Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00296
UV.2010.00296

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer


Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, war seit 1992 wegen eines berufsbedingten Ekzems an Armen und Beinen wiederholt arbeitsunfähig. Mit Unfallmeldung vom 5. Mai 1993 meldete sein Arbeitgeber, der Y.___ bei welchem er seit 1991 als Gipser angestellt war, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorische Unfallversicherung das Ekzemleiden. Am 2. Dezember 1993 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement, Chromverbindungen und Kautschukadditiven, worauf der Versicherte per 2. Dezember 1993 die Kündigung erhielt. Im Rahmen einer beruflichen Massnahme in Form einer sechsmonatigen Abklärung und Einarbeitung in die Tätigkeit als Sägerist-Maschinist bei der Z.___ kam es im Mai 1995 zu einem erneuten Ekzemschub, worauf X.___ die Arbeit niederlegte. Die SUVA teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 mit, dass das Ekzemrezidiv auf chromhaltig verschmutzten Holzstaub zurückzuführen sei, nicht auf Holzstaub an sich, weshalb die Nichteignungsverfügung vom 2. Dezember 1993 nicht erweitert werden könne. Bis 30. April 1998 richtete sie eine Übergangsentschädigung aus. Nach Einholung eines dermatologischen Gutachtens des A.___ vom 5. Februar 1999 teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 19. März 1999 und sodann mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 23. Juli 1999 die Leistungseinstellung mit. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung wurde verneint.
         Bereits mit Verfügungen vom 29. und 30. Januar 1997 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Massnahmen und das Rentenbegehren des Versicherten abgewiesen, da sie den Versicherten in einer trockenen und sauberen Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtete. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 1999 im Verfahren Nr. IV.1997.00138 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden medizinischen und allenfalls beruflichen Abklärungen an die Verwaltung zurückwies. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. August 2000 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch sodann erneut ab, nunmehr mit der Begründung, dass der seit 1. November 1999 als Plakataufhänger tätige Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil vom 27. Juli 2007, IV.2006.00397, sowie SUVA-Akten: Urk. 12/1-184).
1.2     In seiner Tätigkeit als Plakateur bei der B.___ war X.___ über die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 18. Juni 2004 meldete die Arbeitgeberin der Zürich eine Arbeitsunfähigkeit ab 14. Juni 2004 wegen Allergie und Hautausschlägen an beiden Händen durch Kontakt mit chemischen Produkten (Urk. 13/Z1).
         Am 12. Oktober 2004 meldete X.___ der SUVA einen Rückfall (Urk. 12/193). Per Ende 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (Beilage zu Urk. 12/199). Nach zusätzlichen Abklärungen (insbesondere: Gutachten des A.___ vom 23. März 2005, Urk. 12/213, und Stellungnahmen von Dr. med. C.___, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 13. und 20. September 2005, Urk. 13/231-232) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 28. September 2005 Leistungen aufgrund eines Rückfalls mangels Zusammenhang der aktuellen Hautbeschwerden mit der am 6. Mai 1991 gemeldeten Berufskrankheit ab (Urk. 13/233). Mit Einsprache vom 4. Oktober 2005 liess der Versicherte geltend machen, es handle sich nicht um einen Rückfall zur alten Berufskrankheit, sondern um eine neue Erkrankung im Beruf als Plakatkleber, wofür seitens der SUVA eine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei (Urk. 13/Z25). Nach Rücksprache mit der Zürich (Urk. 13/Z48) erklärte die SUVA den Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2006 rückwirkend ab 1. Januar 2005 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Plakataufhänger und für alle Arbeiten mit Kontakten zu Klebstoffen auf der Basis von Stärke und Cellulose mit der Empfehlung, in Zukunft Schutzhandschuhe, die Latex enthalten, zu meiden, sowie dem Hinweis, dass die Nichteignungsverfügung vom 2. Dezember 1993 weiterhin in Kraft bleibe (Urk. 13/Z43). Die Zürich richtete vom 1. Januar bis 30. April 2005 ein Übergangstaggeld und ab 1. Mai 2005 eine Übergangsentschädigung aus. Über die Dauer und Höhe der letzteren entspann sich in der Folge eine Diskussion, welche ihren Abschluss im Urteil UV.2009.00287 vom 23. September 2010 fand, in welchem die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 24. Juni 2009 (Urk. 12/Z209) mit der Feststellung, dass er ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine monatliche maximale Übergangsentschädigung von Fr. 4‘373.30 habe, gutgeheissen und die Sache zur konkreten Berechnung der Entschädigung zurückgewiesen wurde.
         Mit Urteil vom 27. Juli 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00397 war die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. März 2006 gutgeheissen und ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Berufsberatung bestätigt worden (Urk. 13/Z151/2). Im Rahmen des in der Folge von der Zürich in Koordination mit der Invalidenversicherung veranlassten Case Management durch die Activita Care Management AG absolvierte der Versicherte vom 11. Februar bis 9. Mai 2008 einen Arbeitsversuch im Logistikbereich der D.___ (vgl. insbesondere Urk. 13/Z151/1, 13/Z/164 sowie Urk. 17/212), der von Dr. med. E.___, Facharzt für Allergologie und Dermatologie, begleitet wurde (Urk. 12/ZM5). Mit Schlussbericht vom 5. September 2008 übergab die Activita die Fallführung an die IV-Stelle (Urk. 13/Z189).
         Am 6. Juli 2009 erstattete Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt des Dermatologischen Ambulatoriums des G.___, im Auftrag der Zürich ein Gutachten (Urk. 12/ZM7 und präzisierende Stellungnahmen vom 3. August und 10. September 2010, Urk. 12/ZM8 und ZM9). Am 11. November 2009 nahm ausserdem Dr. med. H.___, Leiter Bereich Fachärztinnen/-ärzte AMF, Facharzt für Arbeitsmedizin und Dermatologie der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, Stellung zuhanden der Zürich (Urk. 12/Z10). Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 teilte die Zürich dem Versicherten mit, dass sein Anspruch auf Übergangsentschädigung per 30. April 2009 geendet habe und er ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % habe; die Leistungen für Heilbehandlungen würden im Rahmen von Art. 21 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin gewährt. Gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % wurde ihm zudem eine Entschädigung von Fr. 10‘680.- zugesprochen (Urk. 12/Z225). Die Einsprache des Versicherten vom 22. März 2010 (Urk. 12/Z235) wies die Zürich mit Entscheid vom 27. August 2010 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___ am 28. September 2010 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen. Verfahrensrechtlich liess er die Edition der Akten der IV-Stelle und der SUVA sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Horschik zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14, 17/1-281) und am 14. Dezember 2010 wurde Rechtsanwalt Matthias Horschik zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 18). Die Parteien wichen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht von ihren Anträgen ab (Urk. 22, 28). Am 26. April 2012 stellte die IV-Stelle, welche dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. April 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mitgeteilt hatte (Urk. 32/14), dem Gericht auf dessen Anfrage (vgl. Urk. 30) die Akten ab 30. August 2010 zu (Urk. 31, 32/1-16). Rechtsanwalt Horschik verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 36); die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom 17. August 2012 (Urk. 39).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer unter anderem die Aktenführung der Beschwerdegegnerin sowie diejenige der IV-Stelle beanstanden (Urk. 22 S. 2). Was die Einwendung betreffend der Aktenführung der IV-Stelle anbelangt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle weder Beschwerdegegnerin noch beigeladene Verfahrenspartei in diesem Verfahren ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Vorbehalte gegen deren Aktenführung im laufenden Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung hätte einbringen müssen. Im Übrigen sind hierzu beide Parteien ohne Weiterungen auf die Erwägungen zur selben Thematik im Urteil vom 13. Juli 2012 im Verfahren Nr. UV.2011.00163, an welchem der unentgeltliche Rechtsvertreter wie auch die Beschwerdegegnerin beteiligt waren, hinzuweisen (E. 1.1).
1.2     Weiter liess der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung und -würdigung seitens der Beschwerdegegnerin bemängeln (Urk. 1 S. 2, 22. S. 2).
         Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ist formeller Natur. Ist er verletzt worden, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde (BGE 134 II 97 E. 2.1; 132 V 387 E. 3.1).
         Was die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anbelangt, wies die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zutreffend auf die ausführliche Auseinandersetzung mit der Leidensgeschichte des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 26. Januar 2010 und dem Verweis darauf im angefochtenen Entscheid hin (Urk. 2 S. 3, 11. S. 2, 12/225 S. 3 ff.). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als ebenso unbegründet wie diejenigen zur ungenügenden Würdigung der SUVA-Akten, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin vollständig beigezogen und dem Gericht eingereicht wurden (vgl. dazu Urk. 24). Des Weitern liess der Beschwerdeführer bemängeln, die Beschwerdegegnerin habe die Akten der Invalidenversicherung nicht beigezogen und dementsprechend die darin dokumentierten gescheiterten Arbeitsbemühungen in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 2, 22 S. 2). Auch dieser Einwand greift angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Case-Managements durch die Activita in stetem Kontakt mit der IV-Stelle stand und hinlänglich informiert war, nicht. Eine auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung beruhende Beweiswürdigung, welche gar in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gipfelt, lässt sich nicht erkennen.
         Der Beschwerdeführer verzichtet in diesem Zusammenhang denn auch bezeichnenderweise darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen einer Gehörsverletzung zu beantragen, was zeigt, dass er wohl selber entweder von der Heilung einer allfälligen Verletzung oder der Unmassgeblichkeit derselben ausgeht.
2.      
2.1     In materieller Hinsicht sind im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und in der Verfügung vom 26. Januar 2010 (Urk. 12/225) die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheit massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 6 Abs. und Art. 9 UVG) richtig wieder gegeben. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeitpunkts der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die zutreffenden Ausführungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Das Gleiche gilt für die Darlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und deren Höhe (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, und Anhang 3 zur UVV) und des Anspruchs auf Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung im Falle einer Berufskrankheit gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG.
2.2     Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes zu entscheiden ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1     Das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG aufgrund eines Handekzems bei vermutlicher Sensibilisierung auf Plaktatleim (vgl. dazu Schreiben der SUVA vom 7. Juni 2006, Urk. 13/Z48) ist unbestritten. Insbesondere stellte die Beschwerdegegnerin die Dauerhaftigkeit der Berufskrankheit nicht in Frage und machte auch nicht geltend, es handle sich im Wesentlichen nur um eine vorbestehende Überempfindlichkeit (vgl. dazu BGE 135 V 269 [Pra 2010 Nr. 24 E. 4.2 f.]).
         Im Streite steht dagegen die Höhe der ab 1. Mai 2009, im Anschluss an die über die Maximaldauer von vier Jahren ausgerichtete Übergangsentschädigung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und Art. 87 Abs. 3 VUV zugesprochenen Invalidenrente. Uneinig sind sich die Parteien dabei insbesondere in der Frage, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 ff., 2 S. 4 f., 11 S. 3 f., 11 S. 4 f., 28 S. 3 f.).
3.2     Nachdem die IV-Stelle bis anhin keinen Rentenentscheid erlassen hat, steht eine diesbezügliche Koordination nicht zur Diskussion, zumal das Bundesgericht in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneinte. Dies schliesst einen Rückgriff auf die in den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aus, zumal die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid letztlich nicht geltend machte, es lägen mit der Berufskrankheit nicht kausal zusammenhängende gesundheitliche Einschränkungen respektive Einschränkungen, welche im Rahmen auf Art. 36 Abs. 2 UVG zu einer Kürzung berechtigten, vor.
3.3
3.3.1   Aus medizinischer Sicht präsentierte sich der Sachverhalt bis zum Erlass der zweiten Nichteignungsverfügung der SUVA vom 7. August 2006 (Urk. 13/Z48) im Wesentlichen entsprechend der hierzu zitierten Aktenlage im Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle vom 27. Juli 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00397.
         In Erwägung 3.6 desselben schloss das Gericht in Würdigung der medizinischen Akten, dass sich die allergene Problematik des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit als Plakataufhänger ausgeweitet habe. Neben den bisherigen Sensibilisierungen auf Zement, Chromverbindungen und Kautschukadditive entsprechend der Nichteignungsverfügung aus dem Jahr 1993 hätten sich weitere Unverträglichkeiten manifestiert, welche letztendlich von der SUVA gestützt auf die Erkenntnisse des A.___ (vgl. dazu insbesondere Gutachten des A.___ vom 6. März 2005, Urk.12/213) als Berufskrankheit beurteilt worden seien (vgl. Urk. 13/Z48) und zur Nichteignungsverfügung vom 7. August 2006 geführt hätten.
         Im damaligen Verfahren blieb grundsätzlich unbestritten und es wurde insbesondere gestützt auf die Berichte des A.___ als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei optimaler Pflege und gutem Schutz der Hände mittels allergiekonformer Handschuhe grundsätzlich voll arbeitsfähig war. Aufgrund der kumulativ-toxischen Komponente mit atopischer Diathese wurden lediglich Tätigkeiten als zumutbar erachtet, welche an den Händen nicht hautbelastend sind (Vermeidung von Feuchtarbeit und mechanisch beanspruchenden Tätigkeiten) und keine Kontakte zu den in den Nichteignungsverfügungen aufgezählten Allergenen sowie zu Latex- und Thiuramhaltigen Handschuhen hätten (vgl. zum ärztlichen Zumutbarkeitsprofil unter anderem: Urk. 17/158/4). Anders als noch im Urteil IV.1997.00138 wurde dieses ärztliche Zumutbarkeitsprofil als nunmehr genügend abgeklärt erachtet. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle aufgrund der Ausweitung der Allergieliste und der atopischen Diathese, welche mit einem überdurchschnittlichen Aufwand bei der Abklärung der Geeignetheit einer Tätigkeit und einer zusätzlichen und erheblichen Einschränkung bei der Stellensuche verbunden ist, wurde im Urteil IV.2006.00397 der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG bejaht.
         Der Arbeitsmediziner der SUVA Dr. C.___ wies in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin betreffend Berufskrankheit vom 7. Juni 2006 darauf hin, dass aufgrund der Vorgeschichte mit rezidivierendem Handekzem und vermuteter kumulativ-toxischer Komponente (bei atopischer Disposition) grundsätzlich nur Tätigkeiten in Frage kämen, die an den Händen nicht hautbelastend sein sollten (Vermeidung von Feuchtarbeit und mechanisch beanspruchenden Tätigkeiten sowie allen Tätigkeiten, die durch die Nichteignungsverfügungen ohnehin zu unterlassen seien). Der Beschwerdeführer sollte weiterhin engmaschig hausärztlich kontrolliert werden und das RAV respektive die IV-Stelle sollten darum bemüht sein, dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit zu vermitteln, da ein grösseres Spektrum von Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sei (Urk. 13/Z48).
3.3.2   Der Allergologe und Dermatologe Dr. E.___, welcher im Rahmen des durch die Activita organisierten Arbeitsversuches bei der D.___ beigezogen worden war, verwies in seinen Berichten an die IV-Stelle vom 26. Juni 2008 (Urk. 17/222) und an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2008 (Urk. 12/ZM5) bezüglich der relevanten Diagnosen auf den Bericht des A.___ vom 6. März 2005 (Urk. 17/223). Zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte er aus, dass es beim ab Januar 2008 angetretenen Arbeitsversuch initial wiederum zu einer Verschlechterung des Handekzems aufgrund einer vor allem mechanisch irritativen Komponente gekommen sei. Nach einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit ab 25. Februar 2008 sei der Beschwerdeführer mit einem möglichst optimalen Hautschutz und dem Tragen von Schutzhandschuhen in der Lage gewesen, stets zu arbeiten. Daher liege seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne Kontakt mit den sensibilisierten Substanzen vor, wobei zu beachten sei, dass die Arbeit möglichst sauber und trocken gestaltet sei. Als Schutzmassnahme sollten Handschuhe (Latexfrei, idealerweise baumwollgefüttert) getragen werden, sobald eine Feuchtarbeit verrichtet werden müsse oder Schmutzarbeiten nötig seien. Sämtliche anderen Arbeiten seien ihm aber zumutbar.
3.3.3   Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. Juli 2009 die Diagnosen einer atopischen Diathese einer Typ I-Sensibilisierung auf Latex sowie einer Typ IV-Sensibilisierung auf Thiuram-Mix, Kaliumdichromnat und Tetrathylthiuramdisulfid. Seine Beurteilung lautete dahingehend, dass beim Beschwerdeführer eine Sensibilisierung auf die berufsrelevanten Kontaktallergene bestehe, die bei entsprechendem Kontakt für eine Auslösung eines Handekzems verantwortlich seien. Daneben fände sich noch ein deutlich erhöhtes Gesamt-IgE sowie ein Sx1, was zusätzlich die atopische Diathese bestätige. Die aktuell bestehenden dyshidrotischen Veränderungen seien in diesem Kontext zu sehen; allenfalls spiele noch die bekannte Hyperhidrose als Co-Faktor mit. Die aktuell bestehenden klinischen Veränderungen seien jedoch diskret und überwiegend wahrscheinlich nicht auf die eigentliche Berufskrankheit zurückzuführen, sondern dem dyshidrotischen Ekzem bei atopischer Diathese zuzurechnen.
         Zur dauernden, berufskrankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass sämtliche Arbeiten ohne Kontakt zu den beschriebenen Kontaktallergenen, das heisst keine Arbeiten auf dem Bau, mit Farben, chemischen Materialien, Imprägnationen, keine Arbeiten mit Kontakt zu Gummimaterialien sowie Wasser, zumutbar seien. Mithin seien Arbeiten im Büro, als Chauffeur, Kurier etc. denkbar. Notwendig seien eine peinliche Allergieprophylaxe, das Einhalten der Hautschutzmassnahmen und das schnelle Einsetzen einer spezifischen Therapie (lokale Steroide). In Anbetracht der berufsrelevanten und breiten Kontaktsensibilisierungen, der atopischen Diathese, der fehlenden Ausbildung und der mangelnden Schreib- und Lesefertigkeiten, der multiplen Versuche zur Arbeitsvermittlung, der fehlenden Sprachkenntnisse, der langjährigen Arbeitskarenz sowie des fehlenden Führer-ausweises sei kaum von einer dauernden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da sowohl Feuchtkontakte, Kontakte mit Chemikalien und mit Gummihandschuhen als auch mechanisch belastende Tätigkeiten wegfielen, sei der Beschwerdeführer kaum vermittelbar. Es liege eine sozial und medizinisch komplexe Situation vor (Urk. 12/ZM7).
         In seiner ergänzenden Stellungnahme zur dauernden Arbeitsunfähigkeit vom 3. August 2009 führte Dr. F.___ aus, dass der Prozentsatz aufgrund der zusätzlich bestehenden relevanten Co-Faktoren (atopische Diathese und Hyperhidrose) äusserst schwierig zu beziffern sei. Infolge der breiten Kontaktsensibilisierungen mit der Schwierigkeit der vollständigen Allergenprophylaxe müsse auch in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitsunfähigkeitsrisiko von 30-50 % angenommen werden (Urk. 12/ZM8). Am 10. September 2009 präzisierte er auf neuerliche Rückfrage der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer 50 bis 70 % in einer optimalen beruflichen Tätigkeit einsetzbar sein sollte. Es bestehe ein äusserst fragiles Gleichgewicht bei seinem Hautzustand. Ob letztlich eine Verschlechterung des Handekzems allein durch eine mechanische Überbelastung oder durch einen zeitweiligen Kontakt mit den bekannten Allergenen bedingt sei, lasse sich nicht auf die Kommastelle auseinander dividieren. Die nachgewiesene Sensibilisierung auf Thiuram-Mix sei folglich problematisch bei Kontakt mit Gummiartikeln aller Art. Noch schwieriger sei das Vermeiden von Kaliumdichromat, das als Bestandteil oder Verunreinigung in vielen Substanzen vorkomme. Hier bestünden Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen. Zu erwähnen sei beispielsweise, dass es bei Arbeit im Büro seines Sohnes mit Papierkontakt ebenfalls zu einer Verschlechterung der Hautsituation gekommen sei. Folglich müsse eine optimal angepasste Tätigkeit sowohl die schwierige vollständige Allergenprophylaxe, als auch die Vermeidung von mechanischer Belastung und Feuchtexpositionen der Hände umfassen.
         Da eine mechanische Belastung sowie minimale Allergenexpositionen im Rahmen von Kurierdiensten und auch bei Kontrollfunktionen sowie einer Arbeit zum Beispiel als Portier kaum vollständig auszuschliessen seien, sei von einem Arbeitsunfähigkeitsrisiko von 30 bis 50 % auszugehen (Urk. 12/ZM9).
         Dr. med. H.___, Leiter Bereich Fachärztinnen/ärzte AMF, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin und Dermatologie, der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA nahm am 11. November 2009 auf Bitte der Beschwerdegegnerin Stellung im Sinne einer berufsdermatologischen Einschätzung des ausführlich dargelegten Sachverhalts. Dabei legte er dar, dass, auch wenn bei der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ vom 1. Juli 2009 eine Symptomatik vorgelegen sei, welche am ehesten einem dyshidrotischen, atopischen Minimalekzem entspreche, der Krankheitsverlauf seit der zweiten Nichteignungsverfügung darauf hinweise, dass eine kombinierte exogen und endogen verursachte funktionelle Hautbeeinträchtigung an den Händen persistiere. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Tätigkeit als Gipser und später als Plakataufhänger langdauernde im Wesentlichen beruflich verursachte Handekzeme erlitten, die zweimal eine Nichteignungsverfügung erfordert hätten. Chronische Ekzeme bewirkten in praktisch allen Fällen eine langdauernde erheblich verminderte Hautbelastbarkeit im Bereich der aktuellen oder rezidivierend abgelaufenen Ekzeme. Die langdauernde respektive immer wiederkehrende Behandlung mit lokalen Kortikosteroiden könne in manchen Fällen zu einer Hautverdünnung und zusätzlich verminderter Hautbelastbarkeit führen. Die Polysensibilisierung auf Arbeits- und häusliche Stoffe erhöhe das Risiko für rezidivierende Ekzemschübe. Auch wenn der Hautbefund bei der Untersuchung vom 1. Juli 2009 morphologisch einem atopischen Ekzem entsprochen habe, sei letztlich der heutige Zustand respektive die verminderte kutane Belastbarkeit eine Kombination von Berufskrankheitsfolgen und einer Veranlagung zu Ekzemen (atopische Diathese). Daher sei, wie Dr. F.___ festhalte, eine eindeutige Abgrenzung zwischen endogenen und exogenen Kausalfaktoren kaum möglich.
         In sehr vielen Tätigkeiten dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Hautbelastbarkeit und der Polysensibilisierung erneut eine Hautgefährdung und Neuausbildung von Ekzemen erfahren. Dr. H.___ erachtete die Einschätzung von Dr. F.___ als realistisch. Es sei nicht möglich, das Arbeitsunfähigkeitsrisiko in einer angepassten Tätigkeit nur den berufskrankheitsfremden Faktoren zuzuschieben. Beim Arbeitsversuch bei D.___ als Staplerfahrer im Bereich Logistik habe sich trotz eindeutiger Vermeidung der auslösenden Allergene eine erneute starke Ekzematisierung gezeigt, was auf erhebliche Einschränkungen der Hautbelastbarkeit auch bei trockenen, grundsätzlich sauberen Tätigkeiten hinweise. In Kenntnis des Verlaufs seit der zweiten Nichteignungsverfügung sei somit vom Vorliegen nicht bloss einer wesentlichen Einschränkung des noch verbleibenden Tätigkeitsspektrums auszugehen, sondern auch von einer persistierenden Verminderung der generellen Hautbelastbarkeit (Urk. 12/ZM10).
3.4     Die Würdigung der medizinischen Aktenlage im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 269 macht zunächst deutlich, dass die Beschwerdegegnerin die Dauerhaftigkeit der Berufskrankheit zu Recht nicht in Frage stellte. Entsprechend der Beurteilung von Dr. H.___ und Dr. F.___ ist denn auch davon auszugehen, dass die Co-Faktoren der atopischen Diathese und der Hyperhidrose letztlich nicht von den beruflich verursachten Handekzemen getrennt werden können und eine kombinierte exogen und endogen verursachte, sich gegenseitig unterhaltende funktionelle Hautbeeinträchtigung resultiert, welche nicht nach ihrem jeweiligen Schadensanteil am gesamten Gesundheitsschaden trenn- und zuordenbar ist (vgl. dazu BGE 126 V 117; EVGE 1953 9 E. 2 und 3). Für deren Folgen ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gesamthaft leistungspflichtig. Auch steht eine Kürzung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend Satz 2 dieser Bestimmung zu Recht nicht zur Diskussion.
         Was das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, bestätigen die neueren medizinischen Akten das bereits in Erwägung 3.6 des Urteils IV.2006.00397 vom 27. Juli 2007 als medizinisch genügend abgeklärt beurteilte ärztliche Zumutbarkeitsprofil. Weiterhin ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rein medizinisch-theoretisch in einer nicht hautbelastenden Tätigkeit (Vermeidung von Feuchtarbeit und mechanisch beanspruchenden Arbeiten) ohne Kontakt zu den in den Nichteignungsverfügungen aufgezählten Allergenen sowie unter Beachtung einer peinlichen Allergenprophylaxe und dem Einhalten der Hautschutzmassnahmen grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig wäre. Dies bestätigte nicht nur Dr. E.___ (Urk. 12/ZM5), sondern auch Dr. Prof. F.___ im Grundsatz (Urk. 12/ZM7 S. 3).
         Jedoch legten Prof. F.___ und Dr. H.___ unter Berücksichtigung des konkreten Beschwerdeverlaufs insbesondere auch beim Arbeitsversuch im D.___ sowie bei Tätigkeiten im privaten Umfeld in nachvollziehbarer und begründeter Weise dar, dass eine Reduktion auf eine rein medizinisch-theoretische Betrachtung dem äusserst fragilen Gleichgewicht des Hautzustandes und der vielschichtigen Problematik nicht genügend Rechnung trägt. Ein gänzlicher Ausschluss sämtlicher im Zumutbarkeitsprofil als zu vermeidend festgelegten Tätigkeiten oder Stoffe ist kaum realisierbar. Auch bei einer gut bis optimal angepassten Tätigkeit ist gemäss den ärztlichen Beurteilungen folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit gewissen Rezidiven zu rechnen. Dies schliesst aber die Annahme einer durchaus relevanten Arbeitsfähigkeit nicht aus. Wie der Arbeitsversuch im Logistikzentrum des D.___ zeigte, war der Beschwerdeführer trotz der dabei aufgetretenen Hautekzeme denn auch in der Lage, die Arbeitsfähigkeit abgesehen von einer Woche über Monate hinweg grundsätzlich aufrechtzuerhalten (vgl. insbesondere Urk. 17/222).
         Die Schätzung von Prof. F.___, wonach ein „Arbeitsunfähigkeitsrisiko“ von 30 bis 50 % vorliege, erscheint im Lichte der Gesamtumstände insofern als vertretbar, als es wahrscheinlich ist, dass die Fragilität und Anfälligkeit des Hautzustandes des Beschwerdeführers nahezu bei jeder Tätigkeit irgendwann zum Tragen kommt, und sich die Sensibilisierungen regelmässig erst im Verlauf einer Tätigkeit manifestieren. Der Beschwerdeführer wird dadurch teilweise zu Arbeitsunterbrüchen oder gar zum Absetzen von Tätigkeiten und dem Suchen einer neuen Arbeitsstelle gezwungen sein, wodurch letztlich zwar nicht oder nur am Rande die rein funktionelle Arbeitsfähigkeit, jedoch die Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG eingeschränkt wird.
3.5     Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin der Beurteilung von Prof. F.___ letztlich zu Recht gefolgt. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Prof. F.___ vorbringen lässt (vgl. Urk. 1 S. 5, 22 S. 4), ändert hieran nichts. Auch wenn Prof. F.___ bei Erstellung des Gutachtens nur über die darin erwähnten ärztlichen Berichte verfügte, lassen insbesondere seine anamnestischen Erhebungen auf eine eingehende Auseinandersetzung mit dem gesundheitlichen Verlauf wie auch den gescheiterten beruflichen Bemühungen des Beschwerdeführers schliessen (Urk. 10/ZM7). Hinzu kommt, dass die Beurteilung von Dr. H.___, welche sich derjenigen von Prof. F.___ anschliesst, offensichtlich auf eingehender und umfassender Aktenkenntnis beruht (Urk. 12/ZM10).
         Was das konkrete Ausmass der Einschränkung anbelangt, ist die Annahme einer Einschränkung der (erwerblich verwertbaren) Leistungsfähigkeit von 30 % im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Einerseits trägt diese Einschätzung dem Umstand Rechnung, dass nicht nur Dr. E.___, sondern auch die Ärzte des A.___ im Jahr 2005 von einer grundsätzlich 100%igen Leistungsfähigkeit ausgingen. Andererseits ist offensichtlich, dass Prof. F.___ in seiner Schätzung von 30 bis 50 % Einschränkung gewisse invaliditätsfremde Faktoren, welche zwar das im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Erwerbseinkommen, nicht aber die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG beeinflussen dürfen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 7 Rz 27), mitberücksichtigt hat (vgl. Urk. 12/ZM7 S. 4).
         Hinzu kommt die Nähe der hier aufgrund der konkreten Umstände zu berücksichtigenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zum sogenannten behinderungsbedingten Abzug, mit welchem Korrekturen der statistischen Tabellenwerte im Rahmen des Einkommensvergleichs vorgenommen werden, um den konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Dieser ist rechtsprechungsgemäss auf maximal 25 % beschränkt (BGE 126 V 75), was die Angemessenheit der Einschränkung von höchstens 30 % unterstreicht.
3.6     Was den Zeitpunkt der mit Einspracheentscheid vom 27. August 2010 rückwirkend ab 1. Mai 2009 zugesprochenen Rente anbelangt, lässt der Beschwerdeführer nicht bestreiten, dass der Heilungsprozess der berufskrankheitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG abgeschlossen ist. Er lässt jedoch opponieren, dass die Voraussetzungen für den Rentenanspruch schon vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, weshalb der Rentenbeginn vorzuverlegen sei (vgl. entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 22 S. 5).
         Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegnete (Urk. 28 S. 3), würde sich ein früherer Rentenbeginn höchstens zu Ungunsten des Beschwerdeführers, welcher bis 30. April 2009 in den Genuss einer Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 3‘467.- gestützt auf einen mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 4‘334.- gekommen war (vgl. Urk. 12/2), auswirken. Von der Prüfung einer allfälligen reformatio in peius in diesem Zusammenhang ist aber angesichts des Umstandes, dass die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in Form von Arbeitsvermittlung bis April 2009 liefen (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung, Urk. 32/16/10), abzusehen.
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 57‘672.- und stützte sich dabei auf den Zentralwert der Bruttoeinkommen, Total, für einfache und repetitive Tätigkeiten bei Männern gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1) von monatlich Fr. 4‘806.-. Bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens beschränkte sie sich auf einen 30%igen Abzug hiervon (Urk. 2, 12/Z225).
4.2     Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, das hypothetische Valideneinkommen dürfe nicht gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet werden, sondern es sei zumindest auf den versicherten Verdienst abzustellen, welcher im Urteil UV.2009.00287 vom 23. September 2010 festgelegt worden sei. Mithin sei ein massgebliches Bruttoeinkommen von Fr. 5‘466.70 und damit ein relevantes jährliches Valideneinkommen von mindestens Fr. 69‘400.40 ausgewiesen. Das hypothetische Invalideneinkommen sei zudem gestützt auf einen tieferen Tabellenlohn sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs festzusetzen (vgl. insbesondere Urk. 22 S. 5 f.).
4.3     Mit Blick auf den zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich durchzuführenden Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des eventuellen Rentenanspruchs massgebend, wobei das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 E. 3). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.4     Die Beschwerdegegnerin sah von einem Abstellen auf den zuletzt erzielten Verdienst als Plakataufhänger im Jahr 2004 ab, weil die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Januar 2008 bestätigte, dass der Einsatz der Plakataufhänger aktuell infolge Auftragsrückgangs lediglich noch auf Abruf erfolge. Der Stundenlohn im Jahr 2008 habe lediglich noch Fr. 20.-- betragen; der 13. Monatslohn sei ersatzlos gestrichen worden (vgl. Urk. 12/Z139, 12/Z225 S. 6). Ein Abstellen auf den zuletzt erzielten Verdienst unter Anpassung an die Teuerung rechtfertigt sich angesichts der realen Einkommensentwicklung im Betrieb folglich nicht. Damit ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht das im Urteil UV.2009.00287 für die Berechnung der Übergangsentschädigung als massgeblich erachtete monatliche Einkommen von Fr. 5‘466.70 als relevant zu erachten. Bei der Berechnung desselben wurden zudem entsprechend Art. 22 Ab. 2 lit. b UVV Kinderzulagen von Fr. 390.- mitberücksichtigt (vgl. E. 3.3.2 des zitierten Urteils). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG gelten die mutmasslichen Jahreseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden. Dazu gehören die Kinderzulagen aber nicht (Urteil des Bundesgerichts U 80/02 vom 30. Juli 2002). Auch wurden angesichts der Nähe der Übergangsentschädigung zum Taggeld die Normen für die Bestimmung des versicherten Verdienstes für Taggelder und nicht diejenigen für Renten beigezogen, was zum Beizug eines variablen Lohnanteils für Akkordtätigkeit von Fr. 960.- führte, der den durchschnittlichen variablen Lohnanteil, welcher dem hypothetischen Valideneinkommen zugrunde zu legen wäre, deutlich überstieg (Urteil UV.2009.00287 E. 3.3.1 und 3.3.2).
         Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst ab, sondern zog die statistischen Durchschnittswerte bei und dabei die dem ungelernten Beschwerdeführer zurechenbaren Hilfsarbeitertätigkeiten aus dem Anforderungsniveau 4 mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 4‘806.-. Angepasst an den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen geschlechts- und branchenspezifizischen Nominallohnindex (T1.1.93, Nominallohnindex für Männer 2002-2010), der für das Jahr 2009 eine Teuerung von 2,1 % ausweist, und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2012, Tab. B9.2), führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen für 2009 von Fr. 61‘238.50.
4.5     Bei der Berechnung des Invalideneinkommens beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf einen sogenannten Prozentvergleich, indem sie das Invalideneinkommen gestützt auf 70 % des mit 100 % veranschlagten Valideneinkommens errechnete, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergab (zum Prozentvergleich: BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
         Der ungelernte Beschwerdeführer könnte im Rahmen seines ärztlichen Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen Arbeitsstellen zum Beispiel als Kurier oder Portier bekleiden. Aus welchem Grund ein tieferer Tabellenlohn als das Total der Bruttolöhne im Anforderungsniveau 4 beigezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal an die Konkretisierung von Arbeits-gelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Die gescheiterten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers lassen denn auch keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu.
         Was den sogenannten behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, gilt Folgendes: Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können.
         Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, wirken sich Kriterien wie die Nationalität, das Alter oder das Dienstalter im Anforderungsniveau 4 gar nicht oder nur beschränkt aus (Urk. 11 S. 4). Dem Merkmal des Alters des 1960 geborenen und damit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides 50-jährigen Beschwerdeführers kommt noch keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. AHI 1999 S. 242 E. 4c). Auch nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weswegen sich auch dieser Aspekt für den Beschwerdeführer kaum nachteilig auswirkt (AHI 1999 S. 181 E. 3b und S. 243 E. 4c). Dafür, dass der Beschwerdeführer als niedergelassener Ausländer (Bewilligung C, Urk. 17/150/1) auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, war doch sein Einkommen vor Eintritt der hier zu beurteilenden Berufskrankheit nicht unterdurchschnittlich (BGE 126 V 75 E. 5). Im Gegenteil kann bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten gar über dem Durchschnittslohn liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.4 mit Hinweisen). Weitere Kriterien wie sprachliche Barrieren, fehlende Integration ins Arbeitsleben und mangelnde Ausbildung rechtfertigen ebenfalls keinen Abzug, handelt es sich dabei doch um invaliditätsfremde Gründe, welche keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen BGE 107 V 17 E. 2c). Die vielschichtige gesundheitliche Problematik und deren mutmassliche Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit wurden bereits unter obiger E. 3.5 berücksichtigt und ihr wurde mit einem 30%igen Abzug von der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Ein zusätzlicher behinderungsbedingter Abzug rechtfertigt sich auch im Lichte dessen nicht.
         Zusammenfassend erweist sich die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin als richtig. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1     Zu beurteilen bleibt die Höhe des Integritätsschadens, welcher dem Anspruch auf Integritätsentschädigung zugrunde zu legen ist.
         Bei der basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % festgelegten Integritätsentschädigung folgte die Beschwerdegegnerin ebenfalls der Einschätzung von Dr. F.___ vom 6. Juli 2009 (Urk. 12/ZM7 S. 4).
5.2     In der einschlägigen Tabelle 18 der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" herausgegebenen Richtlinien (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) finden sich unter lit. a Bemessungsrichtlinien zum Integritätsschaden bei Dermatosen. Mangels einer spezifischen dermatologischen Diagnose in der Prozentskala im Anhang 3 der UVV sind die entsprechenden dermatologischen Leiden durch Quervergleiche mit in der Liste aufgeführten Integritätsschäden zu ermitteln. Der gestützt auf diese Quervergleiche in Tabelle 18 aufgestellte Rahmen reicht von 5 % Integritätsschaden bei zum Beispiel einer Dermatose an der Handinnenfläche, über 10 % für Dermatosen am Handrücken bis zu 50 % für eine schwere Entstellung im Gesicht. Voraussetzung für die Integritätsentschädigung ist aber, dass der Hautschaden voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht.
5.3     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist die Hautschädigung des Beschwerdeführers je nach Kontakt ausgeprägt bis zu kaum sichtbar (Urk. 2 S. 6). Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist damit, wenn überhaupt, nur für einen im unteren Bereich der SUVA-Tabelle 18 angesiedelten Schaden anzunehmen. Angesichts der Veranschlagung der Integritätseinbusse bei 10 % für Dermatosen am Handrücken, ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnoten vom 10. September 2012 einen Aufwand von 23,70 Stunden und Spesen/Barauslagen von Fr. 177.70 geltend gemacht (Urk. 41/2-3). Nach Kürzung der Honorarnoten um den für drei Fristverlängerungen (Urk. 20, 21, 35) geltend gemachten Stundenaufwand von insgesamt 1,15 Stunden auf 22,55 Stunden resultiert beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 5‘062.70, welche ihm aus der Gerichtskasse zu entrichten ist

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, wird mit Fr. 5‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).