitet im Umfang von 100 % in ihrem angestammten Beruf, von einer Leistungseinschränkung ist den Akten nichts zu entnehmen. Daher kann von weiteren Heilbehandlungen keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden.
         Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Abschluss des Falles übergegangen.

4.
4.1     Damit ist weiter zu prüfen, ob die über den 30. Juni 2010 hinaus bestehenden Beschwerden adäquat kausal zum erlittenen Unfall sind.
         Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen liegen keine vor. Der Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. März 2009 (Urk. 10/46) hält einzig Nackenbeschwerden links sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit fest. Anlässlich eines MRI vom 4. März 2009 (Urk. 10/41) konnten keine ligamentären Pathologien, keine Kompressionen und keine Knochenödeme festgestellt werden.
         Weder den Berichten der Permanence B.___ (vgl. Zusammenfassung in Urk. 10/23) noch dem Bericht von Dr. C.___ (Urk. 10/20) sind Hinweise auf organisch nachweisbare Unfallfolgen, welche die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten, zu entnehmen.
         Daher ist die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden gestützt auf die Rechtsprechung zu den Unfallfolgen bei Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu prüfen (BGE 134 V 109).
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichteren Unfällen aus. Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor und den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, welche diese Einschätzung in Frage zu stellen vermöchten.
         Von den massgeblichen sieben Kriterien müssten damit für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.
4.3     Der Unfall vom 26. Februar 2009 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch lag eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009, E. 5.3). Offenbar wurde dies von der Beschwerdeführerin selbst auch so beurteilt, denn die Polizei wurde nach dem Unfall nicht hinzugezogen (vgl. Urk. 10/43).
         Die Beschwerdeführerin erlitt ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Daneben wurden keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt. In ärztliche Behandlung begab sie sich erst am 3. März 2009 (Urk. 10/46). Folglich lagen keine besondere Schwere oder eine besondere Art der Verletzung vor.
         Weder der Krankheitsverlauf noch die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall erscheinen als besonders belastend. Neben einigen Arztkonsultationen unterzog sich die Beschwerdeführerin physiotherapeutischen Massnahmen und nahm Schmerzmedikamente ein. Damit ist auch dieses Merkmal nicht erfüllt.
         Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen höchstens in der einfachen Form zu bejahen.
         Den Akten lassen sich keine Hinweise auf ärztliche Fehlbehandlungen entnehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten.
         Der physische Heilungsverlauf hielt sich im Rahmen des nach derartigen Unfällen Üblichen. Es traten keine erheblichen Komplikationen auf.
         Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 6. April 2009 die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen hatte und dieses Pensum ab dem 8. Mai 2009 auf 75 % steigerte, war sie bereits ab dem 3. Juni 2009 wieder ununterbrochen und vollumfänglich arbeitsfähig. Demnach bestand auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien höchstens dasjenige der körperlichen Dauerbeschwerden knapp erfüllt ist, jedoch keineswegs in ausgeprägter Weise.
         Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 26. Februar 2009 und den über das Datum der Leistungseinstellung vom 30. Juni 2010 hinaus bestehenden Beschwerden. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärungen verzichten.

5.       Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2010 (Urk. 2) ist daher in allen Teilen korrekt und die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Damit wird das in der Replik erstmals gestellte Gesuch um Kostenerstattung der (intern bei der Rechtsschutzversicherung erfolgten) medizinischen Aktenbeurteilung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).