UV.2010.00282

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, war vom 28. Juni 2004 bis am 30. April 2009 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Unfallmeldung vom 13. Februar 2008, Urk. 8/1; Kündigungsschreiben vom 19. März 2009, Urk. 8/65).
1.2     Am 8. Februar 2008 rutschte sie (vermutlich auf einem Salatblatt oder einem Tomatenstück, Urk. 8/2/1) während des Zubereitens von belegten Broten aus und stürzte (Urk. 8/1). Dabei erlitt sie eine laterale Malleolarfraktur vom Typ Weber B rechts, mit Ruptur der vorderen Syndesmose (Urk. 8/2/1). Vom 8. bis am 13. Februar 2008 (Urk. 8/22/3) war sie im Z.___ hospitalisiert, wo noch am Eintrittstag eine dorsolaterale Antigleit-Plattenosteosynthese an der Fibula rechts vorgenommen wurde. Vom 18. bis am 26. Februar 2008 (Urk. 8/22/2) war sie wegen einer Thrombose der Vena tibialis posterior rechts erneut hospitalisiert. Vom 5. Juni bis am 3. Juli 2008 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der I.___ auf. Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/30) wurde die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (Complex regional pain syndrome, CRPS) am rechten Fuss gestellt. Am 26. August 2008 (vgl. Urk. 8/42) erfolgte im A.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials. Mit Bericht des B.___ vom 8. September 2008 (Urk. 8/42) wurden zusätzlich chronisch rezidivierende Kopfschmerzen und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums während des dortigen Aufenthalts wurde der Verdacht auf eine psychische Störung geäussert (Depression, somatoforme Schmerzstörung, Angsterkrankung; Bericht vom 4. September 2008, Urk. 8/42/2).
         Einen Arbeitsversuch im November 2008 (Urk. 8/55) brach die Versicherte nach zwei Tagen ab (Urk. 8/56).
         Mit Bericht der C.___ vom 8. Oktober 2009 (Urk. 8/82/2-4) wurden eine sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8) sowie eine komplexe Schmerzstörung mit möglicherweise psychogener Überlagerung diagnostiziert.
1.3     Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf die Untersuchungsbefunde von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. November 2009 (Urk. 8/86) schloss sie den Fall mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/111) ab, stellte die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2010 ein und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung. Die von der Versicherten am 28. Juli 2010 (Urk. 8/113) dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA am 16. August 2010 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 15. September 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und es sei ihr eine Invalidenrente von bis zu 60 % sowie eine Integritätsentschädigung von bis zu 40 % auszurichten. Eventualiter sei ein weiteres unabhängiges Gutachten einzuholen und der Fallabschluss unter Weiterausrichtung des Taggeldes zu verschieben. Darüber hinaus liess sie die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

3.       Am 23. November 2010 (Urk. 13) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.

4.       Am 13. Oktober 2011 (Urk.  15) wies sich Rechtsanwalt Dominique Chopard als neuer Rechtsvertreter aus und beantragte Akteneinsicht. Am 28. November 2011 (Urk. 20) verlangte er den Beizug der Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie die Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme dazu. Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 21; Urk. 23/1-53) und ordnete am 7. Dezember 2011 (Urk. 25) einen zweiten Schriftenwechsel an.
         Mit Replik vom 30. März 2012 (Urk. 29) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest, und mit Duplik vom 23. April 2012 (Urk. 33) beantragte die SUVA erneut die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Der adäquate Kausalzusammenhang wird in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten verneint (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob der Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 30. Juni 2010 zu Recht erfolgten, oder ob die SUVA über dieses Datum hinaus leistungspflichtig ist. Anderseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
2.2     Die SUVA nahm den Fallabschluss gestützt auf die kreisärztliche Abschluss-untersuchung vom 20. November 2009 (Urk. 8/86) vor. Der Kreisarzt war zum Schluss gelangt, es bestehe kein objektiver Grund, welcher die massive Schmerzhaftigkeit erklären könne. Daraus sei zu folgern, dass der Beschwerdeführerin zumindest eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Aufgrund des Unfallgeschehens sei überdies eine allfällige psychische Fehlentwicklung nicht adäquat kausal zum Unfall. In erwerblicher Hinsicht errechnete die SUVA einen Invaliditätsgrad von 0,07 %.
2.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Leiden habe sich erheblich verschlimmert, weshalb ihr weiterhin eine unverminderte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde. Es sei somit von einer erheblichen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus müsse die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung geprüft werden, da die langfristige Gebrauchsfähigkeit des ganzen Bewegungsapparats auf dem Spiel stehe. Schliesslich sei der Bericht der Abschlussuntersuchung diffus gehalten und widerspreche der Einschätzung des behandelnden Arztes, weshalb unbedingt ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsse.
         Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe einen wesentlich anderen Invaliditätsgrad berechnet als die SUVA. Die IV-Stelle habe sich dabei auf das von ihr in Auftrag gegebene orthopädisch-psychiatrische Gutachten des E.___ vom 23. August 2010 (Urk. 23/31) und das im Auftrag der F.___ (Krankentaggeldversicherer nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG) erstattete orthopädisch-psychiatrische Gutachten des G.___ vom 19. November 2010 (Urk. 23/32) sowie auf die in der Folge von der IV-Stelle Zürich veranlasste Stellungnahme des G.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 23/39) abgestützt.

3.      
3.1
3.1.1   Im Bericht vom 20. November 2009 (Urk. 8/86) hielt der Kreisarzt Dr. D.___ fest, es bestehe objektiv keine Unterkühlung des rechten Fusses mehr, die Trophik sei völlig normal und es bestünden keine Hinweise für wesentliche Bewegungseinschränkungen. Die Prüfung sei aufgrund der Gegenspannung erschwert gewesen. Für das Gegenspannen spreche der deutliche Unterschied der Knieflexion: liegend auf dem Untersuchungstisch seien rechts lediglich etwa 60° erreicht worden, bei hängenden Beinen jedoch ohne weiteres 90°. Die Vorfussbeschwielung rechts sei zwar etwas geringer, aber vorhanden. Das belege eine ordentliche Belastung des Fusses. Links sei die Beschwielung geradezu erstaunlich kräftig für die geschilderte schlechte Gehfähigkeit. Auch bestehe am rechten Unterschenkel keine Muskelatrophie.
         Eine Einschätzung der zumutbaren Belastbarkeit sei vor diesem Hintergrund schwierig. Ein objektivierbarer Grund für eine erheblich verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses finde sich jedoch nicht. Ebenso wenig finde sich ein somatisches Korrelat, welches die massive Schmerzhaftigkeit zu erklären vermöchte. Daher sei zu folgern, dass der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit ganztags zumutbar sei.
4.1.2   Einen pathologisch-anatomischen Grund, der eine Integritätseinbusse bedingen würde, finde sich ebenfalls nicht. Die Malleolarfraktur sei anatomisch rekonstruiert, trophische Störungen seien nicht auszumachen. Die Gelenksfunktionen hätten wegen des Gegenspannens zur Beurteilung nicht herangezogen werden können.
4.2
4.2.1   Die von der IV-Stelle veranlasste orthopädische und psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin im E.___ fand am 4. August 2010 statt (Bericht vom 23. August 2010, Urk. 23/31).
         Es wurde berichtet, in somatischer Hinsicht könne das Ausmass der Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) und der abnormen Untersuchungsbefunde desselben sowie des rechten Fusses und der Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei fehlenden Zeichen einer floriden Sudeck-Dystrophie und einem unauffälligen radiologischen Befund des OSG in diesem Ausmass nicht nachvollzogen werden. Nur ein Teil der Beschwerden sei auf den Zustand nach einer Sudeck-Dystrophie bei gleichzeitiger Thrombose der Vena tibialis posterior rechts zurückzuführen.
         Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion im Umfang von 35 % eingeschränkt. In einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei häufiges Gehen notwendig sei, könne der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (volle Stundenpräsenz, keine Leistungseinbusse) zugemutet werden.
4.2.2   Psychisch lasse sich aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der zusätzlichen exogenen Belastungen (finanzielle Probleme) eine anhaltende reaktive mittelgradige depressive Episode erheben. Im Rahmen der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion auf 50 % geschätzt und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % als zumutbar erachtet.
4.3
4.3.1   Das von der F.___ beim G.___ in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 19. November 2010 (Urk. 23/32) erstattet. Die persönliche Befragung und die klinische Untersuchung waren am 8. Oktober 2010 erfolgt; das G.___ hatte keine Kenntnis vom Gutachten des E.___.
         Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens wurde darauf hingewiesen, dass gewisse objektive Befunde im Widerspruch zu der geschilderten Intensität und dem Umfang der Beschwerden stünden. So entspreche die Bemuskelung des rechten Sprunggelenks und des Beins der linken Seite. Ein wesentlicher Temperaturunterschied beider Beine und Füsse sei nicht zu objektivieren gewesen. Die Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke am rechten Fuss entspreche weitgehend der Gegenseite, es bestünden nur diskrete Defizite. Die Beschwielung der Fusssohlen schliesslich sei zwar rechts gegenüber links vermindert, jedoch deutlich vorhanden, so dass von einer gewissen konstanten Druckbelastbarkeit auszugehen sei, die weiter gehe, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung demonstriert habe.
         Damit sei von einer hinreichenden Belastbarkeit im Alltag auszugehen. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, zumindest überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten zu verrichten. Die Steh- und Gehfähigkeit sei noch nicht rückstandslos wieder hergestellt. Prognostisch sei im Laufe der folgenden Monate bis maximal in zwei Jahren von einer weiteren Regredienz und dem Wiedereintritt einer Vollbelastung auszugehen. Empfohlen wurde auch eine Gewichtsreduktion. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 8,5 Stunden täglich zumutbar sei. Die Missempfindungen, Beschwerden und Belastungsinsuffizienzen des rechten Fusses verursachten jedoch eine Minderung der Leistungsfähigkeit auch wegen der Beeinträchtigung des Arbeitstempos im Umfang von 30 %.
3.3.2   In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine anhaltende ängstliche Depression (ICD-10 F43.1), diese sei jedoch nicht als Leitsymptom einer primären psychischen Erkrankung zu werten, sondern als psychische Komorbidität der orthopädischen Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.4     Am 11. März 2011 (Urk. 23/35) erbat die IV-Stelle vom G.___ eine Stellungnahme zum Gutachten des E.___. Das G.___ äusserte sich am 4. Mai 2011 (Urk. 23/39) dahingehend, es resultierten lediglich marginale Abweichungen bezüglich der formulierten orthopädischen Diagnosen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 %. Zusätzlich habe man darauf hingewiesen, dass mittels möglichst baldiger Aufnahme einer angepassten Tätigkeit die Strukturierung des Alltags optimiert und Ressourcen besser genutzt werden könnten. Darüber hinaus sei von einer weiteren spontanen Besserung der Symptomatik auszugehen, und durch eine Gewichtsreduktion könne auch eine statische Entlastung des lasttragenden rechten Fussgelenks bewirkt werden. Das Gutachten des E.___ enthalte überdies nicht nachvollziehbare psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
         Insgesamt vermöge das E.___-Gutachten die eigene Beurteilung weder in orthopädischer noch in psychiatrischer Hinsicht zu ändern.

4
4.1     Es zeigt sich, dass die objektivierbaren somatischen Befunde, die der Kreisarzt wie auch der Gutachter des E.___ und des G.___ erhoben, weitgehend deckungsgleich sind. Auffallend ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin eine mangelnde Belastbarkeit demonstrierte, währenddem die Muskulatur und die Beschwielung der Füsse dafür sprachen, dass sie das Bein angemessen belasten kann. Bereits der Kreisarzt wies darauf hin, es sei überraschend, dass es der Beschwerdeführerin gelinge, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Dietikon an die Militär-Langstrasse zu gelangen (Urk. 8/86/9). Auch der Gutachter des G.___ hielt fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, im August 2010 eine Urlaubsflugreise gemeinsam mit ihrem Mann und dem jüngsten Kind nach Mazedonien zu unternehmen, weise auf eine zumindest ausreichende Alltagsbelastbarkeit hin. Bei einer tatsächlich schwerwiegenden orthopädisch somatisch einschränkenden Befundkonstellation wäre dies nicht möglich gewesen (Urk. 8/32/15). In diesem Kontext ist die doch relativ weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %, wie sie im Gutachten des G.___ vertreten wird, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch, weil nicht einsehbar ist, inwieweit die zwar sicherlich unangenehmen Missempfindungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Arbeitstempos bei einer sitzenden Tätigkeit bewirken sollten. Weiter führte der Gutachter des G.___ an, dass die Beschwerden sowie die Belastungsinsuffizienzen einschränkend sein sollen, gerade diese sind jedoch auch gemäss der eigenen Einschätzung nicht objektivierbar.
         Auch im Rahmen der Stellungnahme vermochten die Gutachter des G.___ die Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % nicht nachvollziehbar zu erklären. Sie wiesen lediglich auf das Gesagte hin und erwähnten überdies, mittels möglichst baldiger Aufnahme einer angepassten Tätigkeit könnten die Strukturierung des Alltags optimiert und Ressourcen besser genutzt werden. Dazu ist festzustellen, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, und die Strukturierung des Alltags sowie die Nutzung von Ressourcen nicht zur Beurteilung der in somatischer Hinsicht begründbaren Arbeitsfähigkeit gehört, sondern zur Frage der aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Willensanstrengung, gewisse gesundheitliche Erschwernisse wie z.B. Schmerzen zu überwinden. Gerade aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin vom G.___ jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
         Daher kann auf die orthopädische Einschätzung der Leistungseinschränkung von 30 % im Gutachten des G.___ nicht abgestellt werden.
4.2     Zwischen dem Gutachten des E.___ und des G.___ zeigt sich auch eine Differenz in der Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen.
         Der Unfall der Beschwerdeführerin, ein Ausgleiten am Arbeitsplatz, möglicherweise auf einem Salatblatt oder einem Tomatenstück, erfolgte ohne nennenswerte dramatische Umstände. Damit ist er ohne Weiteres der Kategorie der leichten Unfälle zuzuordnen.
         Ohne aufwändige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren, wie beispielsweise eine ungünstige konstitutionelle Prädisposition, zurückzuführen (BGE 115 V 133 E. 6).
         Damit aber entfällt auch der Einbezug einer (von der Invalidenversicherung möglicherweise zu berücksichtigenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in die Berechnung der Erwerbseinbusse, für welche die Unfallversicherung aufzukommen hat.
4.3     Der Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes wie auch das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des E.___ entsprechen den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a) bezüglich deren Beweiswert. Sie sind für die Beantwortung der Fragen bezüglich der somatischen Auswirkungen des Unfalls umfassend, berücksichtigten die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Demzufolge kann auf diese Einschätzungen für den hier zu berücksichtigenden somatischen Bereich abgestellt werden.
         Daran vermögen auch die zahlreichen Atteste einer Arbeitsunfähigkeit des Hausarztes Dr. med. H.___ nichts zu ändern, enthält doch keine dieser Krankschreibungen überhaupt eine Begründung. In dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht von Dr. H.___ vom 13. Juni 2009 (Urk. 23/10/1 ff.) äusserte er sich nicht differenziert zur Arbeitsfähigkeit, allerdings ist diesem Bericht zu entnehmen, dass auch er bereits damals der Meinung war, eine sitzende Tätigkeit müsse geprüft werden (Urk. 23/10/4).
4.4    
4.4.1   Damit ist die erwerbliche Auswirkung der ermittelten qualitativen Einschränkung (leidensangepasste Tätigkeit, vollschichtig) der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln.
4.4.1   Ohne den Unfall würde die Versicherte an ihrem früheren Arbeitsort einen Validenlohn von Fr. 44'850.-- (Grundlohn von Fr. 41'400.-- zuzüglich 13. Monats-lohn von Fr. 3'450.--; vgl. Urk. 8/95) erzielen.
4.4.2   Dieser Lohn liegt unter den branchenüblichen Löhnen, was bei der Invaliditäts-bemessung zu berücksichtigen ist. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 beträgt der monatliche Bruttolohn für Frauen im Wirtschaftszweig 15, Herstellen von Nahrungsmitteln und Getränken, im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gesamtschweizerisch (Tabelle TA1, privater Sektor) Fr. 3'917.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden in dieser Branche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor II, 10-12, Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt dies Fr. 49'589.22 (Fr. 3'917.-- : 40 x 42,2 x 12).
         Indexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Sektor D, verarbeitendes Gewerbe/Industrie, 2008: 105.3, 2010: 107.9) resultiert ein branchenüblicher Jahreslohn im Jahr 2010 von Fr. 50'814.--.
         Der Validenlohn der Beschwerdeführerin von Fr. 44'850.-- liegt damit um Fr. 5'964.--, das heisst um 11,74 % tiefer als der branchenübliche Jahreslohn. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ist daher eine Parallelisierung vorzunehmen, und zwar um den Prozentsatz, der 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 f.), hier also 6,74 %.
4.4.3   Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE zu ermitteln.
         Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im gesamtschweizerischen Durchschnitt Fr. 4'116.-- (inklusive 1/12 des 13. Monatsgehalts; LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, Frauen). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt dies Fr. 51'368.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41,6 x 12). Indexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total, 2008: 104.7, 2010: 108.1) resultiert ein Einkommen von Fr. 53'036.--.
         Dieses ist um den ermittelten Prozentsatz von 6,74 % zu kürzen, was einen Betrag von Fr. 49'461.-- ergibt.
         Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen Leidensabzug von 10 %, was nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 44'515.--.
4.4.4   Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 44'850.-- ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 0,7 %.

5.
5.1     Zusammenfassend zeigt sich einerseits, dass die Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2010 zu Recht erfolgte, erachteten doch der Kreisarzt wie auch der orthopädische Gutachter des E.___ das Rehabilitationspotential als ausgeschöpft. Anderseits liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, und damit ist das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Rente abzuweisen.
5.2     Nach dem Gesagten ist auch bezüglich der geforderten Integritätsentschädigung auf die Einschätzung im Abschlussbericht des Kreisarztes abzustellen. Es liegt kein pathologisch-anatomischer Grund vor, der eine Integritätseinbusse zur Folge hätte. Die Malleolarfraktur ist anatomisch rekonstruiert und trophische Störungen fehlen. Während der Kreisarzt die Gelenksfunktionen wegen des Gegenspannens nicht zur Beurteilung heranziehen konnte, stellte der orthopädische Gutachter des G.___ lediglich eine diskrete Funktionseinbusse fest (Urk. 23/32/13). Dieser Befund bestätigt damit die Einschätzung des Kreisarztes. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.3     Insgesamt erweist sich der Entscheid der SUVA somit als korrekt, und die Beschwerde ist in allen Punkten abzuweisen.

6.      
6.1     Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, der am 23. November 2010 (Urk.  13) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt wurde, machte für seine Bemühungen bis am 12. April 2011 mit Honorarnote vom 22. November 2011 (Urk. 19) einen Gesamtaufwand von 7 Stunden 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 73.00 geltend.
6.2     Im Aufwand enthalten sind Briefe an den Krankenversicherer der Beschwerde-führerin, die F.___ (17. September 2010, 20. Dezember 2010, 21. Februar 2011). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern diese Korrespondenz mit dem zu beurteilenden Fall zusammenhängt.  
         Die Honorarnote ist folglich um zeitliche Aufwendungen von einer Stunde und um Spesen von Fr. 8.-- zu kürzen. Der verbleibende Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 65.-- ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'416.05 (5 Stunden 10 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % = Fr. 1'111.85; 1 Stunde 5 Minuten à Fr. 200.-- plus Barauslagen von Fr. 65.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % = Fr. 304.20).
         Ein Gesuch um die Einsetzung des später vertretenden Rechtsanwalts Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter wurde nicht gestellt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'416.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Erwägung 6 und Dispositiv)
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).