Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. Juni 2011
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach,
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war seit Februar 2008 als Verkaufsleiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 6/2 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Mit Unfallmeldung vom 10. August 2009 meldete die Arbeitgeberin der Allianz, der Versicherte sei am 1. August 2009 in einen rostigen Nagel getreten (Urk. 6/2 Ziff. 4 und 6). Der Versicherte war in der Folge wegen einer schlecht heilenden Wunde am rechten Fuss im Stadtspital A.___ in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/5, Urk. 6/9-11, Urk. 6/15).
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Y.___ AG wurde per Ende Dezember 2009 aufgelöst (Urk. 6/12).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 lehnte die Allianz Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 1. August 2009 ab (Urk. 6/39). Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer am 15. Juni 2010 Einsprache (Urk. 6/40, Urk. 6/47). Der Versicherte erhob anlässlich einer Besprechung bei der Allianz am 6. Juli 2010 Einsprache (Urk. 6/46). Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2010 wies die Allianz die Einsprachen ab (Urk. 6/53 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2010 (Urk. 2) erhob die Helsana am 30. September 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und die Allianz habe die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Helsana am 20. Dezember 2010 zugestellt (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 4. April 2011 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Dieser reichte innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein, weshalb mit Verfügung vom 14. Juni 2011 Verzicht darauf angenommen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen unter anderem bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 31. August 2010 zu den Umständen des behaupteten Schadenereignisses an, bei einem Diabetiker könnten Wunden am Fuss auch ohne Einwirkung eines Fremdkörpers entstehen. Beim Beigeladenen sei ein diabetisches Fusssyndrom diagnostiziert worden. Ein diabetischer Fuss sei ein Folgeproblem des Diabetes mellitus (Urk. 2 S. 7 E. 4 d). Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beigeladene in einen Gegenstand getreten sei. Er selbst könne sich an etwas Derartiges nicht erinnern. Aufgrund einer Wunde am Fuss könne nicht auf eine Verletzung durch einen Fremdkörper geschlossen werden (Urk. 2 S. 7 E. 4 e).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin mache geltend, die Wunde am Fuss des Beigeladenen könne von selbst aufgebrochen sein. Dies sei eine reine Mutmassung und entspreche nicht den Tatsachen. Im Unfallversicherungsrecht stünden die Aussagen der versicherten Person im Zentrum. Ihnen sei primär Glauben zu schenken (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2).
2.3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Ist ein Unfall zu bejahen, hat die Beschwerdegegnerin, sofern auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, für die Folgen des Ereignisses vom 1. August 2009 Leistungen nach den Bestimmungen des UVG zu erbringen.
3.
3.1 Gemäss der Unfallmeldung vom 10. August 2009 (Urk. 6/2) ereignete sich der Unfall am 1. August 2009, zirka um 14 Uhr (Ziff. 4). Zum Unfallhergang finden sich in der Unfallmeldung die Angaben: Bin in ein Rost Nagel gestanden (Ziff. 6). Der betroffene Körperteil sei die rechte Fusssohle. Es sei zu einer Blutvergiftung, einem Infekt gekommen (Ziff. 9).
3.2 Der Versicherte machte in einem Schreiben vom 4. Mai 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/38 S. 1) weitere Angaben zum Ereignis:
Nach Durchsicht meiner Unterlagen (Schadensmeldung) habe ich mich offenbar falsch ausgedrückt.
Am Samstag 1. August 2010 (richtig: 2009) hat sich die Blutvergiftung an meinem Fuss ausgebreitet resp. in meinem Körper in Form von Fieberanfällen und Schüttelfrost dargestellt. Worauf ich am Montag 3. August 2010 (richtig: 2009) meinen Hausarzt, Dr. B.___, konsultiert habe und darauf umgehend ins A.___ Spital überwiesen wurde.
Das Schadenereignis fand anfangs Juli 2010 (richtig: 2009, 3-4 Wochen vorher) statt und hat sich während dieser Zeit entsprechend negativ entwickelt. Eine Blutvergiftung kann sich nicht innerhalb von 2 Tagen in dieser Form entwickeln. Entsprechend sind meine Aussagen in diesem Schreiben bei meinem Hausarzt wie auch im Spital rapportiert worden...
Das mit dem Unfalldatum im Schadenprotokoll ist sicher unglücklich ausgedrückt gewesen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Unfall anfangs Juli 2010 (richtig: 2009) stattgefunden hat.
3.3 Der Versicherte erklärte anlässlich einer persönlichen Besprechung am Sitz der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010 (Memo vom 5. Juli 2010, Urk. 6/44 S. 1), er sei damals in eine Scherbe getreten und habe versucht, die Wunde selber zu verarzten. Nach zwei bis drei Wochen habe er den Arzt aufsuchen müssen. Seither sei er in ärztlicher Behandlung. Wegen des Diabetes habe die Wunde schlecht geheilt. Heute sei der Fuss entsprechend den Verhältnissen gut geheilt.
Auf Rückfrage gab der Versicherte an, er sei in eine Scherbe oder einen Nagel getreten. Er habe in der Wohnung am Boden Blutspuren gesehen und dann einen Schnitt bemerkt. Erst nach den Spuren habe er realisiert, dass er in einen Fremdkörper getreten sei. Er habe aber nicht gesehen, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe. Dies habe sich zwei bis drei Wochen vor dem Spitaleintritt ereignet.
In der am 6. Juli 2010 vom Versicherten unterzeichneten Einsprache (Urk. 6/46 S. 2) erklärte dieser weiter:
1. Die Angabe in der Unfallmeldung vom 10. August 2009 bezieht sich auf den Ausbruch des Infekts, welcher zu einem Arztbesuch und zum Spitaleintritt führte.
2. Am 11. Juli 2009 bin ich bei einem Kollegen an der C.___gasse im Rahmen eines Gartenfestes in einen spitzigen oder scharfen Gegenstand mit dem rechten Fuss getreten. Es könnte ein Nagel, eine Scherbe oder sonst ein spitzer Gegenstand gewesen sein. Zu Hause habe ich festgestellt, dass ich an der Fusssohle blutete, und behandelte meine Wunde mit Desinfektionsmittel (Merfen) und Pflaster während drei Wochen.
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:
Der Versicherte wurde erstmals am 3. August 2009 im Stadtspital A.___ operiert (Urk. 6/1).
Die Ärzte der Chirurgischen Klinik, Stadtspital A.___, nannten in einem Bericht vom 10. August 2009 (Urk. 6/3) als Diagnosen (S. 1):
1. Mallum perforans MT V-Köpfchen Fuss rechts mit lokal nekrotisierendem Weichteilinfekt lateral
2. Diabetes mellitus Typ 2
- aktuell entgleist
3. arterielle Hypertonie
4. chronischer Alkoholabusus
- anamnestisch 3-7 Stangen Bier pro Tag plus Wein
- Na bei Eintritt 125
5. aktuelle psychosoziale Belastungssituation.
Die Ärzte führten weiter aus, nachdem sich der Versicherte eine kleine Verletzung am rechten Fuss zugezogen habe, habe sich im Verlauf eine schlecht heilende Wunde gebildet, welche die Frau des Versicherten täglich desinfiziert und mit Zinksalbe behandelt habe. Seit dem 1. August 2009 sei es zu einer Blasenbildung lateral und einer Rötung am Fussrücken und einmalig zu Fieber in der Nacht gekommen. Der Versicherte habe am 3. August 2009 seinen Hausarzt aufgesucht, der ihn an das Stadtspital überwiesen habe (S. 1 unten).
4.2 Die Ärzte des Stadtspitals A.___ führten in einem Bericht vom 17. September 2009 (Urk. 6/6 S. 1) zu dem Ereignis aus, der Versicherte gebe an, er habe sich vor einem Monat einen Infekt am rechten Fuss zugezogen, nachdem er auf etwas (möglicherweise aus Metall) gestanden sei.
4.3 Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, Stadtspital A.___, nannten in einem Bericht vom 2. Dezember 2009 (Urk. 6/15) als Diagnosen (S. 1):
1. Charcotfuss Typ II nach Sanders bei
- Wundheilungsstörung Fuss rechts mit/bei:
- Status nach transmetatarsaler Amputation Metatarsale V rechts am 9. September 2009
- chronische Osteomyelitis
- Nachweis von Pseudomonas
- diabetisches Fusssyndrom nach Harkless und Wagner, Grad 2A mit/bei:
- Diabetes mellitus Typ 2
2. arterielle Hypertonie.
Die Ärzte führten zum Krankheitsverlauf aus, anfangs September 2009 sei es zu einer traumatischen Läsion am rechten Fuss mit konsekutivem Wundinfekt gekommen, welcher sich bei einem Diabetes mellitus zu einem diabetischen Fusssyndrom entwickelt habe (S. 2 unten). Der Versicherte sei am 30. November 2009 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 3 unten).
4.4 Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, legte in einem Schreiben vom 10. Februar 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/30) dar, es handle sich primär um eine Verletzung des rechten Fusses. Der Versicherte sei wegen posttraumatisch aufgetretenem Infekt mit schlechter Heilung in das Stadtspital A.___ eingewiesen worden.
4.5 Die Beschwerdegegnerin ersuchte Dr. med. G.___ um eine Stellungnahme zu den medizinischen Akten. Dr. G.___ antwortete am 12. Februar 2010 (Urk. 6/33) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. G.___ die Frage: Die versicherte Person (VP) gibt an, dass er sich am 1. August 2009 an der rechten Fusssohle verletzte. Ist es aus medizinischer Sicht möglich, dass man bereits am 3. August 2009 eine Operation vornehmen musste. Stehen die Operationen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis? Dr. G.___ antwortete darauf, beim Versicherten bestehe ein Diabetes mellitus. Dies sei der Grund, dass aus einer Bagatellverletzung eine so schwerwiegende Infektion des Knochens habe entstehen können. Wegen fehlendem Schmerzempfinden (sensible Polyneuropathie) und verminderter Infektabwehr beim Diabetes habe sich sehr rasch nach der Stichverletzung mit einem rostigen Nagel ein Infekt entwickelt. Dies sei durchaus innert drei Tagen möglich. Auch bei Gesunden könnten sich nach Verletzungen in der Tiefe Abszesse bilden, die dann chirurgisch behandelt werden müssten. Ob die erste Operation zur Infektbehandlung als vorwiegend unfallbedingt anzusehen sei, sei Ermessenssache. Alle späteren Eingriffe seien aber nicht mehr vorwiegend durch den Unfall bedingt, sondern durch die Krankheit Diabetes. Sie sollten deshalb durch die Krankenkasse übernommen werden (S. 2 Ziff. 9).
4.6 Dr. B.___ erklärte in einem weiteren Schreiben vom 20. August 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/51), der Versicherte habe ihn am 3. August 2009 notfallmässig in seiner Praxis aufgesucht und habe ihm mitgeteilt, dass er sich zirka vier Wochen vor der Notfallkonsultation am rechten Fuss verletzt habe. Die daraufhin aufgetretene Entzündung habe er selbst mit Betadine Bädern behandelt. Wegen zunehmender Schmerzen und einer Schwellung habe er dann Dr. B.___ aufgesucht.
4.7 Die Beschwerdegegnerin wandte sich in einem Schreiben vom 17. August 2010 (Urk. 6/50) mit der Frage an Dr. G.___, ob es medizinisch möglich sei, dass sich beim Versicherten anfangs Juli 2009, ohne dass er in einen Nagel oder eine Scherbe getreten sei, eine Wunde gebildet habe, und ob die Möglichkeit bestehe, dass die Haut an der Fusssohle auch ohne Einwirkung eines Fremdkörpers aufgebrochen sei.
Dr. G.___ erklärte in einem Schreiben (ausgedruckt am 30. August 2010, Urk. 6/52), bei einem Malum perforans handle es sich um eine typische Komplikation bei einem Diabetes mellitus; sie komme auch bei anderen Erkrankungenvor. Wegen der Nerven und Gefässschäden verändere sich die Fussstatik. Das Schmerzempfinden sei vermindert und es könne bei Druckstellen, typischerweise Metatarsale Köpfchen, zu Ulcera kommen, dies ohne Verletzung oder durch minimale nicht wahrgenommene Verletzungen. In diesem Fall handle es sich um das MT Köpfchen 5. Der Versicherte gebe in der Unfallmeldung an, er sei am 1. August 2009 in einen rostigen Nagel getreten. Wo genau die Verletzung stattgefunden habe, sei nicht ersichtlich.
Sollte vor dem geschilderten Unfallereignis kein Ulcus vorgelegen haben, handle es sich nicht um ein Malum perforans, sondern um einen fulminanten Infekt, der durch den Diabetes erst ermöglicht worden sei. Die Frage, ob es möglich sei, dass sich anfangs Juli 2009 ohne Verletzung ein Ulcus habe bilden können, sei mit ja zu beantworten.
5.
5.1 Die medizinischen Akten und die Angaben des Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren erweisen sich für die zu entscheidenden Fragen als ausreichend. Auf weitere Abklärungen des Sachverhalts wie auch auf ein Konsilium, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5), ist daher zu verzichten.
5.2 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass etwa die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genüge, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Diesfalls könne die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliege, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe und demnach nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009, E. 3).
In diesem Sinne hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf etwas Hartes oder einen Fremdkörper gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004, E. 2.2.1, und U 229/01 vom 21. Februar 2003).
5.3 Der Versicherte machte zum Hergang des Schadenereignisses unterschiedliche Angaben. In der Unfallmeldung vom 10. August 2009 erklärte er zunächst, er sei am 1. August 2009, um zirka 14 Uhr, in einen rostigen Nagel getreten (Urk. 6/2 Ziff. 4 und 6). In einem Schreiben vom 4. Mai 2010 gab er präzisierend an, dass das Ereignis bereits Anfang Juli 2009 eingetreten sei und sich am 1. August 2009 eine Blutvergiftung an seinem Fuss ausgebreitet habe (Urk. 6/38 S. 1). Anlässlich der persönlichen Besprechung bei der Beschwerdegegnerin vom 5. und 6. Juli 2010 gab er schliesslich an, er sei in eine Scherbe oder einen Nagel getreten, wobei er erst zu Hause in der Wohnung Blutspuren gesehen und einen Schnitt im Fuss bemerkt habe. Erst nachdem er die Spuren entdeckt habe, habe er realisiert, dass er in einen Fremdkörper getreten sei (Urk. 6/44 S. 1 Mitte). In der mündlichen Einsprache vom 6. Juli 2010 gab er an, er sei am 11. Juli 2009 bei einem Kollegen an einem Gartenfest gewesen und dort in einen spitzigen oder scharfen Gegenstand getreten, wobei es sich um einen Nagel, eine Scherbe oder sonst einen spitzen Gegenstand gehandelt haben könnte. Zu Hause habe er dann festgestellt, dass die Fusssohle geblutet habe (Urk. 6/46 S. 2 Ziff. 2).
Nachdem der Versicherte nach seinen Angaben vom 5. und 6. Juli 2010 erst zu Hause in seiner Wohnung bemerkte, dass er in einen Fremdkörper getreten ist, sind die Umstände des fraglichen Ereignisses nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Angaben des Versicherten lassen gesamthaft nicht mit Bestimmtheit darauf schliessen, dass er an einem Gartenfest Anfang Juli 2009 in einen rostigen Nagel getreten ist, nachdem es sich seinen Angaben zufolge auch um eine Glasscherbe oder einen anderen spitzigen Gegenstand gehandelt haben könnte. In diesem Sinne sind auch seine eher unbestimmten Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten im Stadtspital A.___ zu würdigen (vgl. den Bericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 17. September 2009, wonach er auf etwas, möglicherweise aus Metall, gestanden sei, Urk. 6/6 S. 1 unten). Nach den Ausführungen von Dr. G.___ ist zu berücksichtigen, dass beim Versicherten aufgrund einer sensiblen Polyneuropathie ein fehlendes Schmerzempfinden im rechten Fuss bestand (Urk. 6/32 S. 2 Ziff. 9). Der Versicherte bemerkte daher erst später, dass er an der Fusssohle blutete. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 unten) ist der vorliegende Sachverhalt durchaus zu vergleichen mit dem Fall, in welcher eine versicherte Person einen Zahnschaden erlitten hat und nicht genau benennen kann, ob sie beim Essen auf einen Fremdkörper gebissen hat beziehungsweise sie einen Fremdkörper im Essen nur vermutet. Der Umstand, dass der Versicherte im rechten Fuss reduziert schmerzempfindlich war, führt zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn der Versicherte eine mögliche Verletzung deshalb erst später bemerkte. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Zahnschäden ist zu fordern, dass der Versicherte den betreffenden Gegenstand zumindest
konkret hätte bezeichnen müssen. Dies ist nicht der Fall, nachdem er nicht sagen kann, ob er in einen rostigen Nagel, eine Glasscherbe oder einen anderen Gegenstand getreten ist und er erst zu Hause eine Verletzung an der rechten Fusssohle bemerkte.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umstände des fraglichen Schadenereignisses vom 1. August beziehungsweise von Anfang Juli 2009 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sind.
Da es vorliegend an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit an einem Unfall im Rechtssinne fehlt, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen im Einspracheentscheid vom 31. August 2010 zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).