Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00291
[8C_400/2012]
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UV.2010.00291
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete ab dem 17. Mai 1994 bei der Y.___ AG als Maurer und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 24. März 2004 beim Fussballspielen in einer Turnhalle in Z.___ am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 10/1). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) mit Zerrung oder eventuell Partialruptur der kapsulo-ligamentären Strukturen und attestierte vom 25. März bis 4. April 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/2-3).
1.2 Die B.___ AG, bei welcher der Versicherte ab dem 1. Juni 2006 als Maurer angestellt war, meldete der SUVA am 16. April 2007 einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Februar 2007 (Urk. 10/4). Nachdem in der Klinik C.___ die Diagnose einer symptomatischen osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter bei einem Status nach Distorsionstrauma 2004 gestellt und eine Infiltration des rechten OSG durchgeführt worden war (Urk. 10/12, 10/17), war X.___ ab dem 23. Mai 2007 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 10/14-17).
1.3 Mit Meldung vom 4. März 2008 zeigte die B.___ AG der SUVA an, dass der Versicherte infolge eines erneuten Rückfalls die Arbeit seit dem 11. Februar 2008 ausgesetzt habe (Urk. 11/18). Am 7. Mai 2008 wurde das rechte OSG in der Klinik C.___ operativ versorgt (Urk. 11/37) und am 10. Februar 2009 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 11/73-74). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2009 aufgelöst (Urk. 11/83). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 8. November 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (Urk. 20/3), veranlasste eine vom 2. Juni bis 31. August 2009 dauernde berufliche Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) E.___ (Urk. 20/26) und erteilte am 3. September 2009 Kostengutsprache für eine einjährige Umschulung zum Elektronikverdrahter vom 1. September 2009 bis 31. August 2010 (Urk. 20/41). Diese trat der Versicherte wegen einer geltend gemachten Verschlechterung der Fussbeschwerden jedoch nicht an (Urk. 20/48).
Mit Verfügung vom 16. März 2010 schloss die SUVA den Rückfall per 1. Juli 2009 ab und verneinte einen Rentenanspruch mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 %. Dagegen sprach sie dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu und erteilte zudem Kostengutsprache für drei bis vier Konsultationen beim Hausarzt inklusive Abgabe von Schmerzmitteln und orthopädischen Schuhen nach Verschleiss und Gebrauch (Urk. 11/122). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2010 fest (Urk. 2 [= 11/132]).
Am 10. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 17 [= 20/78]).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. August 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. September 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„1. Der Einspracheentscheid vom 19. August 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) zu gewähren.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten.
4. Eventualiter seien vom Gericht weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. November 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13), worauf der Beschwerdeführer am 30. Januar 2011 unter Hinweis auf die inzwischen in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2010 (Urk. 17 [= 20/78]) auf das Einreichen einer Replik verzichtete (Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 (Urk. 18) zog das Sozialversicherungsgericht die Akten der IV-Stelle zum Verfahren bei (Urk. 20/1-81). Während der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten verzichtete (Urk. 24), liess sich die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2011 dazu vernehmen (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenanntes Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Einer versicherten Person, welche sich ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, werden sodann gemäss Art. 61 UVV nur diejenigen Leistungen gewährt, die beim Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Dieser Bestimmung kommt allerdings keine selbstständige Tragweite zu. Sie muss vielmehr in Beziehung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzt werden. Der Unfallversicherer, welcher keine Leistungen in Form von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt, kann seine Leistungen auch kürzen oder gar verweigern, wenn die versicherte Personen einer von der IV angeordneten beruflichen Eingliederungsmassnahme keine Folge leistet. Indes ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren unverzichtbar, und zwar selbst dann, wenn die versicherte Person erklärt, dass sie eine Wiedereingliederungsmassnahme rundweg ablehne (so etwa Praxis 2/2009 Nr. 27 S. 156 f. E. 2.1 ff. = BGE 134 V 189 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2010 im Wesentlichen davon aus, dass der medizinische Endzustand am 1. Juli 2009 erreicht gewesen sei und der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 24. März 2004 eine zu entschädigende Integritätseinbusse von 10 % erlitten habe. Jedoch könne er keine Invalidenrente der Unfallversicherung beanspruchen, da er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und nach Abschluss der ihm zumutbaren und von ihm in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht aus unfallfremden Gründen nicht angetretenen Umschulung zum Elektronikverdrahter keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 10 % resultiert hätte (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Fallabschluss nicht gerechtfertigt sei, zumal sich die Beschwerden am rechten Fuss im September 2009 verschlechtert hätten und mit grosser Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit eine weitere Operation erforderlich sein werde. Zudem werde er, sobald es sein Gesundheitszustand erlaube, mit der IV-Stelle erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen. Derzeit bestehe allerdings eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt er dafür, dass bei Annahme eines erreichten Endzustandes eine Invalidenrente nach Massgabe des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % ausgerichtet werden müsse, da es sich bei den vorliegenden Einschränkungen einzig um Unfallfolgen handle. Weiter sei eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung geschuldet, da sich die Fussbeschwerden seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung verschlechtert hätten und mit der Zeit eine OSG-Arthrodese als definitive Lösung gemacht werden müsse.
3.
3.1 Dr. med. F.___, welcher das rechte obere Sprunggelenk des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 im Rahmen eines dreitägigen stationären Aufenthalts in der Klinik C.___ operativ behandelt (OSG-Arthroskopie und Débridement, anteromediale Arthrotomie, Knorpeldébridement, Bohrungen und Füllung mit Spongiosa von der distalen Tibia; Operationsbericht vom 16. Mai 2008, Urk. 11/37) und im Bericht vom 3. Juli 2008 einen regelrechten postoperativen Verlauf beschrieben hatte (Urk. 11/42), berichtete am 5. September 2008 über eine anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. August 2008 geklagte Zunahme der Beschwerden in dem Sinne, als subjektiv in etwa die gleichen Schmerzen bestünden wie vor der Operation. Er befundete ein recht flüssiges Gangbild mit deutlichem Schonhinken auf der rechten Seite, symmetrische Achsen und reizlose Narben mit allerdings deutlicher Druckdolenz über dem anteromedialen OSG-Gelenkspalt. Die Beweglichkeit sei aktiv und passiv recht gut mit einer passiven Dorsalextension/Plantarflexion von 10-0-35°. Zudem zeigten sich eine gute Stabilität im OSG in beiden Ebenen sowie eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Dr. F.___ beurteilte, drei Monate nach dem Eingriff präsentiere sich ein unzufriedenstellender Verlauf mit fast unveränderten Beschwerden gegenüber präoperativ, wobei allerdings aktuell wegen zu starker postoperativer Veränderungen kein weiterer Abklärungs- und/oder Behandlungsbedarf bestehe. Der Beschwerdeführer werde seine Übungen fortführen und den weiteren Spontanverlauf abwarten. In Bezug auf das berufliche Leistungsvermögen befand Dr. F.___, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Beruf als Maurer langfristig nicht als realistisch einzuschätzen und er deshalb über Umschulungsmöglichkeiten und Arbeitsplatzanpassungen aufzuklären sei. Bis zur nächsten ärztlichen Kontrolle in drei Monaten betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 11/46a).
3.2 Nach einer weiteren Verlaufskontrolle vom 25. November 2008 protokollierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1. Dezember 2008, dass der Beschwerdeführer über eine unveränderte Beschwerdesituation mit einem weiterhin recht grossen Leidensdruck klage. Die klinische Untersuchung ergebe unveränderte Befunde mit einer guten Beweglichkeit im OSG, jedoch bestünden deutliche Schmerzen über dem gesamten ventralen OSG bei Palpation und insbesondere bei forcierter Dorsalextension, hingegen deutlich weniger bei forcierter Plantarflexion. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt. Die gleichentags durchgeführte Röntgenuntersuchung habe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung im ventralen Bereich mit einer Unregelmässigkeit im Sinne einer Osteophytenbildung ergeben; die Knochenzysten im Talus hätten sich im Vergleich zu den Voraufnahmen verringert. In seiner Beurteilung befand Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer vom Eingriff nicht wirklich profitiert habe. Konventionell radiologisch sei eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung mit Osteophytenbildung ventral ersichtlich, so dass sicher eine Arthrose im OSG bestehe. In dieser Situation werde empfohlen, die konservativen Massnahmen in Form einer bereits verordneten Schuhanpassung (hoher Stabilschuh mit Pufferabsatz und rückversetzter Abrollhilfe sowie Fussbettung) auszuschöpfen. Bei deutlich zunehmendem Leidensdruck komme nur die Arthrodese im OSG als weitere operative Option in Betracht, welche indes so weit als möglich hinausgeschoben werden solle. Der Beschwerdeführer könne mit diesem Sprunggelenk nicht mehr als Bauarbeiter tätig sein und sei für mehrheitlich stehende und laufende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch bestehe für sitzende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da nicht davon auszugehen sei, dass sich diese Situation in den nächsten Monaten ändern werde, habe man dem Beschwerdeführer empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Weitere Kontrollen würden in der Klinik C.___ nur nach Bedarf erfolgen (Urk. 11/68).
3.3 In seinem Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 10. Februar 2009 erklärte Dr. D.___, fünf Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. März 2004 bestehe beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung am oberen wie auch am unteren, in der Beweglichkeit (um einen Drittel) ebenfalls eingeschränkten Sprunggelenk rechts auf der Grundlage einer posttraumatischen Arthrose. In Anbetracht des klinischen und radiologischen Befundes sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht realistisch, und zwar aller Voraussicht nach auch im Falle eines arthrodetisch versorgten oberen Sprunggelenks. Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer aber in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar. Dr. D.___ beurteilte, gegenwärtig sei von einem Dauerzustand auszugehen. Medizinische Massnahmen, die eine namhafte Verbesserung der Situation erwarten liessen, könnten dem Beschwerdeführer nicht angeboten werden, womit die medizinischen Voraussetzungen für den administrativen Fallabschluss gegeben seien. Dr. D.___ hielt unter Verweis auf Art. 21 UVG dafür, dass pro Jahr drei bis vier Konsultationen beim Hausarzt zur Abgabe von Schmerzmitteln indiziert und dem Beschwerdeführer darüber hinaus orthopädische Schuhe nach Verschleiss und Gebrauch zu ersetzen seien (Urk. 11/74). Alsdann befand Dr. D.___ in einer separaten Stellungnahme unter Nennung der Verletzungsfolgen (Arthose des oberen Sprunggelenks rechts, Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk rechts, Narben am oberen Sprunggelenk rechts), dass der Unfall einen dauerhaften und erheblichen Integritätsschaden bewirkt habe, welcher angesichts der röntgenologischen und klinischen Befunde und entsprechend der SUVA-Tabelle 5 betreffend Integritätsentschädigung gemäss UVG, wonach eine Arthrose des oberen Sprunggelenks bei mässiger Ausprägung als Integritätsschaden von 5 bis 15 % bewertet werde, mit dem Mittelwert von 10 % zu veranschlagen sei (Urk. 11/73).
3.4 Vom 2. Juni bis 31. August 2009 weilte der Beschwerdeführer auf Veranlassung der IV-Stelle zur beruflichen Abklärung in der BEFAS E.___. In ihrem Abklärungsbericht vom 24. August 2009 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in über 15 Jahren Tätigkeit auf dem Bau als Maurer beruflich gut qualifiziert und sich mit dem Besuch von mehreren Fachkursen weitergebildet, könne aber auf Grund der Fussverletzung nicht mehr auf dem Bau arbeiten. Die berufliche Abklärung habe gezeigt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen leichtere Montagearbeiten im mittleren Anforderungsbereich in vorwiegend sitzender Position zumutbar seien. Da im Rahmen der beruflichen Abklärungsmassnahme eine Eignung für den Bereich der Elektromontage und -verkabelung festgestellt werden konnte, der Beschwerdeführer eine annähernd 100%ige Leistung erbracht hatte, ihm jedoch die notwendigen Fachkenntnissen für eine entsprechende Tätigkeit fehlten, erachteten es die Ausbildungsverantwortlichen der BEFAS als sinnvoll, ohne vorgängiges Arbeitstraining mit direkt an die Abklärung anschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer zwölfmonatigen Umschulung zum Elektronikverdrahter fortzufahren, wobei der Beschwerdeführer begleitend seine Deutschkenntnisse verbessern wolle. Eine anspruchsvolle berufliche Neuorientierung (beispielsweise im Dienstleistungssektor) sei wegen der mangelnden Sprachkenntnissen nicht möglich (Urk. 20/37).
3.5 Am 20. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. A.___ (Urk. 11/98) in der Klinik C.___ klinisch und radiologisch untersucht. Im Bericht vom 22. Oktober 2009 wurde ein im Vergleich zur Voruntersuchung im Wesentlichen unveränderter Befund beschrieben. Entsprechend wurde festgehalten, dass ein an sich stationäres Beschwerdebild bei OSG-Arthrose nach Osteochondrosis dissecans bestehe. Die Restbeweglichkeit sei noch sehr gut. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die untersuchenden Fachärzte fest, dass diese ihres Erachtens unverändert bestehe; für physisch beanspruchende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, während für eine primär sitzende, wechselbelastende Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/103).
Am 9. Dezember 2009 teilte das Sekretariat der Klinik C.___ mit, dass der Beschwerdeführer seit der Konsultation vom 20. Oktober 2009 nicht mehr in der Fusssprechstunde gewesen sei (Urk. 11/112).
3.6 Am 16. Dezember 2009 kam der kreisärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Umschulung zum Elektronikverkabler unfallbedingt zumutbar gewesen wäre, seit der Untersuchung vom 10. Februar 2009 (vgl. E. 3.3 hiervor) keine Verschlechterung eingetreten sei und die damalige Beurteilung weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 11/113).
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Y.___ AG (1994 bis 2006) als auch im Rahmen des vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Demzufolge kann vorliegend ungeachtet der diesbezüglichen Diskrepanzen in den medizinischen Akten (vgl. insbesondere Urk. 10/7 und 10/12 sowie Urk. 11/37) offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer nebst der am 24. März 2004 beim Fussballspielen erlittenen Distorsion im Jahr 2006 ein zusätzliches Trauma des rechten OSG zugezogen hat.
4.2
4.2.1 Betreffend die strittige Frage nach der Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Juli 2009 vorgenommenen Fallabschlusses ist festzuhalten, dass nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Unfallversicherer einen Fall unter Einstellung von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). Der Gesundheitszustand der versicherten Person ist dabei prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 577 S. 388 E. 3.1).
4.2.2 Gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage muss mit der Beschwerdegegnerin der Schluss gezogen werden, dass (spätestens) am 1. Juli 2009 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Eine medizinische Stellungnahme, welcher sich die Prognose einer zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse, ist nicht aktenkundig. Vielmehr ergibt sich aus den fachärztlichen Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. F.___ vom 5. September und 1. Dezember 2008 sowie vom 22. Oktober 2009 (vgl. E. 3.1, 3.2 und 3.5 hiervor), dass die bislang durchgeführte medizinische Behandlung weitgehend erfolglos geblieben und hinsichtlich weiterer operativer Eingriffe Zurückhaltung geboten ist respektive die Indikation einer Arthrodese des OSG derzeit angesichts der noch sehr guten Restbeweglichkeit des Gelenks nicht als gegeben betrachtet werden kann. Überdies ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch nach einer weiteren operativen Intervention am rechten OSG eine Rückkehr in den angestammten Maurerberuf verwehrt und seine Arbeitsfähigkeit auf Verweisungstätigkeiten beschränkt bliebe. Die blosse Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes steht einem Fallabschluss nicht entgegen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, Eingliederungsmassnahmen der IV stünden einem Fallabschluss entgegen, hat er doch die ihm zugesprochene einjährige Umschulung zum Elektronikverdrahter in der BEFAS E.___ nicht angetreten und standen keine weiteren beruflichen Vorkehrungen im Raum. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 1. Juli 2009 abgeschlossen hat. Damit steht fest, dass keine weiteren Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen geschuldet sind. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2009 für die unbestrittenermassen unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden am rechten Fuss eine Invalidenrente und/oder eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung beanspruchen kann.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. D.___ betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 10. Februar 2009 (vgl. E. 3.3 hiervor), welcher eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) darstellt. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Schlussfolgerungen ein. Entsprechend kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.
4.3.2 Gemäss dem vom Kreisarzt Dr. D.___ umschriebenen unfallbedingten Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mit einem Pensum von 100 % zumutbar (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens wird gestützt durch die fachärztliche Beurteilung des Dr. F.___, welcher dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 1. Dezember 2008 (vgl. E. 3.2 hiervor) und 22. Oktober 2009 (vgl. E. 3.5 hiervor) für adaptierte, mithin primär sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ebenfalls eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Des Weiteren hat sich im Rahmen der dreimonatigen beruflichen Abklärung in der BEFAS E.___ vom 2. Juni bis 31. August 2009 gezeigt (vgl. E. 3.4 hiervor), dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine solche Verweisungstätigkeit zu verrichten.
Der Einwand des Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5), die Fussbeschwerden hätten sich im September 2009 verschlechtert, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das beschwerdeweise aufgelegte ärztliche Zeugnis seines Hausarztes vom 27. Mai 2010 (Urk. 3/3) beruft, übersieht er, dass sich die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich auf den angestammten Beruf im Baugewerbe bezieht, und vermag damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil erhellt aus dem Vermerk des Dr. A.___ „Fussbelastende Tätigkeiten nicht möglich, stehen über 15 Minuten / Lasten tragen nicht möglich“, dass auch er eine leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet. Die Einschätzung des stellvertretenden Kreisarztes vom 16. Dezember 2009, welcher eine seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 10. Februar 2009 eingetretene Verschlechterung der Fussbeschwerden verneinte (vgl. E. 3.6 hiervor), korreliert schliesslich mit dem Bericht des Dr. F.___ vom 22. Oktober 2009 (vgl. E. 3.5 hiervor), worin im Vergleich zur Voruntersuchung vom 25. November 2008 ein stationäres Beschwerdebild und eine unveränderte Arbeitsfähigkeit angegeben werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), IV-Stelle, in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2010 (Urk. 20/67 S. 3-4) die Einschätzungen des Kreisarztes und der Klinik C.___ als massgebend erachtete.
4.3.3 Nach dem Ausgeführten kann der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die von der IV zugesprochene einjährige Umschulung zum Elektronikverdrahter vom 1. September 2009 bis 31. August 2010 wegen einer Verschlechterung der Fussbeschwerden nicht antreten können, nicht beigepflichtet werden. So überrascht es denn auch, dass im Rahmen der vom 2. Juni bis 31. August 2009 dauernden beruflichen Abklärung keine unfallbedingten Abwesenheiten zu verzeichnen waren (vgl. Urk. 20/37 S. 3 unten) und der Beschwerdeführer am 31. August 2009 die Zielvereinbarung zuhanden der IV-Stelle unterzeichnete (Urk. 20/42), jedoch am darauf folgenden Tag - offenbar ohne die IV-Stelle darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. Urk. 37/48, Eintrag zum 14. September 2009) - die berufliche Eingliederungsmassnahme nicht antrat.
4.3.4 Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer die einjährige Umschulung zum Elektronikverdrahter wie auch die danach auszuübende berufliche Tätigkeit zumutbar und er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, die Eingliederungsmassnahme aufzunehmen beziehungsweise zu absolvieren, zog die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung den Lohn heran, welchen der Beschwerdeführer nach Abschluss der Umschulungsmassnahme verdienen würde. Grundsätzlich ist dies nach dem Gesagten (vgl. insbesondere E. 4.3.3 hiervor) nicht zu beanstanden. Möchte die Beschwerdegegnerin jedoch einen Zustand berücksichtigen, wie er sich erst nach zumutbarer beruflicher Wiedereingliederung präsentierte, so hätte sie, nachdem die IV-Stelle sich hierzu nicht veranlasst sah, den Beschwerdeführer zuvor gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen der Kürzung oder Verweigerung der Leistungen hinweisen müssen (vgl. E. 1.3 hiervor). Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden wäre, ist die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein solches durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle nach Erlass der ablehnenden Rentenverfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 17 [= 20/78]) auf Grund dessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 14. September 2010 (Urk. 20/73) gegen den Vorbescheid vom 13. Juli 2010 (Urk. 20/69) eventualiter um Gewährung beruflicher Massnahmen ersucht hatte, die berufliche Situation im Januar 2011 erneut abklärte, wobei der Beschwerdeführer sich schmerzbedingt nicht in der Lage fühlte, die ihm weiterhin offen stehende Umschulung zum Elektronikverdrahter in der BEFAS E.___ zu absolvieren (Urk. 20/80).
4.3.5 Dennoch sei an dieser Stelle in Bezug auf die strittige Invaliditätsbemessung festgehalten, dass der Beschwerdeführer, soweit er postuliert, ausgehend von der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes müsse, da reine Unfallfolgen vorlägen, bei der Beurteilung des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruches auf den von der IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 17 [= 20/78]) festgelegten Invaliditätsgrad von 37 % abgestellt werden (Urk. 1 S. 7, 16), übersieht, dass das Bundesgericht in BGE 133 V 549 die Bindungswirkung gemäss BGE 126 V 288 aufgehoben hat. Davon abgesehen erweist sich das von der IV-Stelle für das Jahr 2009 angenommene Valideneinkommen von Fr. 79’285.80 mit Blick auf den Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 20/12) als deutlich überhöht. Bei näherer Prüfung zeigt sich denn auch, dass sie bei der Bemessung des Valideneinkommens verkannte, dass mit dem von der B.___ AG angegebenen Stundenlohn von Fr. 33.75 nebst dem 13. Monatslohn (8.3 %) auch die Ferien- und Feiertagsentschädigung (10.6 %) abgegolten ist (Urk. 20/9) und somit das Valideneinkommen nicht auf der Basis von 52 Wochen berechnet werden darf, zumal der Beschwerdeführer die Ferien zwingend effektiv beziehen muss (Art. 361 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit Art. 329d Abs. 2 OR) und in dieser Zeit nichts verdient, weil sein Ferien- und Feiertagslohnanspruch ja laufend mit dem ausbezahlten Stundenlohn abgegolten wird.
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % zusteht.
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Integritätsschadens auf die beweiskräftige Einschätzung des Kreisarztes Dr. D.___, welcher ausführte, nach der Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) werde eine Arthrose des OSG bei mässiger Ausprägung als Integritätsschaden von 5 bis 15 % bewertet. Angesichts der röntgenologischen und klinischen Befunde erscheine im Falle des Beschwerdeführers der mittlere Wert als angemessen. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, Umstände zu nennen, welche für eine abweichende Auffassung sprechen könnten. Wie bereits festgehalten, ist eine objektivierbare Verschlechterung der Fussbeschwerden in der Zeit zwischen der kreisärztlichen Untersuchung und dem Erlass des Einspracheentscheids in den medizinischen Akten nicht belegt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Für eine voraussehbare Verschlimmerung, welcher im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV bei der Integritätsbemessung Rechnung zu tragen wäre, bestehen auf Grund der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Insbesondere stand im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob in der Zukunft tatsächlich eine OSG-Arthrodese notwendig sein wird, weshalb eine solche Entwicklung gegenwärtig nicht berücksichtigt werden kann. Da die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens praxisgemäss nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2008 vom 4. Juli 2008 E. 4.2), hat es bei der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10 % sein Bewenden. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2010 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf eine Rente verneint wird, und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).