Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2010 die am 19. Juli 2010 verfügte Einstellung jeglicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 24. November 2008 per 31. Juli 2010 (Urk. 8/95) bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. September 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache weiterer Versicherungsleistungen, insbesondere einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2011 (Urk. 7),
unter Hinweis auf das heute ergehende Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Prozess Nr. IV.2010.00919), welches auch der Beschwerdegegnerin eröffnet wird,
in Erwägung,
dass das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-14 UVG), Taggelder (Art. 16 UVG), Invalidenrenten (Art. 18 UVG), Integritätsentschädigungen (Art. 24 UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 UVG) sowie Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG) als gesetzliche Leistungen vorsieht,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind,
dass eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann namhaft im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3),
dass im Zeitpunkt, in welchem der Renteanspruch zu prüfen ist, die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG),
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG dann Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität zur Folge hat,
dass nach der Beurteilung der medizinischen Sachlage in der Begründung der Leistungseinstellungsverfügung vom 19. Juli 2010 das Unfallereignis vom 24. November 2008, aus welchem der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch für die Zeit nach dem 31. Juli 2010 ableitet (vgl. Urk. 1 S. 3), keine Folgen hinterliess, welche die Erwerbsfähigkeit nach dem 31. Juli 2010 messbar beeinträchtigt, und auch keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vorliegt,
dass im polydisziplinären Gutachten vom 11. Mai 2010, welches der Prüfung invalidenversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche aufgrund des Unfallereignisses vom 24. November 2010 zugrunde liegt (hier: Urk. 8/91) allenfalls eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von maximal drei Monaten nach dem Unfall und anschliessend wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird (Urk. 8/91/26),
dass dieses Gutachten im Urteil des Sozialversicherungsgerichts betreffend den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Unfall vom 24. November 2008 als den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entsprechend und nicht in Widerspruch zu anderen validen fachärztlichen Beurteilungen stehend gewürdigt wird,
dass die Akten des vorliegenden Prozesses keine weiteren Beweismittel und keine Parteivorbringen enthalten, welche die im IV-Entscheid erfolgte Beweiswürdigung in Frage stellen könnten, weshalb diese auch für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung massgeblich ist,
dass zufolge der im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Leistungseinstellung per 31. Juli 2010 längst wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 24. November 2008 keine Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr möglich war und der aktenkundige medizinische Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität gibt,
dass deshalb der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung nicht ausgewiesen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).