Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 1. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1975, in Rumänien ausgebildete kaufmännische Angestellte, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 (vgl. Urk. 10/15 S. 3) bis zum 1. Juli 2003 als Service-Angestellte im Gastgewerbe tätig, danach arbeitslos und seit dem 31. März 2005 aufgrund einer Einzelabredeversicherung bis zum 30. April 2005 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie am 18. April 2005 mit dem von ihr gelenkten Auto auf eine vor ihr still stehende Fahrzeugkolonne auffuhr (Urk. 10/1 und Urk. 10/6).
1.1.2 Die ärztliche Erstversorgung erfolgte im Y.___, wo sich die Versicherte mit einem Halskragen vorstellte, über Schmerzen im Nackenbereich, Kribbelparästhesien am ganzen linken Arm bei leicht verminderter Kraft und diffuser Sensibilitätsminderung der linken Hand klagte und bildgebende Abklärungen von Schädel, Hals- (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) sowie Thorax und Schulter durchgeführt wurden (Urk. 10/2). Da die klinische Untersuchung keine über die Beschwerdeschilderungen hinausgehenden Befunde zeigte und auch die Bildgebung keine Hinweise auf Unfallverletzungen lieferte, wurde die Versicherte mit analgetischer Medikation, der Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. April 2005 und der Empfehlung einer neurologischen Abklärung nach Hause entlassen.
1.1.3 In der Folge wurde die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, betreut, welche in ihrem ersten Verlaufsbericht vom 27. Mai 2005 (Urk. 10/5) mitteilte, die Versicherte habe ein massiv sich verschlechterndes cerviko-spondylogenes (cerviko-cephal und cerviko-brachial) Schmerzsyndrom mit ausgeprägter vegetativer Beschwerdekomponente entwickelt. Die Beschwerden nähmen trotz Schonung und medikamentöser Behandlung zu; eine weitergehende Therapie könne wegen massivster Schmerz- und vegetativer Reaktionen nicht durchgeführt werden. Wegen Drehschwindel und Ohrensausen werde die Versicherte auch von einem oto-rhino-laryngologischen (ORL) Spezialarzt behandelt. Eine stationäre Rehabilitationsbehandlung und -abklärung sei angesagt.
1.1.4 Am 14. Juni 2005 berichtete Dr. med. A.___, ORL, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, dass er - bei unauffälligem ORL-Status - am 4. Mai 2005 eine ausgeprägte Höreinschränkung, insbesondere Tieftonhörverlust - festgestellt habe, welche in der Folge unter medikamentöser Behandlung nicht ab-, sondern eher zunahm (Urk. 10/10).
1.1.5 Vom 29. Juni bis zum 3. August 2005 weilte die Versicherte in der B.___, wo klinisch eine deutlich aktiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit multiplen Druckdolenzen sowie eine - nicht dermatombezogene - Minderung der Oberflächensensibilität im Bereich des linken Armes festgestellt wurden, aber keine radikuläre Ausfallsymptomatik und keine pathologischen Befunde am linken Knie (Beurteilung Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Urk. 10/16 S. 2). Bei Fehlen objektivierbarer Befunde für die geklagten Beschwerden bzw. für deren Ausmass und gutem Ansprechen auf aktivierende Physio- und Ergotherapie wurde die Symptomatik als psychopathologisch dominiert (dissoziative Störung gemischt, ICD-10: F44.7, mit Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F45.4) angesehen (Psychosomatisches Konsilium Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 10/15). Dementsprechend wurde der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestiert und wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen.
1.1.6 Mit Zwischenbericht vom 6. September 2005 meldete Dr. Z.___, dass die Versicherte zwischenzeitlich - nebst Weiterführung der Physiotherapie - eine fachärztliche Psychotherapie aufgenommen habe (Urk. 10/17). Gemäss ihrer Beurteilung vom 31. Oktober 2005 litt die Versicherte an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit schmerzhaft verspannter Nacken- und Schultergürtelmuskulatur sowie ausgeprägter vegetativer Symptomatik (Urk. 10/26).
1.1.7 In ihrem Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 10/32) bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin der Versicherten, Dr. med. E.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, die in Bellikon erhobene Diagnose einer dissoziativen Störung gemischt (ICD-10: F44.7). Gleichzeitig diagnostizierte sie eine nach verschiedenen belastenden Ereignissen nach der Migration aufgetretene längerdauernde Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). In ihrer prognostischen Beurteilung wies Dr. E.___ auf eine auffällige Diskrepanz zwischen dem subjektiven Krankheitserleben der Versicherten und der objektiven Zustandsverbesserung hin. Kurzfristig sei eine weitere psychotherapeutische Unterstützung für die jetzt mögliche und nötige Reintegration in die Arbeitswelt erforderlich. Sie habe sich daher mit der behandelnden Rheumatologin dahingehend geeinigt, dass der Versicherten ab Januar 2006 eine 25%ige Arbeitsleistung zumutbar sei.
1.1.8 Mit Bericht vom 11. Januar 2006 (Urk. 10/33) bestätigte Dr. Z.___, dass weder sie selbst noch die Ärzte des Y.___ objektive Befunde für beim Unfall vom 18. April 2005 erlittene Verletzungen erheben konnten, insbesondere keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Weiter wies sie darauf hin, dass die aufgrund der inzwischen eingetretenen Zustandsverbesserung mögliche Teilerwerbsfähigkeit bisher nicht realisiert werden konnte, da die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war. Am 30. Januar 2006 ergänzte sie diese Angaben dahingehend, dass die bisherige Therapie zu einer deutlichen Abnahme der Symptomatik geführt habe und von der Weiterführung eine deutliche Verbesserung im Laufe der nächsten sechs bis zwölf Monate zu erwarten sei (Urk. 10/36).
1.1.9 Dr. A.___ berichtete am 1. Februar 2006, dass das von ihm am 31. Januar 2006 durchgeführte Audiogramm gegenüber demjenigen vom Mai 2005 deutlich schlechtere Hörschwellen beidseits gezeigt habe, obwohl der ORL-Status wiederum weitgehend unauffällig gewesen sei und er mit der Versicherten in normaler Lautstärke habe kommunizieren können (Urk. 10/37). Er frage sich, ob eine echte progrediente Hörstörung vorliege oder eine sogenannte psychogene. Aus diesem Grund ersuchte er die ORL-Klinik des F.___, die Versicherte baldmöglichst zur Objektivierung ihrer Hörstörung aufzubieten.
1.1.10 Am 16. Februar 2006 wurde die Versicherte von Dr. med. G.___, Neurologie FMH, untersucht (Bericht vom 21. Februar 2006, Urk. 10/46). Die Untersuchung zeigte lediglich diffuse Gefühlsstörungen an Hand und Arm links. Hinweise für relevante Läsionen am Nervensystem fanden sich keine. Der Status war ansonsten unauffällig, und auch die durchgeführten Zusatzuntersuchungen waren normal. Auch für Sehstörungen fanden sich keine Korrelate. Die visuell evozierten Potentiale waren normal, ebenso das EEG und die neuroangiologische Untersuchung.
1.1.11 Gemäss dem Audiologie-Bericht der ORL-Klinik des F.___ vom 16. März 2006 gab die Audiometrie vom 1. März 2006 Hinweise auf eine beidseitige mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit, anamnestisch wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. April 2005 (Urk. 10/56). Dazu äusserte sich am 18. Juli 2006 der SUVA-Arbeitsmediziner Dr. med. H.___, ORL und Arbeitsmedizin FMH, indem er darauf hinwies, dass die Befundlage ungenügend sei, da die entscheidende Untersuchung mittels akustisch evozierter Potenziale mangels Kooperation der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 10/63). Für eine abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage sei eine ausführliche neurootologische Abklärung erforderlich.
1.1.12 Am 31. Juli 2006 wurde die Versicherte durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, untersucht (Bericht vom 2. August 2006, Urk. 10/66). Dieser stellte vor allem eine starke Diskrepanz zwischen der spontanen Beweglichkeit (insbesondere der HWS) und den in der klinischen Untersuchung gezeigten schmerzhaften Einschränkungen fest. Objektivierbare somatische Einschränkungen konnte er nicht feststellen. Unter Vorbehalt der noch nicht abgeschlossenen ORL-Abklärung verneinte er eine weitere unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und bescheinigte er eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (Urk. 10/66).
1.1.13 Gestützt darauf verfügte die SUVA am 18. September 2006 - unter Vorbehalt des Ergebnisses der noch nicht abgeschlossenen ORL-Abklärungen und unter Verneinung leistungsrelevanter psychischer Unfallfolgen - die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Oktober 2006 (Urk. 10/71).
1.2 Dagegen erhoben am 19. September 2006 der Krankenversicherer der Versicherten (Urk. 10/73) und am 5. Oktober 2006 die Versicherte selbst Einsprache (Urk. 10/74).
1.2.1 Im Einspracheverfahren nahm am 6. Dezember 2006 Dr. H.___ Stellung (Urk. 10/82) zu dem am 18. September 2006 bei der SUVA eingegangenen, aber bei Erlass der Verfügung vom gleichen Tag offenbar noch nicht berücksichtigten Neuro-Otologie-Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des F.___ vom 30. August 2006 (Urk. 10/72). Gemäss dem Neuro-Otologie-Bericht hatte die durchgeführte neuro-otologische Untersuchung keine Hinweise für eine akute oder chronische peripher-vestibuläre Funktionsstörung gezeigt. Bestätigt wurden ein cranio-cervikales Schmerzsyndrom sowie möglicherweise auch schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen. Ein Teil der Beschwerden sei auch im Rahmen eines phobischen Schwankschwindels erklärbar. Nach der Beurteilung Dr. H.___s stand damit zwar fest, dass die Schwindelbeschwerden keine Unfallfolgen darstellten; er wies jedoch darauf hin, dass die von ihm angeregte audiologische Abklärung nicht durchgeführt worden sei.
1.2.2 Am 5. Februar 2007 wurde die SUVA vom Insassenversicherer des beim Unfall von der Versicherten gelenkten Fahrzeugs (Insassenversicherer) darüber informiert, dass die Versicherte seit Dezember 2005 observiert worden sei und dass diese Observierung keine nennenswerte Einschränkung der Versicherten im Alltag gezeigt habe (Urk. 10/88).
1.2.3 Der Audiologie-Bericht der ORL-Klinik des F.___ vom 12. April 2007 (Untersuchung vom 26. März 2007, Urk. 10/96) zeigte eine deutliche Verschlechterung des Gehörs gegenüber der Untersuchung vom 1. März 2006 und informierte über die inzwischen abgeschlossene Hörmittelversorgung durch Dr. A.___. Aufgrund der im Verlauf festgestellten stark schwankenden Hörbeschwerden unklaren Ausmasses und unklarer Genese empfahl Dr. H.___ eine universitäre Begutachtung (Urk. 10/113).
1.2.4 Der Gutachtensauftrag wurde im Einvernehmen mit der Versicherten (vgl. Urk. 10/115) am 16. Oktober 2007 an Prof. Dr. med. J.___, ORL FMH, Direktor der ORL-Klinik des F.___ vergeben (Urk. 10/118). Am 21. Juli 2008 erstattete Prof. J.___ sein Gutachten (Urk. 10/127), welches er aufgrund der Stellungnahme der Versicherten vom 15. September 2008 (Urk. 10/123) und des Schreibens der SUVA vom 13. Oktober 2008 (Urk. 10/128/4-5) am 2. Dezember 2008 ergänzte (Urk. 10/128/2-3).
Nach der Beurteilung Prof. J.___s litt die Versicherte möglicherweise an einer leicht-mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit unbekannter Ursache (wahrscheinlich Innenohr-bedingt), wobei das Ausmass einer organischen Einschränkung zufolge Überlagerung durch eine starke psychogene Komponente (möglicherweise Aggravation) nicht bestimmt werden konnte (Urk. 10/127 S. 13 f.). In der Gutachtens-Ergänzung vom 2. Dezember 2008 legte Prof. J.___ dar, weshalb kein Wiederspruch zwischen dem Audiologie-Bericht seiner Klinik vom 16. März 2006 (worin ein Zusammenhang der Hörstörung mit dem Unfall als anamnestisch wahrscheinlich bezeichnet worden war, vgl. Urk. 10/56) und seiner gutachterlichen Beurteilung (gemäss welcher keine wahrscheinlich durch den Unfall verursachte Hörstörung vorliegt) besteht (Urk. 10/128/2-3).
1.2.5 Am 29. Januar 2009 erhielt die SUVA den Kurzbericht des Vertrauensarztes des Insassenversicherers, Dr. med. K.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Dezember 2006 über dessen Visitation des Videooberservationsmaterials vom Vortag (Urk. 10/130). Gemäss der Beurteilung Dr. K.___s zeigten die visierten Sequenzen aus dem Zeitraum vom 13. Februar bis zum 8. September 2006 die Versicherte mehrfach mit einer guten Beweglichkeit der HWS. Gelegentlich hinke die Versicherte, auf anderen Aufnahmen aber auch nicht. Sie sei ohne Hilfe frei beweglich. Im Gespräch scheine sie keine Hörschwierigkeiten zu haben. Man habe auch nicht den Eindruck, dass sie in lauter Umgebung unter vielen Personen gestört sei (z.B. im Kaufhaus, beim Mitschauen der Fussball-Weltmeisterschaft am Fernsehgerät in einem Restaurant). Insgesamt zeige die Versicherte ein im Wesentlichen ganz normales Bewegungsmuster mit normaler Halsbeweglichkeit und wirke im Umgang mit Menschen in ihrem Alltag nicht beeinträchtigt. Die Videodokumentation schliesse aus medizinischer Sicht wesentliche Alltagseinschränkungen aus.
1.2.6 Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 orientierte die Versicherte die SUVA darüber, dass sie seit dem 1. März 2007 mit einem Arbeitspensum von ungefähr 30 % als Aushilfe und Administratorin in einem Restaurant tätig sei (Urk. 10/131). Am 27. März 2009 meldete sie, dass ihr Gesundheitszustand sich gebessert habe und sie nur noch medikamentös behandelt werde; die Physiotherapie sei Ende 2008 abgesetzt worden und eine regelmässige ORL-Behandlung sei nicht nötig (Urk. 10/133).
1.2.7 Mit Bericht vom 22. April 2009 bestätigte Dr. Z.___ eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Laufe des Jahres 2008 (Urk. 10/134). Die nächtlichen Schmerzen sowie die Ruheschmerzen seien weitgehend verschwunden. Es bestünden auch keine wesentlichen Dauerbeschwerden mehr. Eine regelmässige Medikation sei nicht mehr nötig, ebenso wenig Psychopharmaka. Auch die Physiotherapie- und die Triggerpunktbehandlungen hätten stark reduziert werden können.
1.2.8 Mit Verfügung vom 15. April 2010 eröffnete die SUVA der Versicherten, dass seit dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und per 31. Dezember 2008 die Versicherungsleistungen eingestellt würden, da mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 10/141).
1.3 Am 14. Mai 2010 erhob die Versicherte auch gegen diese Verfügung Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es seien auch über den 31. Dezember 2008 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 10/149). Mit der Einsprache reichte die Versicherte den Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2010 zu den Akten (Urk. 10/148). Darin legte Dr. Z.___ dar, dass die Versicherte immer noch an cerviko-cephalen/cerivikalen Nacken-/Hinterhauptschmerzen mit Schwindelsensationen, einer Hörstörung links sowie verminderter Belastbarkeit leide. Auch werde die Versicherte noch regelmässig physiotherapeutisch und medikamentös behandelt. Im Beruf als Service-Angestellte bestehe eine 100%ige, d.h. volle Arbeitsunfähigkeit; für eine körperlich nicht belastende vor allem administrative Tätigkeit in ruhiger Atmosphäre ohne Geräusch- oder Stressbelastung bestehe eine 30 % bis 50 % betragende Teil-/Restarbeitsfähigkeit.
1.4 Am 15. Juli 2010 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010 unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es seien gegenüber der Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2008 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. November 2010 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 8).
2.2 Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2011 replicando an ihren Beschwerdeanträgen fest; zusätzlich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter (Urk. 15).
Auch die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 18. März 2011 an ihrem eingangs gestellten Antrag fest (Urk. 19).
Am 22. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 21-22/6).
Mit Verfügung vom 13. September 2011 (Urk. 24) wurde die Beschwerdeführerin unter der Androhung, bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe, aufgefordert, dem Gericht Auskunft über die aus Urk. 22/1 ersichtlichen Zahlungen ins Ausland zu erteilen (Name Zahlungsempfänger, Name und Kontonummer der empfangenden Bank sowie Zahlungszweck) sowie weitere Kontoauszüge für die Zeit von Februar bis und mit August 2011 einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich die ihr hierfür angesetzte Frist zweimal hatte erstrecken lassen (vgl. Urk. 26 und Urk. 27), liess sie diese ungenutzt verstreichen. Im Übrigen teilte ihr Rechtsvertreter im zweiten Fristerstreckungsgesuch vom 4. Oktober 2011 (Urk. 27) mit, dass er die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung wird, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung noch nicht gefällt ist, vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an eine Übergangsrente aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt.
Namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3).
1.2
1.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3, 126 V 288 f. E. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 468 E. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 468 E. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3, 126 V 288 E. 2b, 112 V 174 f. E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 E. 2a).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2.4 In BGE 136 V 279 wies das Bundesgericht zunächst darauf hin, dass es bereits mit BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. beschlossen hatte, die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien analog anzuwenden. In Bezug auf Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) sowie dissoziative Bewegungsstörung (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) gelangte das Bundesgericht zum selben Schluss. In SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes und vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen, nachdem es sich eingehend mit der daran geübten Kritik auseinandergesetzt hatte (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
In den Erwägungen 3.2.2 und 3.2.3 von BGE 136 V 279 führte das Bundesgericht weiter aus, dass sich in seiner Rechtsprechung zahlreiche Fälle fänden, welche belegten, dass eine Distorsion der HWS sehr oft in eine chronifizierte Schmerzproblematik, dabei insbesondere in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, münde. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Es rechtfertige sich daher, die in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformer Schmerzstörung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden. Dem stehe der allenfalls organische Charakter des Leidens nicht entgegen, habe doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln u.a. bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (E. 3.2.1). Invaliditätsrechtlich sei auch von Bedeutung, dass als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury" bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen Beschwerdebildes bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.3 S. 403) als Diagnose figurierten.
In beweisrechtlicher Hinsicht präzisierte das Bundesgericht das in den vorstehenden Erwägungen 1.2.2 und 1.2.3 Gesagte wie folgt (Erwägung 3.3 von BGE 136 V 279):
Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).
1.2.5 Für den Bereich der Unfallversicherung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 festgehalten, dass die auch als Überwindbarkeitspraxis zu bezeichnende Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 279 und 130 V 352 auf den unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung findet.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Vorab zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war. Verneinendenfalls sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggelder für die Zeit nach dem Fallabschluss nach der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 UVG hinfällig geworden und sind im Anschluss nur noch die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung zu beurteilen (vgl. E. 1.1).
2.1 Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 10/141) den Zeitpunkt des Fallabschlusses in teilweiser Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 18. September 2006 (mit Terminierung der Heilbehandlungs- und Taggeldansprüche per 1. Oktober 2006, Urk. 10/71) auf den 31. Dezember 2008 festlegte, wobei aus der Feststellung, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2008 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ersichtlich ist, dass an der bereits mit der Verfügung vom 18. September 2006 erfolgten Einstellung der Taggeldzahlungen per 1. Oktober 2006 festgehalten wurde. Die Verweigerung von Taggeldern ab dem 1. Oktober 2006 wurde somit nicht in Wiedererwägung gezogen.
Dies wurde von der damals rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin weder mit der Einsprache vom 14. Mai 2010 (Urk. 10/149) gegen die Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 10/141), noch mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010 (Urk. 2) gerügt. Im Rechtsbegehren der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) werden lediglich Leistungen über den 31. Dezember 2008 hinaus verlangt, obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 3. September 2010 darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der mit dem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010 bestätigten Verfügung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2008 keine Taggelder geschuldet seien (vgl. Urk. 10/154) und die Beschwerdeführerin am 6. September 2010 androhte, sie werde den Einspracheentscheid diesbezüglich anfechten, falls die Beschwerdegegnerin nicht bis zum 9. September 2010 einen Taggeldanspruch bis 31. Dezember 2008 bestätige (Urk. 10/155). In der Beschwerdebegründung wird denn auch mit keinem Wort erwähnt, dass noch Leistungsansprüche bis zum 31. Dezember 2008 strittig seien.
2.2 Entscheidend dafür, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2008 hinaus noch einen Anspruch auf Heilbehandlungskosten und Taggelder hat, ist, ob im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war. Um diese Frage beantworten zu können, sind zunächst die bis zum 31. Dezember 2008 durchgeführten ärztlichen Behandlungen im Lichte des Verlaufs zwischen dem Unfall vom 18. April 2005 und dem Fallabschluss einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
2.2.1 Aus dem Verlauf bis Ende des Jahres 2005 (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.1.2 - 1.1.7) ist ersichtlich, dass die psychopathologisch dominierte Symptomatik der Beschwerdeführerin sich durch aktivierende Physio- und Ergotherapie sowie vor allem durch fachärztliche Psychotherapie so weit zurückbildete, dass sie ab Beginn des Jahres 2006 wieder zu 25 % arbeitsfähig war.
2.2.2 Im weiteren Verlauf bis zur kreisärztlichen Beurteilung vom 31. Juli 2006 (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.1.8 - 1.1.12) konnte die Arbeitsfähigkeit nicht weiter gesteigert werden, obwohl weiterhin keinerlei organische Befunde für die geklagten Beschwerden gefunden wurden und die bisherige Therapie nach der Beurteilung von Dr. Z.___ zu einer deutlichen Abnahme der Symptomatik geführt hatte, weshalb von der Weiterführung eine deutliche Verbesserung im Laufe der nächsten sechs bis zwölf Monate zu erwarten war. SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ stellte am 31. Juni 2006 ausdrücklich fest, dass weder Physiotherapie noch rezidivierende Injektionen durch Dr. Z.___ effektiv eine Verbesserung gebracht hätten (Urk. 10/66 S. 5), und dass für somatische Behandlungen auch keine Indikation gegeben sei, da - unter Vorbehalt der noch laufenden ORL-Abklärungen - aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe.
2.2.3 Im Verlauf der Jahre 2007 und 2008 (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.2.6 - 1.2.7) hatte sich auch nach der Beurteilung der Beschwerdeführerin selbst und von Dr. Z.___ der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Weiterführung somatischer Behandlungen so weit verbessert, dass diese Behandlungen abgeschlossen oder zumindest stark reduziert werden konnten.
2.2.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verlaufs ist zu beachten, dass Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung vom 11. Mai 2010 (Urk. 10/148) zwar darlegt, dass die Beschwerdeführerin noch regelmässig wegen cerviko-cephalen/cervikalen Nacken-/Hinterhauptschmerzen mit Schwindelsensationen, einer Hörstörung links sowie verminderter Belastbarkeit physiotherapeutisch und medikamentös behandelt werde, aber - in Übereinstimmung mit der vorstehenden Verlaufsschilderung - weder behauptet, diese Behandlungen hätten bisher zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geführt, noch prospektiv eine solche Verbesserung in Aussicht stellt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach der Beurteilung von Dr. Z.___ trotz der seit Beginn des Jahres 2006 durchgeführten Behandlungen ihre damals bestandene Teilarbeitsfähigkeit von 25 % in der vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service-Angestellte verloren und könnte sie auch unter Weiterführung dieser Behandlungen lediglich in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit in ruhiger Atmosphäre ohne Geräusch- oder Stressbelastung eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % erreichen.
Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin mehr als dreieinhalb Jahre nach einem Unfallereignis ohne organisch nachweisbare Verletzungen zu Recht davon ausgehen, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 31. Dezember 2008 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war.
2.3 Auch weitere medizinische Abklärungen zur Objektivierung der Beschwerden der Beschwerdeführerin waren und sind nicht mehr angezeigt.
Denn entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) wurde nicht nur die von ihr geklagte Schwerhörigkeit fachärztlich begutachtet, sondern wurde sie auch auf allfällige HWS-Verletzungen hin durch Spezialärzte abgeklärt. Allerdings konnten nicht nur die leitende Ärztin der B.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.5) und der SUVA-Kreisarzt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.12), sondern auch Dr. G.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.10) und Dr. Z.___ (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.1.6 und 1.1.8) keinerlei objektivierbare Befunde für die geklagten Beschwerden bzw. für deren Ausmass aus ihrem Fachgebiet dokumentieren. Die psychiatrische Beurteilung Dr. D.___s, gemäss der eine psychogene Problematik vorlag (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.5), wurde nicht nur von Dr. E.___ fachärztlich bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.7), sondern ebenso von Dr. Z.___ anerkannt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.6).
Wenn sich mehr als zwei Jahre nach diesen übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen ergeben hat, dass auch die von der Beschwerdeführerin geklagte ORL-Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychogener Natur ist (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2.4) - was von der Beschwerdeführerin akzeptiert wird (vgl. Urk. 1 S. 3) -, ist dies kein Grund, die in Einklang mit allen anderen fachärztlichen Meinungen gestandene kreisärztliche Beurteilung vom 2. August 2006 durch ein polydisziplinäres Gutachten überprüfen zu lassen. Ebenso wenig lassen sich der Beurteilung Dr. Z.___ vom 11. Mai 2010 neue Befunde entnehmen, welche dies erheischen würden.
2.4 Hat die Beschwerdegegnerin - wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben - den Fall zu Recht per 31. Dezember 2008 abgeschlossen, wurden damit nach der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 UVG die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen hinfällig und hatte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu prüfen (vgl. E. 1.1).
3.
3.1 Der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung setzt voraus, dass die anspruchsauslösende Gesundheitsstörung sowohl unfallkausal (vgl. E. 1.1) als auch invalidisierend (vgl. E. 1.2) ist, was bedeutet, dass der Anspruch bereits abzuweisen ist, wenn auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Bei der Prüfung des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs kann deshalb nicht nur die Frage der Überwindbarkeit einer Gesundheitsstörung offen bleiben, wenn die Kausalität verneint wird, sondern muss umgekehrt auch die Kausalitätsfrage nur dann beantwortet werden, wenn eine mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbare - und damit im Sinne von Art. 7 und Abs. 8 Abs. 1 ATSG invalidisierende - Gesundheitsstörung vorliegt.
Letzteres ist aus Gründen der Koordination mit der Invalidenversicherung vorgängig zu prüfen (vgl. Urteil UV.2010.00146 des Sozialversicherungsgerichts vom 10. August 2010 E. 3).
3.2 Im Lichte der vorstehenden Erwägung 1.2.4 ist - worauf bereits im Zusammenhang mit der Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. E. 2.3) hingewiesen wurde - zur invalidisierenden Wirkung der im Zeitpunkt des Fallabschlusses von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden vorab festzuhalten, dass keiner der medizinischen Experten, welche die Beschwerdeführerin im Verlaufe der vergangenen rund fünf Jahre seit dem Unfall vom 18. April 2005 untersuchten, objektivierbare Befunde für eine strukturelle Läsion erheben konnte. Insbesondere konnten keine organisch nachweisbare Funktionsausfälle als Folgen einer beim Unfall erlittenen HWS-Verletzung festgestellt werden.
Für die invalidisierende Wirkung eines solchen Beschwerdebilds ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - unabhängig von der Kausalität - nicht primär entscheidend, inwieweit sie nach ärztlicher Beurteilung die zumutbare Restarbeitsfähigkeit quantitativ einschränken würde, sondern vielmehr, ob sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist (vgl. E. 1.2.3). Demzufolge müssen die ärztlichen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs gewürdigt werden (vgl. E. 1.2.4).
3.3 Von den Ärzten der B.___ wurde zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ab August 2005 bis auf Weiteres attestiert, die Überwindbarkeit dieser Einschränkung aber klar bejaht und eine die Überwindung fördernde aktivierende Psychotherapie empfohlen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.5).
Unter Durchführung einer solchen Therapie konnte die Beschwerdeführerin nach der Feststellung Dr. E.___s ihr subjektives Krankheitserleben so weit mit der objektiven Zustandsverbesserung in Übereinstimmung bringen, dass sie bereit war, sich teilzeitlich in die Arbeitswelt zu reintegrieren. Dieser Prozess war nach der Beurteilung Dr. E.___s mit der Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit von 25 % noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die vollständige Integration sah Dr. E.___ zwar mit dem Migrationshintergrund der Beschwerdeführerin zusammenhängende Schwierigkeiten, doch keine grundsätzlichen psychiatrischen Hindernisse (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.7).
Die Therapie bei Dr. E.___ konnte gemäss den Angaben von Dr. Z.___ nach zwei Jahren abgeschlossen werden (vgl. Urk. 10/148). Sie wurde also offenbar nicht mehr als nötig erachtet, nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 eine Teilzeitstelle als Restaurantaushilfe hatte antreten können, wo sie seit April 2008 auch administrative Arbeiten ausführt, mit denen sie bei einem Arbeitspensum von ca. 30 % einen Bruttolohn von über Fr. 2'300.-- pro Monat erzielt (vgl. Urk. 10/131). Im Übrigen attestiert Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung vom 11. Mai 2010 (Urk. 10/148) zwar eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit, doch weist sie weder neue Befunde aus, noch stellt sie begründeterweise die von ihr selbst am 31. Oktober 2005 in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der Ärzte der B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/26) in Frage. Ebenso wenig lässt die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2010 Zweifel an der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik aufkommen. Denn für eine psychische oder somatische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liefert Dr. Z.___ keinerlei Anhaltspunkte, und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens kann aufgrund der vorstehend erwähnten teilweisen Reintegration in die Arbeitswelt sowie des Berichts Dr. K.___s vom 29. Januar 2009 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2.5) ausgeschlossen werden.
Bei dieser Sachlage ist von der prinzipiellen Überwindbarkeit der beschwerdeführerischen Symptomatik auszugehen und liegen jedenfalls keine den beweismässigen Anforderungen von Erwägung 1.3 genügenden ärztlichen Tatsachenfeststellungen vor, welche es erlauben würden, ausnahmsweise eine Unüberwindbarkeit im Sinne von Erwägung 1.2.3 anzunehmen.
4. Nachdem sich ergeben hat, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Fallabschlusses keine nachweisbaren organischen Folgen des Unfalls vom 18. April 2005 mehr vorlagen und auch keine im Sinne von BGE 136 V 279 unüberwindbare - und damit invalidisierende - HWS-Symptomatik nachzuweisen ist, liegt auch keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 24 UVG vor.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist demzufolge die Beschwerde abzuweisen.
5. Nachdem die Beschwerdeführerin der ihr mit der Verfügung vom 13. September 2011 (Urk. 24) auferlegten Pflicht zur Substantiierung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht nachgekommen ist, ist ihr Gesuch vom 25. Februar 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung androhungsgemäss mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).