UV.2010.00294

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. April 2004 der SUVA eine tätliche Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Freund vom 30. März 2004 melden liess (Urk. 2/7/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri, diverse Hämatome und Schwellungen im/am Gesicht, Abdomen, Rücken und Oberschenkel sowie Schmerzen im Unterleib und einen vaginalen Infekt (Arztzeugnis vom 29. April 2004, Urk. 2/7/2). Am 12. November 2004 wurde die Versicherte zwecks Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 2/7/14). Am 5. Dezember 2004 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte sei wegen der tätlichen Auseinandersetzung vom 30. März 2004 auf unabsehbare Zeit gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 2/7/15). Dr. Z.___ teilte der SUVA am 20. Januar 2005 mit, der Zustand der Versicherten habe sich eher verschlechtert, da sie Ende September 2004 und am 13. Januar 2005 vom selben Aggressor wieder attackiert worden sei (Urk. 2/7/18). Am 1. September 2005 wurde die Versicherte durch Dr. A.___ erneut kreisärztlich untersucht (Bericht vom 1. September 2005, Urk. 2/7/37). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 31. Oktober 2005 der SUVA, die Versicherte sei am 19. Oktober 2005 erneut angegriffen worden. Es sei zu Tritten und ruckartigem Reissen an den Haaren gekommen. Seither bestünden wieder mehr Schmerzen an Schulter und Nacken (Urk. 2/7/39). In der Folge wurde die Versicherte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 13. Dezember 2005, Urk. 2/7/50) und von Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 22. Juni 2006, Urk. 2/7/59) untersucht. Seit April 2006 wurde die Versicherte in der Psychiatrischen Klinik F.___ behandelt (Bericht vom 8. August 2006, Urk. 2/7/74). Dr. Z.___ berichtete der SUVA am 15. August 2006, der Zustand der Versicherten sei stationär. Sie besuche neben der Psychotherapie Physiotherapie mit Medizinischer Trainings Therapie (MTT) und eine Craniosacraltherapie (Urk. 2/7/73). Am 22. November 2006 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung bei Dr. A.___ statt (Urk. 2/7/90). Nach Einholung von Verlaufsberichten der Psychiatrischen Klink F.___ und von Dr. Z.___ stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. September 2007 ihre Versicherungsleistungen per 30. September 2007 ein (Urk. 2/7/170). Die von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, am 19. Oktober 2007 erhobene Einsprache (Urk. 2/7/175) wies die SUVA am 31. Juli 2008 ab (Urk. 2/2). Mit Urteil vom 31. März 2010 bestätigte das hiesige Gericht die Leistungseinstellung per 30. September 2007, da zwischen den tätlichen Angriffen und den noch geklagten Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2/11). Mit Urteil vom gleichen Tag stellte das hiesige Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat (Prozess Nr. IV.2008.01188). Die von X.___ gegen das Urteil betreffend Unfallversicherung erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2007 in dem Sinne teilweise gut, dass es unter Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den von der Versicherten erlittenen tätlichen Angriffen und den von ihr geklagten Beschwerden das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs ans hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1).

2.       Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 setzte das hiesige Gericht den Parteien Frist an, um zur Frage der natürlichen Kausalität zwischen den von der Beschwerdeführerin erlittenen tätlichen Angriffen und den von ihr noch geklagten Beschwerden Stellung zu nehmen (Urk. 3). Während die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. November 2010 den natürlichen Kausalzusammenhang verneinte (Urk. 7), ersuchte die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 um Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs und ihres Leistungsanspruchs (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die nach dem 30. September 2007 von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den von ihr erlittenen tätlichen Angriffen stehen.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.      
2.1     Dr. Z.___ diagnostizierte am 29. April 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri, diverse Hämatome und Schwellungen im/am Gesicht, Abdomen, Rücken und Oberschenkel, Schmerzen im Unterleib und einen vaginalen Infekt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/7/2).
2.2         Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 12. November 2004 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe am rechten Knie als Folge des vorderen Kreuzbandrisses aus dem Jahre 1998 eine mässige Instabilität. In der aktuellen Situation bestehe diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Seit der Misshandlung Ende März 2004 verspüre die Beschwerdeführerin vermehrt Kopfschmerzen, die nicht als zervikogen eingestuft werden könnten. Die HWS bewege sich frei, ein Zervikalsyndrom liege nicht vor (Urk. 2/7/14).
2.3     Der Psychiater Dr. B.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 in mehrfach über längere Zeit unterbrochener, in letzter Zeit aber intensiveren ambulanten Behandlung steht, berichtete am 5. Dezember 2004, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. September 1999 in einem 50%-Pensum bei der Y.___ gearbeitet. Die schwere tätliche Auseinandersetzung am 30. März 2004, in der sie massiver Gewalteinwirkung im HWS-Bereich ausgesetzt gewesen sei, habe zu körperlichen Schmerzfolgen und exazerbierten Angstzuständen geführt, die bis heute therapieresistent geblieben seien, und die schmale psycho-somato-soziale Kompensation zur Aufrechterhaltung ihrer knapp 50%igen Arbeitsfähigkeit zum Einsturz gebracht. Nach achtmonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit erachte er aus psychiatrischer Sicht die integrale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als massiv beeinträchtigt. Er halte die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt und auf einen nicht absehbaren Zeitraum für gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 2/7/15).
2.4     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, dem die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ zugewiesen worden war, diagnostizierte am 12. Januar 2005 ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebri und Überdehnungstrauma der HWS am 30. März 2004. Im Rahmen der Misshandlung vom 30. März 2004 habe die Beschwerdeführerin ein Überdehnungstrauma der HWS und eine Commotio cerebri erlitten. Es sei ein dafür typisches zervikozephales Beschwerdebild entstanden, welches durch eine zweite Misshandlung am 27. September 2004 verstärkt worden sei. Der Verlauf der Beschwerden sei nur wenig regredient, wobei die anhaltenden Bedrohungsgefühle den Heilverlauf erheblich behindern dürften. An relevanten Befunden bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt etwa 20 %, wobei die Nacken- und Schultermuskulatur, vermutlich infolge Schonung, eher verschmächtigt und dadurch erhöht schmerzanfällig sei. Das zusätzlich abgeleitete EEG habe einen normalen Befund ergeben, ebenso das Brain Mapping und die visuell evozierten Potenziale. Eine bleibende Läsion am Nervensystem sei somit nicht fassbar (Urk. 2/7/16).
2.5     Die Beschwerdeführerin war am 6. April 2005 in der Klinik G.___ zu einem Triage-Assessment für ein Ergonomie-Trainingsprogramm. Die Klinik G.___ hielt mit Bericht vom 19. April 2005 fest, die körperliche Belastbarkeit für die bisherige Arbeit als Angestellte Briefsortierung bei der Y.___ erachteten sie aktuell noch nicht als ausreichend. Zusätzlich einschränkend sei die psychische Problematik zu berücksichtigen, diese sei bei Bedarf noch genauer abzuklären (Urk. 2/7/27).
2.6         Kreisarzt Dr. A.___ berichtete am 1. September 2005, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit einem Sturz am 5. Dezember 1998 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie. Die Situation sei lange kompensiert geblieben, nun sei es wiederholt zu Giving-ways gekommen, so dass man die Indikation für die Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes stellen dürfe. Die Ausgangslage sei günstig, zumindest klinisch lägen keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen vor. Das Gelenk sei frei beweglich, es liege eine gute Muskulatur vor und der Reizzustand sei gering. Daneben bestehe seit einer tätlichen Auseinandersetzung ein Zervikalsyndrom mit geringer Ausprägung. Seit dieser Auseinandersetzung bestehe auch eine psychische Verunsicherung, der damalige Aggressor belästige die Beschwerdeführerin weiterhin. Die Beschwerdeführerin habe bisher als arbeitsunfähig gegolten. Angesichts der komplexen Problematik und der bevorstehenden Knieoperation rechts habe er die Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 2/7/37).
2.7 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 31. Oktober 2005 ein ReTrauma der HWS bei Status nach Vorverletzung. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/7/39).
2.8 Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 13. Dezember 2005 einen Status nach wiederholter Traumatisierung der HWS durch Gewalteinwirkung mit Zerreffekt fest, wobei das erste Ereignis mit Hyperextensionstrauma am 30. März 2004 gewesen sei. Es sei zu einer zervikozephalen und zervikothorakalen Symptomatik gekommen. Durch Craniosacraltherapie habe eine Besserung erzielt werden können, bis es am 27. September 2004 zu einem zweiten ähnlichen Ereignis gekommen sei. Nun leide die Beschwerdeführerin an persistierenden Beschwerden. Am 19. Oktober 2005 sei es durch einen weiteren Angriff zu einer erneuten Traumatisierung gekommen. Es lägen zudem Symptome einer möglicherweise posttraumatischen Belastungsstörung sowie von Depression und Angst gemischt vor. Es bestehe jedenfalls Anlass zur weiteren psychotraumatologischen Abklärung. Die durchgeführten ausgedehnten Abklärungen hätten ein beträchtliches Ausmass an für das Alter der Beschwerdeführerin ungewöhnlichen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen ergeben. Er empfehle deshalb eine rheumatologische Abklärung (Urk. 2/7/71).
2.9 Kreisarzt Dr. E.___ kam in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 22. Juni 2006 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 20. März 2004 nicht in dem Masse ihr persönliches und berufliches Potenzial habe nutzen können, wie es zu erwarten gewesen wäre. Ob es sich bei diesem nur ungenügenden Realisieren des beruflichen und auch privaten Potenzials um eine Beeinträchtigung aus dem Bereich der Persönlichkeitsstörungen oder um eine schleichend verlaufende schwerwiegende Erkrankung aus dem Gebiet der Psychosen respektive der Borderline Störungen handle, lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht schlüssig beantworten. Es habe der Reihe von Unfallereignissen bedurft, dass sich das Leiden in der nun vorhandenen Form manifestiert habe. Ohne diese Ereignisse wäre es nicht zu dieser erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin gekommen. Es werde nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass ohne diese Unfallereignisse mögliche krankhafte, symptomatische Reaktionen entstanden wären, die zu einem vergleichbaren, ausgeprägten chronischen Beschwerdebild geführt hätten (Urk. 2/7/59).
2.10 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der Psychiatrischen Klink F.___, diagnostizierte mit Bericht vom 28. Juli 2006 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis zeitweise mittelgradige Episode mit somatischen, jedoch ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33) und einen Status nach Commotio cerebri mit HWS-Distorsion, posttraumatischem Spannungstypkopfweh und psychovegetativer Fehlregulation mit klassischer Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der guten Kooperation und Compliance der Beschwerdeführerin und wiederholten singulären Traumata sei die Prognose nicht unbedingt ungünstig. Der Behandlungsabschluss müsse jedoch offen gelassen werden (Urk. 2/7/68).
2.11 Dr. A.___ hielt am 22. November 2006 aufgrund der gleichentags erfolgten Abschlussuntersuchung der Beschwerdeführerin fest, am rechten Knie bestehe seit Dezember 1998 ein Riss des vorderen Kreuzbandes. Im Spätherbst 2005 sei eine Meniskusläsion medial arthroskopisch angegangen worden, seither bestünden bei mässiger Belastung keine Reizzustände mehr. Im Spätsommer 2005 habe man an eine vordere Kreuzbandplastik gedacht, habe diese aber unterlassen, da sich die Situation der Beschwerdeführerin auf psychischer Ebene durch eine erneute Attacke auf ihre Person verschlechtert habe. Es liege nun ein frei bewegliches reizloses Kniegelenk rechts mit einer höchstens mässig ventralen Instabilität vor, eine zwingende Indikation für eine operative Behandlung bestehe nicht. Für den täglichen Bedarf sei das Knie ausreichend belastbar. Gehen in unebenem Gelände sei ebenso erschwert wie Rennen. An der mittleren HWS bestehe auf zwei Etagen eine deutliche Osteochondrose, die Beweglichkeit der HWS sei etwas eingeschränkt, die Muskulatur sei nicht besonders verspannt. Die Entwicklung der degenerativen Veränderungen gehe schon mehrere Jahre zurück. Zu einer Distorsion der HWS sei es am 30. März 2004 und erneut am 19. Oktober 2005 gekommen. Auf dieser Grundlage werde ein nun leichtes Zervikalsyndrom verständlich, welches mit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht interferieren würde. Es müsse allerdings vorher der Trainingszustand der Beschwerdeführerin allgemein gehoben werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die degenerativen Veränderungen durch die Traumatisierung richtungsweisend beeinflusst worden seien, seien sie doch schon vorher radiologisch nachweisbar gewesen. Die Erholung einer chondrotisch veränderten Halswirbelsäule daure länger als ohne diese Veränderungen. Er gehe davon aus, dass die unfallbedingte Beeinträchtigung des Zervikalsyndroms innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Ereignis, also dem 19. Oktober 2005, behoben gewesen sei. Ein drittes Problem kristallisiere sich in den letzten Monaten am Kiefergelenk heraus. Bevor eine ätiologische Zuordnung möglich werde, müsse noch eine genaue Abklärung erfolgen. Auf alle Fälle interferiere dieses Problem nicht mit der Arbeitsfähigkeit. Wesentlich überlagert sei das Ganze durch die Entwicklung auf psychischer Ebene. Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die sich nur schwierig behandeln lasse. Zumindest im Sommer 2006 sei die Beschwerdeführerin aus diesem Grund als voll arbeitsunfähig eingestuft worden. Unter Abstraktion von der psychischen Problematik sei ein Aufbautraining zu postulieren, so würde die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsatzfähig. Einschränkungen bestünden darin, dass sie nicht in unwegsamen Gelände gehen und Treppen nur manchmal ersteigen könne. Wegen des Zervikalsyndroms seien ausgeprägte Überkopfarbeiten zu vermeiden. Das Zervikalsyndrom werde weiterbestehen, wenn auch die unfallbedingte Beeinflussung auf Oktober 2007 limitiert werden müsse. Einem Ganztagseinsatz stehe nichts im Wege. Lasten könnten bis 15 Kilogramm gehoben werden. Eine relevante Integritätseinbusse liege am Knie nicht vor, die Instabilität sei als leicht zu beurteilen (Urk. 2/7/90).
2.12 Am 6. Februar 2007 teilte Dr. H.___ der Beschwerdegegnerin mit, es habe bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeitigem Vollbild gestellt werden können. Zudem liege eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit leicht- bis intermittierend mittelgradiger Episode mit somatischen, jedoch ohne psychotische Symptome und deutlicher Avitalisierung (ICD-10 F33) vor. Neurologisch bestehe zudem ein Status nach Commotio cerebri mit HWS-Distorsion, posttraumatischem Spannungstypkopfweh und psychovegetativer Fehlregulation. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen (Urk. 2/7/113). Am 7. August 2007 stellte er die gleichen Diagnosen und hielt fest, die Beschwerdeführerin werde von ihm derzeit niederfrequent gesehen. Die Behandlungsziele hätten nicht vollumfänglich erreicht werden können. Aufgrund der derzeitigen niedrigen Konsultationsfrequenzen könne er über die Zeitspanne der zu erwartenden Besserung keine genauen Angaben machen (Urk. 2/7/153).
2.13 Nachdem Dr. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin am 9. November 2005 eine Arthroskopie des Kniegelenks rechts, eine mediale Teilmeniskektomie und ein Débridement des Kreuzbandstumpfs durchgeführt hatte (Operationsbericht vom 9. November 2005, Urk. 2/9/19), berichtete er am 22. Januar 2008 an Dr. Z.___, bezüglich des rechten Knies würde er im Moment keine Massnahmen empfehlen, da die störenden Schmerzen links nicht durch einen Eingriff am rechten Knie verbessert werden könnten. Bezüglich der Schmerzen im linken Knie sei die Ursache unklar (Urk. 2/9/34).

3.
3.1     Die Parteien sind sich einig, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen tätlichen Angriffe conditio sine qua non für die von ihr geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden sind (Urk. 7 und Urk. 9). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den vorgenommenen medizinischen Abklärungen. So legt insbesondere Dr. E.___ in seinem Bericht vom 22. Juni 2006 in nachvollziehbarer Weise dar, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen tätlichen Angriffen zumindest mitursächlich für die von ihr geklagten Beschwerden sind (Erw. 2.9). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Angriffen und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden ist daher gegeben. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) nichts zu ändern, erfolgt doch die rechtliche Eingrenzung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Adäquanzprüfung und nicht im Rahmen der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs.
3.2     Nach dem Gesagten stehen die von der Beschwerdeführerin geklagten, objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den von ihr erlittenen tätlichen Angriffen. Die Beschwerdegegnerin ist daher verpflichtet, auch über den 30. September 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 30. September 2007 neu entscheide.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei eine solche von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 31. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 30. September 2007 neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).