Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___ arbeitete beim B.___ und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 17. November 1996 beim Fussballspielen den Fuss übertrat. Das Bein wurde dabei abgedreht und A.___ fiel auf den Rücken (Unfallmeldung vom 21. Februar 1997, Urk. 14/1). Nachdem das C.___ am 18. Februar 1997 eine diagnostische Kniearthroskopie links samt Shaving des vorderen Kreuzbandstumpfes vorgenommen hatte, hielt es mit Bericht vom 21. Februar 1997 als Diagnose eine alte vordere Kreuzbandruptur links fest (Urk. 14/3). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte A.___ mit Bericht vom 10. März 1997 eine vom 17. Februar bis 2. März 1997 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/2). Die SUVA erbrachte hierfür Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen.
1.2 Am 13. Januar 2003 liess A.___ der SUVA durch seinen Arbeitgeber einen Rückfall melden (Urk. 14/8). Das C.___ nahm in der Folge am 17. Januar 2003 eine arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzband-Ersatzplastik mittels mittlerem Drittel des Ligamentum Patellae und eine subtotale Meniskektomie medial vor (Operationsbericht vom 20. Januar 2003, Urk. 14/10). Die SUVA erbrachte vorab Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 sprach sie A.___ ab 1. Mai 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Invalidenrente und eine auf einer Einbusse der Integrität von 5 % berechnete Integritätsentschädigung zu (Urk. 14/60). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Juni 2008 leitete die SUVA von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 14/61). Nach Vornahme erwerblicher Abklärungen teilte sie A.___ am 24. September 2008 mit, dass sich der Rentenanspruch nicht verändert habe (Urk. 14/67).
1.4 Bei persistierenden Kniebeschwerden links begab sich A.___, der mittlerweilen seit Sommer 2007 im Sanitär-Geschäft seines Bruders als Monteur arbeitete (Urk. 14/64), am 28. November 2008 erneut in ärztliche Behandlung. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte A.___ ab 27. November 2008 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 29. Januar 2009, Urk. 14/70). Ein MRI des linken Kniegelenks vom 6. Dezember 2008 zeigte eine beginnende Arthrose bei postoperativen Veränderungen (Urk. 14/69 und Urk. 14/71). Die SUVA anerkannte die Rückfallkausalität und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Nachdem A.___ am 24. Juni 2009 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, kreisärztlich untersucht worden war (Bericht vom 24. Juni 2009, Urk. 14/91, und Ergänzung vom 25. August 2009, Urk. 14/96), hielt die SUVA mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 fest, die ursprüngliche Zumutbarkeitsbeurteilung habe sich nicht wesentlich verändert und habe daher nach wie vor Gültigkeit. Ebenfalls habe sich der Integritätsschaden nicht erhöht. Taggelder würden noch bis am 31. Oktober 2009 ausgerichtet. Auf den gleichen Zeitpunkt werde der Rückfall abgeschlossen (Urk. 14/100). Die von A.___ am 2. November 2009 erhobene Einsprache (Urk. 14/103) wies die SUVA mit Entscheid vom 20. August 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess A.___ am 22. September 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 14. Oktober 2009 sei vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlicher Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011, auf die Beschwerde sei mangels korrekten Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 13). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf die Beschwerde sei mangels korrekten Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (Urk. 13). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. September im Rechtsbegehren die Verfügung vom 14. Oktober 2009 als Anfechtungsobjekt nennt, geht aus der Beschwerde hervor, dass diese gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2010 gerichtet ist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin Verfügung und Einspracheentscheid im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen (Art. 49-52 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) erlasssen hat.
2.
2.1 Strittig ist zwischen den Parteien in materieller Hinsicht, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Rückfall per 31. Oktober 2009 abzuschliessen und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Rente hat.
2.2 Der Fallabschluss - und damit verbunden die Prüfung des Rentenanspruchs - hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträchtigt - bestimmt (BGE 134 V 109 Erw. 4).
2.3 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammten Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr ausüben kann (Urk. 14/60). Sie stützte sich dabei auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 25. November 2004 (Urk. 14/53). Dr. F.___ hielt dabei fest, es bestehe ein Status nach vorderer Kreuzband-Ersatzplastik und subtotaler medialer Meniskektomie am linken Kniegelenk bei Status nach zahlreichen Distorsionstraumata beim Fussballspiel. Nach der am 17. Januar 2003 durchgeführten Kreuzbandplastik persistiere ein Beschwerdebild, das in erster Linie durch die Schmerzen an der proximalen Entnahmestelle des BTB-Transplantates und eine mässige antero-mediale Restinstabilität gekennzeichnet sei. Diese Befunde seien objektivierbar und erklärten insbesondere auch die Beschwerden beim Abwärtsgehen und Knien. Der Beschwerdeführer sei sportunfähig, die Patellaspitzenschmerzen würden typischerweise beim Abwärtsgehen auftreten, zudem seien Behinderungen bei Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung plausibel. Der Fall müsse mangels therapeutischer Möglichkeiten abgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer seien noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Ungünstig seien Arbeiten, welche in kauernder oder kniender Stellung ausgeführt werden müssten oder mit dem Anheben von schweren Gewichten aus Kauerstellung verbunden seien. Ebenso unzumutbar seien Tätigkeiten, welche häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebener Unterlage erforderten. Das PW- oder Lieferwagen-Chauffieren sei vollschichtig zumutbar (Urk. 14/53).
3.2
3.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren hielt die G.___ mit Bericht vom 15. April 2009 als Diagnose persistierende Beschwerden im Kniegelenk links bei Status nach Meniskektomie medial im Jahr 2003 sowie vorderer Kreuzband-Rekonstruktion im Jahr 2003 bei Status nach vorderer Kreuzband-Ruptur beim Fussballspielen im Jahr 2003 und bei beginnender Arthrose mediales Kompartiment Kniegelenk links bei mässiger Instabilität fest. Der Beschwerdeführer sei momentan als Mitarbeiter einer Sanitärfirma schon seit 4 Monaten arbeitsunfähig. Nach Vornahme einer Knietestung stünden zwei Möglichkeiten zur Behandlung offen. Eine Möglichkeit wäre die Behandlung mit einem ständigen Brace, um eine vollständige Stabilität zu erzeugen. In diesem Fall würden sie die Umschulung des Beschwerdeführers empfehlen. Eine andere Möglichkeit wäre die Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes, diese Möglichkeit favorisierten sie jedoch nicht, da mit dieser Stabilisierungsoperation die arthrotische Komponente nicht behandelt werde (Urk. 14/81).
3.2.2 Kreisarzt Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2009 eine verminderte Belastungstoleranz linkes Kniegelenk nach vorderer Kreuzband-Ersatzplastik am 17. Januar 2003 mit Knorpelschädigung mediales hinteres Tibiaplateau. Im Vergleich zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 25. November 2004 sei davon auszugehen, dass sich umschrieben am hinteren medialen Tibiaplateau eine Knorpelläsion ergeben habe. Dieser entzündliche Reizzustand dürfte überwiegend für die angegebenen und teilweise nachvollziehbaren Beschwerden verantwortlich sein. Es sei damit zu rechnen, dass die Arthrose fortschreite und dann auch zu weiteren operativen Behandlungsmassnahmen führen werde. Wann dies sein werde, hänge jedoch vom weiteren Verlauf ab und könne noch nicht abgeschätzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt seien allenfalls nur knorpelregenerative Verfahren zu diskutieren, wobei der klinische Befund dies gegenwärtig noch offen lasse. Die Beweglichkeit sei sehr gut erhalten. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er in der Freizeit gerne bis zu einer Stunde gehe. Das Zumutbarkeitsprofil, welches Dr. F.___ am 25. November 2004 angegeben habe, halte er auch gegenwärtig weitgehend für gültig. Dr. F.___ habe leichte, belastende Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen als zumutbar angegeben. Er möchte dieses Zumutbarkeitsprofil dahingehend modifizieren, dass einzelne Phasen gehender oder stehender Tätigkeiten 1 bis 1,25 Stunden nicht überschreiten sollten. Sitzende Tätigkeiten wie zum Beispiel Fahren, auch wenn hier gelegentlich das Kupplungspedal betätigt werden müsse, seien allerdings 1,5 bis 2 Stunden am Stück zumutbar. Die übrigen Einschränkungen der bisherigen Zumutbarkeit wie Tätigkeiten in kauernder und kniender Stellung sowie häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebener Unterlage seien weiterhin gültig. Entsprechend den Angaben im Dossier habe er den Eindruck, dass dieses Zumutbarkeitsprofil bei weitem nicht eingehalten worden sei. Erst als unter verstärkter Belastung zunehmende Beschwerden aufgetreten seien, sei wohl im Betrieb des Bruders die Belastung reduziert worden. Seines Erachtens entspreche die bisher erstellte Zumutbarkeit am allgemeinen Arbeitsplatz eigentlich weitgehend der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit (Urk. 14/91). Am 25. August 2009 ergänzte Dr. Z.___ seinen Bericht und nahm zur Integritätseinbusse des Beschwerdeführers Stellung. Er hielt dabei fest, die im MRI gefundenen Knorpelveränderungen hätten noch nicht zu einer entschädigungspflichtigen Arthrose geführt. Die Gelenkspaltweite sei femorotibial medial und lateral erhalten, tibialmedial zeige sich eine beginnende vermehrte subchondrale Sklerosierung, was allenfalls ein Zeichen für eine initiale Kniegelenksarthrose sei. Diese sei laut UVG nicht entschädigungspflichtig. Somit ergebe sich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu der bereits geleisteten Integritätsentschädigung keine Erhöhung begründet werden könne (Urk. 14/96).
3.2.3 Dr. E.___ teilte der Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2009 mit, seines Erachtens sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nur zu 66 % arbeitsfähig. Es sollten daher weiter Taggeldzahlungen von 34 % an den Beschwerdeführer erfolgen (Urk. 14/102).
3.2.4 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete Dr. E.___ am 19. November 2009 über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser leide an belastungsabhängigen Kniebeschwerden links infolge mässiger medialer femoro-tibialer und leichter patello-femoraler Arthrose sowie leichter Instabilität bei Status nach zweimaliger Arthroskopie (1997 Shaving der zerrissenen Fasern des vorderen Kreuzbandes, 2003 vordere Kreuzbandplastik und subtotale Meniskektomie medial) wegen vorderer Kreuzbandruptur und medialer Meniskusläsion links im Jahr 2003. In der Tätigkeit als Sanitärmonteur und Chauffeur mit Heben und Tragen von Lasten, Treppensteigen und Tätigkeiten in Hochstellungen scheine ihm eine 100%ige Arbeitstätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht realistisch. Eine 66%ige Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf sei jedoch sicher ausgewiesen. In einer das linke Knie nicht belastenden Tätigkeit (wechselnde Positionen, kein konstantes Heben und Tragen von Lasten über 30 Kilogramm, kein beständiges Treppensteigen, keine stereotype kniende Tätigkeit) bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eventuell lasse sich die Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf durch das strikte Tragen einer Kniebandage steigern (Urk. 14/111).
3.2.5 Mit Bericht vom 20. September 2010 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. H.___ nochmals zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt dabei fest, zum damaligen Zeitpunkt, Oktober/November 2009, habe der Beschwerdeführer als Santiärmonteur und Chauffeur gearbeitet. Diese Tätigkeit habe das Heben und Tragen von Lasten, stereotype Tätigkeiten in Hockstellung sowie häufiges Treppensteigen beinhaltet. In dieser Tätigkeit sei lediglich noch eine 66%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In einer anderen, das linke Knie nicht belastenden Tätigkeit (wechselnde Positionen, kein konstantes Heben und Tragen von Lasten über 30 Kilogramm, kein beständiges Treppensteigen, keine stereotypie kniende Tätigkeit) liege jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob durch die Weiterführung medizinischer Massnahmen ab 1. November 2009 eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hätte erreicht werden können. Dr. H.___ legte in seinem Bericht vom 19. November 2009 dar, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte. So führte er aus, dass er therapeutisch zum konstanten Tragen (vor allem bei der Arbeit) einer Kniebandage raten würde. Eine Ostenil-Kur scheine ihm wenig wirksam, da es sich um rein belastungsabhängige Beschwerden (Instabilität) handle. Ein operatives Vorgehen (Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes) scheine ihm bei den schon bestehenden degenerativen Veränderungen nicht erfolgsversprechend. Für eine Arthroplastik seien sowohl das Beschwerdebild, die Klinik als auch die Radiologie nicht ausreichend (Urk. 14/111). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der übrigen Ärzte. Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 24. Juni 2009 zwar die Möglichkeit von knorpelregenerativen operativen Verfahren. Gleichzeitig legte er aber dar, dass die Arthrose fortschreite und dann auch zu weiteren operativen Behandlungsmassnahmen führe. Wann dies sein werde, hänge jedoch vom weiteren Verlauf ab und könne noch nicht abgeschätzt werden. Auch wenn Dr. Z.___ eine gewisse Verbesserung der Beschwerden durch knorpelregenerative Verfahren für möglich hält, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in der Tätigkeit als Sanitärmonteur führen (E. 3.2.2). Während sich Dr. E.___ nicht zur Frage einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserst, geht auch aus dem Bericht der G.___ hervor, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (E. 3.2.1), nennt die G.___ doch als effektivste Behandlungsmassnahme einen ständigen Brace. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei und ihre Taggeldleistungen per 31. Oktober 2009 einstellte.
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache am 11. Januar 2005 verändert hat. Hierbei gilt es zu beachten, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sanitärmonteur bzw. Chauffeur, bei der er auch schwere Arbeiten ausführte (Urk. 14/64), sondern die theoretische Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit massgebend ist. Es wurde nämlich bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, wobei das reine Chauffieren als zumutbar erachtet wurde (E. 3.1). Der Invaliditätsgrad wurde denn auch aufgrund der Tätigkeit als Chauffeur ohne Tragen von Lasten berechnet (Urk. 14/59 in Verbindung mit Urk. 14/53).
4.2.2 Dr. Z.___ hält in seinem Bericht vom 24. Juni 2009 fest, dass das Belastungsprofil des Beschwerdeführers weitgehend unverändert geblieben sei. Als einzige Modifikation bringt er an, dass einzelne Phasen gehender oder stehender Tätigkeiten 1 bis 1,25 Stunden nicht überschreiten sollen (E. 3.2.2). Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass bereits Dr. F.___ im Bericht vom 25. November 2004, welcher die Grundlage für Zusprache der Rente bildete, lediglich wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtete (E. 3.1). Die Präzisierung des Belastungsprofils durch Dr. Z.___ begründet daher keine relevante Änderung der zumutbaren Tätigkeit. Vielmehr ist anhand seines Berichts von einem im Wesentlichen unveränderten Belastungsprofil auszugehen. Dr. Z.___ stützte sich bei dieser Einschätzung auf die vorhandenen medizinischen Abklärungen und seine eigenen Untersuchungen. Er erklärt seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise. Sein Bericht vom 24. Juni 2009 bildet daher zusammen mit der Ergänzung vom 25. August 2009, in welcher er festhält, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch in Hinblick auf die Einbusse der Integrität nicht verändert habe, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2.3 Der Beschwerdeführer kann aus den übrigen eingeholten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. H.___ hält vielmehr in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ fest, dass in einer das linke Knie nicht belastenden Tätigkeit (wechselnde Positionen, kein konstantes Heben und Tragen von Lasten über 30 Kilogramm, kein beständiges Treppensteigen, keine stereotype kniende Tätigkeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.2.4 und 3.2.5). Die G.___ äussert sich demgegenüber lediglich zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit und attestiert ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.2). Diese Tätigkeit entspricht denn auch weder dem von Dr. Z.___ noch dem ursprünglich von Dr. F.___ erstellten Belastungsprofil. Dr. E.___ äussert sich wie die G.___ nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Inwieweit der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt wäre, sagt er nicht. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht weder die Rente noch die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers erhöht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Da die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos.
5.2 Rechtsanwalt Dr. Bühler machte mit seiner Honorarnote einen Aufwand von 11,08 Stunden und Barauslagen von Fr. 120.90 geltend (Urk. 17). Dieser Aufwand erweist sich im Hinblick auf die Schwierigkeit des Prozesses und dem Umfang der Akten als übersetzt, weshalb Rechtsanwalt Dr. Bühler in Anlehnung an Entschädigungen in ähnlich gelagerten Fällen mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. September 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).