Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, war als Lagerist bei der Y.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 17. August 2007 eine Schulterdistorsion links zuzog (Unfallmeldung vom 29. Mai 2008, Urk. 11/1). Die MR-Arthographie vom 13. März 2008 zeigte eine Rotatorenmanschettenläsion mit Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine AC-Gelenksarthrose (Urk. 11/14). In der Folge war der Versicherte vollständig arbeitsunfähig und musste sich ärztlich und physiotherapeutisch behandeln lassen (vgl. Urk. 11/26; Urk. 11/29; Urk. 11/42; Urk. 11/46; Urk. 11/48; Urk. 11/54; Urk. 11/74; Urk. 11/85; Urk. 11/107; Urk. 11/106). Die SUVA erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Am 5. Januar 2009 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz erneut eine Schulterkontusion links zu (Unfallmeldung vom 20. April 2009, Urk. 12/1). Ferner fiel er am 30. Mai 2009 vom Fahrrad und schlug sich das linke Knie an (Unfallmeldung vom 17. Juni 2009; Urk. 13/1). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 11/111) stellte die SUVA mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 fest, dass der Versicherte für die Folgen des am 17. August 2007 erlittenen Unfalls aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Ferner sprach sie ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 12,5 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/113). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Januar 2010 (Urk. 11/115) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. August 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald am 20. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer - unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit - angemessenen Rente und Integritätsentschädigung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 22. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid die rechtlichen Grundlagen über die Voraussetzungen der Leistungszusprache in der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang, Urk. 2 S. 3), über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 7, 8 und 16 ATSG, Urk. 2 S. 3 ff.) sowie über die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 Abs. 1 und Anhang 3 UVV, Urk. 2 S. 6) im Besonderen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 18. August 2010 (Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 22 % und Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 12,5 %) rechtmässig beurteilt wurde.
2.2 Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin als Grundlage für die Invaliditätsbemessung von einer unzutreffenden Feststellung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Insbesondere seien die Beschwerden am linken Knie nicht berücksichtigt worden und sei das aufgrund der Schulterbeschwerden erstellte Zumutbarkeitsprofil eine reine Mutmassung, die in den medizinischen Beurteilungen keine Stütze finde. Ferner sei auch die Integritätseinbusse unrichtig festgesetzt worden, weil die dauernden rezidivierenden Schulterschmerzen rechts und links sowie der Knieschaden keine Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, dass der Status quo sine betreffend die linksseitigen Kniebeschwerden erreicht sei, weshalb sie hierfür keine weiteren Leistungen zu erbringen habe. Auf der Grundlage des durch den Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, unter Berücksichtigung der Schulterbeschwerden links erstellten Zumutbarkeitsprofils sowie der entsprechenden DAP-Unterlagen sei der Invaliditätsgrad von 22 % korrekt festgesetzt worden. Schliesslich sei auch die anhand der medizinischen Beurteilung von Dr. Z.___ ermittelte Integritätseinbusse von 12,5 % und damit die Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 13'350.-- angemessen, da für unfallfremde Einschränkungen keine Integritätsentschädigungen geschuldet seien (Urk. 10).
3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben linksseitigen Kniebeschwerden sowie linksseitigen Schulterbeschwerden auch rechtsseitige Schulterbeschwerden in die für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin massgebliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades einbeziehen möchte (E. 2.2). Weil sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur auf Folgen eines Unfalles beziehen kann (E. 1 mit Hinweisen), die rechtsseitigen Schulterbeschwerden - wie auch allfällige weitere gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Urk 11/20) - aber unter Berücksichtigung der ganzen Aktenlage keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung darstellen, hat die Beschwerdegegnerin diese zu Recht für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht unberücksichtigt gelassen. Massgeblich sind in diesem Zusammenhang nachfolgend einzig die Folgen der Unfallereignisse vom 30. Mai 2009 (linkes Knie) sowie vom 17. August 2007 und 5. Januar 2009 (linke Schulter).
4.
4.1 Hinsichtlich der linksseitigen Kniebeschwerden, für welche die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin strittig ist, präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
4.1.1 Am 1. Dezember 2000 wurde beim Beschwerdeführer wegen schmerzhafter medialer Gonarthrose links eine Kniearthroplastik eingesetzt (Operationsbericht vom 1. Dezember 2000). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 4. Februar 2003 berichtete der Beschwerdeführer, er habe im linken Knieglenk gelegentliche, in Ruhe und bei Belastung auftretende, leichte bis mässige Schmerzen. Am 16. Dezember 2005 wurde wegen persistierender Kniebeschwerden links in der Klinik A.___ eine Lokalinfiltration im Knie medial links vorgenommen. In der Nachuntersuchung vom 16. Januar 2006 in der Klinik A.___ gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Beschwerden nur für kurze Zeit gebessert hätten und nun erneut wieder vorhanden seien. Am 16. Juni 2006 liess sich der Beschwerdeführer wegen persistierender Beschwerden im linken Knie erneut in der Klinik A.___ untersuchen. Hierzu wurde angegeben, dass die beschriebene Beschwerdesymptomatik wahrscheinlich durch eine rezidivierende Synovia-Einklemmung zwischen Polyethylen und Femurschild verursacht werde. Gegebenenfalls könne arthroskopisch eine Synovektomie vorgenommen werden. Am 29. Juni 2006 wurde eine probatorische Infiltration am linken Knie mit Bupivacain 0,5 % vorgenommen (zum Ganzen Urk. 13/11).
4.1.2 Nach dem Sturz vom Fahrrad am 30. Mai 2009 (vgl. Unfallmeldung vom 17. Juni 2009, Urk. 13/1) berichtete der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie, am 1. Juli 2009, dass der Beschwerdeführer seither chronische rezidivierende Schmerzen habe. Es bestünden etwas Kniegelenkserguss sowie eine leichte Überwärmung bei guter Streck- und Beugefunktion. Der Röntgenbefund zeige keine Auffälligkeiten, die Hemiprothese sei nicht verschoben. Arbeitsunfähig sei der Beschwerdeführer zu 100 % wegen der Schulterfunktionsstörung (Urk. 13/5).
4.1.3 Von der Konsultation am 15. September 2009 in der Klinik A.___ wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer sich zu einer Verlaufskontrolle vorgestellt habe. Er habe wie auch bei der letzten Konsultation bezüglich des Knies einen persistierenden belastungsabhängigen Schmerz geschildert, der sich insbesondere beim Treppab-Steigen manifestiere. Vor zehn Tagen sei er zudem gestürzt und auf das linke Knie gefallen. Der bekannte Schmerz sei insbesondere im Bereich des medialen und lateralen Gelenkspalts medialbetont. Darüber hinaus habe er ein Instabilitätsgefühl. Bereits im Sommer 2006 sei bei ähnlicher Beschwerdesymptomatik eine diagnostische Knieinfiltration durchgeführt worden, welche zur Beschwerdefreiheit geführt habe. Im Röntgen habe sich im Vergleich zu den Aufnahmen im Jahr 2006 weiterhin ein fester Sitz der Implantatkomponenten gezeigt. Es bestehe kein Hinweis auf Lockerung oder Lyse (Urk. 13/14).
4.1.4 Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab am 30. September 2009 an, dass es am linken Kniegelenk am 30. Mai 2009 glücklicherweise zu keinen nachweisbaren strukturellen Verletzungen gekommen sei. Die implantierte Knieprothese habe die Kontusion überstanden, es sei nicht zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen. Es sei davon auszugehen, dass hier der Status quo sine aktuell erreicht sei, weshalb diesbezügliche medizinische Massnahmen zulasten der Beschwerdegegnerin nicht mehr gerechtfertigt seien (Urk. 13/17). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 mitgeteilt (Urk. 13/16)
4.1.5 Dem Bericht vom 15. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen persistierender Schmerzen im linken Knie erneut in der Klinik A.___ vorgestellt hatte. Er störe sich am aktuellen Schreiben der Beschwerdegegnerin, wonach weitere Behandlungen bezüglich des linken Knies nicht mehr als unfallkausal angesehen würden. Er selber sei der Überzeugung, dass das linke Knie nach wie vor durch den Unfall im Mai in Mitleidenschaft gezogen worden sei und deshalb die Beschwerden weiterhin bestünden. Unter Beurteilung gab der Klinik-Arzt Dr. med. C.___ an, dass im Bereich des linken Knies mit Sicherheit eine gewisse Restinstabilität bestehe, welche noch quantifiziert werden sollte. Deshalb werde der Beschwerdeführer zur Stabilitäts- und Kraftmessung im Seitenvergleich zu rechts angemeldet. Die Situation sollte nach Erhalt der entsprechenden Resultate nochmals diskutiert werden (Urk. 13/18).
Am 5. November 2009 fand in der Klinik A.___ die Besprechung der Stabilitäts- und Kraftmessung statt. Es habe sich ein deutliches Defizit im Kraftbereich beidseits mit zusätzlicher Seitendifferenz gezeigt (Defizit Extension links, Urk. 13/19).
4.1.6 Von der weiteren Konsultation in der Klinik A.___ am 19. Januar 2010 wurde berichtet, dass nach wie vor eine leichte Überwärmung des linken Knies mit etwas Ergussbildung vorliege. Nach der Traumatisierung im September letzten Jahres und der Persistenz der Beschwerden trotz adäquater Behandlung müsse differentialdiagnostisch doch an eine Lockerung der Komponenten gedacht werden. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer zu einer Ganzkörperszintigraphie anzumelden, um zu untersuchen, ob tatsächlich eine Lockerung der Komponenten durch die genannten Traumatisierungen vorliege (Urk. 13/22).
4.1.7 Aus dem Bericht über die am 25. Januar 2010 erfolgte 3-Phasen-Skelettszintigrafie geht hervor, dass nur eine gering vermehrte Aktivität entlang des femoralen Implantates links medial vorlag ohne eindeutigen Hinweis auf eine Lockerung. Es hätten sich Zeichen einer medial betonten femoropatellären Degeneration mit entsprechend Mehraktivität gefunden (Urk. 3/14).
4.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, leidet der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren an Beschwerden im linken Knie. Im Jahr 2000 wurde wegen schmerzhafter Gonarthrose eine Kniearthroplastik eingesetzt. Auch in den Folgejahren bis zum Unfallereignis am 30. Mai 2009 war der Beschwerdeführer wegen dieses Knies immer wieder in ärztlicher Behandlung mit mehrfacher Infiltration. Der Sturz vom Fahrrad am 30. Mai 2009 hatte nach dem Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. B.___ für das Knie lediglich eine Kontusion mit leichter Ergussbildung zur Folge. Es kam bei diesem Unfall insbesondere nicht zu strukturellen Veränderungen, zeigte doch der Röntgenbefund keine Auffälligkeiten und war die Hemiprothese nicht verschoben. Dr. B.___ gab bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich an, dass diese aufgrund der Schulterfunktionsstörung eingeschränkt sei. Anlässlich der Konsultation am 15. September 2009 in der Klinik A.___ hat der Beschwerdeführer ferner von einem erneuten Sturz anfangs September berichtet; für dieses Ereignis liegt indes keine Unfallmeldung in den Akten. In der Untersuchung in der Klinik A.___ wurden keine Befunde wie Ergüsse, Brüche, Prellungen oder Ähnliches erhoben, anhand derer eine unfallbedingte Verschlimmerung des Knieleidens nachvollziehbar wäre. Es wurde zudem auch explizit darauf hingewiesen, dass kein Hinweis auf Lockerung oder Lyse der Prothese bestehe. Der Verdacht in der Klinik A.___ und die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach das Unfallereignis vom 30. Mai 2009 (und auch der nicht weiter dokumentierte Sturz anfangs September 2009) die implantierte Knieprothese nicht geschädigt habe und es zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung eines bestehenden Vorzustands gekommen sei, wird durch die am 25. Januar 2010 erfolgte 3-Phasen-Skelettszintigrafie bestätigt. Aus dieser diagnostischen Untersuchung geht hervor, dass keine Hinweise auf eine Lockerung der Prothese vorliegen, sich aber Zeichen einer medialbetonten femoropatellären Degeneration gefunden hatten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. August 2010 vorliegenden Kniebeschwerden den Status quo sine darstellen und weder das gemeldete Unfallereignis vom 30. Mai 2009 noch der erwähnte, aber nicht weiter dokumentierte Sturz von anfangs September sich auf den Zustand des durch degenerative Vorgänge belasteten linken Knies mehr auswirken.
5.
5.1 Es stellt sich schliesslich nachfolgend die Frage, wie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schulterbeschwerden links zu beurteilen ist.
5.2
5.2.1 Am 25. Juni 2008 schilderte Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie, in seinem Ärztlichen Zwischenbericht UVG, dass der Beschwerdeführer sich am 17. August 2007 eine Schulterdistorsion links zugezogen habe. Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer zur Abklärung in die Klinik A.___ geschickt. Dort sei die Diagnose einer Rotatorenmanschetten-Ruptur gestellt worden. Mehrere konservative Therapieversuche inklusive subakromialer Infiltrationen hätten keine Schmerzverminderung gebracht. Der Beschwerdeführer arbeite voll als Magaziner und leide an Schmerzen und Kraftverlust. Objektiv bestehe eine Muskelatrophie an der linken Schulter, eine Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis und Tuberculum majus; die Flexion sei mit 140 Grad in Ordnung, die Abduktion ist bis 180 Grad möglich, aber schmerzhaft ab 90 Grad. Die Aussenrotation betrage 15 Grad, die Innenrotation gehe nur bis zum Gesäss. Es sei vorgesehen, eine Schulterarthroskopie und eine Rotatorenmanschetten-Naht durchzuführen (Urk. 11/13).
5.2.2 Aufgrund der Diagnose Supraspinatussehnen-Ruptur, AC-Gelenksarthrose, Subscapularissehnen-Oberrandläsion, Bicepstendinopathie linke adominante Schulter wurden beim Beschwerdeführer am 11. August 2008 die folgenden operativen Eingriffe vorgenommen: Schulterarthroskopie, Bicepsstenodese, Supraspinatussehnennaht, Subscapuarissehnennaht, lateraler Rotatorenmanschetten-Intervallverschluss, Akromioplastik, AC-Resektion linke Schulter (Urk. 11/26).
5.2.3 Am 9. September 2008 berichtete Dr. B.___, dass der bisherige Verlauf nach der Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschettennaht links am 11. August 2008 verkompliziert werde durch die starken Schmerzen des Beschwerdeführers. Gegenwärtig finde eine passive assistierte Physiotherapie statt und werde der Arm auf einer Abduktionsschiene gelagert. Die Behandlung werde voraussichtlich 6 bis 7 Monate dauern. Die Arbeit sei nicht wiederaufgenommen worden; dies sei auf ca. 3 bis 4 Monate nach der Operation vorgesehen (Urk. 11/29).
5.2.4 Da es zu einer Re-Ruptur der Rotatorenmanschette nach der arthroskopischen Naht links am 11. August 2008 gekommen war, fand am 14. Oktober 2008 eine erneute Operation statt mit Schulterarthroskopie und ReRotatorenmanschettennaht links (Urk. 11/42).
5.2.5 Am 23. Oktober 2008 berichtete Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer nach der Rotatorenmanschetten-Naht am 11. August 2008 zunehmend Schmerzen gehabt habe. Klinisch und im MRI habe sich eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette gezeigt. Diese sei am 14. Oktober 2008 mit einer Re-Sehnennaht versorgt worden. Bis heute sei der Verlauf nun unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer trage einen Abduktionskeil und mache daraus heraus passive Physiotherapie. Eine weitere passive Physiotherapie mit langsamem Belastungsaufbau sei ab der neunten Woche vorgesehen. Die Behandlung dauere voraussichtlich sechs Monate. Die Arbeitsaufnahme sei in vier bis fünf Monaten vorgesehen, wobei die Zuweisung einer geeigneten Arbeit empfehlenswert sei. In der linken Schulter sei als bleibender Nachteil eine Kraftverminderung oberhalb der Brusthöhe zu erwarten (Urk. 11/46).
5.2.6 Am 7. November 2008 gab Dr. B.___ an, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Kontrolle vom 24. Oktober 2008 über Schlafstörungen und Schmerzen klage. Ansonsten sei seit dem letzten Bericht alles gleichgeblieben (Urk. 11/48).
5.2.7 Am 18. Dezember 2008 führte Dr. B.___ in einem neuerlichen Zwischenbericht an, dass der Verlauf unauffällig sei. Die Behandlung werde voraussichtlich bis im Frühjahr 2009 dauern; die Wiederaufnahme der Arbeit sei auf März 2009 vorgesehen (Urk. 11/54).
5.2.8 Am 23. März 2009 schilderte der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin, dass er eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands leider in letzter Zeit nicht verspüre. Er könne noch mitteilen, dass er anfangs Januar 2009 beim Treppenhinuntersteigen auf eisiger Unterlage ausgerutscht und gestürzt sei. Bei diesem Sturz habe er die linke Schulter an einem Stein angeschlagen. Durch dieses Anschlagen habe sich sein Zustand deutlich verschlechtert. Das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ sei per 31. Mai 2009 aufgelöst worden. Am 17. August 2009 werde er 62 Jahre alt. Er könne sich durchaus vorstellen, eine neue Stelle zu suchen und noch bis zum Alter von 65 Jahren zu arbeiten. Auf der anderen Seite käme für ihn aber auch eine Frühpensionierung in Frage, falls die finanzielle Seite stimme. Im schlimmsten Fall müsse er halt stempeln gehen (Urk. 11/67).
5.2.9 Am 14. Mai 2009 berichtete Dr. B.___, dass sich eine langsame Verbesserung abzeichne, insbesondere hinsichtlich Schmerzen und Beweglichkeit. Bei der letzten Kontrolle am 24. März 2009 habe sich die Beweglichkeit und Belastbarkeit wie folgt präsentiert: aktive Flexion 110 Grad, passive Flexion 120 Grad, aktive Abduktion 100 Grad, passiv 110 Grad, Aussenrotation 20 Grad, Innenrotation bis zum Gesäss. Abduktionskraft links 5,5 kg. Es fänden gegenwärtig Physiotherapie und Kräftigung statt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlungen könne nicht vorausgesagt werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht erfolgt (Urk. 11/74).
5.2.10 Am 16. Juni 2009 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Dr. Z.___ berichtete, dass nach zweimaliger Supraspinatussehnenrekonstruktion nach Trauma im linken Schultergelenk am 17. August 2007 sowie nach erneuter Kontusion am 5. Januar 2009 eine Bewegungseinschränkung sowie eine verminderte Belastungstoleranz vorlägen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es nach einer gewissen Stabilisierung nach der zweiten Rekonstruktion zu einer deutlichen Verschlechterung nach erneuter Schulterkontusion am 5. Januar 2009 gekommen. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks habe sich in der Untersuchung etwas schlechter gezeigt als bei den regelmässigen ärztlichen Kontrollen bei Dr. B.___, was aber allenfalls auf die nicht optimale Motivation des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Da der Beschwerdeführer nach der letzten Kontusion, die nach seinen Angaben auch zu einer deutlichen Hämatomverfärbung im Schultergelenksbereich geführt habe, eine Verschlechterung der Beweglichkeit und der Schmerzen im linken Schultergelenk angebe, sowie um den aktuellen Status nach den zwei durchgeführten Arthroskopien beurteilen zu können, sei ein erneutes MRI erforderlich. Danach sei bei entsprechenden Befunden gegebenenfalls über den medizinischen Endzustand zu entscheiden und allenfalls ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. In der bisherigen Tätigkeit als Lagerist mit Heben und Bewegen von Paketen bis zu 30 kg sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/77).
5.2.11 Am 9. September 2009 berichtete Dr. B.___, dass es sich an der Schulter des Beschwerdeführers um Restbeschwerden nach Rotatorenmanschetten-Naht mit einer Re-Naht wegen Re-Ruptur vom 14. Oktober 2008 handle. Ein Kontroll-MRI vom 3. Juli 2009 habe eine intakte Sehne gezeigt, jedoch mit postoperativen Veränderungen sowie eine Verfettung der Supraspinatusmuskulatur (Urk. 11/82; vgl. auch Urk. 11/85).
5.2.12 Im Nachtrag vom 30. September 2009 hielt Dr. Z.___ fest, dass am 3. Juli 2009 an der Klinik C.___ ein Arthro-MRI der Schulter links durchgeführt worden sei. Es habe sich erfreulicherweise keine Re-Ruptur im Bereich der rekonstruierten Rotatorenmanschette gezeigt. Am Glenoid seien leichte Knorpelschäden vorhanden. Aus dem jetzigen Befund ergebe sich, dass gegenwärtig keine weiteren operativen Behandlungsmassnahmen durchführbar seien. Ein Jahr nach der operativen Versorgung der Re-Ruptur sei auch nicht erwähnt, dass durch die nicht operativen Behandlungsmassnahmen noch wesentliche Veränderungen des gegenwärtigen Bewegungsumstandes möglich sein dürften; der medizinische Endzustand sei anzunehmen. Entsprechend den Ergebnissen bei der kreisärztlichen Untersuchung am 16. Juni 2009 (E. 5.2.10) und wegen des fehlenden Hinweises, dass sich diesbezüglich zwischenzeitlich wesentliche Veränderungen ergeben hätten, sei von folgendem Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen: leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, wobei die mittelschweren Gegenstände möglichst körpernahe bis auf Tischhöhe gehandhabt werden können. Keine wiederholten Tätigkeiten über Kopf, keine repetitiven Tätigkeiten, welche einen kraftvollen Einsatz der linken Hand erfordern, keine Tätigkeiten an Maschinen oder Geräten, welche Vibrationen und Schläge auf das linke Schultergelenk übertragen (Urk. 11/89).
5.2.13 Am 2. Oktober 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie sei zum Schluss gekommen, dass von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei und sie ihn ab dem 1. November 2009 im Rahmen des Zumutbaren wieder als voll arbeitsfähig erachte, weshalb nun der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/91).
5.2.14 Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2009, dass die Schulterbeschwerden links andauern würden und er sich bei einer weiteren Kontrolle bei Dr. B.___ einer erneuten Untersuchung unterziehen müsse (Urk. 11/93).
5.2.15 Am 10. November 2009 gab Dr. B.___ zuhanden des Kreisarztes Dr. Z.___ an, dass der Beschwerdeführer an einer Schulterfunktionsstörung links leide. Bezüglich der linken Schulter bestehe nach Re-Rotatorenmanschettennaht ein ordentliches Resultat. Der Beschwerdeführer sei aber vor allem gestört durch rezidivierende Schmerzen Tag und Nacht. Die klinische Untersuchung ergebe eine Flexion und Extension bis in die Horizontale, eine Aussenrotation von 20 Grad und eine Innenrotation bis zum Trochanter major. Die Kraft sei mit 8 kg ordentlich. Der Beschwerdeführer gebe glaubhaft an, wegen seiner linken Schulter noch nicht voll arbeitsfähig zu sein. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nochmals zu überprüfen; vorläufig solle im Unfallschein weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingetragen werden (Urk. 11/107).
5.2.16 Am 20. November 2009 berichtete Dr. B.___, dass der Verlauf stationär sei. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er rezividierende Schmerzen habe und seine Arbeit als Magaziner nicht mehr verrichten könne. Gegenwärtig werde er physiotherapeutisch behandelt für unbestimmte Zeit. Dr. B.___ empfahl eine kreisärztliche Untersuchung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit etc. (Urk. 11/106).
5.3
5.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch nicht zu früh geprüft. Sowohl nach Ansicht des Kreisarztes Dr. Z.___ wie auch aus der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 20. November 2009 (E. 5.1.17) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich Schulterproblematik stabilisiert hat. Dr. B.___ gab am 20. November 2009 an, dass der Verlauf stationär sei und empfahl sogar abzuklären, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer zumutbar seien. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands durch ärztliche Behandlung oder Therapie konnte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt somit nicht mehr erwartet werden, weshalb die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft hat (Art. 19 Abs. 1 UVG).
5.3.2 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seine vormalige Tätigkeit als Magaziner, bei welcher er Gegenstände bis 30 kg heben bzw. tragen musste, mit der Beeinträchtigung in der linken Schulter nicht mehr ausüben kann. Dies wird - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist vorliegend aber nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit noch ausführen kann (Art. 6 ATSG), sondern welche Möglichkeiten er hat, unter Berücksichtigung seines voraussichtlich bleibenden, unfallbedingten Gesundheitsschadens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen (Art. 6 und Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 8 und 16 ATSG). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, welche Tätigkeiten ihm zumutbar seien, durch keinerlei ärztliche Einschätzungen stützen lasse (Urk. 1 S. 4). Dieser Ansicht kann aufgrund der medizinischen Akten nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt hat die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils richtigerweise nur die Schulterproblematik links berücksichtigt, weil einzig dieser Gesundheitsschaden die kausale Folge eines versicherten Unfallereignisses darstellt (E. 3 und E. 4). Hierzu hat sie die Berichte von Dr. B.___ sowie die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ zugezogen. Dr. Z.___ hat zum Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt, dass leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten möglich seien, und die Einschränkungen und Möglichkeiten präzisierend umschrieben. Er stützte sich bei dieser Einschätzung auf seine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers, die Berichte von Dr. B.___ sowie auf das aktuelle MRI, das in der Klinik C.___ erstellt worden war. Diese Beurteilung deckt sich mit der von Dr. B.___ am 10. November 2009 festgestellten Funktionseinschränkungen bzw. -möglichkeiten der linken Schulter (Flexion, Extension, Aussen- und Innenrotation sowie Kraft). Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen zu den Einschränkungen und Ressourcen des Beschwerdeführers bezüglich des Einsatzes des linken - adominanten - Schulterbereichs hat die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen anhand ausgewählter DAP-Unterlagen, welche mit dem ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil übereinstimmen, auf Fr. 58'672.-- festgesetzt. Durch die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'168.-- hat sie folglich einen Invaliditätsgrad von 22 % ermittelt (Urk. 2 S. 5 f.). Diese Vorgehensweise ist gesetzmässig und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Seine Einwände beziehen sich einzig auf die medizinische Seite der Invaliditätsbemessung (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit), die sich aber wie dargelegt als unbegründet erwiesen haben. Unter Berücksichtigung des unfallkausalen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad somit richtigerweise auf 22 % festgesetzt.
5.4. Bezüglich der Integritätseinbusse aufgrund der Schulterproblematik links hat Dr. Z.___ nachvollziehbar begründet, weshalb er diese wegen der Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, welche in seiner Untersuchung und in den Berichten von Dr. B.___ dokumentiert wurde, gestützt auf die SUVA-Feinrastertabelle 1 auf den mittleren Wert zwischen 15 % (Beweglichkeit bis zur Horizontalen) und 10 % (bis 30 Grad über der Horizontalen) und damit auf 12,5 % veranschlagt hat. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung aufgrund der ärztlich beurteilten Integritätseinbusse von 12,5 % ist daher nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber sei auch in diesem Zusammenhang erwähnt, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und somit auch bei der Festsetzung des Integritätsschadens unfallfremde Faktoren wie die angeführten Schmerzen in der rechten Schulter sowie der Knieschaden unbeachtlich sind.
6. Der Einspracheentscheid vom 18. August 2010 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Diewald
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).