UV.2010.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Ersatzkasse UVG
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete in seiner Firma Y.___ GmbH seit Januar 2003 als Garagist und Geschäftsführer (Urk. 11/2) und war bei der Ersatzkasse UVG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11/5), als er am 4. Juli 2006 bei einer Auffahrkollision ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Assistenzarzt am Spital A.___, diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 11/ZM1). Nach Durchführung einer Begutachtung bei der B.___ in '___' (Gutachten vom 13. Juli 2009, Urk. 11/M37), verfügte die Ersatzkasse UVG am 12. März 2010 die Einstellung der Leistungen auf den 30. Juni 2008 und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente (Urk. 11/73). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 fest (Urk. 2).
1.2 Nachdem sich der Versicherte auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wurde ihm eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung vom 1. Mai bis 30. September 2008 zugesprochen (vgl. Vorbescheid vom 4. Mai 2010, Urk. 11/92).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 liess der Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen: Es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheids zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen ab Erreichen des Endzustands zu erbringen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Zwecke ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei auf das Gutachten der B.___ abzustellen, gestützt darauf sei der Status quo sine/ante spätestens zwei Jahre nach dem Unfall erreicht gewesen. Es würden keine organischen Schäden vorliegen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2006 und den noch bestehenden Beschwerden zu verneinen sei. Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen auf den 30. Juni 2008 ein.
2.2 Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, es bestünden immer noch massive Schmerzen und die Terminierung der unfallbezogenen Beschwerden sei im Gutachten unbegründet geblieben, da kein genügendes bildgebendes Material erstellt worden sei. Insbesondere sei anzunehmen, dass die heute geklagten Kopfschmerzen auf den Auffahrunfall zurückzuführen seien. Erst nachdem tatsächlich ein organisches Substrat habe ausgeschlossen werden können, dürfe die Adäquanzprüfung vorgenommen werden. Diese sei zu bejahen, da die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, der erheblichen Beschwerden wie auch der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen seien. Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Gestützt auf die medizinische-, berufliche-, Familien- und Sozialanamnese, die erhobenen objektiven Befunde und die geklagten Beschwerden diagnostizierten die Ärzte im Gutachten der B.___ vom 13. Juli 2009 ein zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Ohnmachtsgefühle, neurokognitive Symptome, neurasthenische Symptome, eine leichtgradige affektpathologische Symptomatologie, sowie einen Status nach HWS-Distorsionstrauma (Urk. 11/M37). Gestützt auf die Teilgutachten wurde im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs ausgeführt, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall im Jahr 2006 aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht nur noch als Möglichkeit erachtet werde. Die heutige Symptomatik sei auf eine multifaktorielle Genese zurückzuführen. Sodann bestehe aufgrund der geklagten Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Organisch sei eine milde traumatische Hirnschädigung auszuschliessen, auch ansonsten sei kein organisches Substrat ausgewiesen. Das zerviko-spondylogene Schmerzsyndrom sei auf eine degenerative Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung zurückzuführen.
Insgesamt kann gestützt auf das Gutachten zumindest eine teilweise Unfallkausalität der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Hingegen ist gestützt auf die klinischen und röntgenologischen Untersuchungen von einem Fehlen eines organischen Substrats auszugehen, daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu ändern, zumal auch in den anderen medizinischen Unterlagen höchstens degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich vermutet wurden, was sich im Gutachten bestätigte (vgl. Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 9. April 2008, Urk. 11/M15). Ebenfalls attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sodann gingen die Gutachter von einem medizinischen Endzustand spätestens zwei Jahre nach dem Unfall aus.
Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen und die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten der B.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).
3.2 Entgegen den Bestreitungen und Behauptungen in der Beschwerde sind keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen. Gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens stehen die heute noch geklagten Schmerzen in zumindest (teilweiser) natürlicher Kausalität zum Unfallereignis vom 4. Juli 2006. Trotzdem kann die Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und den anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten offen gelassen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 8C_590/200 E. 4.1). Denn selbst wenn diese zu bejahen wäre, ist die Adäquanz in Anwendung der in BGE 134 V 109 dargelegten Grundsätze zu verneinen.
4.
4.1 In Bezug auf die Schwere des Unfallereignisses vom 4. Juli 2006 besteht zwischen den Parteien insofern Uneinigkeit, als die Beschwerdegegnerin dieses als leicht einstufte, wogegen die Beschwerdeführerin die Kollision als Auffahrunfall im mittleren Bereich einordnete. Ausgehend von einem eher harmlosen Geschehensablaufs und des polizeilich geschätzten Sachschadens (vgl. Urk. 11/A1, Heck eingedrückt Fr. 6'000.-) sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa die Zusammenstellung im Urteil 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.2) ist festzustellen, dass gesamthaft betrachtet höchstens von einem mittelschweren Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist. Die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn eines der massgebenden Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise oder vier dieser Kriterien in einfacher Form erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
4.2 Der Unfall vom 4. Juli 2006 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleiterscheinungen ereignet noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 E. 4.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung können ebenfalls ausgeschlossen werden und werden auch nicht geltend gemacht. Körperliche Dauerschmerzen sind auf Grund der Akten ausgewiesen, jedoch nicht in ausgeprägter Form, da sie nicht objektivierbar sind. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann besonders ausgeprägt erfüllt, wenn die versicherte Person Bemühungen zur Wiedereingliederung, die eindeutig über das im Normalfall unter dem Titel der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zu erwartende Ausmass hinausgehen, nachzuweisen in der Lage ist (Urteil 8C_987/2008 vom 31. März 2009, E. 6.7.2). Ein solcher ausserordentlicher Einsatz ist beim Beschwerdeführer nicht zu erkennen, zumal ihm ärztlicherseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist. Somit erweist sich die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).