Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 2. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Luca Barmettler
Barmettler Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, war seit dem 1. Juli 2005 als Chauffeur bei der Y.___ AG in G.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 17/1).
Am 27. Februar 2008 zog sich der Versicherte beim Verschieben einer Glasvitrine, welche in die Brüche ging, Verletzungen am rechten Arm zu (vgl. Urk. 17/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine Schnittverletzung des distalen Unterarms rechts, palmarseits mit Durchtrennung der Sehnen des Musculus flexor pollicis longus, Musculus flexor carpi radialis, Musculus flexor digitorum superficialis Dig. II/III sowie des Musculus palmaris longus und Durchtrennung des Nervus medianus und operierten den Versicherten noch am Unfalltag (Operationsbericht, Urk. 17/7). In der Folge war der Versicherte noch bis zum 3. März 2008 hospitalisiert (vgl. Urk. 17/8) und anschliessend wurden verschiedene Handtherapien durchgeführt (vgl. Urk. 17/14; Urk. 17/20; Urk. 17/27; Urk. 17/29; Urk. 17/38; Urk. 17/41; Urk. 17/44). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Per Ende September 2008 wurde dem Versicherten die Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen gekündigt (vgl. Urk. 17/17 S. 2 oben).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 4. Dezember 2008 (Urk. 17/28) mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Car-Chauffeur übernehme. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 (Urk. 17/82) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
Seit dem 1. Oktober 2010 ist der Versicherte als Chauffeur bei der A.___ AG, G.___, angestellt (Urk. 14/11; Urk. 13 Ziff. III.1).
Die SUVA hielt mit Schreiben vom 19. August 2009 (Urk. 17/51/2-3) fest, dass die Taggeldleistungen per Ende August 2009 eingestellt werden. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 (Urk. 17/81) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente wie auch auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten dagegen am 10. März 2010 erhobene Einsprache (Urk. 17/83/1-6) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 ab (Urk. 17/87 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 % auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 (Urk. 15) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2010 wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 18). Gleichzeitig wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort samt Beilage (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt. Dazu nahm der Versicherte am 20. Januar 2011 Stellung (Urk. 22) und reichte medizinische Berichte ein (Urk. 23/1-2). Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 erfolgte eine weitere Stellungnahme der SUVA (Urk. 27), welche dem Versicherten am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.3 Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 15. Dezember 2009 davon aus, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätseinbusse nicht erreicht sei (S. 4 f. Ziff. 3).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 15) verwies sie ausserdem auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Neurologen Dr. med. C.___, welche die Einschätzung des Kreisarztes stütze (S. 5 Ziff. 10). Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer heute ausschliesslich an leichten Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus medianus und an Wahrnehmungsstörungen im Innenhandbereich sowie bei minim verminderter Kraft unter gelegentlichen lokalen Schmerzen leide. Damit liege keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vor (S. 8 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer kritisierte in der Beschwerde (Urk. 1) insbesondere den kreisärztlichen Bericht (S. 9 f.) und machte geltend, dass die verweigerte Integritätsentschädigung den Bemessungskriterien von Art. 36 Abs. 2 UVV beziehungsweise Anhang 3 zur UVV und den Kriterien von Tabelle 1 der SUVA nicht Rechnung trage. Nachdem bei einer distalen Medianuslähmung der intrinsischen Handmuskulatur eine 15%ige Integritätseinbusse vorgesehen sei, liege vorliegend infolge der deutlich reduzierten Sensibilität mit Missempfindungen, der lokalen Schmerzen wie auch der Schmerzüberempfindlichkeit sowie der Bewegungseinschränkungen mit Unmöglichkeit des Faustschlusses jedenfalls eine Integritätseinbusse von 35 % vor (S. 11 Ziff. 11).
In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2011 (Urk. 22) stützte sich der Beschwerdeführer auf eine aktuelle Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 23/1) und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Integritätseinbusse mindestens 15 % betrage.
3.
3.1 Am 19. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital E.___ (E.___), Dept. Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, elektrodiagnostisch untersucht. Im entsprechenden Bericht von Oberarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie, vom 20. Mai 2009 (Urk. 17/43) wurde eine Verbesserung von Kraft und Sensibilität gegenüber der letzten Untersuchung im September 2008 beschrieben. Es bestünden weiterhin belastungsabhängige Missempfindungen und Schmerzen in der rechten Hand bei Wetterwechsel. Nach Belastungen wie Hochheben von Kindern komme es zu einer rascheren Ermüdung der rechten Hand mit Gefühl von Feuer und Brennmissempfindungen in den Fingern (S. 1 oben). Neurologisch könne, was die Reinnervation der medianusversorgten intrinsischen Handmuskulatur des Thenars betreffe, praktisch eine Erholung dokumentiert werden. Von sensibler Seite sei es ebenfalls zu einer Befundverbesserung gekommen, indem aktuell in den Medianusfingern nicht nur eine, wenn auch reduzierte, Spitz-/Stumpfdiskrimination, sondern auch eine Thermästhesie vorhanden sei. Bei der deutlichen, sowohl klinisch als auch elektroneurographisch dokumentierbaren Befundverbesserung werde weiterhin eine konservative Therapie empfohlen (S. 2 oben).
3.2 Im Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 17/67) hielt Dr. D.___ klinisch und elektrodiagnostisch eine deutliche Befundverbesserung gegenüber der Voruntersuchung vom 19. Mai 2009 fest. Es sei subjektiv zu einer Verbesserung der Schmerzen und auch der Sensibilität gekommen. Zudem sei es auch zu einer Verbesserung der elektrodiagnostischen Befunde mit vergrösserter Amplitude, nicht nur des motorischen, sondern auch der sensiblen Potentiale gekommen (S. 1 unten). Vor allem bei Wetterwechsel und bei strengeren körperlichen Belastungen komme es zu Schmerzen und dann auch brennenden Missempfindungen im Bereich der rechten Hand (S. 1 oben). Aufgrund der aktuell vermehrten Schmerzen bei der kälteren Jahreszeit habe er dem Beschwerdeführer Lyrica für die neuropathischen Schmerzen verschrieben (S. 1 unten).
3.3 Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des E.___, gab im Bericht vom 23. November 2009 (Urk. 17/70) an, der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Es zeige sich weiterhin eine Verbesserung der Funktion der rechten Hand. Ein Arbeitsversuch als Taxifahrer, gegebenenfalls Lastwagenfahrer, könne ab sofort unterstützt werden (S. 1).
3.4 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 15. Dezember 2009 über die kreisärztliche Untersuchung vom selben Tag (Urk. 17/73). Er führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es im Verlauf des letzten Jahres wesentlich besser geworden. Nach dem Schlafen und ohne Gebrauch der Hand habe er keine Beschwerden. Sobald er sie brauche, würden Gefühlsveränderungen auf der Handflächenseite der ersten drei Finger auftreten. Unter Belastung bekomme er Schmerzen in den Fingern II und III, zeigefingerbetont, entlang des ganzen Strahles bis zum Handgelenk. Bei kalter Witterung sei die Hand viel kälter und er bekomme spontan Schmerzen. Die Beweglichkeit im Handgelenk habe er trainiert, diese sei recht gut. Den Zeige- und den Mittelfinger könne er schlecht einzeln bewegen. Schwere Belastungen seien problematisch; er habe eindeutig weniger Kraft in der rechten Hand, obwohl er Rechtshänder sei. Er fahre mit seinem Fahrzeug mit automatischem Getriebe, dies sei kein Problem (S. 2 Mitte).
Zu den Befunden gab Dr. B.___ an, der Faustschluss sei möglich (Einrollen und Faustschluss komplett) und das Spreizen und Zusammenführen der Finger sei ohne Befund. In Bezug auf die gefühlte Temperatur bestehe kein wesentlicher Unterschied an beiden Händen. Weiter beschrieb er eine unauffällige Handgelenkskontur und eine leichte Veränderung des Muskelreliefs volar. Es bestehe eine kleine Buckelbildung proximal der Narbe, welche reizlos und indolent sei, und darüber eine leichte Druckdolenz. Das Handgelenk sei frei beweglich symmetrisch zur Gegenseite. Es bestünden Sensibilitätsveränderungen der Medianus-Finger volar und bis Mittelglieder dorsal von distal. Angegeben würden Parästhesien im selben Abschnitt bei Hochhalten des Armes und Schmerzen bei Belastung. Die kapilläre Durchblutung sei eher langsamer als in der linken Hand. Muskeltrophik, Hauttrophik, Temperatur und Feuchtigkeit seien unauffällig (S. 3 Mitte).
Als Restfolgen beschrieb Dr. B.___ eine leichte Belastungsintoleranz ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, neuropathische Schmerzen und eine Sensibilitätsveränderung im Medianus-Ausbreitungsgebiet vom Handgelenk nach distal, bei nicht palpabler Arteria radialis am Handgelenk. Die Fingerbeweglichkeit sei erhalten (Einrollen und Faustschluss), es bestehe eine Kraftminderung. Die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden sei nicht erreicht (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer werde keine schweren Tätigkeiten durchführen können, in den für ihn infrage kommenden Berufen mit Chauffeurtätigkeit bis mittelschwere Gewichte sei er jedoch vollumfänglich einsetzbar (S. 4 Mitte).
3.5 Dr. D.___ nahm am 2. März 2010 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zu den Unfallfolgen beziehungsweise einer Integritätsentschädigung (Urk. 17/83/7). Er gab an, dass sich anlässlich der letzten neurologischen Untersuchung vom 30. Oktober 2009 noch eine deutliche Überempfindlichkeit des Nervus medianus am Handgelenk rechts und eine deutlich verminderte Sensibilität mit knapp vorhandener Schutzsensibilität gezeigt habe. Im Vordergrund der Beschwerden stünden stark belastungsabhängige Schmerzen der rechten, dominanten Hand. Beim vorliegenden Befund könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Der Invaliditätsgrad bei einer distalen Medianusläsion der Gebrauchshand betrage gemäss SUVA-Tabelle 15 %. Aufgrund der zusätzlichen, starken belastungsabhängigen Schmerzen würde er die Integritätseinbusse aus neurologischer Sicht zwischen 25 % und 40 % beziffern.
3.6 Am 31. August 2010 nahm Dr. D.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zum Einspracheentscheid (Urk. 3/5). Er führte aus, er halte an seiner Beurteilung der Integritätsentschädigung fest. Das Problem beim Beschwerdeführer bestehe nicht in einer wenig beeinträchtigenden, leichtgradigen Parese der intrinsischen Handmuskulatur, sondern - wie praktisch immer nach solch schweren Medianusverletzungen am Handgelenk - in der deutlich reduzierten Sensibilität mit Missempfindungen und lokalen Schmerzen wie auch Schmerzüberempfindlichkeit. Aus diesem Grund seien schwere körperliche Arbeiten, vor allem Tätigkeiten, welche einen wiederholten mechanischen Einsatz der rechten, dominanten Hand voraussetzten, nicht mehr zumutbar. Schwierig sei die Beurteilung eines Integritätsschadens, welcher sich durch Schmerzen und eine lokale Überempfindlichkeit erkläre. Aus diesem Grund beurteile er die Integritätsentschädigung als deutlich über den in der SUVA-Tabelle festgehaltenen 15 %, bei minimal 25 % und maximal 40 %, wobei sich hier eine differenzierte Festlegung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Beurteilung oder eines medizinischen MEDAS-Gutachtens aufdränge (S. 1 Mitte).
Des Weiteren führte Dr. D.___ aus, dass die Interpretation seiner Befunde im Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 dem klinischen Bild, nämlich den Spätfolgen einer schweren Nervenverletzung (Medianusdurchtrennung proximal des Handgelenks), nicht gerecht werde, und hielt fest, dass es sich bei einer distalen Medianusverletzung im Wesentlichen um eine Schmerz- und Sensibilitätsproblematik handle, welche beim Beschwerdeführer zweifellos vorliege (S. 2).
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin SUVA, nahm am 29. Oktober 2010 eine neurologische Beurteilung aufgrund der Akten vor (Urk. 16). Er führte aus, die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. D.___ (zwischen 25 und 40 %) müsse kritisch durchleuchtet werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Handfunktion des Beschwerdeführers nur im Bereich des Handlings von schweren Gewichten gemindert sei, leichte bis mittelschwere Gewichte könnten jedoch gut gehandhabt werden. Es sei kreisärztlich korrekt beschrieben worden, dass eine belastungsabhängige Schmerzausprägung im Bereich der volaren Handinnenseite noch bestanden habe. Eine erhebliche Lähmung der medianusinnervierten Handmuskeln liege nach der Untersuchung sowohl des Kreisarztes, von Dr. F.___ und auch von Dr. D.___ selbst nicht vor. Der Verweis von Dr. D.___ auf die SUVA-Tabelle - womit Tabelle 1 (Funktionsstörungen der oberen Extremitäten) gemeint war - treffe nicht zu, sondern beim Beschwerdeführer bestehe lediglich eine belastungsabhängige Schmerzsituation. Diese könnte am besten im Quervergleich, beispielsweise zu Tabelle 7 (Wirbelsäulenaffektion), wenn überhaupt, getroffen werden. Hierbei treffe der Quervergleich mit einer Schmerzsymptomatik bei einer nachgewiesenen zervikalen Diskushernie und Schulter-Hand-Syndrom mit mässigen Beanspruchungsschmerzen am ehesten zu. Diesbezüglich werde eine Integritätsschädigung von 0-5 % je nach Fall angenommen (S. 7). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durchaus einen Car führen könne, spreche gegen die Annahme einer heute noch erheblichen Beschwerdesymptomatik. Erfahrungsgemäss würden sich im Verlaufe einiger Jahre auch sehr häufig anfänglich zu dokumentierende Nervenschmerzen günstig modulieren, so dass zusätzlich auch aus diesem Grund eine Integritätsentschädigung nicht geschuldet sei (S. 7 f.). Zusammenfassend sei er in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Kreisarztes der Meinung, dass nach einer kompletten traumatischen Nervus medianus Läsion und Readaption mit sehr günstigem Heilungsverlauf heute die Erheblichkeitsgrenze für die Beschwerden zur Schätzung eines möglichen Integritätsschadens nicht überschritten sei (S. 8).
3.8 Am 4. Januar 2011 erfolgte erneut eine elektrodiagnostische Untersuchung am E.___. Dr. D.___ führte im Bericht vom selben Tag (Urk. 23/2) aus, es bestünden Schmerzen im Handgelenk bei aktiver und passiver Beugung des Handgelenks. Er beschrieb eine normale Trophik der Handmuskulatur, insbesondere des Thenars und der übrigen intrinsischen Handmuskulatur, und eine normale Stellung der Langfinger. Der Faustschluss sei komplett, die Kraft normal (S. 1 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. D.___ an, dass es erwartungsgemäss seit der letzten neurologischen Untersuchung mit Elektrodiagnostik vom 30. Oktober 2009 nicht zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Befunde gekommen sei. Zwar sei es zu einer Reinnervation der Thenarmuskulatur und einer ordentlichen Erholung der Sensibilität gekommen, es seien jedoch noch Beschwerden und Befunde vorhanden, wie sie bei dieser schweren Nervenverletzung am Handgelenk sehr häufig zu dokumentieren seien (S. 2):
- Überempfindlichkeit der Nerven im Anastomosebereich proximal des Handgelenkes
- Hypästhesie der Medianusfinger der rechten, dominanten Hand für alle Modalitäten
- belastungsabhängige Schmerzen mit neuropathischen Schmerzen bei kälteren Temperaturen und Wetterwechsel
3.9 Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2011 (Urk. 23/1) hielt Dr. D.___ fest, er bleibe bei seiner Aussage, dass eine Integritätsschädigung vorhanden sei. Die Trophik und Kraft der intrinsischen Medianusmuskulatur habe sich weitgehend erholt. Im Vordergrund der Beschwerden stünden erfahrungsgemäss bei einer Medianusverletzung die sensible Komponente mit Missempfindungen und vor allem die belastungsabhängigen Schmerzen am Handgelenk. Im klinischen Alltag seien letztgenannte Beschwerden für die Patienten deutlich belastender als die in der Regel gut kompensierte, motorische Ausfallsymptomatik. Diese Beschwerden, welche in der Regel die Lebensqualität und vor allem auch die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten auszuüben, erheblich einschränken könnten, würden in den SUVA-Tabellen betreffend Integritätsentschädigung nicht explizit erwähnt. Aus diesem Grund beurteile er den Integritätsschaden im Rahmen der bei einer distalen Medianusschädigung festgehaltenen 15 %, obschon die dort explizit erwähnte intrinsische medianusversorgte Handmuskulatur sich zwischenzeitlich weitgehend erholt habe. Aus diesem Grund müsse er auch seine Einschätzung vom 31. August 2010 revidieren, da diese nicht mehr den Befunden seiner Untersuchung vom 4. Januar 2011 entspreche (S. 1 Mitte).
Die im neurologischen Bericht festgehaltenen 0-5 % könne er aufgrund der klinischen und elektrodiagnostischen Befunde nicht nachvollziehen, zumal hier ein medizinisch nicht ganz nachvollziehbarer Vergleich von einer Schmerzsymptomatik bei nachgewiesener zervikaler Diskushernie und Schulter-Hand-Syndrom beigezogen werde. Dies entspreche einer komplett anderen Klinik (S. 1 unten).
Die Aussage, dass sich Nervenschmerzen im Verlauf der Jahre modulieren würden, decke sich nicht mit seiner Erfahrung. In der Regel würden diese Patienten die Restbeschwerden ein Leben lang mit sich tragen. Eine gewisse Verbesserung im Langzeitverlauf werde dadurch erreicht, dass sie lernen würden, mit ihren Beschwerden zu leben (S. 2).
4.
4.1 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in UVV, Anhang 3, und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung oder Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurteilung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 264/01 vom 5. November 2002 E. 4.1).
4.2 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt stimmen die vorliegenden Berichte überein. Die erhobenen Befunde sind im Wesentlichen deckungsgleich, wobei eine deutliche Verbesserung im Zeitverlauf dokumentiert wurde. Als Restfolgen der Medianusverletzung wurden insbesondere eine Sensibilitätsstörung, Überempfindlichkeiten und Schmerzen, vor allem bei grösseren körperlichen Belastungen und Wetterwechsel, beschrieben. Demgegenüber besteht keine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand. Die Fingerbeweglichkeit ist gut erhalten und der Faustschluss komplett. In den früheren Berichten wurde noch eine Kraftminderung angegeben, gemäss der aktuellsten Untersuchung durch Dr. D.___ vom 4. Januar 2011 ist die Kraft normal. Massgebend ist somit eine Schmerz- und Sensibilitätsproblematik, wie dies auch Dr. D.___ betonte (vgl. E. 3.6).
Weitere medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangte (Urk. 1 S. 5 und S. 9), sind vor diesem Hintergrund bei unbestrittenen Befunden nicht erforderlich. Vielmehr ist der Integritätsschaden anhand der vorliegenden medizinischen Angaben zu schätzen.
4.3 Zur Höhe der Integritätseinbusse liegen Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ sowie des behandelnden ArztesDr. D.___ vor, welche beträchtlich voneinander abweichen. Während Dr. D.___ eine Integritätseinbusse im Bereich von 25 % bis 40 % respektive im aktuellsten Bericht noch von 15 % schätzte, wird die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden von 5 % aufgrund der Würdigung der SUVA-Ärzte nicht erreicht.
4.4 In seinen früheren Stellungnahmen ging Dr. D.___ vom Integritätsschaden bei einer distalen Medianuslähmung von 15 % gemäss SUVA-Tabelle 1 aus und erhöhte diesen aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen und der Überempfindlichkeit auf zwischen 25 % und 40 % (vgl. E. 3.5 f.). Diese Beurteilung des Integritätsschadens ist im Quervergleich klar zu hoch, wird die Integritätsentschädigung doch bei Verlust einer Hand mit 40 % beziffert (vgl. Anhang 3 UVV).
Diese frühere Beurteilung ist indessen nicht massgebend, hat Dr. D.___ seine Einschätzung im aktuellsten Bericht vom 7. Januar 2011 doch aufgrund der weitgehenden Erholung der intrinsischen medianusversorgten Handmuskulatur revidiert. Er beurteilte die Integritätseinbusse im Rahmen des bei einer distalen Medianuslähmung festgelegten Wertes von 15 %. Gleichzeitig gab er selbst an, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Problematik nicht als distale Medianuslähmung (intrinsische Handmuskulatur) qualifiziert werden könne (vgl. E. 3.9). Auch in den früheren Berichten ging Dr. D.___ nicht von einer erheblichen Lähmung aus. So gab er an, dass eine wenig beeinträchtigende, leichtgradige Parese vorliege (vgl. E. 3.6). Dabei bezog sich die Bezeichnung Parese wohl auf eine Sensibilitätsstörung und nicht auf eine eigentliche Lähmung, wie sich auch aufgrund der durch Dr. D.___ erhobenen Befunde zeigt. Nach dem Gesagten kann nicht auf den in SUVA-Tabelle 1 mit 15 % bezifferten Integritätsschaden bei einer distalen Medianuslähmung abgestellt werden. Im Übrigen ist diese Tabelle mit Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten überschrieben. Bereits deshalb ist die Anwendbarkeit dieser Tabelle fraglich, ist doch beim Beschwerdeführer die Funktionsfähigkeit der rechten Hand nicht wesentlich eingeschränkt.
4.5 Der Beschwerdeführer kann seine rechte, dominante Hand weiterhin einsetzen, es besteht lediglich eine Einschränkung in Bezug auf das Heben und Tragen von schweren Gewichten. Auch vermag er weiterhin Auto zu fahren, und sogar als Linienbus-Chauffeur tätig zu sein (vgl. Urk. 23/2 S. 1). Als Restfolgen bestehen unbestrittenermassen noch Sensibilitätsstörungen und Schmerzen bei Belastung. Darin ist keine augenfällige oder starke Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (vgl. E. 1.1) zu sehen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luca Barmettler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).